KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 23. Februar 2009 i.S. X. c. Y. und Z.
Einstellung des Verfahrens: Berufungslegitimation der Zivilpartei bei einem
Offizialdelikt (Art. 113 Ziff. 2 Abs. 2 StPO und Art. 179 Ziff. 1 StPO)
– Begriff des Geschädigten (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StPO, E. 2a).
– Zeitpunkt, bis zu welchem der durch die angebliche Straftat erlittene materielle
oder immaterielle Schaden zu behaupten ist (E. 2b).
Arrêt de non-lieu : qualité pour recourir de la partie civile en cas d’infraction
poursuivie d’office (art. 113 ch. 2 al. 2 et art. 179 ch. 1 CPP)
– Notion de lésé (art. 48 ch. 1 al. 1 CPP; consid. 2a).
– Moment jusqu’auquel peut être invoqué le préjudice matériel ou immatériel, subi
à la suite de la prétendue infraction (consid. 2b).
Verfahren (gekürzt)
Am Wochenende vom 17./18. Februar 2006 kam es zu einer Ausein-
andersetzung zwischen der Polizei und X.; dieser wurde verhaftet. X.
reichte gegen die Polizisten Y. und Z. sowie allenfalls unbekannte Wei-
tere eine Strafklage wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tät-
lichkeit, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, Drohung und Freiheitsbe-
raubung ein. Es wurde gegen X. von Amtes wegen eine Strafuntersu-
chung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
auf Antrag von X. eine Strafuntersuchung gegen Y. und Z. wegen einfa-
cher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeit, wegen Sachbeschädi-
gung sowie gegen Z. wegen Beschimpfung eröffnet. In der Anschuldi-
gungsverfügung wurden Y. und Z. zusätzlich zu den in der Eröffnungs-
verfügung erwähnten Antragsdelikten wegen Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 StGB) angeschuldigt. In der Folge hielt der Staatsanwalt
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die Voraussetzung für die Anklage wegen vorsätzlicher Freiheitsberau-
bung nicht als erfüllt und beantragte, in diesem Punkt das Verfahren
einzustellen. Mit Entscheid vom 8. August 2008 wurde das Verfahren
gegen Y. und Z. wegen Freiheitsberaubung eingestellt.
Gegen diesen Entscheid reichte X. am 10. September 2008 Beru-
fung ein mit den Anträgen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben
und der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB
sei weiterhin Gegenstand des Verfahrens, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen.
Aus den Erwägungen
(...)
das Opferhilfegesetz, sondern durch das kantonale Prozessrecht
geregelt (BGE 120 Ia 107 E. 2d mit Hinweis). Gemäss Art. 178 StPO
kann an sich der Staatsanwalt und wer als Partei vor erster Instanz
am Verfahren teilgenommen hat Berufung erklären, unter Vorbehalt
der Bestimmungen 179 ff. StPO. So kann nach Art. 179 Ziff. 1 1. Satz
StPO für die von Amtes wegen verfolgten Straftaten die Zivilpartei im
Strafpunkt nur bei Freispruch und bei Befreiung von einem Anklage-
punkt, für den sie sich als Zivilpartei stellte, Berufung einlegen. Als
Zivilpartei kann sich jeder stellen, der behauptet, durch eine von
Amtes wegen verfolgte Straftat geschädigt worden zu sein, was er
ausdrücklich schriftlich oder mündlich erklären muss (Art. 48 Ziff. 1
Abs. 1 StPO). Geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts ist mithin
diejenige Person, die glaubhaft behauptet, durch die fragliche Straf-
tat unmittelbar einen (materiellen oder immateriellen) Schaden erlit-
ten zu haben oder dass ihr ein solcher zu erwachsen drohte (BGE 122
IV 139 E. 2b; vgl. ZWR 2002 S. 290 E. 2a). Das ist in der Regel der tat-
beständlich Verletzte, d.h. der Träger des Rechtsgutes, gegen das
sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 120 Ia 220 E. 3b).
Wenn sich in Folge einer von Amtes wegen verfolgten Straftat das
öffentliche Gemeinwesen oder ein Dritter einer ausschliesslichen Pri-
märverantwortlichkeit aussetzt, so kann sich derjenige, der behaup-
tet, durch eine solche Straftat geschädigt worden zu sein, im Strafver-
fahren als Zivilpartei stellen. Er gilt diesfalls als Nebenintervenient
und kann lediglich den Vorbehalt seiner Zivilrechte beantragen
(Art. 48 Ziff. 1 Abs. 4 StPO). Das heisst, dass zwar öffentlich-rechtli-
che Ansprüche im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend
gemacht werden können, jedoch der angebliche Anspruchsberech-
tigte gleichwohl die Rechte und Pflichten wie die anderen Zivilpar-
teien hat (vgl. ZWR 2003 S. 184 E. 2a) und folglich auch glaubhaft
behaupten muss, durch die angebliche Straftat einen Schaden erlit-
ten zu haben.
b) Den vorliegenden Fall betreffend genügt es nach diesen Ausfüh-
rungen also nicht, Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Freiheits-
beraubung (Art. 183 StGB) ihrem Begriff nach richtet, zu sein, vielmehr
muss X. auch glaubhaft darlegen, dass er zufolge der angeblichen Frei-
heitsberaubung durch die Polizisten einen materiellen oder immate-
riellen Schaden erlitten hat.
In der Strafklage vom 17. Mai 2006 stellt sich der Strafkläger zwar
ausdrücklich als Zivilpartei mit dem Hinweis, entsprechende Anträge
im Verlauf des Verfahrens zu stellen. Indessen wird hinsichtlich der
Freiheitsberaubung, bei der es sich um ein Offizialdelikt handelt und
die hier einzig zur Diskussion steht, bis anhin weder in der Strafklage
noch in der Berufungserklärung angedeutet, diesbezüglich einen Scha-
den erlitten zu haben geschweige denn auch nur ansatzweise behaup-
tet. Auch den übrigen Akten ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen.
Zudem ist nach Art. 48 Ziff. 3 StPO der Geschädigte gehalten, späte-
stens fünf Tage vor der Hauptverhandlung erster Instanz seine diesbe-
züglichen Anträge zu begründen. Das heisst, dass bei Vorliegen einer
Einstellungsverfügung spätestens in der Berufungsklärung entspre-
chende Ansprüche behauptet bzw. geltend gemacht werden müssen,
umso mehr als nach Ablauf der Berufungsfrist eine Änderung der
Anträge oder der Begründung bzw. neue Anträge oder ein Nachschie-
ben der Begründung nicht zulässig ist (ZWR 2005 S. 328 f. mit Hinwei-
sen). Wie festgehalten, hat X. auch in der Berufungserklärung einen
durch die angebliche Freiheitsberaubung erlittenen Schaden weder
behauptet noch geltend gemacht.
X. ist demnach in Bezug auf die Freiheitsberaubung nicht als
Geschädigter bzw. Zivilpartei im dargelegten Sinn zu betrachten, so
dass er nicht legitimiert ist, Berufung gegen die Einstellungsverfügung
einzulegen. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.
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