C3 15 14
URTEIL VOM 9. SEPTEMBER 2015
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber
in Sachen
P_________ und Q_________
R_________ und S_________
T_________ und U_________
V_________ und W_________
X_________ und Y_________
Beschwerdeführende und Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt
M_________
und
Z_________ GMBH , Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin, vertreten durch
Rechtsanwalt N_________
(Kostenentscheid)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 9. Januar
2015
Verfahren
A. Am 1. Dezember 2014 reichte die A_________ GmbH beim Bezirksgericht
O_________ ein Gesuch um vorläufige Eintragung (superprovisorische und provisori-
sche Vormerkung) eines Bauhandwerkerpfandrechts u.a. zu Lasten der Miteigentums-
resp. StWE-Anteile der Beschwerdeführenden ein. Die Kosten von Verfahren und Ent-
scheid seien den Gesuchsgegnern aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, der
Gesuchstellerin eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.
B. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht das Gesuch um su-
perprovisorische Vormerkung ab.
C. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 beantragten die Beschwerdeführen-
den, das Gesuch um vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin gutzuheissen.
D. Am 9. Januar 2015 erging der (Abschreibungs-)entscheid des Bezirksgerichts, mit
welchem das Grundbuchamt des Kreises O_________ angewiesen wurde, zu Gunsten
der Gesuchstellerin und zu Lasten von Miteigentums- resp. StWE-Anteilen u.a. der
Beschwerdeführenden Bauhandwerkerpfandrechte provisorisch vorzumerken. Das
Verfahren wurde infolge Gesuchsanerkennung als erledigt abgeschrieben, die Ge-
richtskosten von Fr. 1‘200.-- den Gesuchsgegnern auferlegt und der Gesuchstellerin zu
Lasten der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.-- zugesprochen.
Der Gesuchstellerin wurde sodann Frist bis 30. September 2015 gesetzt, um die Klage
auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.
E. Gegen den Kostenentscheid reichten P_________ und Q_________, R_________
und S_________, T_________ und U_________, V_________ und W_________,
X_________ und Y_________ am 22. Januar 2015 Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren ein:
nerin aufzubringen unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess.
Im Verfahren Z2 14 133 sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
Sollte die Beschwerdegegnerin im Verfahren Z2 14 133 bis zu der ihr angesetzten Frist vom
30.09.2015 keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes anheben, sind die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘200.-- definitiv von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
30.09.2015 keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes anheben, hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘800.--
zu leisten.
ist die Vollstreckbarkeit aufzuschieben im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Den Beschwerdeführern ist für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2015 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Aufschub
der Vollstreckbarkeit ab.
Erwägungen
1.
1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde
anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die
betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der
Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Hö-
he.
1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent-
scheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239
ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321
Abs. 1 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine
prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Vorliegender Kostenentscheid erging im summarischen Verfahren und die Beschwerde
wurde am 22. Januar 2015 fristgerecht eingereicht.
1.3 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechts-
anwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwer-
de grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vor-
instanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Reetz/Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO).
2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz mit
ihrem Kostenspruch, den Gesuchsgegnern die Prozesskosten für die vorläufige Eintra-
gung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Fr. 1‘200.-- Gerichtskosten sowie Fr. 1‘800.--
Parteientschädigung) zu überbinden, das Recht richtig angewendet hat.
2.1 Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist eine vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 262 lit. c ZPO und erfolgt im summarischen Verfahren
(vgl. BGE 137 III 563 ff.). Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten
vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei
dies jene Fälle vorsorglicher Massnahmen betrifft, bei denen das Hauptverfahren be-
reits rechtshängig ist, ansonsten regelmässig im Massnahmeverfahren selber die Pro-
zesskosten zu verlegen sind (Rüegg, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 104 ZPO;
Sterchi, Berner Kommentar, N. 11 ff. zu Art. 104 ZPO).
Bei der Festlegung der Kostenfolge ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid betref-
fend die vorsorgliche Eintragung eine bloss vorläufige Rechtswirkung entfaltet und so
bezweckt, den Anspruch des Unternehmers vorerst zu sichern und in der Regel der
ordentliche Prozess folgt, in welchem entschieden wird, ob das Bauhandwerkerpfand-
recht definitiv einzutragen ist. Erst im ordentlichen Prozess wird ersichtlich, ob die vor-
läufige Eintragung berechtigt war oder nicht. Das Verfahren betreffend vorläufige Ein-
tragung, in welchem mit der blossen Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) des
Baupfandanspruchs äusserst niedrige Anforderungen an das Beweismass gestellt
werden - die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn das Baupfand-
recht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist (Schumacher,
Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N. 1394) -, bildet also lediglich
ein Vorverfahren im Hinblick auf den ordentlichen Prozess, weshalb es nicht ange-
bracht ist, die Kostenfolge bereits endgültig und unabhängig vom Hauptverfahren zu
regeln (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013
E. 3c).
Wird das Gesuch des Unternehmers um vorläufigen Grundbucheintrag gutgeheissen,
sind die Prozesskosten nach Schumacher (a.a.O., N. 1407 ff.) für den Fall, dass der
Unternehmer Klage auf definitiven Grundbucheintrag einreicht, nur vorläufig zu regeln;
in diesem Fall ist das Gericht, das die Klage auf definitiven Grundbucheintrag beurteilt,
auch für die Kostenregelung im summarischen Verfahren zuständig. Die Gerichtsbe-
hörde trifft eine vorläufige Kostenregelung und behält die definitive Kostenregelung im
Verfahren betreffend definitive Eintragung vor. Die Gerichtskosten werden vom Kläger
als Gesuchsteller bezogen. Dieser ist berechtigt, deren Ersatz im Prozess betreffend
definitive Eintragung vom Grundeigentümer zu fordern. Die Regelung der Parteient-
schädigung wird ebenfalls dem Entscheid im Hauptprozess um die definitive Eintra-
gung vorbehalten (Schumacher a.a.O., N. 1408).
Für den Fall, dass der Unternehmer innerhalb der gerichtlich angesetzten Klagefrist
keine Klage auf definitive Eintragung einreichen sollte, stehen der Gerichtsbehörde
gemäss Schumacher grundsätzlich zwei Varianten offen: Entweder wird für diesen Fall
ein zusätzliches summarisches Verfahren betreffend die Kostenregelung vorbehalten.
Oder es werden unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Unternehmer inner-
halb der angesetzten Klagefrist keine Klage betreffend definitive Eintragung einreichen
sollte, die Kosten definitiv geregelt, was verfahrensökonomisch ist, da damit ein weite-
res Verfahren bzw. die Fortsetzung des summarischen Verfahrens vermieden wird. Für
diesen Fall auferlegt die Gerichtsbehörde dem Unternehmer die festgesetzten Ge-
richtskosten und verpflichtet ihn, dem Grundeigentümer eine ebenfalls im Quantitativ
festgesetzte Parteikostenentschädigung zu bezahlen (Schumacher, a.a.O. N. 1410).
2.2 In Anlehnung an das Ausgeführte wird der Gesuchsteller im Verfahren auf proviso-
rische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auch dann kostenpflichtig, wenn
das Gesuch gutgeheissen wird; dies unter ausdrücklichem oder stillschweigendem
Vorbehalt nachträglicher abweichender Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess
(Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3d). In
casu hat die Vorinstanz eine Kostenregelung ohne Vorbehalt getroffen, mithin die Ge-
suchsgegner definitiv mit der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung belastet.
Ein Hinweis auf einen Vorbehalt einer abweichenden Kostenregelung für das Mass-
nahmeverfahren im späteren Hauptprozess fehlt sowohl in den Erwägungen als auch
im Dispositiv.
Ohne ausdrücklichen Vorbehalt der späteren Abweichung vom Kostenspruch wird eine
unklare Situation geschaffen, was zusätzlich Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit
hat, da vorsorgliche Massnahmen und ihre Kostenentscheide in formelle Rechtskraft
erwachsen, wenn sie nicht angefochten werden und so definitive Rechtsöffnungstitel
bilden. Es besteht mithin das Risiko, dass Prozesskosten vollstreckt werden können,
obwohl die Kostenregelung noch gar nicht definitiv feststeht, was mit einem ausdrückli-
chen Vorbehalt vermieden werden kann (vgl. auch Staehelin, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, 2. A., N. 44 f. zu Art. 80 SchKG; Urteil des Kantonsge-
richts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3f). Der angefochtene Ent-
scheid ist deshalb einerseits aus diesem Grunde aufzuheben, andererseits aber auch
darum, weil es sachgerechter ist, die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens vor-
läufig dem Unternehmer zu überbinden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden
ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3f).
Diese Lösung wird zwar von einem Teil der Lehre in Zweifel gezogen, indem angeführt
wird, die vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Kläger widerspreche dem
Grundsatz der Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und damit
Art. 106 ZPO (Sterchi, a.a.O., N. 13 zu Art. 104 ZPO). Sterchi selbst schliesst aller-
dings nicht völlig aus, dass sich die von ihm kritisierte Kostenregelung allenfalls auf
Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stützen liesse, wonach das Gericht von den Verteilungs-
grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn
andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
Das Kantonsgericht des Kantons Graubünden sieht in dieser Praxis ohne Weiteres
einen Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, da bei der vorläufigen Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts das Pfandrecht lediglich glaubhaft zu machen sei
(Art. 961 Abs. 3 ZGB) und dessen Geltendmachung mittels eines extrem herabgesetz-
ten Beweismasses (Schumacher, a.a.O., N 1394) möglich sei, weshalb ein Unterneh-
mer damit auf einfache Art und Weise zu einem (vorläufigen) Pfandrechtseintrag auf
dem Grundstück des Auftraggebers komme, was für den Grundeigentümer erhebliche
Nachteile mit sich ziehen könne. Vor diesem Hintergrund würde es unbillig sein, Letzte-
ren auch noch die Kosten für diese prima facie-Beurteilung im Massnahmeverfahren
tragen zu lassen und es erscheine vielmehr gerechtfertigt, zumindest vorübergehend,
dem Unternehmer die - meist geringen - Kosten des Verfahrens um die provisorische
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unabhängig vom Ausgang des Massnah-
meverfahrens tragen zu lassen und den definitiven Entscheid dem Hauptverfahren
vorzubehalten (Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August
2013 E. 3g).
Dieser Lösung, die auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der Gesuchsteller die
anzusetzende Klagefrist aus beliebigen Gründen unbenutzt verstreichen lassen könnte
und es in einem solchen Fall ohnehin unbillig wäre, dass der Pfandbelastete noch die
Kosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu tragen hätte (Ur-
teil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 13 205 vom 19. August 2013 E. 3g), ist zu-
zustimmen und die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1 Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese schuldet den
Beschwerdeführenden zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung,
da diese darum ersucht haben und anwaltlich vertreten waren (Art. 105 Abs. 2 Satz 2
ZPO).
Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2
Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar
3.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes,
des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien
sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-
zip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das Beschwerdeverfahren bestand ledig-
lich aus einem einfachen Schriftenwechsel ohne mündliches Verfahren. Die Gerichts-
gebühr wird vorliegend unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Tatsache, dass
im Beschwerdeverfahren lediglich eine rechtliche Frage zu beurteilen war und die Ak-
ten keinen grossen Umfang aufwiesen, auf Fr. 600.-- festgelegt (Art. 18 und 19 GTar).
Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden in der Höhe
von Fr. 360.-- (Art. 111 Abs. 1 ZPO) werden der Beschwerdegegnerin Fr. 240.-- in
Rechnung gestellt. Diese hat den Beschwerdeführenden zudem Fr. 360.-- für geleiste-
ten Kostenvorschuss zu bezahlen.
3.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten
der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist,
in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a,
b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird
zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Innerhalb
des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die
Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
(Art. 27 Abs. 1 GTar).
Im Beschwerdeverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Eine
mündliche Verhandlung fand nicht statt. Zu behandeln war lediglich eine Rechtsfrage.
In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwie-
rigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der Beschwerdeführen-
den, ist es gerechtfertigt, das Honorar auf Fr. 900.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3. und 4. des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht O_________ (Proz. Nr. Z2 14
gegnern für das nämliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.--
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat. Vorbehalten bleibt ein anderslauten-
der Entscheid über die Prozesskosten des Verfahrens um vorläufige Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts im entsprechenden Hauptverfahren.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Sie werden vom geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen
und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden
Fr. 360.-- zu bezahlen. Der Restbetrag von Fr. 240.-- wird der Beschwerdegegne-
rin vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführenden für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.--.
Sitten, 9. September 2015