Strafrecht - Rassendiskriminierung - KGE (Strafgericht I) vom 28. Januar 2010,
Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. diverse Angeklagte
Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)
– Geschädigter beim Straftatbestand der Rassendiskriminierung (E. 1d/aa).
– Rassendiskriminierung durch Organisation, Förderung oder Teilnahme an einer
Propagandaaktion, welche auf Hass oder Diskriminierung von Personen oder Per-
sonengruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion bzw. auf die Verbreitung
entsprechender Ideologien abzielt (Art. 261bis Abs. 3 StGB; E. 2a).
– Wer durch seine Mithilfe bei der Organisation oder Durchführung eines Anlasses
rechtsextremistischer Kreise Dritten eine Plattform für einen rassendiskriminie-
renden Auftritt schafft, macht sich der Rassendiskriminierung schuldig, selbst
wenn er sich daran selbst nicht aktiv beteiligt (E. 4).
Ref. CH: Art. 261bis StGB
Ref. VS: Art. 48 StPO
Discrimination raciale (art. 261bis CP)
– Notion de lésé par l’infraction de discrimination raciale (consid. 1d/aa).
– Notion de discrimination raciale dans l’organisation, l’encouragement ou la par-
ticipation à une action de propagande tendant à la haine ou à la discrimination
de personnes ou de groupe de personnes en raison de leur race, de leur apparte-
nance ethnique ou de leur religion, ou dans la propagation d’une idéologie de ce
genre (art. 261bis al. 3 CP; consid. 2a).
– Celui qui prend part à l’organisation ou à l’exécution d’une manifestation des
milieux d’extrême droite et offre à des tiers une plate-forme pour propager une
idéologie raciste se rend coupable de discrimination raciale, même s’il n’y a pas
participé activement (consid. 4).
Réf. CH: art. 261bis CP
Réf. VS: art. 48 CPP
Sachverhalt (gekürzt)
Am 17. September 2005 veranstalteten Personen aus dem rechts-
extremen Umfeld im Cracy Palace in Gamsen zum Gedenken an den am
Kopf der neonazistischen Rockband Screwdriver sowie Begründer der
rechtsextremen Dachorganisation White Noise sowie deren Nach-
folgeorganisation Blood & Honour, welche allesamt rassistische Ideo-
logien verbrei(te)ten, ein Memorial-Konzert. Musiker animierten die
Konzertbesucher zu mehrfachen Sieg-Heil-Rufen. Zudem wurde wie-
derholt der Hitlergruss zelebriert. Eine Band trug das antisemitische
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Lied «Blut muss fliessen» vor. Aufgrund des auf Schweizer Fernsehen
(SF 1) am 28. September 2005 ausgestrahlten Rundschau-Beitrags
über diese Veranstaltung erstattete die Ligue Internationale Contre le
Racisme et l’Antisémitisme (LICRA) Strafanzeige. Angeklagt wurden
schliesslich 18 Personen, welche beim Entscheid, den Anlass durchzu-
führen und/oder bei dessen Organisation und/oder Durchführung mit-
gewirkt hatten.
Aus den Erwägungen
(...)
Straftat geschädigt worden zu sein, kann sich im Strafverfahren als
Zivilpartei stellen (Art. 48 Ziff. 1 StPO). Geschädigt im Sinne des Straf-
prozessrechts ist nach ständiger kantonaler Rechtsprechung aus-
schliesslich diejenige Person, die glaubhaft behauptet, durch die frag-
liche Straftat unmittelbar einen (materiellen oder immateriellen)
Schaden erlitten zu haben oder dass ihr ein solcher zu erwachsen
drohte (BGE 122 IV 139 E. 2b; ZWR 2009 S. 320 E. 4a und S. 323 E. 2a,
2003 S. 184 E. 2a, 2002 S. 290 E. 2a). Das ist in der Regel der tatbeständ-
lich Verletzte, d.h. der Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Straf-
tat ihrem Begriff nach richtet (BGE 120 Ia 220 E. 3b).
Art. 261bis StGB schützt die Würde des einzelnen Menschen in sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der
öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des
Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1). Ist die rassendiskriminierende Handlung
gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet, so sind diese
unmittelbar betroffen und als individualisierbare Geschädigte befugt,
im Strafprozess als Zivilpartei ihre Rechte wahrzunehmen. Regelmäs-
sig richtet sich die Diskriminierung indessen nicht gegen einzelne Per-
sonen, sondern gegen eine Personengruppe als solche. Hier ist die zum
Ausdruck gebrachte Verachtung im Anderssein der Gruppe begründet,
wodurch jeder einzelne Angehörige dieser Gruppe aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur verachteten Gruppe selbst zum Gegenstand der Ver-
achtung wird, mithin in seiner Menschenwürde verletzt wird, so dass
auch ein jeder von ihnen als Träger des geschützten Rechtsgutes als
Geschädigter anzusehen ist (so Niggli/Mettler/Schleiminger, Zur
Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen Rassendis-
kriminierung, AJP 1998 S. 1057-1075, S. 1063). Um der Problematik der
infolge ihrer Vielzahl nicht individualisierbaren Geschädigten zu
begegnen, wird in der Lehre vorgeschlagen, dass der Einzelne die ihm
zustehenden Rechte im Strafprozess im Interesse sämtlicher (auch der
nicht anwesenden) Geschädigten auszuüben hat (Niggli/Mettler/
Schleiminger, a.a.O., S. 1064) und dass Interessenverbänden bzw. -ver-
einigungen im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung unter
bestimmten Voraussetzungen an Stelle ihrer materiell geschädigten
Mitglieder Geschädigtenstellung zuzuerkennen ist (Niggli/Mettler/
Schleiminger, a.a.O., S. 1069 ff.). In diesem Sinne wären etwa jüdische
Vereinigungen in einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung
aufgrund antisemitischer Aktivitäten oder Äusserungen als Zivilpartei
zugelassen. Demgegenüber lässt sich selbst nach dieser Lehrmeinung
die Geschädigtenstellung von Verbänden, welche öffentliche bzw. kol-
lektive Interessen verteidigen, ohne dass die Betroffenen Verbandsmit-
glieder zu sein brauchen, nicht aus den allgemeinen Rechtsgrundsät-
zen ableiten. Ideelle Beteiligungsrechte müssten sich hier auf
besondere Legitimationsbestimmungen im materiellen Recht stützen.
Art. 261bis StGB sehe eine solche besondere Geschädigtenstellung
nicht vor. Mangels einer bundesrechtlichen Legitimationsbestimmung
bleibe es deshalb dem kantonalen Recht überlassen, den Kreis der Per-
sonen, die im Strafprozess als Geschädigte teilnehmen dürfen, nicht
nur auf die Rechtsgutträger zu beschränken, sondern auch auf weitere
am Verfahrensausgang interessierte Personen und Personengruppen
auszudehnen (Niggli/Mettler/Schleiminger, a.a.O., S. 1071-1073).
Bei der LICRA handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60
ZGB mit ideeller Ausrichtung, welcher im vorliegenden Strafverfahren
nicht die Interessen unmittelbar geschädigter Mitglieder wahrnimmt.
Nach der dargelegten und seitens der LICRA angerufenen Lehrmei-
nung beurteilt sich die Geschädigtenstellung in einem solchen Fall
ausschliesslich nach kantonalem Recht. Dieses räumt, wie eingangs
ausgeführt, im Strafverfahren ausschliesslich den direkt Geschädigten
Parteistellung ein. Somit gilt die LICRA gemäss StPO nicht als Zivilpar-
tei, weshalb sie im bisherigen Verfahren nicht als solche hätte zugelas-
sen werden dürfen und folglich auf ihre Berufung nicht eingetreten
werden kann.
u.a. bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskri-
minierung aufruft (Abs. 1) oder wer öffentlich Ideologien verbreitet, die
auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehöri-
gen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2). Strafbar
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sind grundsätzlich nur öffentliche Äusserungen oder Handlungen.
Öffentlichkeit liegt an sich ungeachtet der Zahl der Adressaten vor,
wenn die gerügten Verhaltensweisen nicht im privaten Rahmen, d.h. im
Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche
Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen.
Entscheidend sind die konkreten Umstände, wobei hier die Zahl der
Adressaten mitzuberücksichtigen ist, ohne jedoch entscheidend zu
sein. Eine gemeinsame Gesinnung vermag den öffentlichen Charakter
einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschlies-
sen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander
verbunden sind. Ebenso wenig gelten Veranstaltungen schon deshalb
als privat, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur
einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will
gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zir-
keln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet (BGE 130 IV 111
insbesondere E. 5.2.2).
Ebenfalls der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer mit
dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran
teilnimmt (Art. 261bis Abs. 3 StGB). Die Formulierung «mit dem glei-
chen Ziel» gehört zum objektiven Tatbestand und nimmt Bezug auf die
beiden vorangehenden Absätze der Strafbestimmung. Danach muss es
sich um Propagandaaktionen handeln, die darauf abzielen, zu Hass
oder Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzurufen oder darauf, Ideolo-
gien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver-
leumdung gerichtet sind (Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommen-
tar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. A., Zürich/Basel//Genf
2007, N. 1221). Propaganda kann objektiv in beliebigen, wahrnehmba-
ren Handlungen liegen, selbst in blossen Gebärden; subjektiv setzt sie
neben dem Bewusstsein, dass die Handlung von anderen wahrgenom-
men werde, die Absicht voraus, dass auf das Publikum im Sinne des
Werbens für die propagierten Gedanken und Werte eingewirkt werde,
so dass dieses für die Sache gewonnen oder in seinen Überzeugungen
bestärkt werde (Niggli, a.a.O., N. 1223). Die Tathandlungen «Organisie-
ren, Fördern, Teilnehmen» umfassen sämtliche Vorbereitungs- und
Hilfshandlungen und somit alle denkbaren Formen der Teilnahme,
inklusive Finanzierung, Drucken des zu publizierenden Materials, zur
Verfügung stellen von Örtlichkeiten, logistische Hilfe jeder Art, Ertei-
lung von Ratschlägen, Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze
usw. (Niggli, a.a.O., N. 1229 ff.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vor-
satz. Wissen und Willen müssen sich dabei auf alle objektiven Tatbe-
standselemente beziehen, insbesondere die Tathandlungen des Orga-
nisierens, Förderns oder Teilnehmens von bzw. an Propagandaaktio-
nen. Dem Täter muss darüber hinaus bewusst sein, dass sich die Pro-
pagandaaktion, die er organisiert oder fördert oder an der er teilnimmt,
darauf richtet, zu Hass oder zu Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzu-
rufen oder darauf, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische
Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind. Eventualvorsatz
genügt (Niggli, a.a.O., N. 1675).
b) ... Aufgrund der Berufungen an sich nicht mehr strittig ist, dass
es sich im Sinne der unter vorstehender E. 2a (1. Abs.) dargelegten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung um eine öffentliche Veranstaltung
handelte. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zusätzlich belegt
der Umstand, dass sich TV-Journalisten Eingang verschaffen konnten
und dass in der Szene nicht aktive Personen zur Mithilfe beigezogen
wurden (vgl. dazu nachstehende E. 4c in fine und 4l), dass der Anlass
nicht privater Natur war. Bei der geforderten Öffentlichkeit handelt es
sich um eine Rechtsfrage, weshalb sich der Angeklagte W. nicht auf
Art. 13 StGB berufen kann. Als langjähriger Organisator von ähnlichen
Anlässen war er sich ausserdem deren grundsätzlicher strafrechtli-
chen Problematik bewusst, so dass Rechtsunkenntnis von vornherein
ausscheidet, selbst wenn er laut Aussage an der Berufungsverhandlung
deswegen nie polizeilich angehalten wurde. In ihren Berufungen stellen
die Angeklagten den Sachverhalt an sich nicht in Abrede. Sie bestreiten
aber, sich durch ihre jeweiligen Handlungen im Sinne dieser Strafnorm
schuldig gemacht zu haben. ...
mit der Animation zu «Sieg Heil»-Rufen auf der Bühne. Für die Strafbar-
keit nach Art. 261bis Abs. 3 StGB genügt es jedoch in objektiver Hin-
sicht, dass der Täter eine Propagandaaktion mit dem in den Abs. 1 und 2
umschriebenen Ziel - in welcher Teilnahmeform auch immer - unter-
stützt (vgl. E. 2a). Mit der Organisation des Memorial-Konzertes wurde
der fraglichen Band die Möglichkeit bzw. die Plattform geboten, um im
Rahmen ihres Auftritts - hier in Form des gerügten Liedes und der Auf-
forderung zu Sieg-Heil-Rufen - ihre rassistische Ideologie zu verbreiten
und zu Hass und Diskriminierung aufzurufen. Mithin erfüllen all jene
Angeklagten den angeführten Straftatbestand in objektiver Hinsicht,
denen eine Mitwirkung am Anlass in der Anklage gehörig vorgeworfen
wird und nachgewiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht erfordert
der (Eventual)Vorsatz insbesondere auch das Erkennen oder die
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Inkaufnahme, dass durch die eigene Handlung eine Propagandaaktion
nach Abs. 1 und 2 gefördert, organisiert oder daran teilgenommen wird
(Niggli, a.a.O., N. 43 zu Art. 261bis StGB). Dabei verfügten all jene Ange-
klagten, die laut eigener Aussage als Mitglied oder Sympathisant von
Blood & Honour in dieser Szene verkehr(t)en, teils sogar eingestande-
nermassen über den Zweck der ISD-Memorials im Bilde waren oder
schon vorgängig an ähnlichen (Konzert)Anlässen teilgenommen hat-
ten, ohne weiteres über das nötige Hintergrundwissen, um zu erken-
nen, dass es sich beim Konzert in Gamsen um eine Propagandaaktion
im Sinne der vorstehenden Erwägungen handelte.
Denn bei solchen Anlässen ist es - jeweils gemäss Aussage von
Angeklagten - nicht zu umgehen, dass manchmal ein Titel gespielt wird,
dessen Text nicht rechtskonform bzw. rassistisch ist. Die Liedtexte
sind teils rassendiskriminierend. Hitlergruss und Sieg-Heil-Parolen
gehören dazu. Es war im Voraus klar, dass es sich bei diesem Konzert
um einen rechtsextremen Anlass handelt, wobei gewisse Rassen und
Ethnien diskriminiert werden. Da schreien ein paar solche Sachen
[Sieg-Heil-Rufe oder andere ähnliche Kundgebungen] vor und alle
anderen folgen und brüllen nach (sog. «Parolenspass»). Laut dem
Hauptorganisator X. wird das Lied «Das Blut muss fliessen» fast wie
eine Hymne regelmässig an solchen Konzerten gespielt. Viele Bands
hätten dieses Lied im Repertoire. Seine Band H. habe es auch schon
gespielt und gesungen, so an ihrem Konzert in Italien. ... Bezeichnen-
derweise wurde bei ihm eine CD mit der Originalversion des Lieds
«Blut muss fliessen» sichergestellt und beschlagnahmt. Für das Kan-
tonsgericht ist mithin erstellt, dass an solchen Konzertveranstaltun-
gen die auftretenden Bands immer wieder Lieder mit rassistischem
Inhalt vortragen und dass es auch regelmässig zu «Parolenspässen»
mit «Heil Hitler»-Gruss und «Sieg Heil»- Rufen kommt. Dies wurde nebst
den TV-Aufnahmen zumindest von einer Person bestätigt, auch wenn sie
ihre Aussage später in nicht nachvollziehbarer, mithin nicht glaubhafter
Weise relativierte und schliesslich sogar die Aussage verweigerte.
U., der zwar in Abrede stellte, je Mitglied von Blood & Honour und
in der Szene aktiv gewesen zu sein, aber immerhin einräumte, zuvor Kon-
zerte der rechten Szene besucht zu haben, letztmals in Gamsen, und als
Mitglied der Oberwalliser Band H. selbst an Konzerten der rechten Szene
aufgetreten zu sein, muss sich dieses Hintergrundwissen ebenfalls
anrechnen lassen, zumal X. und eine weitere Person ihn übereinstim-
mend namentlich als Mitglied von Blood & Honour bezeichneten.
Neben X., U. und T. spielte D. in der Band H.. Er, so D., mache Musik
und sei von X. im Frühling 2005 angegangen worden, um in seiner Band
mitzuspielen, wodurch er mit dieser Gruppe in Kontakt gekommen sei.
In seiner ersten Einvernahme gab er an, mit dieser einmal in Norditalien
aufgetreten zu sein; später sagte er aus, mit dieser Band nie einen Auf-
tritt gehabt und nur ausgeholfen zu haben. Indessen erachtet das Kan-
tonsgericht die Erstaussage, welche offensichtlich unbeeinflusst von
Überlegungen strafrechtlicher Natur erfolgt ist, für glaubhafter als die
nachträgliche, nicht näher begründete Korrektur. Ein Irrtum über einen
zudem ziemlich genau lokalisierten Konzertauftritt kann denn wohl
auch ausgeschlossen werden. Ausserdem bestätigen X., U. und T. das
Konzert in Italien. Da dort die Band H. ihrerseits das Blutlied aufführte,
wusste an sich auch D., dass an solchen Anlässen derartige Lieder vor-
getragen werden. Allerdings gab U. von sich aus ebenfalls zu Protokoll,
«D.», er müsse ... heissen, habe aushilfsweise die Bassgitarre gespielt. T.
erklärte im ähnlichen Sinne, D. habe nicht offiziell zur Band gehört. Und
laut einem anderen Insider der Szene machten X., U. und T. zusammen
Musik; D. erwähnte er nicht. Sodann war D. nach eigener Darstellung nie
Mitglied von Blood & Honour, von deren Existenz er bereits zuvor, indes
nur vom Hörensagen und aus den Medien gewusst habe, ohne Sinn und
Zweck dieser Gruppierung zu kennen, er sei in dieser Szene nie aktiv
gewesen und den Ausdruck ISD-Memorial habe er erstmals im Rund-
schaubeitrag gehört. In den Akten fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass
D. Mitglied oder aktiver Sympathisant von Blood & Honour gewesen
wäre. Seine Freundin B. bestätigte, dass er weder Blood & Honour noch
dieser Szene angehört habe. Insbesondere aber ordnete ihn keiner der
mitangeklagten Sympathisanten oder Mitglieder dieser Szene derselben
zu. Es ist daher als erwiesen festzuhalten, dass D. weder in diesen Krei-
sen verkehrte noch reguläres Mitglied bei H. war, sondern allein durch
die Musik einige wenige Monate vor dem Konzertanlass in Gamsen mit
den Bandmitgliedern in Kontakt gekommen war. Seine Kontakte
beschränkten sich laut Akten auf seine Mitspieler in der Band, die ihn
offenbar nicht alle mit vollem Namen kannten und nicht vollends in
ihrem Kreis aufnahmen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro
reo ist dabei davon auszugehen, dass er dadurch keinen vertieften Ein-
blick in Blood & Honour sowie in die dazu gehörige Szene und deren
Aktivitäten erhielt und dass er erst vor Ort merkte, dass es sich um ein
Konzert der rechtsextremen Szene handelte.
A., B. und C. waren demgegenüber weder Mitglied von Blood &
Honour noch von H.. Es ist nicht erstellt, dass sie in diesen Kreisen
aktiv gewesen wären und verkehrt oder schon zuvor ähnliche Anlässe
besucht hätten. Demnach fehlte ihnen das entsprechende Hintergrund-
wissen völlig.
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d) ... Aufgrund der Akten und seiner eigenen Aussagen ist erstellt,
dass X. die zentrale Figur bei der Organisation des Anlasses in Gamsen
war. Er besprach sich darüber an einem Waldfest von Blood & Honour
Schweiz im Mai 2005 in Baselland mit Vertretern anderer Sektionen,
suchte und mietete im Oberwallis die geeignete Lokalität, koordinierte
den gesamten Anlass, indem er etwa freiwillige Helfer engagierte, am
fraglichen Abend der Chef vor Ort war und sich um die ganze finan-
zielle Seite kümmerte. Den endgültigen Entscheid, das Konzert in Gam-
sen durchzuführen, traf er gemeinsam mit Vertretern der übrigen Sek-
tionen anlässlich eines Zusammentreffens vor Ort mit Besichtigung
des Lokals. Neben X. wirkten bei diesem Entscheid fünf weitere Perso-
nen aus der Deutsch- und Welschschweiz mit. Auch wenn einzelne die-
ser Teilnehmer ihre Rolle bei der Beschlussfassung relativierten,
besteht für das Kantonsgericht aufgrund der verschiedenen Aussagen
insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zusammenkunft
der Gebietsvertreter dazu diente, das vorgesehene Lokal zu besichti-
gen und alsdann den endgültigen Entscheid für die Durchführung zu
treffen sowie gewisse organisatorische Punkte zu besprechen. Mit sei-
nem Mitwirken an vorderster Front bei der Entscheidfassung, der Orga-
nisation und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat X.
eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert,
organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwis-
sens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminie-
renden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich
geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genom-
men. X. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem
Urteil schuldig zu sprechen. Nicht strafbar gemacht hat er sich laut
Bezirksgericht durch den blossen Besitz des Propagandamaterials;
kein Schuldspruch erfolgt für das blosse Einzahlen von Beiträgen auf
das Konto bei der WKB (vgl. nachstehende E. 4h), wohl aber für die
finanzielle Abwicklung des Konzertes, welche er teils über dieses
Konto vornahm. ...
e) ... Y. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen
(vgl. E. 4d). Er hat zugestanden, die Band Sleipnir kontaktiert, enga-
giert, betreut und entschädigt zu haben. Er war für den Sicherheits-
dienst zuständig und hat hierfür 5-10 Personen vermittelt. Er bemühte
sich im Raum Zürich um die Vorfinanzierung des Anlasses, wodurch
Fr. 1’000.– zusammenkamen. Mit seinem Mitwirken bei der Entscheid-
fassung, der Organisation inkl. Finanzierung und der Durchführung des
ISD-Memorials in Gamsen hat Y. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3
von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen.
Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Platt-
form für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe
zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminie-
renden Auftritt in Kauf genommen. Y. ist daher in Abweisung der Beru-
fung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ...
f) Z. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen
(vgl. E. 4d). Er gab selbst zu Protokoll, sich mit Kollegen aus dem Aar-
gau im Sicherheitsdienst betätigt zu haben. Im Vorfeld sammelte er
Fr. 2’000.– als Darlehen zur Vorfinanzierung des Anlasses. Mit seinem
Mitwirken bei der Entscheidfassung, der Organisation inkl. Finanzie-
rung und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat Z. eine
Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, orga-
nisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens
(vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden
Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich
geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genom-
men. Z. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem
Urteil schuldig zu sprechen. ...
g) ... W. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen
(vgl. E. 4d). Er gab selbst an, die Einweisung am Meetingpoint in Marti-
nach durch Verteilung von Flugblättern mit Wegbeschrieb an die ange-
reisten Konzertbesucher übernommen und im Sicherheitsdienst und
der Eingangskontrolle gearbeitet zu haben. Mit seinem Mitwirken bei
der Entscheidfassung, der Organisation und der Durchführung des ISD-
Memorials in Gamsen hat W. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von
Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Auf-
grund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform
für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe
zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminie-
renden Auftritt in Kauf genommen. W. ist daher in Abweisung der Beru-
fung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. Nicht straf-
bar gemacht hat er sich laut Bezirksgericht durch den blossen Besitz
des Propagandamaterials. ...
h) Die Anklage macht D. den Vorwurf, regelmässig auf ein Konto
bei der WKB einbezahlt zu haben, welches vor Jahren unter anderem
zur Bezahlung der Miete fürs Clublokal eingerichtet worden sei und
worüber die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem
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Konzert abgewickelt worden seien. Zusammengefasst sei er vor, wäh-
rend und nach dem Konzert im Einsatz gewesen.
Gemäss Aussage der Direktbeteiligten wurde das fragliche Konto
ursprünglich zur Bezahlung der Miete des «Klublokals» rechtsgerichte-
ter Kollegen eröffnet und es wurde alsdann aus diesen Mitteln der
Besuch von Konzerten, Weihnachtsessen, Ausflüge und Grillpartys bzw.
Geburtstage finanziert. Zutreffend ist, dass über dieses Konto Transak-
tionen im Zusammenhang mit dem Konzert in Gamsen getätigt wurden,
indem offenbar die Zürcher/Aargauer die von ihnen zur Verfügung
gestellten Geldbeträge und X. die Einnahmen aus Eintritten und Verkö-
stigung auf dieses Konto einzahlten, woraus dann die Bands und wohl
auch die Lieferanten bezahlt wurden. Die Finanzierung erfolgte also -
zumindest primär - durch Beischüsse der Deutschschweizer sowie
durch die Einnahmen. Ob daneben noch Fr. 465.– aus den eigentlichen
Mitteln der «Klubkasse» eingesetzt werden mussten, um die Kosten des
Anlasses abzudecken, wie die Vorinstanz annimmt, kann letztlich offen
bleiben. Denn mit der regelmässigen Einzahlung von kleineren Beiträ-
gen auf das gemeinsame Konto zwecks Begleichung der Miete und der
Kosten von Ausflügen, Festen usw. haben die Geldgeber ihre Mittel nicht
für die Finanzierung eines Blood & Honour - ISD-Memorials im Oberwal-
lis zur Verfügung gestellt. Nur in diesem Falle wäre eine Bestrafung nach
Art. 261bis Abs. 3 StGB überhaupt denkbar. Einen entsprechenden Vor-
wurf macht der Staatsanwalt dem D. in seinem Überweisungsbeschluss
jedoch gerade nicht. Inwiefern die regelmässige Einzahlung auf ein
«Mietkonto» strafrechtlich relevant sein soll, ist jedenfalls nicht ersicht-
lich. Vorliegend kommt hinzu, dass von den Angeklagten einzig X. über
das Bankkonto verfügen konnte und das gesamte Finanzielle alleine
abgewickelt hat. Es ist deshalb fraglich und in jedem Falle nicht akten-
kundig, dass die übrigen regelmässigen Geldgeber über die Verwendung
ihres «Klubkontos» im Zusammenhang mit dem Konzertanlass über-
haupt informiert waren. Auch aus diesem Grunde ist ein strafbares Ver-
halten durch die blosse Einzahlung auf das «Klubkonto» nicht gegeben.
Sonstige konkrete Vorwürfe enthält der Überweisungsbeschluss keine.
... Demzufolge muss D. ... freigesprochen werden.
i) ... V. führte schon bei seiner ersten Befragung aus, er habe wäh-
rend dem Anlass die Lichtanlage bedient und im Hinblick darauf die
Powerpointpräsentation über Ian Stuart Donaldson erstellt, welche er
auf seinem Laptop durchgehend mit automatischem Neustart habe
abspielen lassen, und einen Flyer ins Internet gestellt, wobei er seinen
Beizug durch X. für diese Arbeiten nebst dem bestehenden Kolleg-
schaftsverhältnis damit begründet, weil er als Informatiker auf diesem
Gebiete etwas verstehe. ... Mit seiner «fachtechnischen» Unterstützung
hat er einen massgeblichen Beitrag zum Gelingen des Anlasses gelei-
stet. Weiter hat er zugegeben, die Stempel besorgt und aus eigenem
Sack bezahlt und eine Vorlage für den Druck der Brust- und Rücken-
seite der T-Shirts entworfen zu haben, wobei seine Vorlage von X. abge-
ändert worden sei.
Mit seinem Mitwirken bei der Organisation und der Durchführung
des ISD-Memorials in Gamsen hat V. eine Propagandaaktion gemäss
Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenom-
men. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die
Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musik-
gruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendis-
kriminierenden Auftritt in Kauf genommen. V. ist daher in Abweisung
der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ...
k) ... U. hat den ganzen Abend in der Küche mitgearbeitet. ... Mit
seinem Mitwirken bei der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen
hat er eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB geför-
dert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens
(vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden
Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich
geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genom-
men. U. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem
Urteil schuldig zu sprechen. ...
l) ... Die vier Angeklagten A., B., C. und D. haben am fraglichen
Abend - die Frauen an der Bar, die Männer in der Küche sowie bei der
Essensausgabe - mitgearbeitet. ... Mit ihrem Mitwirken bei der Durch-
führung des ISD-Memorials in Gamsen haben die vier Angeklagten eine
Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert und
daran teilgenommen, den Straftatbestand mithin objektiv erfüllt.
A., B. und C. halfen eher zufällig beim Anlass mit. X. hat sie kurzfri-
stig angefragt; die Vornamen der beiden jungen Damen kannte er nicht
einmal. A., B. und C. gehörten nicht dem Umfeld von Blood & Honour
an; sie nahmen nie an deren Anlässen und Konzerten teil. Es fehlte
ihnen daher das Hintergrundwisssen zu Blood & Honour, zu Ian Stuart
Donaldson und zu den jährlichen Memorials (vgl. E. 4c). Als sie X. ihre
Hilfe zusagten, waren sie sich der Art des Anlasses nicht bewusst, so
dass mit ihrer Zusage nicht das Wissen und der Wille verbunden war,
einen rassendiskriminierenden Propagandaanlass zu unterstützen.
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Richtig ist, dass sie vor Ort im Laufe der Veranstaltung feststellen konn-
ten und mussten und wohl auch taten, dass es sich um eine solche
rechtsgerichteter Kreise handelte. Dennoch darf aus dem Umstand,
dass sie blieben und die ihnen zugewiesene Tätigkeit fortsetzten, nicht
auf Eventualvorsatz bezüglich Rassendiskriminierung geschlossen
werden. Denn ohne Insiderwissen mussten sie den Charakter des
Anlasses, dessen Propagandazweck, nicht erkennen und ebenfalls
nicht mit rassendiskriminierenden Auftritten der ihnen nicht bekann-
ten Musikbands rechnen. Es kann ihnen somit nicht vorgeworfen wer-
den, sie hätten die mit dem Anlass verbundene Propagandaaktion in
Kauf genommen. Mangels (Eventual)Vorsatzes sind sie daher von
Schuld und Strafe freizusprechen.
D. war aufgrund seines einmaligen Auftritts mit H. das Blutlied
bekannt. Den Hintergrund von Blood & Honour, deren Kreise, Ian Stu-
art Donaldson, dessen Bedeutung und die jährlichen Memorials kannte
er hingegen nicht. Er war denn auch nicht aktiv in dieser Szene (vgl. E.
4c). Über den Anlass war er nicht frühzeitig informiert. Er wurde in die
Vorbereitungen nicht mit einbezogen. Von X. wurde er einige Tage bzw.
längstens zwei Wochen vor dem Konzert aufgeboten, um mit H. aufzu-
treten und nicht um sonst wie mitzuhelfen. Vor Ort begab er sich also,
um mit seinen Bandkollegen Musik zu machen. Nach dem Soundcheck
kehrte er nach Hause zurück und kam erst später wieder. Erst am Kon-
zert stellte er fest, dass es sich um ein solches der rechten Szene han-
delte. Während er auf seinen Auftritt wartete, welcher schliesslich aus-
fiel, war er vornehmlich mit seinen Musikerkollegen zusammen und er
half rund eine Stunde in der Küche, wo auch C. tätig war, und bei der
Essensausgabe. Seine Hilfestellung erfolgte insoweit spontan und war
eher von kurzer Dauer. Für den geplanten, aber nicht zustandegekom-
menen Auftritt mit H. kann D. strafrechtlich nicht belangt werden. Bei
seinem Eintreffen in Gamsen hatte er noch nicht die Absicht zu helfen
und er wusste noch nicht um die Art des Anlasses. Dass er dann wäh-
rend des Wartens Hand anlegte, erscheint bis zu einem gewissen Masse
verständlich, zumal seine Musikerkollegen ebenfalls mithalfen. Für das
Kantonsgericht wesentlich ist jedoch, dass D. trotz einmaligem Auftritt
mit der H. über die Hintergründe von Blood & Honour sowie über deren
Ideologie keine, jedenfalls keine vertieften Kenntnisse hatte. Unter die-
sen Umständen lässt sich bei ihm der (Eventual)Vorsatz, er habe den
Anlass als rassendiskriminierende Propagandaaktion wissentlich
unterstützen wollen oder dies wenigstens in Kauf genommen, nicht
begründen. Er ist vielmehr, wenn letztlich auch in Anwendung des
Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 4c), freizusprechen.