KGE (Strafrechtliche Abteilung) vom 10. April 2008 i.S. Regionale Staatsan-
waltschaft Oberwallis c. X. (Berufung)
Anklagegrundsatz
– Funktion des Anklagegrundsatzes und Anforderungen an den als Überweisungs-
beschluss dienenden Strafbefehl (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und
3 lit. a und b EMRK; Art. 113 Ziff. 1 lit. c und 146 Ziff. 4 StPO; E. 4a).
– Verletzung im konkreten Fall verneint (E. 4b).
Principe de l’accusation
– Fonction du principe de l’accusation et conditions requises pour qu’une ordon-
nance pénale puisse tenir lieu d’arrêt de renvoi (art. 29 al. 2 et 32 al. 2 Cst.; art. 6
ch. 1 et 3 let. a et b CEDH; art. 113 ch. 1 let. c et 146 ch. 4 CPP; consid. 4a).
– Violation déniée en l’espèce (consid. 4b).
Sachverhalt (gekürzt)
Am 17. Juli 2006 verkehrte X. alleine mit seinem Personenwagen
nach der Arbeit von Naters Richtung Fiesch. Ab Bitsch fuhr er einem
Reisecar hinterher. Auf dem Gebiet der Gemeinde Filet, am Ort genannt
212
RVJ/ZWR 2009
KGVS P1 07 72
RVJ/ZWR 2009
213
«Chestiholz», die zweispurige Kantonsstrasse beschreibt hier eine Art
Doppel- bzw. S-Kurve, scherte er hinter dem Reisebus aus rund 50cm
auf die Gegenfahrbahn und verursachte dadurch um ca. 18.20 Uhr eine
Streifkollision mit dem in entgegengesetzter Richtung verkehrenden
Personenwagen. X. setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort.
Aus den Erwägungen
(...)
von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem
Unfall schuldig gesprochen. ...
satz entgegen, den er verletzt sieht.
a) Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art.
32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage einerseits das Prozessthema
(Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kön-
nen danach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Ankla-
geschrift vorgeworfen werden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage-
schrift muss anderseits die Person des Angeklagten sowie die ihm zur
Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art.
32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und
umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrich-
tet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Ver-
teidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat
der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf,
in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobe-
nen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der
Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm
eine effektive Verteidigung ermöglicht werden. Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit.
a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6
Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und
Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (Bundesgerichtsurteil
6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
Was die «Einzelheiten» der Beschuldigungen angeht, über wel-
che der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in Kenntnis zu
setzen ist, gibt die Rechtsprechung kaum allgemein gültige Hin-
weise, wie ausführlich diese Unterrichtung sein muss. Die Beurtei-
lung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat deshalb
stets vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolg-
ten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegen-
stands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Infor-
mationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer-
den (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid
des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entschei-
dend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorge-
worfen wird (Bundesgerichtsurteil 1P.427/2001 vom 16. November
2001 E. 5). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher
die Anforderungen an das Akkusationsprinzip, und umgekehrt (vgl.
Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen,
ZStrR 2005 S. 103; Bundesgerichtsurteil 6B_333/2007 vom 7. Februar
2008 E. 2.1). Das Gericht darf aber einen vom Anklagesachverhalt
geringfügig abweichenden Sachverhalt beurteilen, sofern, was ent-
scheidend ist, die Rechte der beschuldigten Person gewahrt werden
(Bundesgerichtsurteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3, in
Pra 2003 Nr. 81; Bundesgerichtsurteil1P.64/2005 vom 17. Mai 2005 E.
4; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N. 7a, 7b). Kleinere Unge-
nauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbe-
achtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
Hingegen muss in der Anklageschrift weder der darin behauptete
Sachverhalt bewiesen noch muss darin rechtlich begründet werden,
weshalb er den genannten Straftatbestand erfüllt (Donatsch/Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 162 N
17 f.). Die Anklageschrift muss nicht Indizien und Hilfstatsachen ange-
ben, welche die darin behaupteten Tatsachen belegen. Sie muss aller-
dings diejenigen Tatsachen darstellen, welche die Merkmale der in der
Anklageschrift genannten Straftatbestände erfüllen. In der Anklage-
schrift muss aber nicht dargelegt werden, aus welchen Gründen die
darin behaupteten Tatsachen die genannten Straftatbestände erfüllen.
Daher muss in der Anklageschrift nicht das Vorhandensein oder Fehlen
von Tatsachen behauptet werden, welche für die rechtliche Begrün-
dung allenfalls von Bedeutung sein können. Die Anklageschrift ist nicht
Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozess-
gegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die
214
RVJ/ZWR 2009
RVJ/ZWR 2009
215
Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil
(Bundesgerichtsurteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde. Gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Angeklagte Anspruch darauf, zu einer
von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorge-
worfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schär-
fere Strafe droht. Dies gilt ebenso, wenn der Betroffene wegen eines
anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden
soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn,
eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Vertei-
digungsrechte haben können (BGE 126 I 19 E. 2, mit Hinweisen). All dies
schliesst eine Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügige-
ren Delikts nicht aus (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 3g).
Der Anklagegrundsatz wird zur Hauptsache konkretisiert durch
die formellen Anforderungen, welche das kantonale Verfahrensrecht
an die Anklageschrift stellt. Nach Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2 StPO hat
der Überweisungsbeschluss namentlich den Beschuldigten, die ihm
zur Last gelegten Tatsachen, deren juristische Qualifikation und die
Bestimmungen des Strafgesetzes, die anwendbar erscheinen, zu
bezeichnen. Das Gericht ist durch die Qualifikation der Straftat nicht
gebunden, hat dem Angeklagten jedoch eine Änderung der Anklage
anzuzeigen und die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu gewähr-
leisten (Art. 135 Ziff. 1 und 2 StPO). Diese Anforderungen des kantona-
len Strafprozessrechts an Inhalt, Änderung und Ausweitung der
Anklage bilden Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Ankla-
gegrundsatzes; sie räumen dem Beschuldigten jedoch keine über den
verfassungsmässigen Anklagegrundsatz hinaus gehenden Rechte ein
(ZWR 2006 S. 337, 2004 S. 189 ff.).
b) Vorliegend hat der Staatsanwalt den Strafbefehl zum Überwei-
sungsbeschluss erhoben, was gesetzlich zulässig ist (Art. 146 Ziff. 4
StPO), sich jedoch je nach Untersuchungsergebnis als heikel erweisen
kann. In jedem Fall hat bei einem Vorgehen nach Art. 146 Ziff. 4 StPO
der Strafbefehl den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Ankla-
gegrundsatzes zu genügen.
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, durch Ausscheren
auf die Gegenfahrbahn eine Streifkollision mit einem korrekt entgegen-
kommenden Personenwagen verursacht und sich danach von der
Unfallstelle entfernt zu haben, d.h. einfach weitergefahren zu sein. Es
handelt sich hierbei um einen simplen Lebensvorgang. Die beiden Vor-
würfe, durch das Befahren der andern Fahrbahn eine Kollision verur-
sacht und sich alsdann aus dem Staub gemacht zu haben, sind leicht
verständlich und wurden vom Beschuldigten, wie bereits seine erste
polizeiliche Einvernahme belegt, auch verstanden. Die von der Vertei-
digung an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht hinterlegten Plä-
doyernotizen zeigen ebenfalls auf, dass Beschuldigter und Verteidiger
sehr wohl wussten, worum es in der Anklage ging. Mithin wurde der
Beschuldigte durch diese Vorwürfe in keiner Weise überrumpelt. Viel-
mehr hatte er ausreichend Gelegenheit, sich angemessen zu verteidi-
gen. Eine Verletzung der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Zielset-
zung ist damit offensichtlich gerade nicht gegeben.
bb) Es trifft zu, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl
keine Sicherheitslinie, sondern «bloss» eine Leitlinie überfahren hat.
Wie dargetan, darf das Gericht indessen geringfügig vom Sachverhalt
gemäss Anklageschrift abweichen, zumal dann, wenn dies wie hier
zum Vorteil des Beschuldigten geschieht. Zudem ist mit dem Vorwurf,
über die Sicherheitslinie hinaus auf die Gegenfahrbahn ausgeschert
zu sein, der weniger weit gehende Vorwurf, über die Mittellinie aus-
geschert zu sein, abgedeckt. Die Verurteilung der groben Verkehrsre-
gelverletzung beruht denn auch nicht auf dem Überfahren der Sicher-
heitslinie, sondern auf dem Ausschwenken auf die linke Fahrbahn an
der konkreten Stelle unter den gegebenen Umständen. Diesbezüglich
hält der Strafbefehl fest, dass sich der Unfall im Bereich einer Kurve
dass ein Gesellschaftswagen vor dem Beschuldigten - und zwar
unmittelbar vor diesem - verkehrte und dass der Beschuldigte plötz-
lich hinter dem Reisebus nach links ausscherte. Damit ist aber auch
gesagt, dass der Reisebus das Fahrzeug des Beschuldigten - aus
Fahrtrichtung des Gegenverkehrs - verdeckte bzw. dass die Sicht des
Beschuldigten auf den Gegenverkehr dadurch entsprechend einge-
schränkt war. Mit einem Reisecar vor der Nase ist die Sicht des Len-
kers eines nachfolgenden Personenwagens in einer Rechtskurve
beschränkt. Dass der Beschuldigte zum Gesellschaftswagen aufge-
schlossen hatte, ergibt sich daraus, dass er «unmittelbar» hinter die-
sem verkehrte und «plötzlich» auf der linken Fahrbahn auftauchte.
Durch die Erwähnung der beiden Fahrbahnhälften und des Gegenver-
kehrs ist die Zweispurigkeit dargetan, welche ohnehin eine offen-
sichtliche Tatsache darstellt. Die ernstliche Gefahr realisierte sich in
der Streifkollision, welche ebenfalls festgehalten wird. Der tatbe-
216
RVJ/ZWR 2009
RVJ/ZWR 2009
217
ständliche Sachverhalt ist damit in seinen wesentlichen Punkten im
Strafbefehl aufgeführt. Aus diesem ergibt sich in subjektiver Hinsicht
der Vorwurf der Grobfahrlässigkeit, welcher in den rechtlichen Erwä-
gungen des Strafbefehls erhoben wird und welchen das Kantonsge-
richt zwar mit teils anderer Begründung, aber gestützt auf den selben
Sachverhalt bestätigt, womit es nicht über die Anklage hinaus geht.
Zusammengefasst lässt sich daher die Verurteilung wegen grober Ver-
letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin-
dung mit Art. 34 Abs. 1 SVG auch unter Berücksichtigung des Ankla-
gegrundsatzes nicht beanstanden.
cc) Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, sich nach der
Streifkollision einfach von der Unfallstelle entfernt bzw. seine Fahrt
hinter dem Car fortgesetzt zu haben und qualifiziert dies als pflicht-
widriges Verhalten nach einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG. Auch
diese Anklage hat der Beschuldigte sehr wohl verstanden, hat er
doch seine Verteidigung konsequent darauf ausgerichtet, dass er
nach der Kollision angehalten und einige Zeit auf den anderen Fahrer
gewartet habe. Der Sachverhalt gemäss Anklage genügt damit dem
Anklagegrundsatz. Gleiches gilt für die rechtliche Würdigung, selbst
wenn im Strafbefehl Art. 51 Abs. 1 SVG nicht ausdrücklich erwähnt
wird. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Gerichte wohl an den Sach-
verhalt, welcher in casu in dem als Anklage dienenden Strafbefehl ent-
halten ist, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Anklage gebun-
den sind. Sodann haben Bezirks- und Kantonsgericht die rechtliche
Würdigung gemäss Strafbefehl übernommen und diese lediglich
ergänzt, indem sie zusätzlich auf Art. 51 Abs. 1 SVG verweisen. Diese
Ergänzung beinhaltet indessen weder eine Ausweitung oder Ände-
rung der Anklage noch eine rechtliche strengere Beurteilung des
Anklagesachverhalts. Die Gerichte waren demnach nicht gehalten,
dem Beschuldigten diese Verkehrsregel ausdrücklich vorzuhalten.
Ohnehin nahm die Verteidigung sowohl vor erster Instanz als auch in
der Berufung selbst Bezug darauf. Es war ihr also klar und musste ihr
aufgrund des Anklagesachverhalts auch klar sein, welche Pflichtver-
letzung dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wurde. Im Übrigen
wird Art. 51 Abs. 1 SVG, wonach die Beteiligten an einem Unfall zwi-
schen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern sofort anzuhalten haben,
den Fahrschülern in der Fahrausbildung vermittelt. Bei einer demzu-
folge als allgemein bekannt vorausgesetzten Verkehrsregel vermag
deshalb der fehlende Hinweis auf dieselbe den Anklagegrundsatz
nicht zu verletzen, solange der Anklagesachverhalt in diesem Punkt
unmissverständlich ist. Mithin ist die Verurteilung wegen pflichtwid-
rigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG unter dem Blickwinkel des Ankla-
gegrundsatzes aus mehreren Gründen nicht zu beanstanden.
218
RVJ/ZWR 2009