KGE (Strafgerichtshof I) vom 5. Juli 2007 i.S. Regionale Staatsanwaltschaft
Oberwallis c. X. (Berufung).
Geldfälschung (Art. 240 StGB).
– Keine allgemein gültigen Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten
Falls; Beurteilung nach richterlichem Ermessen (Art. 240 Abs. 2 StGB; E. 3a).
– Besonders leichter Fall vorliegend bejaht (E. 3b).
Fabrication de fausse monnaie (art. 240 CP).
– Il n’y a aucun critère général valable pour l’existence d’un cas de très peu de gra-
vité; appréciation souveraine du juge (art. 240 al. 2 CP; consid. 3a).
– En l’espèce, admission d’un cas de très peu de gravité (consid. 3b).
Sachverhalt (gekürzt)
X. stellte bei sich zu Hause mit dem bei ihm im Keller beschlag-
nahmten Scanner und Tintenstrahldrucker insgesamt einunddreissig
falsche Hunderternoten her. Diese Falsifikate trugen alle die Serien-
nummer 00B0295596 und hatten kein Wasserzeichen. X. verwendete
einfaches Fotokopierpapier. Das Format stimmte nicht mit dem einer
echten Hunderternote überein. Das Kinegram (Technologie zum
Schutz gegen Fälschungen von Banknoten, Pässen, Visa und Identitäts-
karten) ahmte er mit Silberpapier von Zigarettenpäcken - mit einfa-
chem Leim aufgeklebt - nach. X. setzte vom 29. Oktober bis 1. Novem-
ber 2004 ab 21.00 bis 2.00 Uhr achtundzwanzig falsche 100er-Noten in
öffentlichen, dunklen und stark besuchten Gaststätten und Partys im
Raum Mittel- und Oberwallis in Umlauf. Drei Falschgeldnoten warf er
vor der polizeilichen Intervention vom 1. November 2004 weg.
Aus den Erwägungen
(...)
unter einem Jahr bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten
fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art.
240 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das all-
gemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (Niggli, Kommen-
tar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14, 65 vor
Art. 240 ff. StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen
von Geldzeichen, die den Anschein echten Geldes erwecken (Niggli,
a.a.O., N. 14 zu Art. 240 StGB mit Hinweisen). Die Qualität des Falschgel-
des ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist,
bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Verwechslung herbeizufüh-
ren (BGE 123 IV 55 E. 2c; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV: Delikte gegen
230
RVJ/ZWR 2008
KGVS P1 06 102
RVJ/ZWR 2008
231
die Allgemeinheit, 3. A., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hin-
sichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter ver-
langt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu
bringen (vgl. Niggli, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine
Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten gesche-
hen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d). Bringt der Täter die Fälschung tat-
sächlich in Umlauf, so handelt es sich beim Delikt des Art. 242 StGB um
eine mitbestrafte Nachtat (Stratenwerth, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 5. A., Bern 2000, § 33 N. 23 mit Hinweisen).
«In besonders leichten Fällen» der Geldfälschung ist die Strafe
gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung etwa
dann vorliegen, wenn plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fäl-
schungen oder nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert her-
gestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2005 vom 16. Mai
2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 IV 154 E. 2e; Niggli, a.a.O. N. 49 zu
Art. 240 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Entscheid der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 erscheint
die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in diesen Fällen
nicht angemessen, da wenig kriminelle Energie aufgewendet werde
und die Gefährdung gering sei (Trechsel, Kurzkommentar, 2. A.,
Zürich 1997, N. 7 zu Art. 240 StGB). Allgemein gültige Kriterien für das
Vorliegen eines besonders leichten Falls obliegt daher grundsätzlich
richterlichem Ermessen (Lentjes Meili, Basler Kommentar, N. 22 zu
Art. 240 StGB). Bei dessen Ausübung ist laut zitiertem Entscheid des
Bundesstrafgerichts namentlich auch zu berücksichtigen, mit wel-
chen Hilfsmitteln bzw. welcher Methode die Geldfälschung begangen
wurde. Mit Hilfe von Kopierern, Scannern und Farbdruckern sei das
Fälschen von Geld heute relativ einfach. Die technologische Entwick-
lung habe den Aufwand für die Geldfälschung erheblich verringert.
Früher hätten die Fälschungen viel Arbeit und spezielle Apparaturen
erfordert. Die aufzuwendende kriminelle Energie sei somit bedeutend
grösser gewesen, was den Gesetzgeber von 1937 unter anderem ver-
anlasst habe, in Art. 240 Abs. 1 StGB die hohe Mindeststrafe von
einem Jahr «Zuchthaus» vorzusehen (vgl. Trechsel a.a.O., N. 4 zu Art.
242 StGB). Diese gravierende Strafandrohung des Grundtatbestands
erscheine bei der heutzutage üblichen Anwendung von einfachen Fäl-
schungsmethoden aber nicht mehr als angemessen, da die dabei auf-
zuwendende kriminelle Energie gering sei. Auch sei diese Mindest-
strafe im Vergleich zu den bei Vermögensdelikten angedrohten Stra-
fen sehr hoch. Es rechtfertige sich daher, bei nicht aufwändigen Fäl-
schungsmethoden den Strafrahmen von Art. 240 Abs. 1 StGB in
Anwendung von Abs. 2 nach unten zu erweitern, sofern die übrigen
Tatumstände (z.B. Deliktssumme) nicht dagegen sprächen.
b) Im vorliegenden Fall hat X. mit der Herstellung der einunddreis-
sig falschen Hunderternoten und mit der verwirklichten Absicht, das
Geld als echt in Umlauf zu bringen, den Tatbestand der Geldfälschung im
Sinne von Art. 240 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zu prüfen bleibt, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art.
240 Abs. 2 StGB vorliegt. Die vom Angeklagten angewandte Fälschungs-
methode mit handelsüblichem Scanner und Tintenstrahldrucker war
nicht aufwändig. Zudem benutzte er nur das vorhandene Material an
Papier und Tinte und traf mithin keine besonderen Vorbereitungen zur
Herstellung der Falsifikate. Auch die weitere Bearbeitung derselben mit
Silberpapier von Zigarettenpäckchen erscheint nicht besonders raffi-
niert und zeitintensiv. Der Angeklagte hat somit insgesamt wenig krimi-
nelle Energie aufgewendet. Zwar können die Fälschungen nicht als
plump bezeichnet werden, da der Angeklagte die Falsifikate mit Erfolg
als Zahlungsmittel einsetzen konnte, wobei jedoch zu berücksichtigen
ist, dass sie ausnahmslos in dunklen Pubs/Bars bei diffusem Licht und
starkem Publikumsverkehr ab 21.00 bis 2.00 Uhr nachts überreicht wur-
den. Die recht gute Qualitiät ist zudem auch eine Folge der heutigen
technischen Möglichkeiten, was insoweit nicht ohne weiteres die
Annahme eines besonders leichten Falls ausschliesst. Kommt hinzu,
dass die Fälschung vorliegend bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgrund
des verwendeten Papiers, des Formats und der Farbe bei normalem
Tageslicht bzw. normaler Beleuchtung, dem fehlenden Wasserzeichen
sowie dem aufgeklebten Kinegram erkennbar und die Gefährdung mit
Fr. 3’100.– gering war. Aufgrund dieser gesamten Umstände und im Rah-
men des richterlichen Ermessens ist eine privilegierte Tatbegehung im
Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB anzunehmen. Dieses Ergebnis wird durch
den Vergleich mit der Strafe für ein verwirklichtes Vermögens- oder ein
Eigentumsdelikt gestützt. Für einen Dieb oder Betrüger etwa, der sich
Gegenstände im Wert von Fr. 3’100.– aneignet und damit einen Schaden
in dieser Höhe verursacht, wäre eine zwingende Mindeststrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe offensichtlich unverhältnismässig. Das muss
für den Geldfälscher ebenso gelten, der die abstrakte Gefahr für die Ent-
stehung eines Vermögensschadens von maximal Fr. 3’100.– schafft.
Das Bundesgericht (Strafrechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom 5. Okto-
ber 2007 (6B_392/2007) die Beschwerde der Schweizerischen Bundesanwalt-
schaft abgewiesen.
232
RVJ/ZWR 2008