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URTEIL VOM URTEIL VOM 16. FEBRUAR 2012
Kantonsgericht
I. Strafrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet,
Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt Oberwallis , vertreten durch
Oberstaatsanwalt A___________
und
X___________ , Strafantragstellerin
und
Y___________ , Strafantragstellerin
gegen
Z___________ , Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
B___________
(Drohung, Nötigung, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, das
BetmG und das SVG)
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafanzeige der Gemeinde C___________
vom 19. August 2009; Strafantrag von X___________ vom 31. August 2009;
Strafantrag von Y___________ vom 2. September 2009; Eröffnungsverfügungen vom
August 2009 und vom 1. Juni 2010; Ergänzung der Eröffnungsverfügung vom
September 2009; Anschuldigungsverfügung vom 26. Februar 2010; Ergänzung der
Anschuldigungsverfügung vom 1. Juni 2010; Schlussverfügung vom 14. Juli 2010) und
aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom 12. August 2010 fällte
das Bezirksgericht C___________ am 23. Dezember 2010 im Nachgang zur
Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2010 nachstehendes Urteil, welches es den
Parteien gleichentags als Judicatum und am 31. Januar 2011 in begründeter Form
eröffnete:
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB), der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2
SVG) freigesprochen.
Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen.
Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit
anfänglichem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer
offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB.
zu gegebener Zeit im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem
Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.
ordentlichen Massnahmenvollzug aufrechterhalten.
Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das beschlagnahmte Klappmesser werden
eingezogen und vernichtet.
FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher
und Reinigungsset) und die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der
Staatskasse verwertet.
Die Gerichtskosten von Fr. 57'000.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt B___________ eine Entschädigung als Offizialanwalt des
Beschuldigten von Fr. 20'000.--.
B. Gegen das am 1. Februar 2011 ausgehändigte Urteil legte Z___________ am
Berufung mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:
2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
aufzuheben und der Beschuldigte sei
freizusprechen
a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung
gegen Beamte
•
angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009,
•
angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009,
•
angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009,
•
angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009,
•
angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009,
•
angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009,
•
angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008,
b) wegen versuchter Nötigung und Drohung
•
angeblich begangen gegen Beamte zum Nachteil von X___________ begangen am
•
angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009,
c) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines
Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010,
d) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung), angeblich begangen durch
Rückübertragung eine Pistole ohne schriftlichen Vertrag,
e) der Winderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) angeblich begangen
durch Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober
2009 und vom Dezember 2009 bis 10. März 2010.
CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
aufzuerlegen.
von CHF 36'693.65 auszurichten.
ersetzen.
Es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Obergutachten zu erstellen.
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Anwalt weiterhin als
Offizialanwalt beizuordnen.
Am
Februar
2011
reichte
Z___________
persönlich
eine
erneute
Berufungserklärung mit neuen Rechtsbegehren ein und beantragte für das
Berufungsverfahren die Auswechslung seines Offizialverteidigers.
C. Mit Entscheid vom 23. März 2011 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen
Abteilung sowohl das Gesuch von Z___________ um Wechsel des Offizialanwalts als
auch dasjenige von B___________ um Entlassung aus dem Offizialmandat ab. Auf
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 nicht ein.
Am 22. November 2011 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung den Antrag
von
Z___________
auf
Einholung
eines
neuen
forensisch-psychiatrischen
Obergutachtens ab, nachdem das Gericht mehrere medizinische Verlaufsberichte der
behandelnden Ärzte eingeholt hatte.
D. Am 6. Oktober 2011 wurden die Parteien auf den 7. Dezember 2011 zur
Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte
der Oberstaatsanwalt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger reichte
nachstehende, teilweise abgeänderte bzw. präzisierte Rechtsbegehren ein:
2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
aufzuheben und der Beschuldigte sei
frei zu sprechen
a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung
gegen Beamte
•
angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008
b) wegen versuchter Nötigung und Drohung
•
gegen Beamte zum Nachteil von X___________ angeblich begangen am 18. August 2009
•
angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009
schuldig zu sprechen
a) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Führen eines Personenwagens in
fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010
b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung) durch Rückübertragung eine Pistole
ohne schriftlichen Vertrag
c) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) durch Eigenkonsum einer
unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober 2009 und vom Dezember
2009 bis 10. März 2010
und mit einer Geldstrafe in angemessener Höhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, zu
bestrafen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
aufzuerlegen.
von CHF 36'693.65 auszurichten.
Höhe von CHF 14'354.05 zu ersetzen.
angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben.
Der Berufungskläger sei unverzüglich aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.
Beschlagnahmte Gegenstände seien zwecks Verwertung einzuziehen und dem Berufungskläger
dessen Verwertung zu bescheinigen.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft (SR
311.0). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein
Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu
beurteilen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C___________ wurde nach
alter kantonaler StPO (fortan StPO/VS) gefällt, so dass auch für die Beurteilung der
bereits vor Inkrafttreten der neuen StPO hängigen Berufung das alte Recht zur
Anwendung gelangt.
2. a) Gegen das vom Bezirksgericht in erster Instanz gefällte Urteil ist gemäss Art. 14
Ziff. 1 und Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS die Berufung an das Kantonsgericht zulässig.
Mit der Berufung anfechtbar sind alle Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und
des Urteils erster Instanz (Art. 177 StPO/VS). Das Gericht kann das Urteil erster
Instanz
bestätigen,
mildern
oder
–
unter
Vorbehalt
einer
Haupt-
oder
Anschlussberufung von Staatsanwalt oder Zivilpartei – schärfen (Art. 193 Ziff. 1 und 2
StPO/VS). Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils im Rahmen der gestellten
Begehren, ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und
Sicherungshaft (Art. 189 Ziff. 1 StPO/VS). In der Regel sind denn auch einzig die durch
die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des
Entscheides der Überprüfung unterstellt (Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS). Die als solche zu
bezeichnende Berufungserklärung muss deshalb kurz begründet angeben, inwiefern
der Entscheid angefochten wird, und die Berufungsanträge enthalten (Art. 185 Ziff. 2
StPO/VS). Ein blosser Verweis auf frühere Eingaben genügt als Begründung nicht.
Ausserdem
dient
die
Berufungserklärung
der
Information
der
übrigen
Verfahrensparteien, indem sie Entscheidgrundlage bildet für eine eventuelle
Anschlussberufung
(Art.
187
StPO/VS)
oder
für
die
Teilnahme
an
der
Berufungsverhandlung (vgl. Art. 47 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 192 Ziff. 5 StPO/VS). Auf eine
Berufung, welche die inhaltlichen Anforderungen von Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS nicht
erfüllt, namentlich keine Begründung oder keine Berufungsanträge enthält, ist folglich
nicht einzutreten (ZWR 2006 S. 317 ff. [Bundesgerichtsurteil 1P.115/2006 vom 2. Mai
2006], 2005 S. 218 f. [Bundesgerichtsurteil 1P.109/2004 vom 10. März 2004] und 2004
S. 321 f.). Insoweit begrenzt die schriftliche Berufungserklärung den Gegenstand der
Berufung. Demzufolge sind nach Ablauf der Berufungsfrist eine Änderung der Anträge
oder der Begründung bzw. neue Anträge oder ein Nachschieben der Begründung,
auch bei der Berufungsverhandlung, welche auf eine Ausdehnung der Berufung
hinauslaufen, nicht zulässig (ZWR 2005 S. 328 f.; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 99 N. 18 ff., 23; Piquerez,
Traité de procédure pénale suisse, 2. A., Genf/Zürich/Basel 2006, § 155 N 1233).
Im Rahmen der Berufungserklärung verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ZWR 1990 S. 207 E. 2a), wobei sie sich
darauf beschränken kann, einzelne Punkte des vorinstanzlichen Urteils in knapper
Form zu behandeln, oder, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit
der Begründung einig geht, auf diese zu verweisen (BGE 123 I 34 E. 2c, 103 Ia 409
E. 3a; ZWR 2005 S. 328 f. E. 1c, 2000 S. 294 E. 13, 1984 S. 154 E. 3). Aufgrund der
fehlenden Haupt- oder Anschlussberufung des Oberstaatsanwalts kann das
Kantonsgericht das Urteil erster Instanz bezüglich Z___________ bestätigen oder
mildern, jedoch nicht zu dessen Ungunsten abändern (Art. 193 Ziff. 1, 2 StPO/VS).
b) Innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist gingen drei rechtliche Eingaben beim
Gericht ein. Z___________ wandte sich mit Schreiben vom 7. Februar 2011 (Berufung
Berufungserklärung ein (Berufung 2) und Z___________ persönlich hinterlegte am
Die Verteidigung, selbst die notwendige Verteidigung, ist grundsätzlich keine
Vertretung, sondern lediglich eine Beistandschaft der beschuldigten Person und kann
nicht an deren Stelle treten. Daher kann eine beschuldigte Person sämtliche
Verfahrenshandlungen grundsätzlich auch persönlich ausüben, selbst wenn die
Strafbehörden unter gewissen Umständen berechtigt sind, anzuordnen, dass sie nur
mit dem Rechtsbeistand verkehren (BGE 105 Ia 296 E. 1d; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 718, 730 sowie
Fn. 171,
Hauser/Schweri/Hartmann,
a.a.O.,
§
40
N.
6
ff.;
Ruckstuhl,
in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.],
Basler
Kommentar,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 4 zu Art. 128 StPO, je mit Hinweisen). Diese
Überlegungen gebieten, vorliegend alle drei Eingaben innerhalb der laufenden
Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen, soweit diese formgerecht erfolgten (Art. 185 Ziff. 1
StPO/VS), zumal der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zu
seinem Rechtsvertreter als gestört einstufte und daher eigene Eingaben hinterlegte. Da
eine nachträgliche Einschränkung des Berufungsgegenstandes bis zum Schluss
möglich ist (vgl. zur neuen StPO Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3, 6 zu Art. 399 mit
Hinweisen), sind allerdings die im Einverständnis mit dem Angeklagten anlässlich der
Berufungsverhandlung hinterlegten Begehren massgebend, soweit zu einem früheren
Zeitpunkt weitergehende Anträge eingereicht worden sind.
3. a) Das Bezirksgericht legte seiner rechtlichen Qualifikation – abgesehen vom Vorfall
der Pornografie, in dessen Punkt Z___________ freigesprochen worden ist und der
mangels Berufung oder Anschlussberufung des Staatsanwalts nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens bildet – folgende Sachverhalte zugrunde, welche es als
erstellt ansah (ausführlicher angefochtenes Urteil E. 3).
aa) Ab Sommer 2004 habe Z___________ den bis im Frühjahr 2009 für ihn
zuständigen Mitarbeiter des Sozialmedizinischen Regionalzentrums C___________
[fortan: SMRZ] I___________ bedroht, indem er ihm gesagt habe "ich bekomme dich
schon noch", "ich passunder ab", "du kriegst dann einen auf die Fresse", oder "dü
chusch de scho nu dra". Als „ganz massiv“ habe I___________ einen Fax, welcher er
am 29. November 2007 erhalten habe, empfunden, mit welchem Z___________ im
Zusammenhang mit einer Lebensversicherung Bescheid darüber verlangt habe, wen er
für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.-- umbringen solle. Dieses Fax-Schreiben
habe I___________ verängstigt.
bb) Mitte April 2009 habe der Angeklagte zwecks Klärung seiner Wohnsituation
mehrmals mit H___________, einer Mitarbeiterin des Vormundschaftsamtes,
telefonischen Kontakt gehabt. Anlässlich eines solchen Telefongesprächs sei
Z___________ immer aufbrausender geworden, habe H___________ irgendwann
gesagt, sie sollten schauen, dass "das mit der Wohnung klappe" und sie aufgefordert
zuzuhören, woraufhin er zweimal ein Klickgeräusch gemacht habe, welches sich für
H___________ angehört habe, als wolle er sich erschiessen.
cc) Nachdem H___________ aufgrund dieses Vorfalls mit dem Schreiber
K___________ Kontakt aufgenommen hatte, habe am 30. April 2009 eine Sitzung
beim Vormundschaftsamt stattgefunden, an welcher nebst Z___________ und
H___________ auch G___________ als Präsidentin des Vormundschaftsamtes
teilgenommen habe. Dabei sei es um die Auszahlung von IV-Geldern wie auch um
Z___________ Wohnsituation gegangen. Im Verlaufe der Sitzung sei Z___________
laut geworden und habe G___________ gesagt, dass sie die kommende Nacht nicht
gut schlafen werde und anschliessend den Raum verlassen. G___________ habe sich
jedoch durch diese Aussage nicht bedroht gefühlt.
dd) Am Nachmittag des 18. August 2009 habe Z___________ F___________, einen
Mitarbeiter der kantonalen Ausgleichskasse, telefonisch aufgefordert, bis am darauf
folgenden Freitag Geld zu überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach
Sitten kommen werde. Weiter habe Z___________ F___________ gefragt, ob er
Kinder habe und ihm gesagt, dass er diesen etwas antun würde. Dann habe er
aufgelegt. Durch diese Ereignisse war F___________ nach eigenen Aussagen
verängstigt und verunsichert.
ee) Am 18. August 2009, um 16.15 Uhr, habe Z___________ auf die AHV-Zweigstelle
der Gemeinde C___________ angerufen und dem Lehrling E___________ gesagt,
dass er bis am Folgetag um 14.30 Uhr wissen wolle, was mit seiner Wohnung laufe,
ansonsten
sie
das
Gebäude
L___________
"zusammenwischen"
könnten.
Z___________ habe auf Nachfrage von E___________ hin bestätigt, dass dies eine
Bombendrohung sei. E___________ sei erschrocken, habe die Meldung ernst
genommen und sei am Folgetag zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr unruhig gewesen.
ff) Bei einem von X___________ in Anwesenheit von H___________, M___________
und E___________ getätigten Rückruf bei Z___________ habe dieser dieselben
Drohungen ausgesprochen. Z___________ habe gesagt, dass er bis am Mittwoch die
Sache mit der IV geklärt haben wolle, ansonsten man das Gebäude L___________
rauchen könne. Sowohl X___________ als auch H___________ und E___________
hätten sich durch die Drohung verängstigt gefühlt.
gg) Am 18. August 2009, um ca. 16.35 Uhr, habe Z___________ telefonisch
Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________, kontaktiert
und dieser gesagt, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe. Danach gefragt, was er damit
meine, habe er die erwähnte Aussage drei Mal wiederholt, ohne sie näher zu erläutern.
Schliesslich habe er das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch"
beendet, wobei er sehr ironisch und höhnisch gewesen sei. Y___________ sei durch
den Anruf ausserordentlich beunruhigt und betroffen gewesen.
hh) Am 19. August 2009, um 16.20 Uhr, nachdem sich J___________ rund eine
Stunde vorher telefonisch an D___________, dem für ihren Sohn ab Frühjahr 2009
zuständigen Mitarbeiter des SMRZ, gewendet, sich über ihre Wohnsituation beklagt
und um ein Gespräch ersucht hatte, habe Z___________ D___________ angerufen
und ihm gesagt, dass er sich nicht mehr an seine Mutter zu wenden habe, ansonsten
er in sein Büro kommen und ihm "grüsig eis uf d'Frässa" geben würde. Entsprechende
Drohungen habe er bereits anlässlich von Telefonaten am 1. April gegenüber einer
Angestellten der Administration und am 7. April 2009 gegenüber ihm selber
ausgesprochen. Es sei vorgekommen, dass Z___________ seine Drohungen mit
Forderungen verbunden habe. Durch diese Aussagen habe er bei D___________
Angst und Unsicherheit ausgelöst.
ii) Nach Erhalt der Vorladung zur Vormundschaftssitzung am 24. August 2009, um ca.
17.00 Uhr, habe Z___________ G___________ telefonisch kontaktiert und dieser
resolut mitgeteilt, dass er nicht an die anberaumte Sitzung der Vormundschaftsbehörde
kommen werde. Im Verlaufe des von J___________ fortgeführten Telefonats habe er
seiner Mutter zugerufen, "wenn mit der Vormundschaft etwas läuft, erschiesse ich mich
und lege mich vor deine Türe, dann hast du es dann". Zudem habe er ein Glas an die
Wand geworfen, seine Waffe geholt, auf den Küchentisch gelegt und seine Mutter
gefragt, ob sie mit den Behörden zusammenarbeite.
jj) Am Morgen des 26. August 2009 habe Z___________ seine Mutter aus der
Wohnung geworfen, indem er sie gepackt, vom Stuhl gehoben und aus der Wohnung
befohlen habe. Dabei habe er zu seiner Mutter gesagt, sie solle nun die Angelegenheit
mit dem Amt regeln oder man hätte "ihn gesehen". Er lasse sich nicht bevormunden,
sonst passiere etwas.
kk) Sodann hätten N___________ und Z___________ bei der Rückübertragung der
Waffe der Marke Mosquito, Kaliber 22, keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen,
obwohl dies bei der Erstübertragung zwischen denselben Parteien getan worden sei.
ll) Weiter habe Z___________ eingeräumt, Betäubungsmittel zu konsumieren, indem
er seit mehr als zehn Jahren Marihuana und Haschisch und gelegentlich Kokain
rauche. Er rauche täglich vier bis fünf Joints. Die entsprechenden Aussagen würden
auch durch die Beschlagnahme von entsprechenden Drogen, die Z___________ als
seine eigenen anerkannt habe, bekräftigt.
mm) Und schliesslich habe Z___________ am Abend des 10. März 2010 sein
Fahrzeug mit einer Blutkonzentration von THC von mindestens 3.5 μg/l gelenkt.
b) Gestützt auf diese Sachverhalte sah das Bezirksgericht folgende Tatbestände als
erfüllt an: den Tatbestand der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________,
H___________ und F___________; den Tatbestand der mehrfachen Drohung (Art.
180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________ und Y___________ sowie den
Tatbestand der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von
J___________. Weiter gelangte es zum Schluss, Z___________ habe die
Tatbestände der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG),
des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erfüllt. Demgegenüber
unterliess es mangels entsprechenden Strafantrags eine Prüfung des Tatbestands der
Drohung gegenüber I___________, E___________ und D___________. Ebenso
wenig prüfte die Vorinstanz die strafrechtliche Relevanz der Aussagen Z___________
gegenüber G___________.
c) Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteilsspruchs zielen die von Z___________
anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlegten Rechtsbegehren insofern ins Leere,
als er in Ziffer 2a einen Freispruch hinsichtlich angeblich begangener Straftaten zum
Nachteil von D___________, E___________ und G___________ verlangt. Gegenüber
diesen fand überhaupt kein belastender Urteilsspruch statt, weshalb Z___________
diesbezüglich mangels Beschwer nicht zur Berufung legitimiert ist. Nämliches gilt,
soweit Z___________ in Ziffer 2a einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181
StGB)
zulasten
von
F___________,
Y___________,
H___________
und
I___________ bzw. zulasten von X___________ (Ziffer 2b) verlangt. Ebenso wenig
sah das Bezirksgericht den Straftatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) gegenüber
F___________, H___________, I___________ und J___________ als erfüllt an,
weshalb es dem Berufungskläger auch diesbezüglich an der Berufungslegitimation
fehlt. Und schliesslich gilt Besagtes auch in Bezug auf den geforderten Freispruch vom
Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) zum Nachteil von
Y___________. Nicht angefochten hat der Angeklagte demgegenüber den
Urteilsspruch hinsichtlich der vollendeten Nötigung von J___________ am 26. August
2009, welcher deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und folglich zu
bestätigen ist.
d) Soweit Z___________ an der Berufungsverhandlung in Ziffer 3 seiner
Rechtsbegehren verlangt, er sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34
Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1
BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) schuldig zu
sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe in angemessener Höhe zu bestrafen,
steht diesem Begehren das Verbot der reformatio in peius entgegen. Denn mangels
entsprechender Berufung bzw. Anschlussberufung des Staatsanwalts oder der
Zivilparteien kann das Urteil im Berufungsverfahren weder im Straf- noch im Zivilpunkt
zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden (Art. 193 Ziff. 2 StPO/VS). Ob ein
Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten abgeändert wird, entscheidet sich dabei allein
nach objektiven Gesichtspunkten und nicht danach, was der Angeklagte subjektiv
gerne hätte (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 98 N. 4 mit Hinweisen). Selbst wenn
der Angeklagte im Berufungsverfahren eine andere Beurteilung seines psychischen
Zustands und damit einhergehend eine andere Beurteilung der anzuordnenden
Sanktion erreicht, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht nachträglich
eine Strafe angeordnet werden (vgl. Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 24 zu Art. 56 StGB in fine [Heer, Basler
Kommentar]). Hat das Bezirksgericht Z___________ in erster Instanz vom Vorwurf der
Widerhandlung gegen das SVG, das WG und das BetmG mangels Schuldfähigkeit
freigesprochen und daher keine Strafe verhängt, ist es auch dem Angeklagten
verwehrt, einen Schuldspruch in diesen Anklagepunkten samt dazugehöriger
Geldstrafe zu verlangen. Ein solches Vorgehen ist, selbst wenn gleichzeitig die
Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB
angezweifelt werden, unzulässig, da sich das Vorliegen der schweren psychischen
Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB und die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von
Art. 19 StGB nach abweichenden Massstäben beurteilen. Demnach ist es für die
Zulässigkeit der angeordneten stationären Massnahme nicht massgebend, ob die
psychische Störung schwer genug war, um die Schuldfähigkeit des Täters aufzuheben
oder auch nur zu beeinträchtigen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 9 N. 10
[Stratenwerth, AT II]; Heer, N. 6 zu Art. 59 StGB). Aufgrund des Gesetzeswortlauts von
Art. 57 Abs. 2 StGB könnte zudem auch im dualistisch-vikariierenden System des
StGB eine stationäre Massnahme in Kombination mit einer Geldstrafe vollzogen
werden (Heer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 57 StGB; Trechsel/Pauen Borer,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 3 zu
Art. 57 StGB).
Daher sind die Freisprüche der Vorinstanz mangels Schuldfähigkeit des Angeklagten
punkto der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SVG, das WG und das
BetmG zu bestätigen.
e) Aufgrund des Gesagten ist das Rechtsbegehren 2 nur insoweit näher zu prüfen, als
dass Z___________ in Ziffer 2a einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegen
Y___________ sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte gegenüber
F___________, H___________ und I___________ fordert, und als er in Ziffer 2b einen
Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegen X___________ sowie einen solchen vom
Vorwurf der versuchten Nötigung von J___________ verlangt.
4. a) Gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Qualifikation
seines Verhaltens auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit
brachte der Berufungskläger trotz Begründungspflicht gemäss kantonaler StPO (vgl. E.
2a) – abgesehen von deren pauschalen Betitelung als falsch – kaum substanziierte
Einwände vor. So machte er weder in der Eingabe vom 7. oder derjenigen vom
Februar 2011 überhaupt Ausführungen dazu. Auch in der Berufung vom
Februar 2011 begründete er schliesslich lediglich vereinzelt, weshalb die
Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Qualifikation des Bezirksgerichts fehlerhaft sei.
b) Für die Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Vorfällen ergibt dies das
Folgende:
aa) Betreffend den Vorfall mit dem Faxschreiben an I___________ vom 29. November
2007, mit welchem Z___________ im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung
Bescheid darüber verlangt hatte, wen er für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.--
umbringen solle, und welches der strafrechtlichen Verurteilung wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zugrunde lag (vgl.
angefochtenes Urteil E. 4a), äussert Z___________ im Berufungsverfahren keine
nähere Kritik. Vielmehr bestätigt er zum einen die von I___________ im Anschluss an
den Vorfall begehrte Friedensbürgschaft (Berufung 3, S. 956) und damit im Ergebnis,
dass dieser die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft für möglich hielt, und
er räumt auch die „Faxdrohung“ selbst nochmals ein (Berufung 3, S. 957). Die
Berufung ist daher nicht gehörig begründet; in jedem Fall wären die zutreffenden
Feststellungen des Bezirksgerichts auch aufgrund der Ausführungen in den
Berufungen zu bestätigen. Es ist demnach festzuhalten, dass Z___________
gegenüber I___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1
StGB erfüllt hat.
bb) Hinsichtlich des Telefonats Mitte April 2009 von Z___________ mit
H___________, in welchem Z___________ sagte, sie sollten schauen, dass "das mit
der Wohnung klappe" und sie aufforderte, zuzuhören, woraufhin er zweimal ein
Klickgeräusch machte, welches H___________ so verstand, als wolle sich
Z___________ erschiessen, liegt überhaupt keine Begründung des Berufungsklägers
vor. Seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 (Berufung
3, S. 956) beziehen auf die Vorfälle während der daran anschliessenden Sitzung vom
verwehrt, das vorinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt
zu überprüfen und es ist festzuhalten, dass Z___________ gegenüber H___________
den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.
cc) Bezüglich der telefonischen Aufforderung am Nachmittag des 18. August 2009 von
Z___________ an F___________, bis am darauf folgenden Freitag Geld zu
überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach Sitten kommen werde und
dessen Drohung, seinen Kindern etwas anzutun, äusserte sich der Berufungskläger
einzig mit dem Hinweis „die Anschuldigungen [seien] nicht haltbar“ (S. 955). Dies reicht
als rechtsgenügliche Begründung der Berufung wiederum nicht aus, weshalb eine
Überprüfung des Urteils (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt unterbleiben
muss. Zudem erscheinen die Feststellungen des Bezirksgerichts zutreffend und die
Drohung an F___________, diesem und dessen Kindern etwas anzutun, scheint
durchaus geeignet, diesen gefügig zu machen. Folglich ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger auch gegenüber F___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1
i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.
dd) Dasselbe gilt in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung gegenüber X___________,
da der Berufungskläger weder gegen die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche
Qualifikation seines Verhaltens etwas vorbringt und es somit erneut an der
notwendigen Begründung der Berufung fehlt. Diesbezüglich gilt es daher festzuhalten,
dass Z___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat
(vgl. angefochtenes Urteil E. 4b).
ee) Hinsichtlich des Vorfalls am 18. August 2009 an welchem der Angeklagte
telefonisch Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________,
kontaktiert und dieser sagte, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe und er
anschliessend das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch" beendet hat,
bestreitet Z___________ sinngemäss die Drohung, wenn er vorbringt, „HIV Fotos
[seien] keine Bedrohung“ (Berufung 3, S. 955).
Dem Bezirksgericht ist indessen zuzustimmen, dass die von Angst gekennzeichnete
Reaktion der Geschädigten angesichts der Gefährlichkeit des HI-Viruses und der damit
einhergehenden Bedrohung von Leib und Leben, aber auch aufgrund der Art und
Weise des vom Beschuldigten höhnisch und bedrohlich geführten Gesprächs sehr
wohl objektiv nachvollziehbar und von Z___________ auch beabsichtigt war (vgl.
angefochtenes Urteil E. 4b), weshalb die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend
zu qualifizieren sind und festzuhalten ist, dass der Berufungskläger auch gegenüber
Y___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat.
ff) Zum Vorfall am 24. August 2009 und zur gestützt hierauf angenommenen
versuchten Nötigung von J___________ schliesslich äussert sich der Berufungskläger
im Berufungsverfahren wiederum nicht, womit auf seine Berufung diesbezüglich erneut
nicht einzutreten und festzuhalten ist, dass Z___________ den Tatbestand von Art. 22
Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB erfüllt hat.
c) Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Urteilssprüche beinhaltet im Allgemeinen
auch die Nachprüfung der rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts im Rahmen
der festgestellten Schuldunfähigkeit, da der strafrechtliche Vorwurf im Sinne des
Schuldspruchs nebst dem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten auch an
die Vorwerfbarkeit der Tat im Sinne der Strafbegründungsschuld knüpft (zum
strafrechtlichen Deliktsaufbau vgl. statt vieler Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, §8 N. 1 ff. mit Hinweisen).
Das Bezirksgericht stellte in E. 6a seines Urteils auf die beiden Gutachten von Dr. med.
O___________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich, ab (S. 206 ff., 540 ff.), der sich in der Zweitexpertise mangels
Einsichtsfähigkeit für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der
Drohungshandlungen und seines Handelns am 26. August 2009 aussprach (S. 564 f.,
567). Für das Kantonsgericht besteht keine Veranlassung, an diesen Feststellungen zu
zweifeln. Dr. O___________ erstellte beide Gutachten nach jeweils persönlicher
Untersuchung, klärte Z___________ insbesondere über die Freiwilligkeit der
Teilnahme auf (S. 214, 550) und beachtete somit die Verfassungsanforderungen an die
Durchführung der Begutachtung (BGE 127 I 54; Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 28 ff. zu Art. 20 StGB mit
Hinweisen). Die Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. O___________ sind
schlüssig und nachvollziehbar und die Begutachtung erscheint in fachlicher Hinsicht
umfassend.
Im Sinne der sogenannten Strafbegründungsschuld wird ein Täter für die
Unrechtsverwirklichung dann verantwortlich gemacht, wenn er zum Tatzeitpunkt in der
Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln
(Art. 19 Abs. 1 StGB). Dr. O___________ kam im Zuge seiner Begutachtung zum
Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose mit paranoid-
halluzinatorischer Symptomatik im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung,
die mit einer aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 561 ff., insb.
564, 567). Er stellte ferner einen engen Bezug zwischen den Krankheitssymptomen,
insbesondere dem Verfolgungswahn, und den verschiedenen Drohungen fest und sah
auch seine Reaktion auf den Erhalt des Briefes vom Vormundschaftsamt in seiner
Krankheit begründet (S. 564). Er hielt fest, dass Z___________ „Drohgebärden
gegenüber
der
Behörde
C___________
[…]
durch
Wahnsymptome
und
halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ und dabei die Steuerungskräfte des
Angeklagten
aufgehoben
gewesen
seien
(S.
564).
Der
Sachverständige
schlussfolgerte, dass sich Z___________ letztlich in einer Notwehrsituation gesehen
habe, in welcher ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen verschlossen
gewesen sei. Er hielt fest, dass Z___________ „bezüglich der Drohungen gegenüber
Briger Behörden und der Ereignisse am 26.08.2009 aus psychiatrischer Sicht als nicht
schuldfähig
anzusehen
[sei].
Er
[sei]
unter
dem
direkten
Einfluss
von
Krankheitssymptomen [gestanden], die seine Wahrnehmung und Bewertung der
Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben [hätten]“ (S. 565).
Darüber hinaus führte der Sachverständige auch den Waffenerwerb auf die
psychotische Störung zurück und er sah auch den fortgesetzten Substanzkonsum in
enger Beziehung zur Grunderkrankung, weshalb er auch diesbezüglich für
Schuldunfähigkeit plädierte (S. 567). Folglich bestimmte Dr. O___________ mittels der
psychiatrisch-normativen oder psychologisch-normativen Methode in einem ersten
Schritt mittels psychiatrischem Befund den psychischen Defektzustand, um in einem
zweiten Schritt dessen Wirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu
beschreiben (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 14, 27 zu Art. 19 StGB mit
Hinweisen). Die folgenschweren Auswirkungen schizophrener Psychosen auf die
Schuldfähigkeit ist unbestritten (vgl. hierzu statt aller Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 30,
32 mit Hinweisen). Ferner stellte der Sachverständige bei seiner Beurteilung auf die
der Krankheit, d.h. der schizophrenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischer
Symptomatik, zugrundeliegende Symptomatik ab und erläuterte konzis die hieraus
folgende Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die infrage stehenden Taten.
Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hielten in den Berufungen vom 7. Februar sowie
vom 23. Februar 2011 zwar fest, im erstellen Gutachten seien schwerwiegende
Widersprüche festzustellen, sie unterliessen es jedoch, diese Aussage zu erläutern.
Soweit Z___________ in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 angab, im
Gegensatz zu Dr. O___________ hätten alle übrigen Gutachter keine Nachweise einer
Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden, äusserte er sich nicht zur Beurteilung der
Schuldfähigkeit zur Tatzeit (zur zeitlichen Relativität der Schuldfähigkeit vgl. BGE 117
IV 292 E. 2a; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 19 StGB, je mit Hinweisen).
Ebenso wenig liegen hierzu Beurteilungen anderer Ärzte vor. Daher hält es das
Kantonsgericht als erstellt, dass Z___________ bezüglich seiner Drohungshandlungen
und seines Verhaltens am 24. und 26. August 2009 schuldunfähig war.
Mangelt es einer Tatbegehung am Erfordernis der Schuldhaftigkeit, ist dem
Angeklagten die Tat nicht vorwerfbar und er ist freizusprechen (Bommer, a.a.O., N. 75
zu Vor Art. 19 StGB; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 StGB, je mit
Hinweisen). Daher wären die Urteilssprüche des Bezirksgerichts insofern zu
bestätigen, als es den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB)
freisprach, selbst wenn eine reformatio in peius möglich wäre (vgl. E. 2a in fine und
E. 3d).
d) Zusammenfassend sind die Urteilssprüche des Bezirksgerichts, soweit sie
vorliegend überhaupt überprüft werden können, vollumfänglich zu bestätigen.
Z___________ ist daher vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3
StGB freizusprechen und er ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, nämlich der
mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 22.
Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB),
der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung (Art. 181
StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das WG (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des
BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des SVG (Art. 91 Abs. 2 SVG), mangels
Schuldfähigkeit freizusprechen (Art. 19 Abs. 1 StGB).
5. In der Berufung vom 28. Februar 2011 beantragte der Angeklagte, er sei „per sofort
zu entlassen“ (S. 952) und an der Berufungsverhandlung präzisierte er in den Anträgen
8 und 9, die mit Entscheid des Kantonsgerichts angeordnete stationäre Massnahme im
Sinne von Art. 59 StGB sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem
Massnahmevollzug zu entlassen.
a) Die Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dient der Überprüfung
aller Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und des Urteils erster Instanz (Art.
177 StPO/VS). Als Anfechtungsobjekte definiert Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS im Bereich
des Erwachsenenstrafrechts Einstellungsverfügungen sowie erstinstanzliche Urteile
des Bezirksrichters oder des Kreisgerichts, nicht aber solche der Strafkammer des
Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 14 Ziff. 3 und Art. 167 Ziff. 1
StPO/VS. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten, soweit der Angeklagte das
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101 vom
anordnete, anficht. Demgegenüber führt die Berufung zu einer umfassenden
Nachprüfung
des
Verfahrens
und
des
Erkenntnisses
erster
Instanz
(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N. 2). Daher wird das Urteil des
Bezirksgerichts im Berufungsverfahren vollumfänglich auf seine Richtigkeit geprüft,
was nicht nur die Voraussetzungen der strafrechtlichen Sanktion, sondern auch die
angeordnete Sanktion, nämlich die in E. 6b des angefochtenen Urteils ausgesprochene
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, umfasst. Mithin kann auf die
Berufungsbegehren 8 und 9 nur in dem Umfang eingetreten werden, als die
Überprüfung der Anordnung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht
infrage steht.
Zu prüfen ist dementsprechend, ob das Bezirksgericht mit Recht die Voraussetzungen
für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie für
die Behandlung des Angeklagten in einer geschlossenen Einrichtung oder einer
geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB
bejahte (Art. 59 Abs. 3 StGB). Diese Voraussetzungen müssen aufgrund von Art. 190
Ziff. 1 lit. a und Art. 191 Ziff. 2 StPO/VS im Zeitpunkt des Berufungsurteils gegeben
sein.
b) Die therapeutischen Massnahmen, welche zusammen mit der Verwahrung die
sichernden Massnahmen bilden, gliedern sich bei psychisch schwer gestörten Tätern
in stationäre (Art. 59 StGB) sowie in ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB) auf
(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich
2007, S. 148 f.). Bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist ferner
zwischen
einer
Massnahme
in
einer
psychiatrischen
Einrichtung
oder
Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 und einer solchen in einer
geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterscheiden. Als Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt Art. 56a Abs. 1 StGB in allgemeiner
Weise, dass, falls mehrere Massnahmen in gleicher Weise zum angestrebten Erfolg
führen, diejenige anzuordnen ist, welche den Täter am wenigsten beschwert (vgl.
Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 166).
Die im laufenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt von
verschiedenen in Art. 56 und 59 StGB statuierten Erfordernissen ab. Nebst der
notwendigen Anlasstat in Form eines Verbrechens oder Vergehens kann das Gericht
eine stationäre therapeutische Behandlung nur anordnen, wenn eine schwere
psychische Störung beim Täter vorliegt und die Anlasstat mit der psychischen Störung
in Zusammenhang steht (Art. 59 lit. a StGB). Sodann muss zu erwarten sein, durch die
stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen. Weitere Voraussetzungen liegen in der
Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 2, Art. 56a StGB), der zentrales
Gewicht zukommt (Wiprächtiger, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision
bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1511; Heer,
Basler Kommentar, N. 34 zu Art. 56 StGB mit Hinweisen) sowie im Bestehen einer
geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5, Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich bei
seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3
StGB).
aa) Aufgrund der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung verschiedener
Vergehen (vgl. Art. 285 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG
jeweils i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) durch Z___________, liegt eine Anlasstat im Sinne
von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB zweifellos vor (vgl. hierzu Trechsel/Pauen Borer, a.a.O.,
N. 2 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Anlasstaten
teilweise im Versuchsstadium stecken geblieben sind (Heer, Basler Kommentar, N. 43
zu Art. 59 StGB).
bb) Der Gerichtsgutachter Dr. O___________ kam nach ausführlicher zweimaliger
Begutachtung zum Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose
mit paranoid-halluzinatorischer Symptomatik (ICD-10: F20.03) mit der Tendenz zur
Chronifizierung im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit einer
aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 231, 561 ff., insb. 564,
567).
Er
beschrieb
damit
in
seiner
psychiatrischen
Diagnose
einen
psychopathologischen Zustand von einer gewissen Ausprägung bzw. eine relativ
schwerwiegende Art und Form einer geistigen Erkrankung im medizinischen Sinne
(vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3 mit
Hinweisen; Heer, Basler Kommentar, N. 21 ff. zu Art. 59 StGB mit Hinweisen) und
mithin eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.
Der Gerichtsgutachter sah ferner den Zusammenhang zwischen der beschriebenen
psychischen Störung und den Straftaten als erstellt, indem er etwa festhielt, dass
Z___________ „Drohgebärden gegenüber der Behörde C___________ […] durch
Wahnsymptome und halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ gewesen seien
(S. 564) und dieser in der Gesamtschau während der Tat „unter dem direkten Einfluss
von Krankheitssymptomen [gestanden habe], die seine Wahrnehmung und Bewertung
der Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben“ hätten (S. 565,
567, 849 ff.). Dr. O___________ sah die Symptomatik als weiter fortbestehend (S. 565,
568, 846), beschrieb den Angeklagten als anfällig, bei ausbleibender Behandlung
aufgrund der Krankheitssymptome zu ähnlichen Mitteln zu greifen, um sich gegen
vermeintliche Intrigen der Behörden zur Wehr zu setzen und er rechnete nicht nur mit
erneuten Drohungen des Angeklagten, sondern auch mit Aggressions- und
Gewalthandlungen (S. 565 f., 628), insbesondere Gewaltdelikten gegen vermeintliche
Verfolger (S. 567).
Diese Darlegungen des Experten zur psychischen Störung, zum Zusammenhang
zwischen dieser und den Anlasstaten sowie zur Gefahr weiterer Taten erscheinen dem
Gericht als widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb es darauf abstellt. Der Gutachter
begründete, der Angeklagte als männliche, schizophrene Person sei Teil einer
Tätergruppe, welche im Vergleich zu anderen Tätern ein massiv höheres Risiko der
Begehung von Gewaltdelikten im Allgemeinen (Faktor 4) und von Tötungsdelikten im
Besonderen (Faktor 10) aufweise. Zudem erkannte er bei Z___________ verschiedene
Risikomerkmale
für
Gewaltstraftaten
schizophrener
Patienten
wie
den
Substanzkonsum, Complianceprobleme oder die bestehende Wahnsymptomatik von
Verfolgung und Beeinträchtigung (S. 566). Diese Ausführungen des Gutachters sind
nachvollziehbar und der beschriebene Zusammenhang zwischen Krankheit und
Deliquenz findet Halt in der Literatur (vgl. statt vieler Heer, Basler Kommentar, N. 40 zu
Art. 59 StGB mit Hinweisen). Soweit der Angeklagte bzw. sein Verteidiger in den
Berufungen vom 7. sowie vom 23. Februar 2011 festhielten, im erstellen Gutachten
seien schwerwiegende Widersprüche festzustellen, unterliessen sie es, auch nur
ansatzweise aufzuzeigen, worin die Widersprüche liegen sollen. Der Gerichtsgutachter
erläutert insbesondere plausibel und transparent, weshalb er bei der zweiten
Begutachtung zu teilweisen anderen Ergebnissen als bei der ersten Begutachtung kam
(S. 562 ff., 846 f.). Die zum Teil davon abweichende Meinung des vormals
behandelnden Psychiaters, Dr. med. P___________ (S. 853 ff.), vermag das
Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. Zwar hat dieser mehr Zeit für seinen Patienten
aufgewendet;
diese
Nähe
gefährdet
indessen
die
Objektivität
und
Unvoreingenommenheit, weshalb Gerichtsgutachten grundsätzlich gerade nicht von
den behandelnden Ärzten zu erstatten sind. Wenn der Angeklagte in seiner
Berufungserklärung
vom
Februar
2011
skizzierte,
im
Gegensatz
zu
Dr. O___________ hätten alle übrigen Ärzte bzw. Gutachter keine Nachweise einer
Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden (S. 964, 966), ist ihm entgegenzuhalten, dass
auch Dr. med. Q___________, welcher den Angeklagten als zuständiger Psychiater ab
Januar 2011 in der Strafanstalt Bellechasse betreut hatte, in seinem Verlaufsbericht
vom 26./27. Juni 2011 nebst Mental- und Verhaltensstörungen durch chronischen
Gebrauch von Cannabinoiden unter anderem den Verdacht auf eine gemischte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und anxiös-dependenten Anteilen äusserte
(S. 1046) und bei Z___________ während der laufenden Behandlung eine geringe bis
mittelgross-relative Gefahr für die Öffentlichkeit erkannte (S. 1041). Weiter beschrieb
Dr. med. R___________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern
am 18. September/16. November 2011 in seinen Therapieverlaufsbericht zum
Aufenthalt in den Strafanstalten Thorberg, obwohl augenblicklich keine akuten
psychotischen Symptome und Anzeichen für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder
Wahn zu beobachten wären, Verhaltensweisen, welche die Feststellungen von
Dr. O___________ untermauern, etwa dass sich der Angeklagte auch während der
stationären Massnahme im Thorberg ungerecht behandelt sehe, gedanklich immer
wieder eine Einengung auf das Thema seiner ungerechtfertigten Inhaftierung
stattgefunden habe und Z___________ Misstrauen und überwertige Ideen betreffend
des Einflusses der IV-Stellen und der Beweggründe des Gerichts sowie phasenweise
auch Misstrauen gegenüber dem Behandlungsteam und Mitpatienten zeige (S. 1060 –
1062), womit auch der aktuelle Therapeut die vom Gutachter festgestellte und für die
Tat ausschlaggebende Verhaltensweise beobachtet. Bereits früher erachtete Dr. med.
S___________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, die Diagnosestellung einer
paranoid hallizunatorischen Schizophrenie als gerechtfertigt. Er beobachtete ferner
starke Verleugnungs- und Dissimulationstendenzen bei Z___________, „auch
gegenüber anamnestisch klar bekannten psychotischen Phasen“, weshalb er die von
Dr. O___________ postulierte Fremdgefährlichkeit nicht entkräften konnte (Gutachten
vom 18. Mai 2010, S. 526).
Zusammenfassend sind die gutachterlichen Ausführungen zur psychischen Störung, zu
deren Zusammenhang zu den Anlasstaten sowie zur generellen Gefahr weiterer Taten
konzis und für das Gericht nachvollziehbar und sie werden insbesondere von den im
Berufungsverfahren eingeholten Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und
Dr. R___________ grösstenteils untermauert. Mit Dr. O___________ äussert sich ein
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit DGPPN-Zertifizierung Forensische
Psychiatrie als gerichtlich bestellter Gutachter, dessen Unabhängigkeit der Angeklagte
aufgrund der Akten zu Recht nicht infrage stellt, umfassend zur Notwendigkeit und zu
den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zu Art und Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB und
berücksichtigt alle notwendigen Gesichtspunkte. Da das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB
die sachverständige Begutachtung verlangt, ist das Kantonsgericht bei dieser
Beweislage an die fachlichen Feststellungen des Experten gebunden und dürfte nur
dann von den Folgerungen des Experten abweichen, wenn wirklich gewichtige,
zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich
erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a; Heer, Basler Kommentar, N. 74 zu Art. 56 StGB;
Stratenwerth, AT II, § 9 N. 30, je mit Hinweisen). Solche sind im Bereich der
Massnahmevoraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB keine ersichtlich. Die
Anlasstaten als eigentliche Notwehrhandlungen gegenüber den Behörden erscheinen
daher als direkte Folge der Krankheitssymptome, die unbehandelt fortbestehen und
mithin weitere Taten als wahrscheinlich erscheinen lassen (zum Konnex zwischen
Zusammenhang der Tat mit der psychischen Störung und der Wiederholungsgefahr
vgl. Stratenwerth, AT II, § 9 N. 13).
cc) Dr. O___________ ging in seinem Gutachten sodann davon aus, dass eine
Behandlung erfolgsversprechend ist. Er äusserte insbesondere die Ansicht, es bestehe
eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine medikamentöse Behandlung langfristig
Erfolge zeigen werde (S. 567 f.). Der Angeklagte zeige keine kognitiven Störungen und
das zwischenzeitliche Nachlassen der Symptomatik im Oktober 2009 indiziere eine
therapeutische Ansprechbarkeit (S. 568).
Auch diese Beobachtungen über die Behandelbarkeit des Täters decken sich
weitgehend mit den Befunden in den Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und
Dr. R___________. Ersterer äusserte sich dahin gehend, dass sich der Angeklagte
nach anfänglicher Weigerung motiviert für die Therapie gezeigt und an allen ihm
angebotenen Therapie-Möglichkeiten (Psychotherapie, Pharmakotherapie, Coaching
etc.) teilgenommen habe (S. 1040). Z___________ habe sich bereit gezeigt,
„regelmässige psychiatrische/psychologische/psychotherapeutische Begleitung zu
haben“ und seinen Cannabis-Konsum zu überdenken (S. 1041). Ähnlich gab
Dr. R___________ im September 2011 an, man habe eine tragfähige therapeutische
Beziehung in ersten Ansätzen aufbauen können. Z___________ habe sich nach einer
Eingewöhnungsphase mit einer Therapie einverstanden erklärt, sei ruhig und
kooperativ und motiviert (S. 1060, 1070). Er sei bereit, sich im Rahmen der
störungsspezifischen Arbeit in der Einzeltherapie auf eine genaue Analyse der
Vorgeschichte hinsichtlich psychotischer Symptome und Drogenkonsum einzulassen
(S. 1060). Auch für die deliktspezifische Arbeit sei ein Vollzugsplan erarbeitet worden
(S. 1061). Mithin beschreiben beide Therapeuten nach anfänglichem Misstrauen die
Behandelbarkeit und damit auch die Erfolgsaussichten der Behandlung. Bei der
aktuellen Aktenlage hat das Kantonsgericht keinen Grund, nicht davon auszugehen,
durch die bereits laufende Behandlung könnten der Zweck von Art. 59 StGB, die
Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters (BGE 127 IV 154
E. 3d; 124 IV 246 E. 3b: zu aArt. 43 StGB), nicht erreicht bzw. könnte die Gefahr von
weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 134 IV 315 E. 3.4.1) verringert
werden.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte den
Massnahmevollzug in den Strafanstalten Thorberg während der Berufungsverhandlung
als unbefriedigend beschrieb (S. 1074). Zumal Dr. R___________ von einem
Therapieabbruch Mitte Oktober 2011, wie ihn Z___________ schilderte (S. 1074 f.),
keinen Akt gab und das Verhalten Z___________ im Therapiealltag vielmehr noch
Mitte November 2011 lobend hervorhob (S. 1070) und somit vom grundsätzlichen
Einverständnis zur Therapie, an welches ohnehin keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden dürfen (Bundesgerichtsurteile 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4
sowie 6B_52/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3, je mit Hinweisen), nach wie vor
auszugehen ist.
dd) Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt, dass zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten
Zweck
eine
vernünftige
Relation
bestehen
muss
(vgl.
dazu
Bundesgerichtsurteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3 mit Hinweisen). Sie kann
dazu
führen,
dass
selbst
eine
geeignete
und
notwendige
Massnahme
unverhältnismässig ist, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur
Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (Bundesgerichtsurteil
6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2). Bei der Prüfung dieser letztgenannten
Verhältnismässigkeit sind die Grösse der Gefahr, welcher die Massnahme begegnen
soll, und das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs
in die Rechte des Betroffenen abzuwägen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 14; Heer, Basler
Kommentar, N. 36 zu Art. 56 StGB), wobei das Schutzbedürfnis der Gesellschaft ein
Ausmass
an
Freiheitsbeschränkung
rechtfertigen
kann,
welches
über
das
schuldangemessene Ausmass hinaus geht.
Die stationäre Massnahme ist vorliegend zweifellos geeignet, um den psychischen
Störungen
des
Berufungsklägers
zu
begegnen.
Sie
ist
aus
Sicht
des
Gerichtsgutachters auch erforderlich. Denn der Gerichtsexperte sah eine effektive
Behandlung der schizophrenen Erkrankung als unumgänglich an, da die an sich
offenstehende
Möglichkeit
über
„eine
Vormundschaft
innerhalb
einer
allgemeinpsychiatrischen
Klinik“
am
erheblichen
Widerstand
Z___________
gescheitert sei. Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint ihm lediglich eine
stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB geeignet, um weitere Straftaten zu
verhindern. Nach Einleitung der medikamentösen Behandlung komme es nämlich
entscheidend
auf
intensive
psychoedukative
und
sozial
reintegrative
Behandlungsschritte an, die in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden müssten
(S. 566, 568). Gemäss seiner Aussage vor Bezirksgericht konnte der Experte die
Bereitschaft des Angeklagten, an einer erforderlichen Behandlung aktiv und
kontinuierlich mitzuwirken, bei der zweiten Begutachtung nicht erkennen. Dies, die
grosse Angst Z___________ vor Nebenwirkungen der Medikamente sowie die
Unfähigkeit auf den Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, liessen ihn einer
ambulanten Behandlung kritisch gegenüberstehen (S. 848). Der Angeklagte selbst
erklärte sich an der Berufungsverhandlung zwar bereit, ambulante Hilfe anzunehmen
und sich zur Drogenabstinenz zu verpflichten. Gegen einen stabilen Willen zur
ambulanten Therapie und für die Schlussfolgerungen des Experten sprechen hingegen
die Gründe, die Z___________ an der Berufungsverhandlung für den Abbruch der
ersten ambulanten Therapie nannte: So gab er an, er habe die ambulante Therapie
abgebrochen, weil diese nicht der Problemlösung gedient habe und der
Behandlungsort zu weit von seinem Wohnort entfernt gewesen sei (S. 1075). Damit
demonstrierte er, es nicht geschafft zu haben, eine stabile therapeutische Beziehung
aufzubauen und er unterstrich die Ansicht des Gerichtsexperten, welcher den
Angeklagten nicht in der Lage sah, Weisungen und Behandlungsauflagen
nachzukommen (S. 568). Ebenso gegen eine ambulante Therapie sprechen
Z___________ Vorbehalte gegen die nunmehr laufende Behandlung im Thorberg,
welche er wiederum als nutzlos qualifizierte (S. 1074 f.) sowie die Tatsache, dass er
auch die Behandlung in der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Waldau
verweigerte (S. 491). Letztlich fehlt es an einem persönlichen Umfeld, welches
Z___________ im Verlauf einer ambulanten Therapie stützen könnte, da zum einen
eine Rückkehr ins Wallis an Z___________ Widerstand scheitern dürfte (vgl.
Z___________, S. 1075) und es überdies fraglich ist, ob Z___________ Mutter eine
ausreichende stützende Funktion übernehmen könnte. Und zum anderen fehlen auch
andernorts die Beziehungen, welche Z___________ die notwendige Hilfestellung
bieten könnten.
Weiter verneint der Gerichtsexperte in concreto die an sich offenstehende Möglichkeit
einer effektiven Behandlung der schizophrenen Erkrankung über „eine Vormundschaft
innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Klinik“, da diese bereits am erheblichen
Widerstand Z___________ gescheitert sei (S. 566, 568). In der Tat belegt die in
E. 3a/ii
beschriebene
Reaktion
des
Angeklagten
auf
die
Einladung
zur
Vormundschaftssitzung, dass dies kein gangbarer Weg ist. Überdies wäre ohnehin
zweifelhaft, ob das Gericht befugt wäre, von einer strafrechtlichen Massnahme
deswegen abzusehen, weil es eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Massnahme,
z.B. eine vormundschaftliche oder administrative, für geeigneter oder zweckmässiger
hält (dagegen BGE 92 IV 77 E. 3; näher Stratenwerth, AT II, § 8 N. 38 f. mit
Hinweisen). Mithin fallen mildere, ambulante Massnahmen ausser Betracht und erweist
sich die stationäre Massnahme als erforderlich.
Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme spricht
letztlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit angesichts der vom Gutachter
schlüssig beschriebenen Gefahr. Z___________ Drohungen richteten sich gegen Leib
und Leben der Geschädigten bzw. der Kinder von F___________ und seine versuchte
Nötigung am 24. August 2011 erfolgte unter Einbezug einer Waffe. Zudem stellte er
sich der Polizei bei deren Intervention am 26. August 2009 mit geladener, wenn auch
gesicherter Waffe entgegen (Verzeigungsbericht, S. 22 f., 30 ff.). Dies und der
Umstand, dass der Angeklagte sich bereits früher mehrere Waffen (auch) zum
Eigenschutz
besorgt
hat,
spricht
wie
die
fachkundige
Einschätzung
des
Gerichtsgutachters für drohende, schwere Straftaten und begründet das Bedürfnis
eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung. Bei der Gefährdung hochwertiger
Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe
Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter
wie Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann eine stationäre Massnahme bei
Gefährdung von Leib und Leben schon dann notwendig sein, wenn die Gefahr nicht
besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a; Stratenwerth, AT II, § 8
N. 15, 19, je mit Hinweisen). Daneben lassen der Umstand, dass der Gerichtsgutachter
bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung langfristig eine Suizidgefahr erkannte
(S. 568), und die Tatsache, dass die stationäre Massnahme, die in der Behandlung der
psychischen
Erkrankung,
insbesondere
der
quälenden
und
ängstigenden
Wahnsymptomatik liegt (O___________, S. 629), auch den wohlverstandenen
Interessen des Angeklagten dient, den Eingriff in die Freiheitsrechte des Angeklagten
weniger schwer erscheinen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 22, 27).
Angesichts dieser Überlegungen liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer
stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB) zum Zeitpunkt des
Berufungsurteils vor.
c) Vorliegend verfügte das Bezirksgericht indessen „im Sinne von Art. 59 StGB eine
stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit anfänglichem Vollzug in
einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen
Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB“ (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer
3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich auch der ungleich stärkere Eingriff in die persönliche
Freiheit des Angeklagten, welcher mit einer stationären Behandlung in einer
geschlossenen Einrichtung einhergeht, rechtfertigen lässt.
Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist dann anzuordnen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach dem ursprünglichen
Konzept des revidierten Allgemeinen Teils des StGB diente Art. 59 Abs. 3 StGB
lediglich dazu, behandelbare Täter unterzubringen, die aufgrund des im Vergleich zum
alten Recht engeren Anwendungsbereiches nicht mehr unter die Verwahrung im Sinne
von Art. 64 StGB fielen (Heer, Die therapeutischen Massnahmen im Schatten der
Verwahrung – einige kritische Überlegungen zu Tendenzen im Massnahmerecht, in:
Niggli et. al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 109 [Heer, FS Riklin]).
Im Zuge der Nachbesserungsarbeiten zum verabschiedeten Reformpaket wurde die
sogenannte kleine Verwahrung in der heute bestehenden Form vom Parlament
eingeführt bzw. die Anwendbarkeit von Art. 59 Abs. 3 StGB ausgedehnt. Dabei lassen
sich in den Gesetzesmaterialien jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden, dass der
Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Konzept zum Massnahmerecht abrücken
wollte (Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmevollzug: Das Neue scheint nicht gut,
und das Gute ist nicht wirklich neu!, ZStrR 2008, S. 409 Fn. 70 mit Hinweisen; Heer,
FS Riklin, S. 109), weshalb die Entstehungsgeschichte erhellt, dass es sich bei Art. 59
Abs. 3 StGB nicht um eine blosse Vollzugsvorschrift, sondern um eine besondere Art
einer therapeutischen Massnahme handelt (näher Heer, FS Riklin, S. 109, 114; Heer,
Basler Kommentar, N. 102 zu Art. 59 StGB).
Der Gerichtsgutachter sah bei ausbleibender Behandlung zwar die Gefahr weiterer
Straftaten. Dr. O___________ folgerte indessen hieraus – anders als das
Bezirksgericht – einzig das Erfordernis einer stationären Behandlung „gemäss Art. 59
StGB“ (S. 566, 568, 629), erkannte aber keineswegs die Notwendigkeit,
Z___________ in einer geschlossenen Einrichtung zu therapieren. Vielmehr sprach er
sich dafür aus, dass die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden
müsse (S. 568, 629), womit er gleichzeitig für eine Massnahme im Sinne von Art. 59
Abs. 2 StGB und gegen eine solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB optierte. So fehlt
es nach Ansicht des Gerichtsgutachters sowohl an der Gefahr, dass Z___________
flieht,
und
er
erkannte
bei
diesem
ebenso
wenig
eine
qualifizierte
Wiederholungsgefahr. Für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs.
3 StGB ist jedoch eine solche qualifizierte Gefahr zu fordern, mit welcher in einer
therapeutischen Institution schlechthin nicht umgegangen werden kann, da die
Wiederholungsgefahr bereits eine Voraussetzung zur Anordnung einer stationären
Massnahme ist, die in einer psychiatrischen Einrichtung vollzogen wird (Heer, FS
Riklin, S. 113 f.; Heer, Basler Kommentar, N. 104 zu Art. 59 StGB). Ebenso wenig
beschrieben Dr. Q___________, welcher die Grösse der Gefahr in seinem
Therapieverlaufsbericht als „gering bis mittelgross-relativ“ einschätzte und mithin die im
Gutachten beschriebene Gefahr noch relativierte (S. 1041), noch Dr. R___________
eine Gefahr, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen
würde. Letzterer stellte vielmehr – einen stabilen Behandlungsverlauf vorausgesetzt –
die baldige Möglichkeit eines Übertritts in das Massnahmezentrum St. Johannsen in
Aussicht (S. 1063). Gemäss Dr. O___________ liegt die Gefahr, welche von
Z___________ ausgeht, insbesondere in der Wahnsymptomatik begründet, welche
indessen weder von Dr. Q___________ noch von Dr. R___________ beobachtet
werden konnte (S. 1044, 1062). Gestützt darauf bzw. auf die „relativ stabile psychische
Situation“ hielt es Dr. R___________ auch für vertretbar, dass bei Z___________
momentan auf die neuroleptische Medikation verzichtet wird (S. 1062), was die im
Gutachten beschriebene Gefahr ebenfalls abschwächt. Zudem ist Z___________ nach
Ansicht der behandelnden Ärzte bereit, seinen Drogenkonsum zu überdenken
(S. 1040, 1060). Folglich konnten zwei der von Dr. O___________ erkannten
Risikomerkmale für Straftaten im Vollzug nicht mehr beobachtet werden bzw. wurden
sie zumindest relativiert. Ebenso wenig berichteten die Therapeuten von Aggressionen
des Inhaftierten während des bisherigen Vollzugs in Bellechasse oder im Thorberg
oder von gravierenden Widerhandlungen gegen die Anstaltsordnung, was wiederum
gegen die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB spricht
(Heer, FS Riklin, S. 113 f.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 164). Vielmehr
wird das Verhalten des Angeklagten sowohl von Dr. Q___________ als auch von
Dr. R___________ als korrekt beschrieben (S. 1040, 1042, 1070).
Die
medizinischen
Unterlagen
implizieren
mithin
keine
qualifizierte
Wiederholungsgefahr, die eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen
Einrichtung erst rechtfertigen würde (allgemein kritisch zur herrschenden Tendenz zur
Übersicherung von Straftätern vgl. Brägger, a.a.O., S. 405 ff., 409 f.). Mangels einer
derartigen Gefahr fehlt es an den Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, die
überdies restriktiv auszulegen sind (Heer, FS Riklin, S. 112 f.), womit sich eine
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zum Urteilszeitpunkt nicht als
notwendig erweist. Der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB
zum Zeitpunkt des Berufungsurteils würde daher das Verhältnismässigkeitsprinzip
entgegenstehen. Denn je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen
auswirkt, desto strengere Anforderungen sind an die Sozialgefährlichkeit zu stellen
(Heer, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen).
Zusammenfassend rechtfertigt sich angesichts der von Z___________ ausgehenden
Gefahr schwerwiegender Straftaten im Urteilszeitpunkt zwar eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber eine
solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB.
d) Angesichts dieser Überlegungen sind die Strafvollzugsbehörden, denen die
konkrete Auswahl der Vollzugsanstalt im vom Gericht festgesetzten Rahmen obliegt
(Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 165), gehalten, eine geeignete Anstalt im
Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB in Form des Massnahmenzentrums St. Johannsen oder
einer
vergleichbaren
Einrichtung
(zum
Begriff
der
besonderen
Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB vgl. Heer, Basler
Kommentar, N. 95 zu Art. 59 StGB; BGE 108 IV 81 E. 3c) zu suchen und zu
bestimmen. Die ohne Behandlung nach wie vor bestehende Gefahr von Straftaten
sowie die bereits laufende therapeutische Betreuung durch Fachpersonal lässt es
sinnvoll erscheinen, dass Z___________ bis zum Übertritt in eine solche Anstalt in den
Anstalten
Thorberg
verbleibt.
In
diesem
Sinne
ist
auch
der
vorzeitige
Massnahmevollzug weiterzuführen. Die Vollzugsbehörden sind indessen gehalten, die
Unterbringung so schnell wie möglich zu organisieren. Denn wie das Bundesgericht
festhielt, berechtigt der Umstand, dass eine adäquate Institution nicht gefunden werden
kann, die Vollzugsbehörden nicht, den Betroffenen wochen- oder monatelang in einer
Strafanstalt unterzubringen (Bundesgerichtsurteile 6A.20/2006 vom 12. Mai 2006
E. 4.5; 1P.334/2003 E. 8.4 – 8.6), was trotz angemessener therapeutischer Betreuung
in abgeschwächtem Mass auch für die Unterbringung des Angeklagten in der
Therapieabteilung Thorberg gilt.
Die stationäre Massnahme wird wesensgemäss auf unbestimmte Dauer angeordnet,
da die stationäre Behandlung so lange dauern sollte, wir ihr Zweck es erfordert (vgl.
Art. 59 Abs. 4 StGB). In Fortführung der bereits begonnenen Behandlungen (vgl.
S. 1059 ff.) ist dabei der Vollzugsplan, inklusive Therapieplan, weiter auszuarbeiten,
notfalls zu aktualisieren und zu verfolgen (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB; näher hierzu statt
vieler Brägger, a.a.O., S. 399 ff. mit Hinweisen). Erweist sich dabei für eine erfolgreiche
Behandlung die zwangsweise Medikation als notwendig, besteht hierfür nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Art. 59 StGB eine ausreichende Grundlage
(BGE 130 IV 49; 127 IV 154). Gleichzeitig liegt es am Angeklagten, die
Therapiemöglichkeiten mit der entsprechenden Motivation und Mitarbeit zu nutzen, um
auf diese Weise auch nach dem Übertritt nach St. Johannsen bzw. in eine
vergleichbare Anstalt, die Möglichkeit und den Zeitpunkt einer bedingten Entlassung
massgeblich mitzubestimmen. Denn gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus dem
stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es
rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren,
wobei der bedingt Entlassene verpflichtet werden kann, sich während der Probezeit
ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 StGB).
Über diese bedingte Entlassung wird das Massnahmenvollzugsgericht wie über die
Aufhebung der Massnahme auch ohne entsprechendes Gesuch auf Intervention der
Direktion der kantonalen Strafanstalten von Amtes wegen „mindestens einmal jährlich“
zu befinden haben (Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 5, 21 Abs. 2 lit. i des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006
[EGStGB; SGS/VS 311.1]). Diese Überprüfung der bedingten Entlassung kann dabei,
da sie aufgrund des Bundesrechts zwingend mindestens einmal jährlich vorzunehmen
ist, bei einem vorzeitigen Massnahmeantritt und einer längeren Verfahrensdauer nicht
davon abhängen, ob ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Art. 5 Abs. 1 EGStGB). Sie
ist
vom
Massnahmevollzugsgericht
vielmehr
unabhängig
vom
Stand
des
Strafverfahrens ab effektivem Beginn der Massnahme regelmässig vorzunehmen.
6. Weiter verlangte der Angeklagte an der Berufungsverhandlung erstmals, die
beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und deren Verwertung sei ihm zu
bescheinigen. Soweit er damit lediglich die Bestätigung von Dispositivziffer 5 des
angefochtenen Urteils beantragt, ist diese samt der dazugehörigen zutreffenden
Überlegungen in Erwägung 7 des Urteils des Bezirksgerichts zu bestätigen und in
Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 u.a.
sichergestellten 7 kg Marihuana, 1,6 kg Haschisch, 20 Hanfpflanzen, diversen
Betäubungsmittelutensilien und 13 Digitalwaagen sowie in Bezug auf das Klappmesser
wird die Vernichtung angeordnet (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die weiter beschlagnahmten
zwei Waffen der Marke Beretta samt Zubehör sowie die entsprechende Munition
können zugunsten der Staatskasse verwertet werden. Das erstmals an der
Berufungsverhandlung gestellte Begehren der Bescheinigung der Verwertung
hingegen erfolgte verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin räumt das
Gesetz keinen entsprechenden Spielraum ein, wobei das Kantonsgericht den Vollzug
des rechtskräftigen Urteils veranlassen wird.
7. a) Der Berufungskläger verlangt, ihm sei pro Tag ungerechtfertigte Haft eine
Entschädigung von Fr. 100.-- auszurichten. Zur Begründung fügte er in seiner
Berufung vom 23. Februar 2011 an, die lange Dauer der ungerechtfertigten Haft, die
Schwere der Vorwürfe sowie die grosse Härte der zu erstehenden Haft und der
Verdienstausfall (Einstellung IV-Rente) würden gemäss Art. 141 StPO/VS eine
Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag rechtfertigen.
b) Im Falle eines Freispruchs spricht das endgültig urteilende Gericht dem
Angeklagten, der dies verlangt, eine Entschädigung zu. Wenn es die Billigkeit erfordert,
wird eine Entschädigung ebenfalls demjenigen zugesprochen, der lediglich zu einer
Geldstrafe, zu einer Busse oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Dauer geringer ist als
die ausgestandene Untersuchungshaft, verurteilt wurde (Art. 141 Ziff. 1 StPO/VS).
Dabei verweist Art. 141 Ziff. 2 StPO/VS auf die Bestimmungen über die Zusprechung
einer Entschädigung bei einem Einstellungsentscheid. Danach ist dem Angeklagten
auf entsprechendes Gesuch hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und
andere erlittene Benachteiligungen auszurichten. Die Entschädigung kann jedoch ganz
oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung durch sein
eigenes Verschulden verursacht oder wenn er das Verfahren grundlos behindert oder
verzögert hat. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Obligationenrechts analog
anwendbar (Art. 114 Ziff. 1 StPO/VS).
c) Der Angeklagte macht eine Entschädigungspflicht des Staates im Zusammenhang
mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Haft geltend. Beim Anspruch auf
Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu
unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von
Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar
rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des
Strafverfahrens
oder
Freispruchs
als
strafprozessual
unbegründet
erweist
(Bundesgerichtsurteil
8G.122/2002
vom
September
2003
E.
3.1;
Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 2). Vorliegend wurde der Angeklagte zwar
vollumfänglich freigesprochen. Dies geschah indessen für die Mehrheit der ihm
vorgeworfenen Taten infolge der fehlenden Vorwerfbarkeit der Tat. Gestützt auf die
medizinischen Gutachten und Berichte bestand und besteht bis heute, d.h. während
der Inhaftierung und nach dem Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs, die Gefahr,
dass der Angeklagte ohne Freiheitsentzug weitere schwere Delikte begehen wird.
Daher erfolgte sowohl die ursprüngliche Untersuchungshaft gestützt auf Art. 72 Ziff. 1
lit. c StPO/VS als auch der Freiheitsentzug im Rahmen des vorzeitigen
Massnahmevollzugs nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 aStGB (in Kraft bis am 31.
Dezember 2010; nunmehr Art. 236 StPO, vgl. Heer, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 58
StGB) im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und sie waren angesichts der
Gefahr weiterer Straftaten auch gerechtfertigt. Gestützt auf den Freiheitsentzug
vermag der Angeklagte daher keine Entschädigungspflicht des Staates zu begründen.
Schliesslich kann der Angeklagte ebenso wenig daraus eine Entschädigungspflicht
ableiten, dass er nicht sofort in eine geeignete Massnahmevollzugsanstalt überführt
werden konnte. Denn die Bereitschaft einer geeigneten Institution, einen Betroffenen
aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung (Heer,
Basler Kommentar, N. 89 zu Art. 56 StGB) und folglich kann der Angeklagte daraus,
dass nicht sofort eine geeignete Therapieeinrichtung gefunden wurde, grundsätzlich
nichts zu seinen Gunsten folgern, zumal nach dem Wortlaut des damals anwendbaren
Art. 58 Abs. 1 aStGB kein Anspruch auf einen vorzeitigen Massnahmevollzug bestand
und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund der
Wiederholungsgefahr weiter andauerten. Eine Entschädigung rechtfertigt sich
vorliegend jedoch aufgrund des Verhaltens der Verantwortlichen des Walliser
Strafvollzugs
im
Frühjahr
2010,
welche
die
Möglichkeit
eines
vorzeitigen
Massnahmevollzugs während längerer Zeit unter Hinweis auf ein fehlendes Budget
strikte verneint haben (vgl. etwa Telefonnotiz vom 26. April 2010, S. 486; Telefonnotiz
vom 3. Mai 2010, S. 489; Stellungnahme vom 27. Mai 2010, S. 599 f.), und der
dadurch
aus
sachfremden
Gründen
resultierenden
Verlängerung
der
Untersuchungshaft und damit zusammenhängenden Verzögerung der therapeutischen
Behandlung. Denn der Sinn des vorzeitigen Massnahmeantritts besteht darin, die Zeit
der Untersuchungshaft zu nutzen, da in Untersuchungsgefängnissen eine adäquate
Behandlung von psychisch gestörten Straftätern regelmässig nicht möglich ist (BGE
136 IV 70 E. 2.4). Diese Möglichkeit des vorzeitigen Antritts der stationären
Massnahme durfte dem Angeklagten nicht allein aus Kostengründen verwehrt werden,
da das Bundesrecht in Art. 380 Abs. 1 StGB klar regelt, dass die Kantone die Kosten
des Massnahmevollzugs zu tragen haben (näher Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101
vom 8. Juni 2010 E. 3b, S. 617 ff.). An diese Vorgaben waren auch die Walliser
Strafvollzugsbehörden und die damalige Untersuchungsrichterin gebunden, selbst
wenn Z___________ die schwierige Situation durch die Verweigerung der Medikation
in der Waldau teils mitverursacht hatte. Er ist deshalb für die aus derartigen Motiven
erfolgte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zur Anordnung des vorzeitigen
Massnahmevollzugs am 2. Juli 2010 (S. 644 ff.) unter Berücksichtigung des
beidseitigen Verhaltens – jenes von Z___________ bzw. jenes der Behörden – mit
Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren gestützt
auf Art. 141 StPO/VS erweisen sich dagegen als unbegründet und sind abzuweisen.
8. a) Der Berufungskläger ficht das erstinstanzliche Urteil weiter im Kostenpunkt an,
indem er die Höhe der ihm in erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigung
beanstandet und er verlangt eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten
vor erster Instanz von Fr. 36'693.65. Nicht davon tangiert ist die Kostenverteilung,
wurden dem Angeklagten doch vor Bezirksgericht keine Kosten auferlegt und wurde
ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Eine abweichende Kostenverteilung,
insbesondere eine Kostentragung des Schuldunfähigen aus Billigkeit im Sinne von Art.
207 Ziff. 3 StPO/VS (vgl. ZWR 1977 S. 173 ff.), rechtfertigt sich vorliegend nicht und
würde sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin verbieten (ZWR 2002
S. 207 ff.).
b) Ebenso wie sich das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach alter
kantonaler StPO/VS richtet, verweist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, für die Festsetzung der
erstinstanzlichen Kosten auf das alte Recht (Art. 46 Abs. 1 GTar). Demgegenüber
beurteilen sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nach neuem GTar (Art.
46 Abs. 2 GTar). Demnach erfolgt die materielle Beurteilung der von der ersten Instanz
festgelegten Höhe der Entschädigung nach dem aGTar vom 14. Mai 1998, gültig bis
zum 31. Dezember 2010. Im Übrigen wurden im neuen GTar die Ansätze nur
geringfügig angepasst, die Grundsätze wurden ohnehin nicht abgeändert.
Nach Massgabe von Art. 36 lit. d und e aGTar hat der Anwalt in Strafsachen für das
Verfahren vor dem Strafuntersuchungsgericht Anspruch auf ein Pauschalhonorar von
Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- und vor dem Bezirksgericht als erster Instanz auf eines von
Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Das Honorar ist zwischen diesem Minimum und Maximum
nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom
Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei
festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 aGTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit
erfordern, insbesondere wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen
oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz
besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Parteifragen heikel waren, der Anwalt
mehrere
Parteien
vertreten
musste
oder
sein
Klient
mehreren
Parteien
gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren als im
Tarif vorgesehen (Art. 28 Abs. 1 aGTar).
Vorliegend reichte der Verteidiger des Angeklagten vor Bezirksgericht eine
Honorarnote ein (S. 861 f.), gemäss welcher er für das vorliegende Strafverfahren 113
Stunden und sein Anwaltspraktikant 19 Stunden, d.h. insgesamt 132 Stunden,
aufgebracht haben. Das geltend gemachte Stundentotal umfasst „Besprechungen,
Korrespondenzen und Telefonate, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Assistenz
Einvernahme vom 30.10.2009 in C___________, Abfassung Vernehmlassung zum
Haftentlassungsgesuch vom 2. November 2009, Assistenz Einvernahme vom
06.11.2009 in C___________, Besprechung mit Klient am 19.04.2010 im Spital
T___________, Abfassung Haftentlassungsgesuch vom 07.05.2010, Abfassung
Haftbeschwerde vom 20.05.2010, Besprechung mit Klient am 26.10.2010 in
U___________, Besprechung mit Klient am 10.11.2010 in Bellechasse, Besprechung
mit
Klient
am
08.12.2010
in
Bellechasse,
Vorbereitung
und
Assistenz
Hauptverhandlung
vom
20.12.2010
in
C___________“
(S.
861).
Mit
der
Berufungserklärung vom 23. Februar 2011 hinterlegte der Verteidiger einen
Tätigkeitsnachweis vom 22. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2010 (S. 939 ff.), in
welchem ebenfalls 132 Stunden aufgelistet sind.
Die Zeit, die ein Anwalt für ein Dossier aufwendet, ist nach allgemeiner Erfahrung zu
prüfen (ZWR 1994 S. 155 E. 3c). Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen
und angemessen sein, d.h., die Parteientschädigung muss den tatsächlichen und
rechtlichen
Schwierigkeiten
des konkreten
Falles
entsprechen.
Überflüssige,
rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen, welche die effektiv nützlich
aufgewandte
Zeit
überschreiten,
dürfen
ausser
Acht
gelassen
werden
(Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.4; BGE 115 IV 156 E. 2d; 109
Ia 110 E. 3c). Das aGTar sieht die Festlegung der Anwaltsentschädigung nicht
aufgrund eines Stundentarifs vor. Der Richter legt vielmehr ein Pauschalhonorar fest.
Die Bemessung der Entschädigung muss er im gesetzlich vorgegebenen Rahmen
nach den allgemeinen Kriterien und den Umständen des Einzelfalles vornehmen (ZWR
2001 S. 317 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.5).
Der erforderliche Zeitaufwand für die Verteidigung der Interessen des Mandanten
entspricht nicht der simplen Addition jeder dem Dossier gewidmeten Minute. Vielmehr
ist die vom „Anwalt nützlich aufgewandte Zeit“ zu entschädigen, also ist die Zeit
massgebend, die theoretisch für die Interessenwahrung erforderlich ist und nicht jene,
die durch verschiedene unwägbare Faktoren beeinflusst ist (Arbeitsmethode,
Ansprüche des Klienten, Beziehungen mit der Gegenpartei etc.). Die vom Anwalt
nützlich aufgewandte Zeit ist zudem nur eines von mehreren Bemessungskriterien für
die Pauschale (Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).
c) Die Vorinstanz räumte ein, dass der vorliegende Fall für die Verteidigung in
tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht komplex und zweifelsohne mit einem
überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen sei. Sie erachtete den geltend
gemachten Arbeitsaufwand mit insgesamt 132 Stunden dennoch als viel zu hoch und
sie legte das Anwaltshonorar unter Berücksichtigung der gemäss aGTar geltenden
Maximalsätze von Fr. 5'000.-- für das Untersuchungsverfahren bzw. Fr. 3'000.-- für das
Verfahren vor dem Bezirksgericht, die aufgrund der Komplexität des Falles verdoppelt
wurden, auf Fr. 16'000.-- fest und kürzte somit die Honorarforderung des Verteidigers,
welche sich ohne Mehrwertsteuer auf Fr. 31'660.-- belief (S. 861), um ziemlich genau
die Hälfte. Zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie den geltend gemachten Auslagen von
Fr. 2'441.90, die sie vollumfänglich zusprach, setzte sie das Pauschalhonorar
aufgerundet auf Fr. 20'000.-- fest.
d) Nachdem das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 26. August 2009 gegen
Z___________ eine Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne
von Art. 258 StGB eröffnet hatte, wurde dieser gleichentags verhaftet und wegen
Wiederholungs- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (S. 39 f.). Mit
Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilte Rechtsanwalt B___________ der zuständigen
Untersuchungsrichterin mit, dass er die Interessen Z___________ vertrete (S. 182)
und beantragte nach einem Besuch bei Z___________ im Gefängnis in Sitten am
B___________ von Beginn weg über den Inhalt und den Stand des Verfahrens
orientiert und konnte dieses durch eigene Interventionen mitgestalten.
Nebst
diversen
rechtlichen
Eingaben
und
zahlreichen
Schreiben
im
Untersuchungsverfahren beinhalteten wesentliche Bestandteile der vom Offizialanwalt
aufgewendeten Zeit Besprechungen mit seinem inhaftierten Mandanten, die Teilnahme
an den Einvernahmesitzungen in Sitten am 30. Oktober 2009 mit einer Dauer von 4.5
Stunden (S. 272 ff.) und am 6. November 2009 in C___________ mit einer Dauer von
1.5 Stunden (S. 328 ff.) sowie an der Hauptverhandlung samt Beweisaufnahme vom
Auch wenn der Verteidiger mit Recht die Besonderheiten seines Mandats hervorhebt
(vgl. S. 935 ff.), erscheint sein geltend gemachter Aufwand als übersetzt. So stellte
B___________ etwa für die fünfstündige Hauptverhandlung samt Vorbereitung rund 28
Stunden in Rechnung. Eine Vorbereitungszeit von 23 Stunden scheint aber angesichts
der Tatsache, dass der Verteidiger das Verfahren seit langem begleitete, und
zumindest die Beweislage und die rechtliche Qualifikation hinsichtlich eines Grossteils
der seinem Mandanten vorgeworfenen Taten eindeutig war, was der Verteidiger an der
Hauptverhandlung selbst einräumte, indem er in Bezug auf einen Teil der
vorgeworfenen Taten einen Schuldspruch beantragte, klar überrissen. Ferner
berechnete der Verteidiger verschiedentlich Aufwand, welcher im Rahmen von bereits
abgegoltenen
bzw.
separat
zu
entschädigenden
Beschwerdeverfahren
vor
Kantonsgericht in Rechnung zu stellen war und (teilweise) auch gestellt wurde (vgl.
Vernehmlassung vom 2. November 2009 im Verfahren P3 09 243: 2.33 h [S. 283 ff.];
Beschwerderückzug vom 30. März 2010 im Verfahren P3 10 73: 0.33 h [S. 454];
Haftbeschwerde vom 20. Mai 2010 im Verfahren P3 10 101: 6.33 h [S. 530 ff.]).
Sodann geht aus dem mit der Berufungserklärung hinterlegten Tätigkeitsnachweis
(S. 941
ff.)
hervor,
dass
in
der
Gesamtstundenzahl
mehrere
Stunden
Sekretariatsarbeiten separat aufgelistet sind (ca. 3 h) und der zeitliche Aufwand des
Anwaltskandidaten mit knapp 24 Stunden bedeutend höher lag als die in Rechnung
gestellten 19 Stunden, womit die vom Verteidiger selbst geleisteten Stunden
entsprechend tiefer liegen. Überdies finden sich unter den vom Anwaltskandidaten
verrichteten
Arbeiten
mehrere
Stunden
nicht
juristischer
Tätigkeiten,
die
dementsprechend nicht als solche abgerechnet werden können (3. März 2010: „Akten
kop. und Rücksendung“: 3 h; 1. Dezember 2010: „Akten kop. zH Klient“: 1.5 h). Weiter
gehen aus dem Tätigkeitsnachweis über 50 Telefonate oder Besprechungen mit der
Mutter seines Mandanten hervor mit weit über 15 Stunden (ca. 17 h) Aufwand. Eine
derart intensive Betreuung der Mutter des Mandanten gehört zumindest nicht in diesem
Umfang zur Tätigkeit eines Offizialanwalts, für welche er zu entschädigen ist.
Betreffend des Zeitaufwands für Sitzungen und Besprechungen mit seinem Klienten im
Wallis wie auch in Bellechasse ist schliesslich festzuhalten, dass die Reisezeit nicht mit
dem gleichen Ansatz zu entschädigen ist wie die effektive juristische Tätigkeit
(Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Zumal sich der
Verteidiger bei seinem Antrag, sich als amtlichen Verteidiger einzusetzen, ausdrücklich
bereit erklärt hatte, „Zeit und Auslagen für den Anfahrtsweg bis zur Kantonsgrenze
nicht in die für den Kanton bestimmte Honorarnote aufzunehmen“ (S. 204), was die
Untersuchungsrichterin am 25. November 2011 mit der Einsetzung B___________
zum Offizialanwalt mittels Verfügung auch festhielt (S. 359). Auch dies spricht für eine
Kürzung des geltend gemachten Aufwands.
Trotzdem
erscheint
ein
Anwaltshonorar
von
Fr.
16'000.--
für
das
Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht nicht als angemessen.
Denn nebst der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit sind bei der Bestimmung auch
Natur und Bedeutung des Falls sowie der Umfang und die Schwierigkeit zu beachten.
In concreto lag die Schwierigkeit des Strafverfahrens zu Beginn darin begründet, dass
diverse Sachverhalte nachgewiesen und beurteilt werden mussten. Parallel dazu war
der Verteidiger von Beginn weg mit der (zweimaligen) Inhaftierung seines Mandanten
konfrontiert, die für Z___________ aufgrund dessen Gesundheitszustands äussert
belastend und dementsprechend mit erheblichem Druck und Aufwand für seinen
Verteidiger verbunden war. Dabei sind im Rahmen des Strafverfahrens auch der
Einsatz und der Aufwand des Verteidigers im Hinblick auf die Anordnung des
vorzeitigen Massnahmevollzugs sowie dessen anschliessende Umsetzung zu
entschädigen. Und hierbei sind die besonderen Schwierigkeiten hervorzuheben, die
sich mangels eines geeigneten Massnahmevollzugplatzes für den Angeklagten
ergaben, die aber auch auf eine nicht zu rechtfertigende Tatenlosigkeit der Walliser
Strafvollzugsbehörden zurückzuführen sind (vgl. näher E. 7c). Zudem war die
Relevanz des Strafverfahrens aufgrund des langen Freiheitsentzugs und der
drohenden stationären Massnahme für den Angeklagten immens, was ebenfalls für
eine bedeutende Entschädigung spricht. Zusammenfassend hat sich der Verteidiger
nebst dem laufenden Strafverfahren beinahe während der gesamten 14.5 Monaten seit
Aufnahme seines Mandats bis zur Hauptverhandlung auch gegen die Inhaftierung
wehren müssen. Daher scheint ein Anwaltshonorar von Fr 22'558.10 (inkl.
Mehrwertsteuer,
Art.
26
Abs.
3
aGTar)
angemessen,
womit
sich
die
Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor
Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 25'000.-- beläuft. Die Berufung erweist sich insofern
als teilweise begründet.
9. a) Grundsätzlich zieht ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein
Verzicht auf die Strafverfolgung auch eine Befreiung von Gerichts- und Parteikosten
nach sich. Im Falle eines Freispruchs können dem Beschuldigten die Kosten des
Strafverfahrens auferlegt werden, wenn er durch einen Verstoss gegen die
Rechtsordnung das Verfahren veranlasst hat (Art. 207 Abs. 2 StPO/VS). Ein
schuldunfähiger Beschuldigter kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn dies
angemessen erscheint (Art. 207 Abs. 3 StPO/VS). Sofern das Kantonsgericht im
Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Urteilssprüche überhaupt überprüfen konnte,
bestätigte es diese ausgenommen der Aufhebung der angeordneten Massnahme im
Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie einer Änderung im Kostenpunkt. Abgesehen vom
Anklagepunkt der Pornografie, von dessen Vorwurf ein Freispruch mangels Täterschaft
erfolgt, wird Z___________ hinsichtlich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte infolge
Schuldunfähigkeit freigesprochen. In concreto sprechen die angespannte finanzielle
Situation des Angeklagten sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der
Gerichtskosten bei ihm entstehen würde, gegen eine Kostenpflicht. Ebenso lassen
seine schwierigen Zukunftsaussichten sowie dass er seine Schuldunfähigkeit nicht
selbst verursacht hat, eine Kostenpflicht als unbillig erscheinen (vgl. zum Ganzen
Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 7 zu Art. 419 StPO mit Hinweisen), weshalb dem
Staat sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind und er zur
Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist (Art. 210 Ziff. 1 StPO/VS).
b) Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die
Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren
beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.--
bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor
Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und
einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 57'000.-- festgesetzt, enthaltend
Auslagen von insgesamt Fr. 52'847.25 sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'152.75 für
das Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt und dem Bezirksgericht. Die
Auslagen sind ausgewiesen, die Gerichtsgebühr für die beiden Verfahrensabschnitte
bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass
besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.
Im
Berufungsverfahren
fielen
Auslagen
im
Betrag
von
Fr.
579.70
an
(Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischem Dienstes der Universität
Bern Fr. 554.70; Weibelin Fr. 25.--). Es war ein relativ umfangreiches Dossier zu
behandeln und der Berufungskläger verlangte eine Überprüfung sowohl der
Strafbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf verschiedene Sachverhalte als auch der
Deliktssanktion. Weiter beinhaltete das Berufungsverfahren eine Kontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt und es stellten sich im Verlauf des
Berufungsverfahrens strafprozessuale Fragen (Wechsel des Offizialanwalts). In
Berücksichtigung
der
angeführten
Bemessungskriterien
scheint
folglich
eine
Gerichtsgebühr von Fr. 3'320.30 angemessen. Hinzu kommen die Kosten des
Beweisentscheids vom 22. November 2011 von Fr. 100.--, so dass sich die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf insgesamt Fr. 4'000.-- belaufen. Diese
sind dem Fiskus aufzuerlegen.
c) Das Anwaltshonorar bemisst sich in Strafsachen im gesetzlich vorgegebenen
Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang,
der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der
Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
beträgt es – bei einem gänzlichen Freispruch – mindestens Fr. 1'100.-- und höchstens
Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar).
Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B__________ eine
Honorarnote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von 49 Stunden und 40 Minuten sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 875.80 aufgeführt sind. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft
sich die geltend gemachte Entschädigung auf Fr. 14'354.05. Dieser Aufwand ist aus
mehreren Gründen offensichtlich übersetzt. So erscheinen etwa drei Besuche seines
Mandanten innerhalb sieben Monate im Massnahmevollzug, nachdem er diesen
bereits im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil in Bellechasse besucht hatte, zur
Führung seines Mandats nicht unmittelbar notwendig und der Arbeitsaufwand
demzufolge als zu hoch. Weiter geht aus dem hinterlegten Tätigkeitsnachweis eine
telefonische Betreuung des Mandanten, aber vor allem von dessen Mutter hervor,
welche überrissen und zur ordnungsgemässen Ausübung der Verteidigung unnötig
war. Ferner aufgelistet sind diverse Aufwände, welche mit dem vorliegend zu
beurteilenden
Berufungsverfahren
in
keinem
Zusammenhang
stehen
(z.B.
Abklärungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Polizei und eine hieraus
folgende Staatshaftung; 8. und 17. Februar 2011: Beschwerde).
Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten
vorab die Abfassung der Berufungserklärung vom 23. Februar 2011, in welcher er sich
– abgesehen vom Kostenpunkt – mit dem angefochtenen Urteil lediglich ansatzweise
auseinandergesetzt und seinen Standpunkt nur summarisch begründet hat. Daneben
reichte er am 1. März, 14. März, 30. März 2011 Eingaben an das Kantonsgericht ein,
welche sich um seine Entschädigung vor Bezirksgericht und einen möglichen Wechsel
des Offizialanwalts drehten. Eine Entschädigung für die Vernehmlassung vor
Bundesgericht vom 11. Mai 2011 war in besagtem Verfahren zu fordern. Weitere kurze
Schreiben erfolgten am 23. August und am 9. September 2011. Schliesslich musste
sich der Verteidiger des Angeklagten auf die Berufungsverhandlung vorbereiten, wobei
er sich auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung abstützen konnte, da im
Berufungsverfahren im Bereich der Strafbarkeitsvoraussetzungen nichts Neues
vorgebracht wurde und sich die Ausgangs- und Beweislage auch punkto der
angeordneten Sanktion abgesehen von den Therapieberichten und der Verlegung des
Angeklagten in die Massnahmevollzugseinrichtung in den Anstalten Thorberg nicht
wesentlich geändert hatte. Die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher sich der
Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte eineinhalb Stunden. Für seinen
Mandanten stand aufgrund der drohenden stationären Massnahme einiges auf dem
Spiel. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht daher ein Anwaltshonorar von Fr. 4'401.-
Notwendigkeit zweier Treffen im Thorberg bloss teilweise zu entschädigen. Überdies
sind sie überhöht und nicht ausgewiesen. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 GTar ist für die
Fahrt nach Bellechasse eine Reiseentschädigung von Fr. 78.-- (130 km x Fr. 0.60), für
diejenige nach V___________ seine solche von Fr. 49.20 (82 km x Fr. 0.60)
auszurichten, für diejenige nach Bern Fr. 37.20 (62 km x Fr. 0.60) und für diejenige
nach Sitten Fr. 116.40 (194 km x Fr. 0.60). Mithin ergeben sich mit den in Rechnung
gestellt Auslagen für Kopien, Porto und Telefon insgesamt Auslagen von Fr. 554.60
oder Fr. 599.-- inkl. Mehrwertsteuer, womit total eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.-- festzusetzen ist, welche zu Lasten des Staates geht.
Demnach wird erkannt
Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3
StGB freigesprochen.
Z___________
wird
infolge
Schuldunfähigkeit
(Art.
19
Abs.
1
StGB)
freigesprochen vom Vorwurf
a.
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22
Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________;
b.
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22
Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von H___________;
c.
der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22
Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von F___________;
d.
der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________;
e.
der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y___________;
f.
der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung
(Art. 181 StGB) zum Nachteil von J___________;
g.
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG);
h.
des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);
i.
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG).
Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische
Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet (Art. 59 Abs. 2 StGB); die
Einschliessung nach Art. 59 Abs. 3 StGB wird aufgehoben und Z___________ ist
in eine Anstalt im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB wie das Massnahmezentrum
St. Johannsen oder eine vergleichbare Einrichtung zu überführen; bis zum
Übertritt verbleibt er in den Anstalten Thorberg.
Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das
Massnahmenvollzugsgericht hat mindestens einmal jährlich im Sinne von Art. 62d
Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem Vollzug der
Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch-
und Hanfpfeife, Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das
beschlagnahmte Klappmesser werden eingezogen und vernichtet.
Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS,
Nr. L29595Z, und Beretta 98 FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt
Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher und Reinigungsset) und
die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der Staatskasse
verwertet.
Der Staat Wallis entschädigt Z___________ mit Fr. 1'000.--. Im Übrigen wird sein
Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 61'000.-- (Untersuchungs- und bezirksgerichtliches
Verfahren Fr. 57'000.--; Berufungsverfahren Fr. 4’000.--) werden dem Staat Wallis
auferlegt.
Z___________ wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von
Fr. 25'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 5'000.-- für das
Berufungsverfahren zugesprochen.
Sitten, 16. Februar 2012