KGE (Präsident des Gerichtshofs in Schuldbetreibungs- und Konkurssa-
chen) vom 11. Mai 2006 i.S. X. und Y. c. Entscheid des Richters in Schuld-
betreibung und Konkurs des Bezirkes Visp (Beschwerde).
Nachlassstundung: verspätetes Verlängerungsgesuch des Sachwalters (Art. 295
Abs. 4 und 304 Abs. 1 SchKG); Beschwerdelegitimation (Art. 294 Abs. 3 SchKG).
– Als öffentlichrechtliches Vollstreckungsorgan kann der Sachwalter den Schuld-
ner in einem Verfahren nicht vertreten (E. 2b).
– Der Sachwalter ist legitimiert, den Entscheid, womit sein Antrag auf Verlänge-
rung der Nachlassstundung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird,
anzufechten (E. 2a/b).
– Mit Ablauf der Stundungsdauer fallen die Wirkungen der Nachlassstundung
dahin, weshalb auf ein danach gestelltes Verlängerungsgesuch ohne Anhörung
der Betroffenen und ohne materielle Prüfung nicht einzutreten ist (E. 2).
Sursis concordataire: demande tardive de prolongation par le commissaire (art.
295 al. 4 et 304 al. 1 LP); qualité pour recourir (art. 294 al. 3 LP).
– En tant qu’organe officiel de poursuite, le commissaire ne peut pas représenter
le débiteur dans une procédure (consid. 2b).
– Le commissaire a qualité pour contester la décision refusant ou déclarant irre-
cevable sa requête de prolongation du sursis concordataire (consid. 2a/b).
– Avec l’écoulement du délai de sursis, les effets du sursis concordataire s’étei-
gnent, raison pour laquelle une requête de prolongation est irrecevable, sans
qu’il y ait lieu à interpellation des parties concernées et à un examen matériel
(consid. 2).
Verfahren
Am 8. Mai 2006 reichte X. als Sachwalter im Namen des Schuld-
ners Y. Beschwerde ein gegen den Entscheid des Richters in Schuld-
betreibung und Konkurs des Bezirks Visp vom 26. April 2006, womit
auf das Gesuch des Sachwalters um Verlängerung der Nachlassstun-
dung nicht eingetreten und die Nachlassstundung widerrufen worden
war, mit der Begründung, das Fristverlängerungsgesuch sei verspätet
gestellt worden.
Aus den Erwägungen
ser Gerichte vom 4. Mai 1999 entscheidet der Präsident des Gerichts-
hofs allein u.a. bei fehlender Vertretungsvollmacht und bei offensicht-
licher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Begehren.
ters über den Verlängerungsantrag des Sachwalters innert zehn Tagen
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an das Kantonsgericht als kantonales Nachlassgericht weitergezogen
werden (Vollmar, Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkurs-
recht, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 295 SchKG; Art. 30 Abs.
2 EGSchKG).
b) Der Sachwalter nimmt als ein vom Gericht bestelltes Voll-
streckungsorgan eine öffentlichrechtliche Stellung ein (Art. 295 Abs.
1 und 3 SchKG) und hat als solches die Interessen von Schuldner und
Gläubiger gleichermassen zu wahren (Daniel Hunkeler, Das Nach-
lassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, N. 690 f.;
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
rechts, 7. A., Bern 2003, § 54 N. 21). Demzufolge kann der Sachwalter
den Schuldner grundsätzlich nicht in einem Verfahren vertreten,
selbst wenn er Letzteren an die Verhandlung betreffend Nachlass-
stundung begleitet und für ihn das Gesuch um Nachlassstundung
gestellt hatte; vorliegend hat die Vorinstanz jedoch die Vertretung
durch den Sachwalter akzeptiert, woraus dem Schuldner kein Nach-
teil erwachsen darf und somit seine Beschwerde entgegenzunehmen
ist. Im Übrigen ist der Sachwalter seinerseits legitimiert, den Ent-
scheid, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung
ganz oder teilweise abgelehnt bzw. darauf nicht eingetreten wird, an
das kantonale Nachlassgericht weiterzuziehen (Vollmer, a.a.O., N. 7
zu Art. 295 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N. 824), zumal er allein berech-
tigt ist, eine Verlängerung der Stundung zu beantragen (Art. 295 Abs.
4 SchKG). Demnach kann die vorliegende Beschwerde auch als vom
Sachwalter erhoben betrachtet werden. Nach dem Gesagten recht-
fertigt es sich indessen, den Entscheid auch dem Schuldner persön-
lich zuzustellen.
c) Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und somit ist
darauf einzutreten.
Stundung mit Ablauf der Stundungsdauer ohne weiteres dahin, was
dann der Fall ist, wenn die Frist verstreicht, ohne dass ein Fristver-
längerungsgesuch oder der Sachwalterbericht nach Art. 304 SchKG
eingereicht wird; folglich muss das Gesuch um Verlängerung der
vom Richter festgelegten Stundungsdauer und der Sachwalterbe-
richt vor deren Ablauf gestellt bzw. eingereicht werden (vgl. Art. 304
Abs. 1 SchKG; BGE 130 III 386 E. 3.2 f.; Vollmar, a.a.O., N. 3 f. zu Art.
295 und N. 3 zu 304 SchKG; Hunkeler, a.a.O., N. 800 ff., 989; Bauer,
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Kommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ergänzungs-
band, 2005, ad N. 4 zu Art. 295 SchKG). Vorliegend wurde das Gesuch
zu spät gestellt, so dass sich eine materielle Prüfung des Gesuchs
erübrigte und folglich weder der Schuldner noch der Sachwalter
oder Dritte anzuhören waren; der Einwand der Verletzung des recht-
lichen Gehörs ist somit unbegründet. Vielmher ist der Richter zu
Recht auf das zu spät gestellte Fristverlängerungsgesuch nicht ein-
getreten (vgl. Vollmar, a.a.O.), weshalb die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen ist.
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