C3 23 141
URTEIL VOM 5. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Studer, Bern 7
gegen
Y _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staat Wallis, Inkassostelle und
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Sitten
(definitive Rechtsöffnung)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 28. September 2023
(BK 2023 64)
Verfahren
A. Gestützt auf die Urteile des Superior Court of California vom 21. Juli 2006 sowie vom
gungen liess die durch die kantonale Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhalts-
beiträgen (IBU) vertretene Gläubigerin Y _________ aus A _________, Kalifornien/USA,
gegen den Schuldner X _________ in B _________ beim Betreibungsamt Oberwallis für
ausstehende Unterhaltsbeiträge Betreibung einleiten. Hiergegen erhob der Schuldner
Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beantragte die Gläubigerin, han-
delnd durch die IBU, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 3120875 des
Betreibungsamtes Oberwallis.
Mit Urteil vom 28. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Visp der Gläubigerin die
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 172'645.50 nebst Zins zu 10 % seit
und auferlegte dem Schuldner die Zahlungsbefehls- und Gerichtskosten.
B. Gegen das Urteil vom 28. September 2023 erhob der Schuldner am 9. Oktober 2023
beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde. Er beantragte, der Rechtsöffnungsentscheid
des Bezirksgerichts vom 28. September 2023 sei aufzuheben. In der Sache stellte er
den Antrag, auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Februar 2023 sei nicht einzutreten,
eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
Das Bezirksgericht übermittelte am 12. Oktober 2023 die Akten an das Kantonsgericht
und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Okto-
ber 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Eingabe
wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher am 8. November 2023 replizierte und
an seinen Anträgen festhielt. Daran hielt er auch im Rahmen der Triplik vom 29. Novem-
ber 2023 fest, nachdem ihm die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 23. November
2023 zur Kenntnis gebracht worden war. Die Quadruplik vom 12. Dezember 2023 wurde
ihm am Folgetag zugestellt.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungs-
entscheide nicht der Berufung und können innert zehn Tagen seit Zustellung mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an-
gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2
ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG; Art. 20 Abs. 3 RPflG).
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde am 2. Oktober 2023 an die Parteien
versandt und vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 in Empfang genommen. Mit
Einreichung der Beschwerde am 9. Oktober 2023 erfolgte diese innert offener Rechts-
mittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO
i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das
angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo-
mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der
Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes
und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen
mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt in-
dessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung
des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkür-
lich im Sinne von Art. 9 BV ist (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 1 und N. 3
zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf
einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrich-
tigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmit-
telinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (SPÜHLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 320
ZPO).
2.2 Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Die Beschwerdegründe sind in der Be-
schwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzu-
weisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK
bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts dienen nicht dazu, die
bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4
mit Hinweisen). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die
formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls
gelten, nicht oder nicht in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen-
den Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer-
den und hat grundsätzlich Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht
geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» im Be-
schwerdeverfahren eine Relativierung (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
RT220209-O/U vom 12. Juli 2023 E. 2 mit Hinweisen). Demnach überprüft die Rechts-
mittelinstanz die in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort vorgebrachten und genü-
gend substanziierten Rügen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
2.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbe-
halten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Keine Noven im Sinne von Art. 326
Abs. 1 ZPO sind neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht). Sie können
auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden. Sie dürfen sich jedoch nicht auf
neue, vor der Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Be-
weismittel stützen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ZH RT220209-O/U vom
Die Beschwerdegegnerin verlangt duplizierend, die Erläuterungen des Bundesamts für
Justiz, deren Gültigkeit der Beschwerdeführer anzweifelt, zu berücksichtigen. Das mit
der Quadruplik hinterlegte erläuternde Schreiben vom 24. September 2004 folgte als
kausale Reaktion auf die Einwendung des Beschwerdeführers. Da sich diese neue recht-
liche Ausführung nicht auf neue eingebrachte Tatsachen bezieht, kann sie im Beschwer-
deverfahren vorgetragen werden.
3.
3.1 Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörsanspruchs, da sich die Vorinstanz mit seiner Rüge, wonach die Vertragsparteien
nur gemeinsam zusätzliche Amtsstellen bezeichnen könnten, nicht auseinandergesetzt
habe.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Sie verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die
rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen
nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der
Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und
ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht er-
forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Zu begründen ist das
Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die
Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich
selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (STEIN-
MANN/SCHINDLER/WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der
materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 23 138 vom
3.3 Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die Zuständigkeit und das anwendbare
Recht dargelegt, im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen dem Schweizeri-
schen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen vom 31. August 2004 würden die Vertrags-
parteien dafür sorgen, dass Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für
einen Unterhaltsgläubiger gegenüber einem Unterhaltsschuldner geltend gemacht bzw.
Unterhaltsentscheidungen anerkannt und vollstreckt würden. Die Vertragsparteien wür-
den jede für sich eine Zentralbehörde bezeichnen. Sie könnten gemäss Artikel 3 Ziffer 4
des Abkommens andere zusätzliche Amtsstellen bezeichnen. Die Zentralbehörde oder
die andere hierfür bezeichnete Amtsstelle der ersuchten Vertragspartei habe für den Ge-
suchsteller alle geeigneten Schritte zu unternehmen. In der Schweiz sei in grenzüber-
schreitenden Fällen für die Inkassohilfe gemäss der Verordnung über die Inkassohilfe
bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (InkHV) die Fach-
stelle am Ort des Wohnsitzes zuständig, wobei dies im Kanton Wallis die IBU sei.
Das Bezirksgericht hat damit dargelegt, wie es Artikel 3 Ziffer 4 des Abkommens ver-
steht. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt diese Begründung. Der
Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den gerichtlichen Ent-
scheid sachgerecht anzufechten.
Im Übrigen kann die Rechtsmittelinstanz auch bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-in-
stanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 129 I 129 E. 2.2.3 je mit
Hinweisen). Selbst wenn in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, könnte
dies im vorliegenden Prozess als geheilt betrachtet werden.
4.
4.1 Das Rechtsöffnungsgericht gewährte der Gläubigerin
mit
Entscheid
vom
liege eine Vertretungsvollmacht der Gläubigerin vom 31. Mai 2019 vor, in welcher sie
das Bundesamt für Justiz zum Inkasso der Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder bevollmäch-
tigt habe. Das Bundesamt sei ermächtigt gewesen, die Vertretungsmacht an andere
öffentlich-rechtliche Personen zu übertragen. Das Bundesamt für Justiz habe die gesetz-
lich zuständige kantonale Behörde beauftragt, die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfah-
ren zu vertreten.
Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten, indem er behauptet, der Wortlaut des
Artikels 3 Ziffer 4 des Abkommens ermächtige die Vertragsparteien nur gemeinsam als
Vertragsparteien, zusätzliche Amtsstellen zu bezeichnen. Das Bundesamt für Justiz sei
somit nicht legitimiert, die IBU ohne Mitwirkung der USA als zusätzliche Amtsstelle zu
bestimmen. Die IBU sei mithin für den Prozess nicht bevollmächtig gewesen. Auf diese
und weitere Rügen ist hiernach näher einzugehen.
4.2 Zu prüfen ist, ob die IBU als Vertreterin im Rechtsöffnungsverfahren mit internatio-
naler Anbindung zuzulassen war.
4.3
4.3.1 Das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhalts-
verpflichtungen vom 31. August 2004 regelt die Rechtsbefehle zur Vollstreckung gültiger
Unterhaltsverpflichtungen. Dabei werden alle Klagen und Verfahren im Rahmen des Ab-
kommens von jeder Vertragspartei nach ihrem Recht durchgeführt (Art. 8 Abs. 1).
4.3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO ist jede prozessfähige Person berechtigt, ihren Pro-
zess durch eine sog. gewillkürte Vertretung führen zu lassen. Dies kann grundsätzlich
eine beliebige Vertrauensperson der vertretenen Person sein. Die berufsmässige Ver-
tretung ist hingegen den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a
ZPO). Sodann sind in besonderen Fällen einige wenige, ausdrücklich genannte Ausnah-
men zugelassen, so beispielsweise gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach
Art. 27 SchKG, allerdings beschränkt auf die summarischen SchKG-Verfahren (Art. 68
Abs. 2 lit. c ZPO; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006
7279 f.).
Von Bundesrechts wegen hat weiter eine vom kantonalen Recht als zuständig bezeich-
nete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Un-
terhaltstitels in der Regel unentgeltlich zu helfen (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB).
Dabei handelt es sich um eine Pflicht der betreffenden Behörde, wobei die Ausgestaltung
der Inkassohilfe Sache des kantonalen Rechts ist (Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich RT120048-O/U vom 10. Oktober 2012 E. 5 ff.). Im Kanton Wallis ist gemäss Art.
2 des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom
Rechtsverhältnis zwischen der Inkassostelle und der gesuchstellenden Person dem öf-
fentlichen Recht (GLOOR / SPYCHER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 3 zu Art. 131-
132 ZGB). Stellt eine kantonale Inkassobehörde im Namen einer Unterhaltsgläubigerin
ein Rechtsöffnungsbegehren, geht es um eine amtliche Verrichtung. Die Inkassostelle
selbst kann als Vertreterin des Unterhaltsberechtigten handeln und alle zum Inkasso der
Unterhaltsforderung notwendigen Schritte ergreifen (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar,
heitlichen Leistungskatalog der Inkassohilfe fest, der auch die in internationalen Sach-
verhalten durch Übereinkommen festgelegten Leistungen berücksichtigt und somit die
Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und schweizerischen Unterhaltsgläubige-
rinnen und -gläubigern aufhebt (MICHEL / SCHLATTER, Kurzkommentar Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, 2. A., 2018, N. 1a zu Art. 290 ZGB mit Hinweisen).
4.3.3 Im Rahmen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhalts-
verpflichtungen vom 31. August 2004 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Unter-
haltsansprüche oder Unterhaltsrückerstattungen für eine Unterhaltsgläubigerin gegen-
über einem Unterhaltschuldner, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält, geltend ge-
macht werden und Unterhaltsentscheidungen anerkannt und vollstreckt werden (Art. 1).
Die Vertragsparteien bezeichnen jede für sich eine Zentralbehörde, welche die Einhal-
tung der Bestimmung des Abkommens erleichtern soll (Art. 3 Abs. 1). Schliesslich kön-
nen die Vertragsparteien gemäss Art. 3 Abs. 4 zusätzliche Amtsstellen bezeichnen, wel-
che die Bestimmungen des Abkommens in Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde voll-
ziehen.
Die Auslegung zielt darauf ab, den rechtsverbindlichen Sinn der Rechtsnormen zu er-
mitteln und klarzustellen. Dabei gelten grundsätzlich die auch für die übrigen nationalen,
unilateralen Rechtsnormen üblichen Auslegungselemente und -regeln. Ausgangspunkt
der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er
klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden,
wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn»
der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsge-
schichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang
mit anderen Vorschriften (systematisch) geben. Zu unterscheiden ist bei alledem die
Auslegung von der Lückenfüllung bzw. Gesetzesergänzung. Diese spielt erst dann eine
Rolle, wenn die Auslegung auf eine zu beantwortende Rechtsfrage keine Antwort zu
geben vermag. Die einzelnen Auslegungselemente stehen zwar in keiner hierarchischen
Ordnung zueinander (BGE 139 V 358 E. 3.1). Ausgangspunkt der Auslegung bildet frei-
lich – wie erwähnt – der Wortlaut der Bestimmung, zu dem auch Überschriften und Rand-
titel gehören.
Der Beschwerdeführer leitet aus Art. 3 Abs. 4 des Abkommens ab, die Vertragsparteien
könnten nur «gemeinsam» zusätzliche Amtsstellen bezeichnen. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass der Wortlaut von Art. 3
Abs. 4 des Abkommens den Zentralbehörden nicht ein gemeinsames Handeln bzw. eine
gemeinsame Bezeichnung der Amtsstelle auferlegt. Daran vermag die Bezeichnung
«die Vertragsparteien, les parties oder the parties» nichts zu ändern. Ebensowenig wie
Art. 1 Abs. 1 des Abkommens, wonach die Vertragsparteien für die Durchsetzung der
Ansprüche sorgen, kein gemeinsames Handeln voraussetzt, auferlegt Art. 3 Abs. 4 des
Abkommens den Parteien keine Verpflichtung zur gemeinsamen Bezeichnung der zu-
sätzlichen Amtsstellen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Abkommens nennt jedenfalls
keine gemeinsame Vorgehensweise. Dabei erweist sich der Wortlaut als unmissver-
ständlich und zweifelsfrei, weshalb eine Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen und des Begriffs «bezeichnen bzw. designate», wie sie der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsschrift vornimmt, entfällt. Abgesehen davon gebieten Sinn und Zweck des
Abkommens einen raschen Vollzug in vereinfachter Form, was einer jeweiligen gemein-
samen Bezeichnung der zusätzlichen Amtsstellen diametral entgegensprechen würde.
Nichts anderes lässt sich aus Art. 4 Abs. 6 des Abkommens ableiten, wonach die Ver-
tragsparteien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Abkommens in den Gren-
zen der eigenen Gesetze und in Übereinstimmung mit den Übereinkommen im Bereich
der Rechtshilfe, einander Unterstützung leisten und einander informieren. Die vom
Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Abkommens
völlig zuwiderlaufen, indem sie eine wirksame Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
im Ergebnis verunmöglichen würde. Damit ergibt sich, dass das Bundesamt für Justiz
die zuständige innerstaatliche Inkassostelle IBU mit der Durchsetzung des Abkommens
mitbeauftragen konnte. Dies rechtfertigt sich in casu auch deshalb, weil die IBU lediglich
als Vertreterin der Unterhaltsgläubigerin auftritt.
Mit Vollmacht vom 31. Mai 2019 (act. 61) ermächtigte die Unterhaltsgläubigerin die Zent-
ralbehörde der Schweiz und bevollmächtigte diese ausdrücklich, die Vollmacht auf jede
andere öffentliche Einrichtung oder Person übertragen zu können. Durch diese Substi-
tutionsvollmacht wurde die Zentralbehörde durch die Unterhaltsgläubigerin persönlich
berechtigt, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen, mithin die IBU mit der Abgabe von
Willenserklärungen im Namen der Vertretenen zu bevollmächtigen. Dies hat das Bun-
desamt für Justiz mit Schreiben vom 1. Juni 2021 zuhanden der IBU getan (act. 66),
womit rechtlich alles seine Ordnung hat.
4.4 Erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, ist die Be-
schwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
5.
5.1 Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz wurde mit der Beschwerde nicht beson-
ders gerügt, weshalb diese entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache zu bestätigen
ist.
Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom
Fr. 100'000.00 bis Fr. 1’000‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 70.00 bis Fr. 2’000.00
vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungs-
rechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine
Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zuläs-
sigen Gebühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 3’000.00.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1’000.00 festge-
setzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist durch die in amtlicher Funktion handelnde Behörde und
nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Parteientschädigung
geschuldet. Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei ebenfalls keine Par-
teientschädigung zu.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
von
Fr. 1'000.00
werden
X _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 5. April 2024