P1 11 32
BESCHLUSS VOM 7. FEBRUAR 2012
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Hermann Murmann,
Ersatzrichter Dr. Philipp Näpfli und Gerichtsschreiberin Karin Graber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Oberstaatsanwalt A__________
und
Schweizerische Bundesbahnen , SBB , vertreten durch B__________, Zivilpartei und
Berufungsbeklagte
und
X__________ , Hotel C__________, vertreten durch D__________, Zivilpartei und
Berufungsbeklagter
gegen
Y__________ , Beschuldigter und Berufungskläger
Versuchter Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB)
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
Zechprellerei (Art. 149 StGB)
Verfahren
A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom
Strafbefehl vom 2. Juli 2007 der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des
Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig erkannt und zu einer bedingten Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis erhob
am 18. Juli 2007 Einsprache. Nach Erlass der Anschuldigungsverfügung vom 26. März
2009 gewährte das Amt dem Beschuldigten am 23. April 2009 den teilweisen
unentgeltlichen Rechtsbeistand und ernannte Rechtsanwalt E__________ zu dessen
Offizialanwalt.
B. Am 14. Mai 2009 verzeigte D__________, Geschäftsführer des Hotels
C__________,
Y__________
bei
der
Kantonspolizei
F__________
wegen
Zechprellerei. Die Staatsanwaltschaft G__________ trat die Strafuntersuchung am
der Eröffnungs- und Anschuldigungsverfügung wegen Zechprellerei erliess der
Untersuchungsrichter am 15. Juli 2010 die Schlussverfügung.
C. Die Staatsanwaltschaft Oberwallis (nunmehr Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Amt der Region Oberwallis) erhob am 27. Juli 2010 Anklage. Das
Bezirksgericht
H__________
lud
die
Parteien
am
Januar
2011
zur
Hauptverhandlung vor. Am 11. März 2011 hiess das Gericht das Gesuch des
Offizialverteidigers vom 21. Februar 2011 um Entlassung aus dem Mandat gut und
setzte mit Entscheid vom 17. März 2011 dessen Honorar auf Fr. 2'000.-- fest. Am
am 24. März 2011 in begründeter Form eröffnete:
Y__________ wird der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), des versuchten Betrugs (Art. 22 StGB
i.V.m. Art. 146 StGB) sowie der Zechprellerei (Art. 149 StGB) für schuldig befunden.
Y__________ wird mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 85.-- bestraft.
Y__________ bezahlt X__________, Hotel C__________, Fr. 970.--. Die übrigen Zivilbegehren
werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden Y__________ auferlegt.
Das Honorar inkl. Auslagen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von Fr. 2'000.-- wird Y__________
auferlegt. Es ist vorgängig vom Fiskus zu tragen, eine Rückforderung bleibt aber vorbehalten.
D. Mit Fax-Schreiben vom 1. April 2011 gab Y__________ bekannt, er lege gegen das
Urteil vom 23. März 2011 Berufung ein. Der Bezirksrichter teilte ihm gleichentags mit,
er habe die Berufungsanmeldung innert der Frist von 10 Tagen nach Eingang des
Urteils
gemäss
Rechtsmittelbelehrung
per
Post
inklusive
Originalunterschrift
einzureichen. Der Beschuldigte hinterlegte mit Schreiben vom 7. April 2011
(Postaufgabe vom 8. April 2011; Posteingang bei Gericht am 11. April 2011) eine
begründete
Berufung,
dem
das
Fax-Schreiben
vom
April
2011
mit
Originalunterschrift beigelegt war, mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:
a. Ich fechte das Urteil in den Punkten Zechprellerei (Hotel C__________), Urkundenfälschung und
versuchten Betrugs (SBB) an.
b. Ich fordere einen Freispruch in den unter a. genannten Punkten.
Die SBB stellte am 10. Mai 2011 einen Nichteintretensantrag, verzichtete indes auf
eine Anschlussberufung. Gleichzeitig stellte sie ein Dispensationsgesuch für die
Berufungsverhandlung.
E. Am 29. Juni bzw. 22. Juli 2011 wurden die Parteien auf den 28. September 2011 zur
Berufungsverhandlung vorgeladen. Gestützt auf das Gesuch vom 22. August 2011
wurde D__________ am 1. September 2011 mitgeteilt, die Zivilpartei brauche an der
Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Mit Schreiben vom 13. September 2011 hielt
der Oberstaatsanwalt fest, dass er nicht an der Berufungsverhandlung teilnehme.
Gleichzeitig beantragte er die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werde.
F. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2011 wurde auf das
Verlesen der Anträge der Staatsanwaltschaft verzichtet. Der Berufungskläger wurde
sowohl zur Person als auch zur Sache erneut einvernommen. Er stellte den Antrag, er
sei freizusprechen.
Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts H__________ wurde am 23. März
2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) am 1. Januar 2011 ausgefällt. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt
wurden, neues Recht. Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren die
Schweizerische Strafprozessordnung zur Anwendung.
2. a) Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist
legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der
Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des
Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Als Verurteilter im
erstinstanzlichen
Verfahren
ist
der
Beschuldigte
zur
Berufung
legitimiert.
Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 EGStPO).
b) Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen
Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Das zweigeteilte Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche
Regelung der Eröffnung von Entscheiden an. Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet
das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es
kurz (Art. 84 Abs. 1 StPO). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der
Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Abs.
2 derselben Bestimmung). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es
dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten
Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche
Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der
Urteilsfällung zu (Abs. 3). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60
Tagen,
ausnahmsweise
90
Tagen,
der
beschuldigten
Person
und
der
Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur
jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Abs. 4). Die
Rechtsmittelfrist beginnt mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen
Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO).
In casu hat die Vorinstanz den Parteien entgegen der gesetzlichen Ordnung ohne
vorgängige Eröffnung des Urteilsdispositivs direkt das begründete Urteil zugestellt.
Diesfalls sind die Parteien nicht verpflichtet, ihre Berufung anzumelden oder bereits
innert der entsprechenden Frist von 10 Tagen tätig zu werden. Es genügt, wenn sie
innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche
Berufungserklärung einreichen (Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober
2011 E. 2.5). Diese Formerfordernis hat der Beschuldigte, welcher das strittige Urteil
am 25. März 2011 entgegennahm, mit seiner Eingabe vom 8. April 2011 erfüllt,
weshalb auf seine Berufung einzutreten ist.
c) Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende
Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO).
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt
bei Eintreten auf die Berufung im Allgemeinen ein neues Sachurteil (Art. 408 StPO);
unter den Voraussetzungen von Art. 409 StPO hebt es das angefochtene Urteil auf und
weist die Sache zurück an die Vorinstanz.
d) Der Beschuldigte ficht die Verurteilung wegen Zechprellerei, Urkundenfälschung und
versuchten Betrugs an. Er stellt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in Abrede und
macht formelle Verfahrensmängel geltend. Weiter bestreitet er die Zivilforderung in
ihrem Umfange. Mithin wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
3. Der Berufungskläger bringt vor, er habe kein faires Verfahren gehabt, weil seine
Anträge auf Befragung der Hauptbelastungszeugen von der Vorinstanz abgelehnt
worden seien. Diesen Einwand gilt es vorab zu prüfen.
a) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei am 23. Mai 2006 mit
einem von ihm gefälschten 1. Klasse-Generalabonnement mit dem Regionalzug von
Montreux über St. Maurice in Richtung Oberwallis gereist. Bei ihren Kontrollen habe
die Zugchefin I__________ dies festgestellt und vorschriftsgemäss festgehalten. Die
Zugchefin wurde am 4. Oktober 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten polizeilich
einvernommen (S. 30 ff.). In der Folge wurde sie weder im Vorverfahren noch im
Hauptverfahren
nochmals
einvernommen.
Den
vom
Beschuldigten
an
der
Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einvernahme der Zugchefin wies der
Bezirksrichter ab (vgl. nachstehende E. 3b). Der Berufungskläger bestreitet seine
Anwesenheit im besagten Regionalzug.
Ausserdem soll der Beschuldigte an verschiedenen Daten im April und Mai 2009 im
Hotel C__________ und im dazugehörenden Restaurant übernachtet, gegessen und
getrunken haben, ohne die entsprechenden Rechnungen bei seiner Abreise bezahlt zu
haben. D__________ als Vertreter der Zivilpartei stellte bereits am 14. Mai 2009 bei
der Kantonspolizei F__________ Zivilansprüche und hinterlegte drei Rechnungen für
Hotelübernachtungen
und
Konsumationen.
Eine
formelle
Einvernahme
von
D__________ fand indes während des gesamten bisherigen Verfahrens nie statt. Zwar
hiess der Bezirksrichter vorerst den vom damaligen Rechtsvertreter des Beschuldigten
im Hinblick auf die Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von
D__________ gut, dispensierte Letzteren aber in der Folge vom persönlichen
Erscheinen an der Hauptverhandlung und wies schliesslich einen neuerlichen Antrag
des Beschuldigten auf Einvernahme D__________ an der Hauptverhandlung ab (vgl.
nachstehende E. 3b). Der Beschuldigte bestreitet den Umfang der von ihm in Anspruch
genommenen Dienstleistungen und insbesondere die Umstände seiner Abreise aus
dem Hotel C__________.
b) Der Beschuldigte wurde mehrfach polizeilich und untersuchungsrichterlich
einvernommen. Nach seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. März
2009 wurde er am 26. März 2009 wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil
der SBB angeschuldigt. Am 6. April 2009 teilte Rechtsanwalt E__________ mit, er
vertrete dessen Interessen im laufenden Verfahren. Der Verteidiger beantragte am
keine weiteren Anträge. Betreffend den Vorwurf der Zechprellerei wurde der
Beschuldigte am 20. Oktober 2009 polizeilich einvernommen. Am 5. November 2009
erliess
der
Untersuchungsrichter
eine
Ergänzung
der
Eröffnungs-
und
Anschuldigungsverfügung, die er dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zustellte. Der
Rechtsvertreter beantragte am 16. November 2009 wiederum Beweisergänzungen.
Der
Untersuchungsrichter
entsprach
diesen
Anträgen.
Nach
erfolgter
untersuchungsrichterlicher Einvernahme des Beschuldigten wurde ein weiterer Zeuge
angerufen, der in der Folge rechtshilfeweise einvernommen wurde. Überdies wurden
Abklärungen bei einer Luftfahrtgesellschaft vorgenommen und Akten beigezogen. Am
Hauptverhandlung die Anträge, die SBB hätten die Videos des Regionalzugs vom
Anwesenheit zu erbringen. Diesen Anträgen wurde entsprochen. Der Rechtsvertreter
stellte
seinerseits
die
Anträge,
der
Beschuldigte,
D__________
und
ein
Verantwortlicher der SBB seien einzuvernehmen, wobei letzterer Antrag von der
Verfügbarkeit des Videomaterials abhängig gemacht wurde. Mit Verfügung vom
Beschuldigten und der Zivilpartei gut. Weil keine Videobänder vorhanden waren, wurde
der Antrag auf Einvernahme eines Verantwortlichen der SBB abgewiesen. Mit
Schreiben vom 3. November 2010 verzichtete der Rechtsvertreter ausdrücklich auf die
Einvernahme eines SBB-Verantwortlichen. Am 13. Januar 2011 ersuchten die SBB um
Dispensierung von der Hauptverhandlung, welchem Begehern des Bezirksrichter am
Beschuldigten sein Mandat nieder, weil er seit Monaten weder in der Lage gewesen
war, seinem Mandanten den Verhandlungstermin mitzuteilen, noch mit diesem eine
persönliche Besprechung hatte führen können. Der Beschuldigte meldete alsdann am
D__________ mit, dass seine Grossmutter verstorben sei und er somit aus familiären
Gründen nicht imstande sei, an der angesetzten Hauptverhandlung teilzunehmen, weil
er in seine Heimat reisen müsse. Mit Verfügung vom 15. März 2011 wurde er vom
Bezirksrichter von der Hauptverhandlung dispensiert, verbunden mit dem Hinweis,
dass er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne. Gemäss Protokoll
der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte die Anträge, es seien die
Videoaufnahmen der SBB vorzulegen. Zudem beantragte er die Einvernahmen der
Zugchefin der SBB sowie von D__________. Der Bezirksrichter führte betreffend die
Videobänder aus, dass diese nicht bzw. nicht mehr vorhanden seien. Die
Beweisanträge auf Einvernahme der Zugchefin und von D__________ lehnte er ab,
weil diese bereits mündlich oder schriftlich einvernommen worden seien und es schwer
nachvollziehbar sei, an was sich die beiden nach der abgelaufenen Zeit noch besser
erinnern könnten als bei ihrer ersten Einvernahme. Der Beschuldigte erhob am 8. April
2011 (Postaufgabe) Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und stellte dabei keine
Beweisanträge, führte indes aus, er habe kein faires Verfahren gehabt.
4. a) Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein
faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen
werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem
Angeschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu
stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und
in Frage zu stellen. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt
insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung kann indes
unter besonderen Umständen auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem
Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender
Befragung des Zeugen verzichtet werden. So etwa, wenn der Zeuge inzwischen
verstorben ist oder trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb. In
solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der
Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen
sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird,
d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie
nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Bundesgerichtsurteil
6B_60/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den
Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Andernfalls kann er den
Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung
der Konfrontation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen
Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen
unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil
6B_807/2011 vom 5. Januar 2012). In der Schweizerischen StPO werden nunmehr -
im Wesentlichen in Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung - die Einvernahmen,
inkl.
Gegenüberstellungen,
sowie
die
Teilnahmerechte
der
Parteien
bei
Beweiserhebungen ausdrücklich geregelt (insbesondere Art. 146 und 147 StPO; vgl.
auch Art. 56 StPO/VS).
b) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches
das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Im Regelfall wirkt somit das
Berufungsurteil
reformatorisch.
Weist
das
erstinstanzliche
Verfahren
jedoch
wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so
hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an
das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht
bestimmt dabei, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind.
Das
erstinstanzliche
Gericht
ist
an
die
vom
Berufungsgericht
im
Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen
gebunden (Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO). Die Aufhebung und Rückweisung eines
erstinstanzlichen Urteils ist als Ausnahme gedacht, besteht doch der Zweck des
Rechtsmittelverfahrens nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene
Fehler zu beheben (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 1 zu Art. 409 StPO; Eugster, Basler
Kommentar, N. 1 zu Art. 409 StPO; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1576; Goldschmid/Maurer/Sollberger,
Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 405). Das
erstinstanzliche Urteil weist in den Fällen von Art. 409 StPO wesentliche Mängel auf,
die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, wobei es primär darum geht,
dass grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil des Berufungsklägers verletzt
wurden. Mit der Aufhebung und Rückweisung wird gewährleistet, dass die Prüfung der
wesentlichen Tat- und Rechtsfragen tatsächlich durch zwei kantonale Instanzen
vorgenommen
wird.
Vorab
handelt
es
sich
um
Fälle,
bei
denen
keine
ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand und in denen dem Berufungskläger
eine Instanz verloren ginge, würde die Berufungsinstanz direkt materiell entscheiden.
Die Rückweisung erfolgt mittels Beschluss. Somit ergeht kein Sachurteil. Das
Berufungsgericht gibt der Vorinstanz Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu
wiederholen und ergänzen ist (Schmid, a.a.O., N. 1576 ff.; Eugster, a.a.O., N. 1 ff. zu
Art. 409 StPO; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O., S. 405).
c) Im zu beurteilenden Fall ist der Einwand des Berufungsklägers, die Zugchefin der
SBB, I__________, sowie D__________ seien zu Unrecht nicht (nochmals) als
Zeugen befragt worden und er habe diesen keine Fragen stellen können, berechtigt.
Gestützt auf die in obenstehender E. 4a wiedergegebenen Grundsätze hat der
Beschuldigte gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch darauf, den beiden
Belastungszeugen Fragen zu stellen, zumal die Anklage im Wesentlichen auf deren
Darstellung des jeweiligen Sachverhalts beruht. D__________ wurde aber im
bisherigen Verfahren überhaupt noch nicht einvernommen und I__________ wurde
einzig polizeilich befragt, ohne dass der Beschuldigte zugegen gewesen wäre. Mithin
liegt im Anklagepunkt der Zechprellerei keinerlei Aussage vor, während die Aussage im
zweiten Anklagepunkt so nicht verwertbar ist (Art. 147 Abs. 4 StPO; Art. 56 Ziff. 2
StPO/VS). Ein Schuldspruch auf dieser Beweislage wäre demnach nicht möglich.
Überdies hat der Beschuldigte vorgängig zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw.
anlässlich derselben entsprechende Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen zwar
spät im Verfahren, indes dennoch rechtzeitig und formgerecht beantragt. Denn die
StPO räumt den Parteien in Art. 331 Abs. 1 und 2 und Art. 345 ausdrücklich das Recht
ein, im Hinblick auf die Hauptverhandlung und auch noch bei der Hauptverhandlung
Beweisanträg
zu
stellen.
Ein
Zuwarten
mit
den
Beweisanträgen
bis
zur
Hauptverhandlung wird kaum je als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden dürfen;
jedenfalls
scheitert
eine
Verwirkung
des
Beweisantragsrechts
an
der
Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO; Hauri, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 343
StPO;
Griesser,
in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 4 zu Art. 331 StPO). Da der Schuldnachweis
dem obliegt Staat, hat der Bezirksrichter aufgrund des Grundsatzes der materiellen
Wahrheit neue sowie unvollständig oder nicht ordnungsgemäss - z.B. in Verletzung der
Teilnahmerechte - erhobene Beweise, soweit sie wesentlich sind, von Amtes wegen
(nochmals) zu erheben (Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO; Fingerhuth, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.],
Kommentar
zur
Schweizerischen
Strafprozessordnung, N. 28 zu Art. 343 StPO; Schmid, a.a.O., N. 1329). Dies hat der
Bezirksrichter versäumt, wodurch die Parteirechte des Beschuldigten verletzt wurden
und es an den erforderlichen Beweisen fehlt. Dergestalt leidet das erstinstanzliche
Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO,
weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 23. März 2011 aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht H__________ zurückzuweisen ist. Das
Bezirksgericht
wird
im
Rahmen
der
zu
wiederholenden
Hauptverhandlung
I__________ und D__________ als Zeugen einzuvernehmen haben.
5. a) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Staat die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens. Die Kosten der Vorinstanz trägt der Staat nach Ermessen der
Rechtsmittelinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz auferlegten
Gebühren sind im Regelfall dem Staat aufzuerlegen (Domeisen, Basler Kommentar,
N. 25 zu Art. 428 StPO). Nicht angebracht ist es, dem Staat u.a. jene Kosten zu
überbinden, die sich aus einer an sich korrekten Beweisabnahme ergaben, weil diese
Beweise nach der Rückweisung an die untere Instanz verwertet werden können
(Griesser, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 428 StPO; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O.,
S. 427 f.). Vorliegend sind somit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat
aufzuerlegen. Auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, das neben der
Einvernahme des Beschuldigten keine Beweisabnahmen umfasste, sind vollumfänglich
vom Staat zu tragen. Demgegenüber richtet sich die Tragung der Kosten der
Strafuntersuchung nach dem Ausgang des Verfahrens; hierüber wird die Vorinstanz in
ihrem neuen Urteil zu befinden haben.
Für das Verfahren vor dem Bezirksrichter wurden die Verfahrenskosten von der
Vorinstanz auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 422 und 424 StPO, Art. 22
des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor den Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar]; in Kraft seit dem 1. Januar
2011 und gemäss Art. 46 Abs. 2 GTar anwendbar auf Verfahren, die bei seinem
Inkrafttreten hängig sind). Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass hievon
abzuweichen.
Von
diesen
Gerichtskosten
sind
die
Kosten
des
Untersuchungsverfahrens in Höhe von Fr. 615.-- in Abzug zu bringen. Die
Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 2'385.-- lassen sich aufteilen in eine solche für
das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter von Fr. 1'385.-- und in eine solche von
Fr. 1'000.-- für das Verfahren vor dem Bezirksrichter. Letztere ist gestützt auf die
obenstehenden Ausführungen dem Staat aufzuerlegen, während sich die Tragung der
restlichen Fr. 2'000.-- (Fr. 615.-- + Fr. 1'385.--) nach dem Ausgang des Verfahrens
richten wird. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren umfassen die Auslagen
der Behörde (Abs. 2) und die Gerichtsgebühr (Abs. 3), wie dies Art. 3 GTar vorsieht.
Die Auslagen des Kantonsgerichts betragen Fr. 25.-- (Weibel). Die Gerichtsgebühr für
das Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf einen Betrag zwischen Fr. 380.-- bis
Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 22 lit. f GTar). Besondere Umstände, eine
Gerichtsgebühr ausserhalb dieses Rahmens zu erheben (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind
vorliegend nicht gegeben. Die Akten sind nicht besonders umfangreich und es war
einzig ein kassatorischer Entscheid zu fällen, weshalb es sich rechtfertigt, die
Gerichtsgebühr
auf
Fr.
1'075.--
festzulegen.
Die
Gerichtskosten
des
Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1'100.--, die dem Staat Wallis
aufzuerlegen sind.
b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die
Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO; Schmid, a.a.O., N. 1835; vgl. auch Bundesgerichtsurteil
6B_898/2010 vom 29. März 2011). Es besteht mithin einzig ein Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO (Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4).
Bei der Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO handelt es sich um einen
gesetzlichen Anspruch, so dass es dem Berufungskläger nicht zum Nachteil gereicht,
dass er keinen Antrag auf eine Entschädigung gestellt hat (vgl. auch Entscheid des
Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 13 vom 2. Mai 2011 E. 6). Als Aufwand ist
vorliegend die Reise des in H__________ wohnhaften Beschuldigten zur
Berufungsverhandlung nach Sitten von gerundet Fr. 30.-- zu entschädigen. Ob
(weitere) private Aufwendungen zu entschädigen sind, ist in der Lehre umstritten
(dagegen Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 8 zu
Art. 429 StPO; dafür Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, StPO, N 20 zu Art.
429 StPO). Das Kantonsgericht seinerseits erachtet mit Rücksicht auf die für den
Beschuldigten mit dem Haupt- und Berufungsverfahren verbundenen Umtriebe eine
Pauschalentschädigung
Fr.
100.--
(Reiseentschädigung
inkl.)
als
insgesamt
angemessen.
Demnach wird erkannt
Das Strafurteil des Bezirksgerichts H__________ vom 23. März 2011 wird
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer
neuen Hauptverhandlung mit (Zeugen-)Einvernahme von I__________ und
D__________ und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht H__________
zurückgewiesen.
Y__________ wird zu Lasten des Staates eine Entschädigung von pauschal
Fr. 100.-- zugesprochen.
a) Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- sowie des
Berufungsverfahrens von Fr. 1'100.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.
b) Die Verteilung der Untersuchungskosten von Fr. 2'000.-- hat das Bezirksgericht
in seinem neuen Urteil gemäss Verfahrensausgang vorzunehmen.
Sitten, 7. Februar 2012