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Strafrecht
Droit pénal
KGE (Strafgerichtshof I) vom 19. September 2007 i.S. Regionale Staatsanwalt-
schaft Oberwallis c. X. (Berufung).
Geldstrafe: Bemessung des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Bleiben die Einkünfte hinter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer
Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf das hypothetische
Einkommen abzustellen.
Peine pécuniaire : fixation du jour-amende (art. 34 al. 2 CP).
Dans la mesure où les revenus sont inférieurs au montant que l’intéressé pourrait
raisonnablement obtenir ou auquel il aurait droit, il y a lieu de raisonner en termes
de revenu hypothétique.
Aus den Erwägungen
(...)
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und
Vermögen, Lebenswandel, allfälligen Familien- und Unterstützungs-
pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Maximalsatz beträgt
3’000 Franken. Einen Minimalsatz statuiert das Gesetz nicht. Auszugehen
ist somit primär von den Einkünften des Verurteilten und dies unabhän-
gig von der Quelle, aus welcher sie stammen. Bleiben die Einkünfte hin-
ter den Beträgen zurück, die der Betroffene in zumutbarer Weise erzie-
len könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist auf sein «potenzielles»
Einkommen abzustellen (BGE 116 IV 10 f.; Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. A., Bern 2006, § 2 N. 8). Das Existenzmi-
nimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur
darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (Riklin, Stra-
fen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revi-
sion des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 73
ff., S. 79; Maire, La peine pécuniaire selon le CP 2002, in: Kuhn/-Moreil-
lon/Viredaz/Willi-Jayet [Hrsg.], Droit des sanctions / De l’ancien au nou-
veau droit, Bern 2004, S. 71 FN 10; a. M. Stratenwerth/Wohlers, Schweize-
risches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 5 zu Art. 34
StGB). Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)
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hat im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene
Empfehlungen verabschiedet, die dem Gericht im Hinblick auf eine mög-
lichst einheitliche Rechtsprechung als Leitlinien dienen können. So
schlägt die KSBS für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom
monatlichen Nettoeinkommen, u. a. einen Pauschalabzug von 20-30% für
Krankenkasse und Steuern vor (vgl. auch Bommer, Die Sanktionen im
neuen AT StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff., 6 ff.; Killias, Eine unlös-
bare Aufgabe: die korrekte Bemessung der Geldstrafe im Gerichtssaal, in:
Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil,
Zürich/St. Gallen 2006, S. 105 ff.).
d) Der Beschuldigte ist 46 Jahre alt und seit rund 2 Jahren geschie-
den. Er lebt in A. in einer 4 1/2-Zimmerwohnung, auf welcher eine Hypo-
thekarschuld von ca. Fr. 150’000.– lastet und für welche er, laut eigener
Darlegungen in der Berufungsverhandlung, Fr. 600.– pro Monat resp.
Fr. 20.– pro Tag zu bezahlen hat. Daneben hat der Berufungskläger eine
Kontokorrentschuld von ca. Fr. 45’000.– . Infolge eines Sehnenabrisses am
Mittelfinger bezieht er heute eine SUVA-Rente von 25% in der Höhe von
Fr. 1’262.10 pro Monat, was einem täglichen Verdienst von Fr. 40.– ent-
spricht. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2006 und laut Bestätigung
in der Berufungsverhandlung erzielt er kein zusätzliches Einkommen. Die
Unfallversicherung mutet ihm jedoch offensichtlich eine zusätzliche
Arbeitstätigkeit zu, da er nur eine Teilrente erhält. Der Berufungskläger
hat weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Ent-
scheid einer Sozialversicherung, er sei nur teilweise arbeitsunfähig, nicht
rechtskräftig ist. Für eine teilweise Arbeitsfähigkeit spricht sodann, dass
der Beschuldigte trotz seiner Invalidität fähig ist, Schiessübungen mit
unterschiedlichsten Waffen zu veranstalten und ausserdem trotz gesund-
heitlicher Probleme, wenn auch im kleineren Rahmen, einen gewinnbrin-
genden Waffenhandel betrieben hat. Die Erklärung des Berufungsklägers,
er könne wegen seiner gesundheitlichen Probleme keine zusätzlichen
Arbeiten ausführen, mag allenfalls für rein mechanische Tätigkeiten eine
gewisse Berechtigung haben, nicht jedoch für seinen gesundheitlichen
Problemen angepasste Arbeiten. Unter diesen Umständen kann, der
SUVA folgend, angenommen werden, der Berufungskläger könnte mindes-
tens halbtags arbeiten und dabei zusätzlich einen Nettobetrag in der
Höhe seiner Rente verdienen. Es kann somit von einem monatlichen Net-
toeinkommen von insgesamt Fr. 2’500.– ausgegangen werden.
Ausgehend von diesem Monatsnettolohn, erhält man nach einem
maximalen Pauschalabzug von rund 30 % für Krankenkasse und Steuern,
d.h. Fr. 750.–, einen Grundtagessatz von gerundet Fr. 58.– (1/30 von
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Fr. 1’750.–). Das Existenzminimum steht der Tagessatzhöhe nicht entge-
gen. Da sich jedoch in casu alleine die Wohnkosten (Fr. 600.—) und der
betreibungsrechtliche Grundbedarf (Fr. 1’100.—) auf Fr. 1’700.– belaufen
und effektiv ein niedriges Einkommen vorliegt, rechtfertigt es sich, den
Grundtagessatz für die Geldstrafe angemessen zu reduzieren. Demzufolge
ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der persönli-
chen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anlehnung an
die von der KSBS im Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem
verabschiedeten Empfehlungen, auf Fr. 30.– pro Tagessatz festzusetzen.