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ENTSCHEID VOM 26. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis
Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
U _________ , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lars
Rindlisbacher, 3001 Bern
gegen
V _________ , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Truffer, 3900 Brig
W _________ , Beklagter und Beschwerdegegner
X _________ , Beklagter und Beschwerdegegner
Y _________ , Beklagte und Beschwerdegegnerin
Z _________ , Beklagte und Beschwerdegegnerin
(Kosten)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron
vom 14. Februar 2023 [LWR Z1 19 22]
Verfahren
A. Am 5. Juni 2019 reichte U _________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron
eine Klage ein gegen ihre Mutter, ihre drei Geschwister sowie ihre beiden Kinder mit den
folgenden Rechtsbegehren (S. 2 f.):
A. Klage gegen die Beklagte 1 – 6
für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Klägerin mit einem Pflichtteil von 1/8 am Nachlass
des
A _________, verstorben am xx.xxxx,
beteiligt ist.
B. Klage gegen die Beklagten 1 – 4
Klägerin um 1/8 herabzusetzen, und es sei festzustellen, dass die Klägerin somit Miterbin mit einem
Erbteil bzw. Pflichtteil von 1/8 ist.
3.a.Die Beklagten 2 und 3 seien unter Androhung der Unterlassungsstrafen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a —
c ZPO zu verurteilen, der Klägerin dokumentiert Auskunft zu erteilen über sämtliche ganz oder teil-
weise unentgeltlichen Zuwendungen, welche sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben.
3.b.Es sei festzustellen, dass sämtliche Zuwendungen gemäss Ziffer I.3.a hievor der pflichtteilsrechtli-
chen Hinzurechnung und Herabsetzung unterliegen;
diese Zuwendungen seien sodann in die Pflichtteilsberechnungsmasse zu integrieren, und die Beklagten
2 und 3 seien zu verpflichten, der Klägerin je denjenigen Betrag zu bezahlen, um welchen der Pflicht-
teilsanspruch der Klägerin, beruhend auf der Pflichtteilsberechnungsmasse, aus dem reinen Nachlass
nicht befriedigt werden kann, nebst Zins von 5 % seit wann rechtens, spätestens aber ab dem Todes-
zeitpunkt der Beklagten 1.
Im Hinblick darauf sei der Güterstand des Erblassers und der Beklagten 1 auseinanderzusetzen, sei der Nach-
lass des Erblassers unter Berücksichtigung einer allfälligen Herausschuldigkeit des Erblassers zu Gunsten
der Beklagten 1 bzw. einer allfälligen Forderung des Erblassers bzw. des Nachlasses (der Erben) gegen die
Beklagte 1 festzustellen und zu teilen (wobei die Beklagten 1 – 3 entsprechend Ziffer I.3.a hievor zu verurteilen
seien, auch über sämtliche Nachlassaktiven und Nachlasspassiven dokumentiert Auskunft zu erteilen), und
es sei gegebenenfalls die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin mindestens denjenigen Geldbetrag zu be-
zahlen, welcher zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs (berechnet anhand der Pflichtteilsberechnungsmasse)
der Klägerin erforderlich ist, sofern andernfalls der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht erfüllt werden kann,
nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, spätestens aber ab dem Todeszeitpunkt der Beklagten 1; und dies,
bevor die Beklagten 2 und 3 zu den erwähnten Zahlungen verpflichtet werden (eventualiter: nachdem die
Beklagten 2 und 3 zu den erwähnten Zahlungen verpflichtet worden sind; subeventualiter: proportional zu den
erwähnten Zahlungen, zu denen die Beklagten 2 und 3 verpflichtet werden).
3.c. Die Beklagten 1 – 3 seien zu verurteilen, der Klägerin über die in Ziffer 6 der letztwilligen Verfügung
vom 27. März 2014 enthaltenen lebzeitigen Zuwendungen umfassend Auskunft zu erteilen und die ent-
sprechenden Unterlagen offenzulegen.
Die Auskunftserteilung sei unter Androhung der Unterlassungsstrafen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a und c
ZPO zu erlassen.
willigen Verfügung vom 27. März 2014 erfolgt sind.
begehren hievor vorbehält.
B. Die Schwester der Klägerin anerkannte deren Pflichtteilsanspruch und wollte diesen
auf 3/32 (statt 1/8) festsetzen (S. 37). Weiter wies das Bezirksgericht die Herabsetzungs-
klage der ebenfalls enterbten Schwester mit Urteil vom 24. August 2020 wegen Ver-
säumnis der Verwirkungsfrist ab (Verfahren Z1 20 6 S. 138 ff.) Die Klägerin entschloss
sich daraufhin, die Klage gegen ihre Schwester nicht weiter zu verfolgen (S. 88). Mit
Teilentscheid vom 16. November 2020 (S. 100) schrieb das Bezirksgericht die Klage
gegen die Schwester ab, stellte fest, dass die Schwester keine Gerichtskosten zu tragen
habe und dass sich die Klägerin und die beklagte Schwester gegenseitig keine Prozess-
kosten schuldeten.
Die Mutter und die Brüder beantragten die Abweisung der Klage (S. 67, 75 und 81),
während sich die Kinder der Klägerin nicht vernehmen liessen. Nach Durchführung des
zweiten Schriftenwechsels und Beschränkung des Verfahrens auf die Fragen der Gül-
tigkeit der Enterbung, der Höhe des Pflichtteils und des Bestands des Auskunftsrechts
fällte das Bezirksgericht am 7. Juli 2021 folgenden Teilentscheid (S. 175):
ren Ziff. 3 enthaltene Auskunftsbegehren entschieden. Über die weiteren Klagebegehren wird später
entschieden.
Die Klage gegen Y _________ und Z _________ wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Klage in den Begehren Ziff. 1 und 2 gegen X _________, W _________
und V _________ wird die Enterbung von U _________ in der letztwilligen Verfügung des Erblassers
A _________ vom 27. März 2014 für ungültig erklärt und U _________ nimmt im Umfang ihres Pflichtteils
von 3/32 als gesetzliche Erbin an der Erbschaft von A _________ teil.
Soweit weitergehend wird die Klage gegen X _________, W _________ und V _________ in den Be-
gehren Ziff. 1 und 2 abgewiesen.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Teilentscheids sämtliche Dokumente zu den Nachlassaktiven
und Nachlasspassiven sowie zu den Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser einerseits und
W _________ und X _________, deren Ehegattinnen sowie Nachkommen andererseits auszuhändigen,
die eine Auswirkung auf die Höhe des Pflichtteils von U _________ haben können, auszuhändigen, und
diesbezügliche Informationen zu erteilen.
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen mit
Busse bis zu Fr. 10'000.-- bestraft werden können, wenn sie Ziffer 4 hiervor nicht Folge leistet.
Die von der Mutter und den Brüdern gegen diesen Entscheid erhobenen Berufungen
wurden vom Kantonsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2022 abgewiesen (S. 375 f., Ver-
fahren C1 21 167). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
C. In der Folge erteilten die Mutter und die Brüder die beantragten Auskünfte. Zwischen
den Parteien konnte sodann im Januar 2023 ein Vergleich abgeschlossen werden
(S. 573 ff.). Da über die Verteilung der Gerichtskosten keine Einigung gefunden werden
konnte, überliessen die Parteien den diesbezüglichen Entscheid dem Gericht. Dieses
schrieb das Verfahren am 14. Februar 2023 (S. 586) als durch Vergleich erledigt ab,
erhob eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.00 und auferlegte diese zu 2/3 der Klägerin und
zu je 1/9 den drei Beklagten. Zudem verpflichtete es die Klägerin zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 an V _________, während ihr die Beklagten ge-
samthaft eine Parteientschädigung von Fr. 999.90 schuldeten. Weiter sprach es dem
Rechtsanwalt der Klägerin eine Entschädigung aufgrund gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege von Fr. 1‘400.00 zu.
D. Gegen diesen Kostenentscheid erhob die Klägerin Kostenbeschwerde und bean-
tragte, dass der Klägerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen und die Beklagten zu einer
Parteientschädigung von Fr. 5‘012.10 zu verurteilen seien, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Weiter beantragte sie die unent-
geltliche Rechtspflege. Diesen Antrag zog sie mit Eingabe vom 5. April 2023 wieder zu-
rück. Ins Rubrum ihrer Beschwerdeschrift nahm sie auch die Töchter der Klägerin mit
auf.
E. Die Mutter und die Brüder hinterlegten am 31. März bzw. 3. April 2023 ihre Beschwer-
deantworten und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die
Töchter der Beschwerdeführerin liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin
replizierte mit Eingabe vom 28. April 2023, woraufhin V _________ am 20. April 2023
duplizierte. Es folgten die Triplik vom 28. April 2023, die Quatruplik vom 4. Mai 2023, die
Quintuplik vom 10. Mai 2023 und die Sextuplik vom 15. Mai 2023. Sämtliche Eingabe
wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne dass ein zweiter Schriften-
wechsel angeordnet worden wäre.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde an-
fechtbar. Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten
Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-
ZPO). Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Entscheid über die betrags-
mässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid
über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Höhe.
1.2 Die Beschwerdefrist richtet sich bei der Anfechtung der Kostenauferlegung nach
dem zugrundeliegenden Verfahren. Der vorliegende Kostenentscheid ist Teil des Haupt-
verfahrens, in dem aufgrund des auf Fr. 11'400.00 festgesetzten Streitwerts das verein-
fachte Verfahren zu Anwendung kam. Die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist eingehalten, die Beschwerdeführerin ist durch die Kostenauf-
lage beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
1.3 In seinem Teilentscheid vom 7. Juli 2021 hat das Bezirksgericht die Klage der Be-
schwerdeführerin gegen ihre Töchter, Y _________ und Z _________, abgewiesen,
ohne die Kosten dieses Teilentscheids festzusetzen. Insofern blieb der diesbezügliche
Kostenentscheid bis zum Endentscheid offen und kann mit der vorliegenden Be-
schwerde angefochten werden. Die Töchter sind damit ebenfalls als Verfahrensparteien
ins Rubrum aufzunehmen.
1.4 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsanwen-
dung ist mit freier Kognition überprüfbar, während die unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, das heisst bei Sachverhaltsfeststellungen,
die gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, gerügt werden kann (Gas-
ser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N. 1 f. zu
Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei ebenso die Unangemes-
senheit, weshalb mit der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kos-
tenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden
kann (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO).
2.
2.1 Enthält ein Vergleich keine Regelung zu den Prozesskosten, so sind diese nach den
Art. 106-108 ZPO zu verlegen (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Grundsätzlich wären die Pro-
zesskosten damit nach dem Unterliegensprinzip zu verlegen (Art. 106 ZPO), soweit
keine der Ausnahmen nach Art. 107 ZPO angewendet werden kann oder separat zu
verlegende unnötige Prozesskosten vorliegen (Art. 108 ZPO). Allerdings ist in Lehre und
Rechtsprechung anerkannt, dass gerade bei Erbteilungsprozessen eine starre Orientie-
rung am Unterliegensprinzip oft nicht sachgerecht ist und die Prozesskosten vielmehr im
Sinne einer Gesamtschau nach Ermessen zu verlegen sind, wobei das Obsiegen und
Unterliegen in einzelnen Streitpunkten in die Ermessensausübung einfliessen kann. Es
ist damit eine Globalbetrachtung vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 5A_5/2019 vom 4.
Juni 2019 E. 3.3.2 m.w.N.; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss., AISUF, 1992,
S. 93; Ammann, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, Diss., ZPR, 2020,
Rz. 569 ff.; Antognini, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss., ZStP,
2022, N. 997 ff.).
2.2 Die Höhe der Gerichtskosten von Fr. 2'700.00 wurde im Beschwerdeverfahren nicht
gerügt und ist somit zu bestätigen. Beanstandet wurde hingegen, dass diese zu 2/3 der
Klägerin und zu je 1/9 der Mutter und den beiden Brüdern auferlegt wurde.
2.3 Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin ihre Klage korrekterweise auch gegen ihre
ebenfalls enterbte Schwester sowie die eigenen Töchter gerichtet hat, zumindest so-
lange diesen die Möglichkeit, selbst eine Herabsetzungs- und Teilungsklage zu erheben,
noch offen stand. Mit der (rechtskräftig festgestellten) Verwirkung dieser Klagen entfiel
sodann jede Beteiligung dieser Personen am Nachlass und damit das Rechtsschutzin-
teresse. Weiter ist festzuhalten, dass die Schwester der Klägerin die Klage im Wesentli-
chen anerkannte und nur deshalb aus dem Verfahren ausschied, weil sie die Frist zur
Anfechtung ihrer Enterbung versäumt hatte. Die Kinder der Klägerin haben sich nicht am
Verfahren beteiligt und haben auch selbst keine rechtlichen Schritte ergriffen. Hingegen
waren es die Mutter und die Brüder der Klägerin, welche sich der Klage widersetzten
und die Klägerin auf den Rechtsweg zwangen. Dass der strittige Nachlass letztlich leer
ist, wurde von den Beklagten bis nach dem Berufungsverfahren nicht dargelegt und die
diesbezüglichen Auskünfte verweigert. Der gesamte Prozess und der damit verursachte
Aufwand des Gerichts steht und stand somit in erster Linie im Interesse der Mutter und
Brüder der Klägerin. Diese wären von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, der Be-
schwerdeführerin die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Indem sie sich dem widersetzt
haben, haben sie den Grund für das Verfahren gesetzt. Aufgrund des dadurch tatsäch-
lich entstandenen Aufwands der Gerichte ist es daher unbillig, der Klage gegen alle
sechs ursprünglich Beklagten ein ähnliches Gewicht beizumessen.
Bei Einreichung der Klageschrift (im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren) war bereits
klar, dass die Töchter der Klägerin nicht mehr am Nachlass partizipieren konnten. Deren
Einbezug ins Verfahren war daher unnötig, wofür der Klägerin ein Teil der Kosten auf-
zuerlegen ist. Da sich die Töchter aber nicht am Verfahren beteiligten, hielt sich der vo-
rinstanzliche Aufwand diesbezüglich in engen Grenzen, sodass der Klägerin hierfür ge-
stützt auf das Verursacherprinzip bzw. Art. 108 ZPO ein Anteil von Fr. 300.00 aufzuerle-
gen ist. Da die Klägerin ansonsten im Grundsatz, aber nicht in der Höhe mit ihrer Klage
durchgedrungen ist und ihr die notwendigen Informationen erst (sehr) spät im Verfahren
zugänglich gemacht wurden, sind die verbleibenden Fr. 2'400.00 vollumfänglich der fak-
tisch unterliegenden Mutter und den Brüdern aufzuerlegen, also zu je Fr. 800.00 unter
solidarischer Haftung (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Die restlichen Klagebegehren mussten
von den Gerichten nicht beurteilt werden.
3. Die Vorinstanz hat die ordentliche Parteientschädigung innerhalb des Rahmentarifs
auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung der Er-
höhung der Parteientschädigung auf die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichte
Kostennote. Diese überschreitet mit über Fr. 15'000.00 den ordentlichen Kostenrahmen
bis Fr. 3'300.00 deutlich. Als neues Beweismittel ist sie im Beschwerdeverfahren nicht
zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sollte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwer-
deführerin verletzt haben, wären die Akten vielmehr zu neuem Entscheid an das Be-
zirksgericht zurückzuweisen.
Die Vergleichsvereinbarung wurde der Vorinstanz am 16. Januar 2023 durch den Anwalt
der Beschwerdegegnerin zugeleitet, wobei der Vertrag zuerst durch den Anwalt der Klä-
gerin und erst danach durch die Beklagten unterzeichnet wurde. Gemäss Ziffer 5 des
Vergleichs (S. 574) beantragen die Parteien dem Gericht, über die Kosten- und Entschä-
digungsfragen zu befinden. Die Beschwerdeführerin musste folglich damit rechnen, dass
das Bezirksgericht nach Erhalt des Vergleichs die Parteientschädigung nach dem amtli-
chen Tarif festlegen würde. Dies hat es sodann ca. einen Monat später getan. Wollte sie
eine höhere Entschädigung geltend machen, hätte sie dies unmittelbar selbst tun und
die Überschreitung des ordentlichen Kostenrahmens entsprechend begründen müssen.
Aufgrund des im Vergleich enthaltenen gemeinsamen Antrags auf gerichtlichen Ent-
scheid über die Parteientschädigung konnte die Beschwerdeführerin nicht damit rech-
nen, von der Vorinstanz nochmals zur Stellungnahme eingeladen zu werden. Dement-
sprechend hat die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin keinen Bestand.
Dass die Vorinstanz einen falschen Rahmentarif angewendet hätte, wird in der Be-
schwerde nicht hinreichend begründet. Ebenso lassen sich keine Ausführungen finden,
inwiefern der Rahmentarif fehlerhaft angewendet worden wäre. Entsprechend kann auf
die Beschwerde bezüglich der Höhe der Parteientschädigung nicht weiter eingetreten
werden.
4. Schliesslich ist noch über die Verteilung der Parteientschädigung von Fr. 3'000.00
zwischen den Parteien zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Be-
schwerdeführerin und ihre Mutter einen Anspruch auf Parteientschädigung haben. Da
die Mutter und die Brüder als faktisch unterliegend zu betrachten sind, stehen diesen
keine Parteientschädigungen zu. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist
auf der anderen Seite um den auf die weiteren Beklagten entfallenden Aufwand, welcher
auf ca. 10% geschätzt werden kann, zu kürzen. Die verbleibende Parteientschädigung
von Fr. 2'700.00 ist der Mutter und den Brüdern unter solidarischer Haftung zu je 1/3,
also Fr. 900.00, aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang von Fr. 300.00 greift die unan-
gefochtene erstinstanzliche unentgeltliche Prozessführung und es sind dem Anwalt der
Beschwerdeführerin davon 70%, also Fr. 210.00, auszurichten, wobei die Beschwerde-
führerin auf ihre Rückzahlungspflicht aufmerksam zu machen ist, sobald sie dazu in der
Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wurde zurück-
gezogen und ist abzuschreiben.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel-
che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient-
schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet
sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im All-
gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor-
liegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin ob-
siegt zu ca. 3/4 bzw. unterliegt zu ca. 1/4. Entsprechend sind die Prozesskosten zu 1/4
der Beschwerdeführerin und zu 3/4 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
6.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und
Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der
Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom
beschränkten Beschwerdeverfahren in einem Rahmen zwischen Fr. 90.00 und
Fr. 4‘800.00. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs
und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer
finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art.
13 Abs. 1 und 2 GTar).
Das Kantonsgericht hatte sich mit der Ermessensverlegung der Prozesskosten nach
Vergleich zu beschäftigen, welche einen für das Beschwerdeverfahren mittleren Schwie-
rigkeitsgrad aufwies. Mit Rücksicht darauf und den eher geringen Streitwert ist die
Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin zu Fr. 250.00
und den Beschwerdegegnern zu je Fr. 250.00 (insgesamt Fr. 750.00) aufzuerlegen.
6.2 Für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrahmen
Fr. 550.00 bis Fr. 8‘800.00 (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Da es sich auch unter Berücksich-
tigung der nach Beschwerdeerhebung erfolgten Eingaben um ein insgesamt durch-
schnittliches Verfahren handelt, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00 (inkl. Aus-
lagen und MWST) angemessen. Diese ist zu Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin und zu
Fr. 900.00 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Nach Verrechnung der gegenseitigen
Ansprüche haben die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin unter solidarischer
Haftung noch je Fr. 200.00 (insgesamt Fr. 600.00) zu bezahlen.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Judikatum der Urteils des
Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 14. Februar 2023 wie folgt neu ge-
fasst:
Das Verfahren Z1 19 22 wird infolge Vergleichs vom Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts
Leuk und Westlich-Raron abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'700.00 gehen zu Fr. 300.00 zu Lasten von U _________ und zu je
Fr. 800.00 zu Lasten von W _________, X _________ und V _________.
Die Kosten zu Lasten von U _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach-
bzw. Rückzahlungspflicht von U _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
V _________, X _________ und W _________ schulden U _________ unter solidarischer Haft-
barkeit eine Parteientschädigung von je Fr. 900.00 (insgesamt Fr. 2'700.00; jeweils inkl. Ausla-
gen und MWST). Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Der Kanton Wallis bezahlt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von U _________ eine Entschä-
digung von Fr. 210.00, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von U _________, sobald sie dazu
in der Lage ist.
Das Gesuch von U _________ um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdever-
fahren wird als zurückgezogen abgeschrieben.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00,
werden U _________, V _________, X _________ und W _________ zu je
Fr. 250.00 auferlegt.
V _________, X _________ und W _________ haben U _________ unter solidari-
scher Haftung für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit je Fr. 200.00
(insgesamt Fr. 600.00; jeweils inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Sitten, 26. Juli 2023