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URTEIL VOM 15. FEBRUAR 2012
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Hermann Murmann,
Ersatzrichter Dr. Philipp Näpfli und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen.
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Oberstaatsanwalt A___________
gegen
X___________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
B___________
und
Y___________ , Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin
C___________
und
Z___________ , Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
D___________
(Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB)
Verfahren
A. Zwei Bauarbeiter zogen sich am Nachmittag des 17. April 2007 im Treppenhaus Ost
des Bahnhofsneubaus in E___________ Verletzungen zu. Nach ersten polizeilichen
Ermittlungen ernannte das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 24. April 2007 zur
Klärung der Ursachen einen Mitarbeiter der F___________ zum Sachverständigen.
Gestützt auf den Polizeibericht vom 18. Juni 2007 sowie das Gutachten vom
X___________ und G___________ ex officio eine Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Nach
Durchführung untersuchungsrichterlicher Einvernahmen wurde am 11. August 2009
das Verfahren zusätzlich gegen Y___________ und Z___________ eröffnet. Am
Das Verfahren gegen G___________ wurde nach Beweisergänzungen am 9. Juni
2010 eingestellt.
B. Das Untersuchungsrichteramt schloss die Untersuchung am 13. Juli 2010 ab und
leitete die Akten an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis (nunmehr
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis) weiter. Diese
erhob am 20. August 2010 Anklage gegen X___________, Y___________ sowie
Z___________ und überwies die Akten an das Bezirksgericht E___________.
C. Mit Verfügung vom 26. August 2010 setzte das Bezirksgericht den Parteien Frist,
um Beweise anzugeben, die an der Hauptverhandlung erhoben werden sollten.
Y___________ sowie X___________ beantragten die Einvernahme der drei
Beschuldigten. Das Bezirksgericht hiess diese Anträge am 27./29. Oktober 2010 gut.
D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand am 14. April 2011 statt. Die
beantragten Beweismittel wurden abgenommen. Die Parteien stellten folgende
Schlussanträge:
Oberstaatsanwalt:
Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12
Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
zu etwa CHF 185.-- für X___________ und CHF 155.-- für Y___________ und CHF 135.-- für
Z___________ zu verurteilen, nach Ermessen des Gerichtes.
aufzuschieben, verbunden mit einer Probezeit von zwei Jahren.
einem Drittel aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.
X___________:
Der Angeklagte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Fiskus.
Y___________:
Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen (Art. 229 Abs. 2 StGB)
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.
Es sei Herrn Y___________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Z___________:
Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 StGB freigesprochen.
Z___________ wird vom Staat Wallis eine angemessene Parteientschädigung entrichtet.
Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten des Staates Wallis.
E. Am 13. Mai 2011 fällte das Bezirksgericht folgendes Urteil, das es den Parteien am
Mai 2011 in begründeter Form zustellte:
X___________ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) freigesprochen.
Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) freigesprochen.
Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und Art. 12 Abs. 3 StGB) für schuldig erkannt.
vom 9. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007
verurteilt:
a)
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer
Probezeit von 4 Jahren.
b)
zu einer Busse von Fr. 1'000.--; die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.
Gebühren
Staatsanwaltschaft
Fr.
1'600.--;
Gebühren
Bezirksgericht
Fr. 1'323.25)
werden
Z___________ zu 1/3 (Fr. 35'000.--) auferlegt.
Die restlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 70'000.-- gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--).
Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--).
F. Gegen dieses Urteil meldeten der Oberstaatsanwalt sowie Z___________ am
das Kantonsgericht weiter. Am 6. Juni 2011 reichten sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch Z___________ die jeweilige Berufungserklärung mit den nachstehenden
Rechtsbegehren ein:
Oberstaatsanwalt:
X___________ und Y___________ und die Regelung der Kosten und Entschädigungen aufzuheben.
229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
Fr. 185.-- für X___________ und Fr. 155.-- für Y___________ zu verurteilen, nach Ermessen des
Gerichtes.
mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Verfahrens und Urteils vor erster Instanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen unter
solidarischer Haftung.
zur Hauptsache Z___________ aufzuerlegen und höchstens 2/6 zu Lasten des Staates.
Z___________:
Die Berufung sei gutzuheissen.
Primär:
a. Der Berufungskläger sei von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB frei
zu sprechen.
b. Dem Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren vor erster
Instanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Subsidiär:
a. Die Probezeit von 4 Jahren im Zusammenhang mit dem Strafaufschub für die Geldstrafe sei
angemessen zu reduzieren. Dabei sei der Berufungskläger vorab vom Gericht anzufragen, ob er -
gegebenenfalls - bereit ist, ersatzweise bedingt gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bejahendenfalls
sei diese anzuordnen (Art. 107 Abs. 1 StGB).
b. Die Z___________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 35'000.-- seien zu reduzieren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Fiskus auferlegt.
Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen.
G. Am 19. September 2011 wurden die Parteien auf den 2. Dezember 2011 zur
Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf Antrag der Beschuldigten wurde die
Verhandlung am 26. Oktober 2011 auf den 27. Januar 2012 verschoben.
H. Anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlegten die Parteien folgende
Schlussanträge:
Oberstaatsanwalt:
X___________ und Y___________ und die Regelung der Kosten und Entschädigungen aufzuheben.
im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 11 und 12 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
vom 09. Juli 2007 sowie des Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007
verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--; der Vollzug wird aufgeschoben mit einer
Probezeit von 4 Jahren.
b. zu einer Busse von Fr. 1'000.--, die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln.
Fr. 185.-- für X___________ und Fr. 155.-- für Y___________ zu verurteilen, nach Ermessen des
Gerichtes.
mit einer Probezeit von 2 Jahren.
und des Verfahrens und Urteils vor erster Instanz und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen unter
solidarischer Haftung.
zur Hauptsache Z___________ aufzuerlegen und höchstens zu dem 2/6 Staat aufzuerlegen.
X___________:
bestätigen und Herr X___________ ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat Wallis.
Der
Staat
Wallis
bezahlt
dem
Angeklagten
Herr
X___________
eine
angemessene
Parteientschädigung.
Y___________:
Y___________ vollumfänglich abzuweisen.
Y___________ betreffend der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
(Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 12 Abs. 3 StGB) und in Bezug auf die Regelung der Kosten und
Entschädigungen zu bestätigen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates
Es sei Herrn Y___________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Z___________:
Die Berufung sei gutzuheissen.
Primär:
a. Der Berufungskläger sei von der Anklage der vorsätzlichen und fahrlässigen Gefährdung durch
Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 11 und 12
Abs. 3 StGB frei zu sprechen.
b. Dem Berufungskläger sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren vor erster Instanz
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Subsidiär:
a. Die Probezeit von 4 Jahren im Zusammenhang mit dem Strafaufschub für die Geldstrafe sei
angemessen zu reduzieren.
b. Die Z___________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 35'000.-- seien zu reduzieren.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Fiskus auferlegt.
Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen.
Das Kantonsgericht
stellt fest und zieht in Erwägung
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts wurde am 13. Mai 2011 und somit nach
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) am 1. Januar
2011 ausgefällt. Nach Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche
Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, neues Recht. Demzufolge
gelangt im vorliegenden Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung zur
Anwendung.
2. a) Gemäss Art. 398 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das
Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend
überprüfen.
Mit
der
Berufung
können
im
Regelfall
Rechtsverletzungen,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Beschränkt
sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit
überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
Die Einlegung der Berufung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ist die Berufung beim
erstinstanzlichen Gericht anzumelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils hat
der
Berufungskläger
alsdann
eine
Berufungserklärung
einzureichen.
Die
Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung (oder Aushändigung) des schriftlichen
Urteilsdispositivs zu laufen (Art. 384 lit. a StPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO). Das
Gericht hat im Urteilsdispositiv deutlich über das Rechtsmittel und die fristgerechte
Berufungsanmeldung zu belehren. Die Zustellung erfolgt dabei nach den allgemeinen
Bestimmungen gemäss Art. 85 StPO. Nachdem die Berufungsanmeldung beim
erstinstanzlichen Gericht eingegangen ist, hat dieses das Urteil in den Fristen gemäss
Art. 84 Abs. 4 StPO zu begründen. Anschliessend übermittelt es die Akten samt der
Anmeldung dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung
angemeldet hat, hat indes nach der Urteilszustellung innert zwanzig Tagen eine
schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin gemäss Art. 399 Abs. 3 und
4 StPO anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie
stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: den
Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen); die Bemessung der Strafe;
die Anordnung von Massnahmen; den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; die
Nebenfolgen des Urteils; die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie
die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Im zu beurteilenden Fall erfolgten sowohl die Anmeldung als auch die Erklärung der
Berufung der Staatsanwaltschaft sowie von Z___________ frist- und formgerecht.
Anschlussberufungen erfolgten keine.
b) Die Oberstaatsanwaltschaft will mit ihrer Berufung die Verurteilung der drei
Beschuldigten erreichen. Eventualiter beantragt sie im Falle der Bestätigung der
beiden erstinstanzlichen Freisprüche, die Kosten seien zur Hauptsache Z___________
bzw. höchstens im Umfange von 2/6 dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte
Z___________ ficht die Verurteilung wegen Verletzung der Regeln der Baukunde an.
Bei einem Schuldspruch begehrt er eventualiter die Herabsetzung der Probezeit, die
Verurteilung zu einer bedingt ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit sowie eine
Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Mithin ist das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich zu überprüfen.
3. a) Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie die Munizipalgemeinde
E___________ errichteten im Zusammenhang mit J___________ als Bauherren ein
neues Bahnhofsgebäude in E___________. Die K___________ Generalunternehmung
war als Generalunternehmerin für die Bauausführung verantwortlich. Deren
Projektleiter war L___________. Die Arbeitsgemeinschaft Neugestaltung Bahnhof
E___________ führte die Baumeisterarbeiten aus. Die K___________ mit Projektleiter
X___________ und die M___________ mit Projektleiter G___________ bildeten diese
ARGE. Y___________ war der Bauführer. Bei der Erstellung der beiden
Treppenhäuser Ost und West der Baute waren die Arbeiter der K___________ im
Einsatz. Dabei handelte es sich um den Polier Z___________, den Maurer
N___________ sowie die Hilfsarbeiter O___________ und vereinzelt P___________.
b) Hinsichtlich der Treppenhäuser wurde im Submissionsprojekt vom 28. Oktober 2005
unter Ziffer 2.1 betreffend die Beschreibung der Tragkonstruktion festgehalten: "Die
Treppenläufe und die Podeste werden vorfabriziert und auf Stahlkonsolen, die an den
Betonwänden vorgängig befestigt werden, versetzt. Zwischen Podest und Stahlkonsole
wird ein Elastomer-Auflager eingelegt. … Für die nachträgliche Befestigung der
Treppengeländer werden Stahlplatten (mit angeschweissten Armierungseisen) in die
Treppenelemente versetzt." Zudem wurde auf die Bestimmungen der SIA-Normen,
insbesondere SIA 260, SIA 261, SIA 261/1, SIA 262, SIA 262/1, SIA 263, SIA 263/1,
SIA 267 und SIA 267/1, verwiesen. Die Treppenpodeste sollten auf Auflagerkonsolen
vom Typ CRET 960 V aufgelagert werden. Dies hätte millimetergenaues Versetzen
verlangt. Die ARGE musste anlässlich der Arbeitsvorbereitungen feststellen, dass die
von
der
Generalunternehmung
vorgegebene
Versetzungsart
der
Treppenpodestelemente mit dem Cret-Auflagersystem nicht ausführbar war, weshalb
sie sich am 22. September 2006 schriftlich vom ausgeschriebenen Versetzen der
Treppenelemente distanzierte. Sie brachte vor, die vorhandenen Toleranzen des
Elements und des Versetzens könnten in keiner Weise aufgenommen werden.
c) Die Auflagerkonstruktion wurde in der Folge geändert. Am 27. September 2006
wurde festgehalten, die Podest- und Treppenelemente gemäss neuen Plänen zu
versetzen und die Treppenhauselemente stockwerkweise mit dem Rohbau der
Schachtmauern
gleichzeitig
einzubauen.
In
den
Deckenstirnen
und
Treppenhauswänden sollten Auflagernischen ausgespart werden, nämlich je 3 Stück
pro südlicher und nördlicher Podestseite. Die Podestelemente sollten dann auf
Traggerüst versetzt werden, anschliessend die Auflagedorne durch die vorbereiteten
Aussparungen in die in den Podesten werkseitig einbetonierten Hülsen eingeschoben
und schliesslich die Dorne in den im Ortbeton ausgesparten Auflagernischen
vergossen werden. Die Generalunternehmung bestellte bei der Q___________ die
Treppenhauselemente (Treppen und Podeste). Diese Elemente wurden zwar
rechtzeitig geliefert, wurden jedoch wegen optischer Mängel zurückgewiesen und
mussten noch einmal hergestellt werden. Deshalb war die Versetzung der
Treppenhauselemente erst in der Woche 15/07 möglich. Zu diesem Zeitpunkt war der
Rohbau indes zu weit fortgeschritten. Dies verunmöglichte die vorgesehene
stockwerksweise Montage, so dass eine Möglichkeit für den nachträglichen Einbau der
Treppenelemente gesucht werden musste. Der entsprechende Vorschlag kam vom
Polier Z___________. Er besprach diese abgeänderte Vorgehensweise, die er bereits
auf einer Baustelle in Neuenburg angewandt hatte, mit dem Bauführer Y___________.
Dieser wiederum orientierte X___________.
d) Mit dem Bau des Treppenhauses Ost wurde am 11. April 2007 begonnen. Mit einem
Kran wurden die Treppenelemente in den Schacht herabgelassen und auf ein Podest
gesetzt. Unter dem Podest waren je zwei Sattelhölzer montiert. Diese wurden mit zwei
Verschwenkleisten (links und rechts) ausgesteift und mit je vier Deckenstützen (Typ
EuroProp 20/400D) im 1. Drittel und zwei Zurrgurten gesichert. Im 2. und 3. Drittel
wurden jeweils noch drei Deckenstützen verwendet. Sämtliche Podeste wurden,
nachdem sie gesichert worden waren, noch mit drei Cretdornen je Seite gesichert.
Nach
Versetzen
der
Cretdorne
sollten
die
Aussparungen
zugeschalt
und
anschliessend ausgegossen werden. Als Vergussmörtel wurde Sika Grout 314
verwendet, der nach 24 Stunden eine Druckfestigkeit von 70 N/mm2 aufweist. Nach
Montage der ersten vier Podeste gossen N___________ und O___________ die
entsprechenden Cretdorne am Freitag, 13. April 2007 ein.
Die beiden Arbeiter waren zwei Arbeitstage später, am 17. April 2007, im Treppenhaus
Ost damit beschäftigt, das Podest 12 zu verlegen. Bei den Podesten, die am Vortag
sowie am Unfalltag montiert worden waren, wurden die Dorne wegen Schwierigkeiten
beim Ausrichten der Podeste nur bei den Podesten P6 und P7 eingeschoben, nicht
dagegen bei den Podesten P5 sowie P8 bis P12. Die Podeste P6 und P7 wurden auch
nicht eingemörtelt. Um ca. 13.30 Uhr brach der gesamte bisher montierte
Treppenaufgang plötzlich zusammen. Die beiden Arbeiter wurden in die Tiefe gerissen.
O___________ erlitt dabei eine Gehirnerschütterung, eine Rippenfraktur rechts mit
Rippenprellungen, eine Unterschenkelfraktur links, einen Kniescheibenbruch links, eine
Rissquetschwunde am mittleren rechten Oberschenkel, multiple Fremdkörper im Auge
sowie diverse Prellungen am ganzen Körper. N___________ zog sich einen
Kieferbruch, einen Jochbeinbruch, eine Fraktur oberhalb der Augenhöhle, einen
Sprunggelenkbruch links, eine verschlossene Arterie am rechten Oberarm sowie einen
gequetschten Medianusnerv am rechten Arm zu. Es entstand zudem beträchtlicher
Sachschaden.
e) Die Sachverständigen R___________, dipl. Bauingenieur ETH, und S___________,
dipl. Bauingenieur HTL, kamen in ihrem Gutachten vom 17. August 2007 zum Schluss,
der Einsturz der vorfabrizierten Treppenelemente während der Montage sei auf das
Zusammenwirken zweier sich gegenseitig ungünstig beeinflussenden Umstände
zurückzuführen. Nämlich das Zusammenspiel des Fertigstellens der Auflagerkonsolen,
mit denen die Podeste an den Deckenstirnen bzw. den Treppenhauswänden
aufgelagert wurden, und der erforderlichen Traglast der Deckenstützen für das
provisorische Traggerüst, auf denen die Podeste versetzt wurden. Entweder hätten die
Auflagerkonsolen jeweils vor Weitermontage stockwerkweise fertig gestellt werden
oder die zulässige Traglast der für das provisorische Traggerüst verwendeten
Deckenstützen hätte für die effektiven Montagezustände mit mehrstöckiger Belastung
ausgelegt werden müssen. Diesfalls hätten teilweise Deckenstützen mit erheblich
höherer zulässiger Traglast bzw. überhaupt zusätzliche Deckenstützen eingebaut
werden
müssen. Weil
die
Auflagerdorne
jeweils
vor Weitermontage
nicht
stockwerkweise kraftschlüssig fertig gestellt worden seien, hätten sich die
Spriesslasten mit fortschreitendem Montageablauf bis zum Einsturz in Folge
Überlastung der für das provisorische Traggerüst verwendeten Deckenstützen in der
treppenlaufseitigen Spriessreihe zwischen Podest P4 und P6 beziehungsweise P6 und
P8 summiert.
Die Sachverständigen schlussfolgerten, der zeitliche Verlauf der Fertigstellung der
Auflagerkonsolen zwischen Podest und Treppenhauswänden bzw. Deckenstirnen im
Zusammenhang mit dem erstellten Traggerüst verstosse gegen anerkannte Regeln der
Baukunde. Demnach seien solche Gerüste fachgerecht zu projektieren und statisch zu
bemessen. Dabei sei zu beachten, dass für die Dimensionierung mehrstöckiger
Traggerüste für die Lastabtragung vorfabrizierter und versetzter Elemente eingehende
statische Kenntnisse erforderlich seien. Der Unternehmer sei aus technischer Sicht für
die detaillierte Planung des Montageablaufs und somit auch für das Traggerüst samt
Spriessung und Stabilisierungsmassnahmen während der Montage verantwortlich. Der
durchschnittliche Unternehmer verfüge nicht über fundierte Kenntnisse für die
Bemessung der effektiv auftretenden Spriesslasten bei mehrstöckigem Traggerüst.
Weil Traggerüste inklusive Spriessungen etc. mit fachtechnischen Kenntnissen den
Regeln der Baukunde entsprechend zu bemessen und zu dimensionieren seien, treffe
den Unternehmer die Verantwortung, dies nicht korrekt veranlasst und erbracht zu
haben. Der Sachverständige R___________ sagte anlässlich seiner Einvernahme aus,
der projektierende Ingenieur gebe in der Regel den Montageablauf aufgrund der
Bauzustände, die er untersucht habe, vor, oder in einfachen Fällen sei dies der mit
dem Versetzen der Elemente beauftragte Unternehmer. Im vorliegenden Fall sei das
Versetzen der Elemente zwischen Polier und Bauführer abgesprochen worden. Einen
solchen Ablauf, wie ihn der Polier Z___________ vorgeschlagen habe -
stockwerkweises Versetzen der Elemente mit Einschub, Ausgiessen und Ausmörteln
der Dorne - könne der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren. Allerdings
überfordere die vor Ort tatsächlich ausgeführte davon abweichende Montageart mit
kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises Einlegen der Dorne
und Ausgiessen die statischen Kenntnisse des Poliers.
4. Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes
oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der
Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten
Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Tathandlung besteht in der
Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder
Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives
unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen
erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters,
indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken
Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln
einzuhalten (Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 229 StGB; Riklin,
Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB, Baurecht 1985, S. 45). Die Bestimmung von
Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die
Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus
Ingerenz zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2,
in: Pra 2005 Nr. 29 S. 214). Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks
betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf
einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in
jedem
Einzelfall
abzuklären,
wie
weit
der
Aufgabenkreis
und
somit
der
Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Dies bestimmt
sich auf Grund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der
ausgeübten Funktionen sowie nach den konkreten Umständen (Roelli/Fleischanderl,
a.a.O., N. 18 zu Art. 229 StGB; Riklin, a.a.O., S. 46). Wenn der Bauleiter gemäss
Vertrag
zusammen
mit
dem
Subunternehmer
für
die
Einhaltung
der
Sicherheitsbestimmungen verantwortlich ist, darf die Bauleitung nicht blind darauf
vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen
getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein (Bundesgerichtsurteil
6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3.2.1; BGE 104 IV 96 E. 4). Nach der
Rechtsprechung kann die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen in gewissen
Grenzen delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt
wird
(BGE 104
IV
96
E.
5).
Die
Unterscheidung
verschiedener
Verantwortlichkeitsbereiche
ist
eine
Folge
der
beim
Bau
unumgänglichen
Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander
abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der
Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen
gleichzeitig trifft (Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit
eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. A., Bern 2005, S. 476).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der
Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen,
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 130
IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2). Bei der Bestimmung des im Einzelfall anzuwendenden
Massstabes
sorgfaltsgemässen
Verhaltens
kann
auf
die
Bestimmungen
zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. So indiziert
etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über
technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine
Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 173 E. 2a). Wurde die nach den Umständen geforderte
Sorgfalt nicht aufgewendet, ist anhand der persönlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob
neben der objektiven auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es wird
danach gefragt, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung
und den individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person in der fraglichen Situation
getan oder unterlassen hätte. Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit
des Erfolgs an. Voraussetzung der Strafbarkeit ist ferner die Vermeidbarkeit des
Erfolgs. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn der Täter die Fähigkeit hat,
das mit seinem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch
entsprechende Vorsichtsmassnahmen, sei es auch, wo dies nicht möglich ist, durch
Unterlassen der riskanten Handlung. Auch hier kommt es auf die individuellen
Fähigkeiten des Täters an (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November
2009 E. 3.3.2).
5. Nachstehend sind die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der drei Beschuldigten
darzulegen sowie deren jeweilige strafrechtliche Verantwortung zu prüfen.
a) Der Beschuldigte X___________ war als Projektleiter am Bau beteiligt.
aa) Die Bauleitung wird in den Art. 33 ff. SIA-Norm 118 geregelt. Der Unternehmer trifft
bis zur Abnahme zum Schutze von Personen und deren Gesundheit sowie von
Eigentum
des
Bauherrn
und
Dritter
die
gesetzlich
vorgeschriebenen
und
erfahrungsgemäss gebotenen Vorkehren. Dabei sind der Unternehmer und die
Bauleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk
Beschäftigten zu gewährleisten. Schon bei der Projektierung, dann bei der Festlegung
des Bauvorgangs, unter anderem der Reihenfolge der Arbeitsabläufe, und bei der
Ausführung der Arbeiten ist auf die Sicherheit Rücksicht zu nehmen. Der Unternehmer
hat
die
notwendigen
Schutzmassnahmen
zur
Unfallverhütung
und
Gesundheitsvorsorge zu treffen und wird dabei von der Bauleitung unterstützt (Art. 104
SIA-Norm 118). Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Projektierungsfachleute
haben bei der Vorbereitung der Ausführung insbesondere folgende Aufgaben:
Abklären der örtlichen Verhältnisse, Erstellen der bautechnischen Unterlagen wie
statische und geotechnische Berechnungen, Pläne und Materiallisten sowie Angaben
zu den vorausgesetzten und vorgeschriebenen Baustoffeigenschaften, Erstellen des
Kontrollplans, Überprüfen der Bau- und Montagevorgänge auf die Verträglichkeit mit
dem Projekt und Genehmigung dieser Vorgänge (Art. 1.3.2.2 SIA-Norm 118/262). Der
Unternehmer hat sodann folgende Aufgaben: Bezeichnen des Baustellenchefs, der die
Bauausführung
leitet,
Erstellen
des
Bauprogramms,
Projektieren
der
Baustelleneinrichtung, der Bau- und Montagevorgänge sowie der Lehr-, Schutz- und
Arbeitsgerüste, Erarbeiten eines Plans für die Arbeitssicherheit, angepasst an das
Objekt
und
entsprechend
den
Richtlinien
der
Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, Beschaffen der notwendigen Bewilligungen für die
Baustelleneinrichtung,
Beschaffen
der
erforderlichen
Genehmigungen
im
Zusammenhang mit der Ausführung und Erarbeiten der Weisungen für Umweltstörfälle
(Art. 1.3.2.3 SIA-Norm 118/262). Bei der Ausführung der Arbeiten hat der Bauherr
insbesondere die Pflichten: Vergleichen der Richtigkeit der im Voraus erarbeiteten
Grundlagen und der getroffenen Annahmen während der Ausführung, Erstellen der
Protokolle von Bausitzungen und Führen eines Baujournals sowie Überprüfen der
Zweckmässigkeit der Baustelleneinrichtung und des Bauprogramms (Art. 1.3.3.1 SIA-
Norm 118/262). Der Unternehmer hat eine dem Bauvorhaben entsprechende
Baustellenorganisation einzusetzen, die Ausführung zu überwachen, die Qualität mit
Arbeitsanweisungen zu lenken, Baumaterialien und Einbauteile fachgerecht zur
Baustelle bzw. auf der Baustelle zu transportieren und zu lagern sowie die
Tagesrapporte zu erstellen (Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262).
bb) X___________ war als Projektleiter und Vertreter der Unternehmung
K___________ verpflichtet, die in den Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262
statuierten Aufgaben einzuhalten. Dabei gehört die Führung und Betreuung der
Mitarbeiter
zu
den
wichtigsten
Aufgaben
des
Projektleiters
(vgl.
auch
Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar 2008). Er trug so
unter anderem die Verantwortung für die Führung des Baustellenkaders, die
Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Einhaltung der Regeln der
Baukunde und führte die wichtigen Verhandlungen mit Auftraggeber, Bauleitung,
Behörden
und
Subunternehmern.
Der
Beschuldigte
war
Vorgesetzter
von
Y___________, dieser wiederum der Vorgesetzte von Z___________. X___________
war bei der Ausarbeitung des Angebots beteiligt. Aufgrund optischer Mängel der
gelieferten Treppenelemente konnte die am 27. September 2006 beschlossene
abgeänderte Variante mit dem Versetzen der Treppenelemente und Podeste
stockwerkweise mit dem Rohbau nicht mehr ausgeführt werden, weil der Bau bei der
zweiten Lieferung bereits zu weit fortgeschritten war. Deshalb suchten der Bauführer
Y___________ und der Polier Z___________ eine andere Montageart. Letzterer
erwähnte die von ihm bereits in einem Treppenhaus in Neuenburg ausgeführte
ähnliche Variante (S. 147). X___________ war beim technischen Ablauf der Montage
der Treppenelemente nicht beteiligt, wurde indes von Y___________ über die
gewählte Variante mündlich informiert. X___________ sagte aus, er sei dabei weder
involviert gewesen, noch habe er diesbezüglich Anweisungen erteilt. Anlässlich eines
wöchentlichen Orientierungsgesprächs habe Y___________ ihm gesagt, dass er mit
Z___________ über die Montageart, die Versetzart und das stockwerkweise Versetzen
der Elemente der Treppe im Treppenhaus Ost gesprochen habe. Der anzuwendende
Vergussmörtel habe eine spezielle Funktion und eine kurze Verhärtungszeit gehabt,
damit keine Gefahr bestanden habe, wenn zu schnell versetzt werde, wobei es nicht
die Absicht gewesen sei, zu schnell zu versetzen (S. 292 f.). Eine andere Versetzart
habe er nie gebilligt und auch nie davon Kenntnis gehabt (S. 294, vgl. dazu auch
Y___________, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 44). Er gab des
Weiteren zu Protokoll, der Montageablauf sei durch den Bauführer und den Polier
konzipiert und angeschaut worden. Die Prüfung sei durch den Bauführer erfolgt. Er
habe gewusst, dass die Montage nach Rohbauende eine anspruchsvolle Montageart
sei. Weil sie der Polier aber schon angewandt hätte, habe er gewusst, dass diese
abgeklärt und SUVA-konform sei. Er führe regelmässig die Baustellenprotokolle und
interne Brainstormings mit dem verantwortlichen Bauführer durch. Für die Sicherheit
der Bauarbeiter vor Ort sei der Bauführer verantwortlich. Seine persönliche Präsenz sei
auf der Baustelle am Anfang gross, dann nehme sie kontinuierlich ab. Er habe über ein
sehr erfahrenes Team auf der Baustelle verfügt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei er in
etwa alle 3-4 Wochen auf der Baustelle gewesen. X___________ kam wie der
Gutachter zum Schluss, für die dann effektiv ausgeführte Variante hätte man einen
Statiker beiziehen müssen. Zu den Sicherheitsvorkehrungen vor Ort konnte
X___________ keine Angaben machen, weil dafür der Bauführer verantwortlich sei.
cc) X___________, der seit 1984 bei der Firma K___________ tätig ist und bereits seit
Jahren grössere Baustellen im Hochbau leitet (S. 256), wusste bis zum Unfallereignis
nichts davon, dass für das Versetzen der Treppenelemente im Treppenhaus Ost zum
Teil eine andere Variante ausgeführt wurde als die vom Bauführer und Polier
besprochene Montagevariante mit stockwerkweisem Versetzen mit Einschub sowie
Eingiessen der Dorne. Wie der Experte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. April
2010 aussagte (S. 278 f.), gebe zwar üblicherweise der projektierende Ingenieur den
Montageablauf aufgrund der Bauzustände vor oder der mit dem Versetzen der
Elemente beauftragte Unternehmer gebe in einfachen Fällen den Ablauf des
Versetzens der Elemente vor. Im zu beurteilenden Fall sei es indes so, dass der Polier
mit dem Bauführer das Versetzen der Elemente abgesprochen habe und der Polier
einen Vorgang gewählt habe, bei dem die Elemente stockwerkweise versetzt und die
Dorne stockwerkweise eingeschoben, ausgegossen und ausgemörtelt werden sollten.
Einen solchen Ablauf könne der durchschnittliche Polier durchaus selber konzipieren.
Die allerdings vor Ort alsdann tatsächlich teilweise ausgeführte, davon abweichende
Montageart mit kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne stockwerkweises
Einlegen der Dorne und Ausgiessen überfordere die statischen Kenntnisse des
durchschnittlichen Poliers. Tatsache ist, dass der Experte überdies ausführte, wenn die
Montage so gemacht worden wäre, wie zwischen Y___________ und dem Polier
besprochen und X___________ mitgeteilt, so wäre sie richtig gemacht worden und es
hätte kein Unfall stattgefunden. Der Experte beurteilte insgesamt betrachtet die
zwischen
dem
Bauführer
und
dem
Polier
besprochene
Montageart
mit
stockwerkweisem Einschieben und Ausgiessen der Dorne als den Regeln der
Baukunde entsprechend. Wobei er anfügte, ihm sei (beweismässig) nicht bekannt, ob
diese Variante tatsächlich so zwischen Polier und Bauführer abgesprochen worden sei.
Mithin kann es aufgrund der gewählten bzw. vereinbarten verhältnismässig einfachen
Vorgehensweise - die gemäss dem Experten den Regeln der Baukunde entsprach -
X___________ nicht vorgeworfen werden, er hätte wegen des Traggerüsts eine
Planskizze oder Unterlagen über dessen Berechnung erstellen, verlangen oder
diesbezüglich Anweisungen erteilen müssen. Aufgrund seines Aufgabenbereichs war
er überdies nicht für den technischen Ablauf der eigentlichen Montagearbeiten
verantwortlich. Hierfür zeichneten sich der Bauführer und der Polier zuständig, die sich
an X___________ als Projektleiter gewandt hätten, wären sie bei der besprochenen
Vorgehensweise nicht weitergekommen. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich bei
Y___________ und Z___________ um langjährige, erfahrene und gut ausgebildete
Mitarbeiter der K___________ handelte. Eine besondere Anweisung war auch deshalb
Z___________ auf einer früheren Baustelle in Neuenburg ausgeführt und von der
Suva genehmigt worden war. Mithin war es auch keine unübliche Bauweise.
Weitergehende Sicherheitsvorschriften waren nicht notwendig. Eine schriftliche
Anweisung, wie sie der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer forderte, war ebenfalls
nicht notwendig und wäre denn auch nicht nützlich. Ebenso wenig drängte sich bei
diesem Arbeitsablauf der Beizug eines Ingenieurs für die geplante Variante des
stockwerkweisen Versetzens mit Einschub und Eingiessen der Dorne auf. Der
Sachverständige hielt denn auch ausdrücklich fest, dass, wenn die Montage so
gemacht worden wäre, wie zwischen Y___________ und Z___________ besprochen
und X___________ mitgeteilt, diese richtig gemacht worden und kein Unfall vorgefallen
wäre. Weiter führte der Gutachter aus, dass der mit dem Versetzen der Elemente
beauftragte Unternehmer in einfachen Fällen den Ablauf des Versetzens der Elemente
vorgebe. Vorliegend hätten der Polier und der Bauführer dies abgesprochen und der
Polier einen Vorgang gewählt, den der durchschnittliche Polier durchaus selber
konzipieren könne. Dagegen überfordere die tatsächliche (teilweise) davon
abweichende Montageart mit kontinuierlichem Versetzen der Elemente ohne
stockwerkweises Einlegen und Ausgiessen der Dorne die statischen Kenntnisse des
durchschnittlichen
Poliers.
Mithin
konnte
sich
X___________
aufgrund
der
Informationen, die er vom Bauführer Y___________ erhielt, und den durchgeführten
Baustellensitzungen ohne zusätzliche sicherheitstechnische Anweisungen oder
statische Berechnungen für die Treppenmontage auf diese Ausführungsweise
vorliegend zu Recht verlassen. Dass vor Ort allerdings schlussendlich eine andere als
mit ihm abgesprochene und genehmigte Vorgehensweise ausgeführt wurde, kann ihm
nicht vorgeworfen werden.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Polier Z___________ und
der Bauführer Y___________, nachdem sich die geplante Variante aufgrund des
Baufortschritts nicht mehr realisieren liess, auf eine einfache Vergehensweise
verständigt haben, welche keinerlei statischen Berechnungen oder Pläne erforderte
und den Regeln der Baukunde entsprach. Y___________ hat diese neue
Vorgehensweise dem Bauleiter X___________ erläutert, welcher diese ohne weitere
Vorkehren absegnen konnte und keinen Grund für ein Einschreiten hatte. Vielmehr
durfte der Bauleiter X___________ ohne neuerliche Rückmeldung der örtlichen
Bauführung darauf vertrauen, dass das Versetzen der Treppe nunmehr wie
besprochen vorgenommen und keine Schwierigkeiten bieten würde. Die Überwachung
der Arbeiten oblag nicht ihm. Somit ist der Beschuldigte X___________ vom Vorwurf
der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.
b) Y___________ wirkte als Bauführer am Bahnhofneubau mit.
aa) Y___________ war als Bauführer der K___________ tätig. Ihm obliegen die in den
Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 sowie die aus der Stellenbeschreibung
der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar 2008 sich ergebenden Pflichten.
Mithin führt er als Bauführer die ihm übertragenen Baustellen oder Bauabschnitte und
ist der Vertreter der Firma auf diesen Baustellen. Dass der Polier rechtzeitig über die
notwendigen und richtigen Ausführungsunterlagen sowie Mittel verfügt, dafür hat der
Bauführer zu sorgen. Die Detailprogramme erstellt er in Zusammenarbeit mit dem
Polier. Er überprüft jede Arbeit immer wieder kritisch und sucht nach Verbesserungen,
wobei er risikoträchtige Arbeitsabläufe vermeidet. Weiter überwacht er die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsvorschriften.
bb) Gemäss den Aussagen von Y___________ sprach Z___________ den von
diesem vorgeschlagenen Montagevorgang vorher mit ihm ab. Als Bauführer habe er
die Montage vor Ort eingeleitet. Ihm oblägen die Aufsicht über den Polier, die
administrativen
Aufgaben
wie
Abrechnung,
Verrechnungen,
Kalkulation
und
Zeitmanagement. Er hielt weiter fest, er sei nicht täglich auf der Baustelle gewesen,
sondern 2-3 Mal pro Woche, was vom Polier bestätigt wurde. Aus den Aussagen von
Z___________ ergibt sich, dass wöchentliche Bausitzungen mit Y___________
stattfanden, die der Besprechung von Detailproblemen dienten. Auf Platz habe
Y___________ unmittelbar direkt keine Aufgaben gehabt. Gestützt auf die Aussagen
des Poliers ergibt sich, dass Y___________ die Ausarbeitung der Detailprogramme,
die Erstellung der notwendigen Ausführungspläne, die Bereitstellung der erforderlichen
Mittel und Maschinen, die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und die
Aufsicht über den Polier oblagen. Mit den Arbeitern N___________, O___________
und P___________ hatte er direkt nichts zu tun. Er erteilte ihnen keine Anordnungen
(vgl. N___________, S. 175).
Zur geplanten und vereinbarten Montagevariante führte Z___________ aus, der
Entscheid, die Treppenelemente so zu versetzen, sei an einer Bausitzung wohl durch
Y___________ und X___________ gefallen. Ein Konzept sei aber nicht ausgearbeitet
worden. Man habe gewusst, dass die Elemente von oben herabgelassen und montiert
werden müssten. Die notwendige Bewilligung für Personentransporte von der Suva
habe man erhalten. Für die Montage der Treppenelemente sei er verantwortlich
gewesen. Dazu habe die Überwachung und Kontrolle gehört. Die Konzeption habe er
grob
mit
Y___________
besprochen,
die
Detailausführung
sei
durch
ihn
(Z___________) erfolgt. Die Abstützungs- und Aussteifungsmassnahmen habe er
getroffen. Diese glaubwürdigen Aussagen stimmen mit jenen von Y___________
überein.
cc) Fraglich erscheint, ob Y___________ die tatsächlich teilweise im weiteren Verlauf
angewandte - gefährliche - Versetzungsart, wonach nur teilweise die Dorne eingesetzt
bzw. eingegossen wurden, zu verantworten hat.
Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Juni 2009 erklärte
Y___________, die Variante mit den Deckenstützen, wie sie schlussendlich ausgeführt
worden sei, hätte er nie genehmigt. Z___________ und er hätten die geplante
Methode "überschlagen". Einen statischen Nachweis habe er nicht erbracht. Er hätte
aber sowohl die geplante als auch die dann ausgeführte Variante berechnen können.
Die Fähigkeit von Y___________, eine solche statische Berechnung vorzunehmen,
wurde vom Experten R___________ nach der schematischen Erläuterung der
Berechnung durch diesen bestätigt. Weiter führte Y___________ aus, er sei auf der
Baustelle gewesen, als die ersten zwei Podeste montiert worden seien und habe das
kontrolliert. Die Podeste seien bei der Kontrolle auf Platz fertig montiert und
eingegossen gewesen. Es hätten 2 bis 3 Podeste in einem Arbeitsgang montiert
werden können, sofern die Dorne versetzt und eingegossen worden wären und mit der
Weitermontage zugewartet worden wäre, bis der Mörtel kraftschlüssig erhärtet
gewesen wäre. Wie ausgeführt, erwähnte der Sachverständige dazu, dass diese von
Y___________ und Z___________ in Absprache mit X___________ vereinbarte
Variante, wenn sie so ausgeführt worden wäre, richtig gemacht worden wäre und es
nicht zum Unfall gekommen wäre. Bereits das Einlegen der Dorne hätte nämlich
verhindert, dass die Spriessung nachgelassen und die Elemente eingestützt wären.
Glaubhaft antwortete Y___________ zudem an der Einvernahme vom 13. April 2010
auf die Frage, ob er mit Z___________ besprochen habe, dass nach dem Versetzen
der Elemente die Dorne eingelegt, vergossen und eingemörtelt werden müssten, das
System bringe es schon mit sich, dass die Dorne eingeschoben und vergossen werden
müssten. Das gehöre bei dieser Montageart automatisch dazu. Das sei auch so
besprochen worden. Die entsprechenden Anweisungen erhielt N___________ von
Z___________. Gemäss Aussage von N___________ wurden sie von Z___________
angewiesen, die Dorne unmittelbar nach dem Podestversetzen einzulegen. Am Anfang
hätten sie diese Anweisung befolgt, dann aber nicht mehr, weil es Probleme mit dem
Versetzen gegeben habe. Die Aussparungen hätten nicht bei allen Podesten mit der
Höhe der Querkraftdorne übereingestimmt. Zudem hätten sie manche Dorne wieder
herausnehmen müssen, was nicht einfach so gehe. Deshalb hätten sie die Dorne nicht
mehr direkt eingesetzt. Direkte Anweisungen an O___________ sind nicht erfolgt.
Dieser führte bei seiner Einvernahme vom 10. September 2009 aus, Z___________
habe mehr mit N___________ als Gruppenführer geredet. Er selbst führe die Arbeiten
aus und fertig. Dass die Sicherungen unmittelbar nach dem Podestversetzen
einzulegen seien, habe er nicht aus Erfahrung gewusst, das würden der Gruppenführer
und Z___________ sagen. P___________, Kranführer, der von Zeit zu Zeit bei der
Montage der Treppenelemente mithalf und insbesondere im ersten und zweiten Stock
die Dorne einmörtelte, bestätigte bei seiner untersuchungsrichterlichen Befragung,
dass die Anweisungen vor Ort durch Z___________ erfolgt seien. Letzterer sei sehr
präsent auf der Baustelle gewesen. Die Namen X___________ und Y___________
würden ihm nichts sagen. In den unteren Etagen habe er die Querkraftdorne genau
unmittelbar nach dem Podestversetzen eingelegt. Unmittelbar nach der Ausführung
seien die Arbeiten von Z___________ oder dem anderen der Gruppe (N___________)
kontrolliert worden. Die entsprechende Anweisung habe Z___________ gemacht, und
dessen Anweisungen habe er immer befolgt. Einmal hätten sie ein Problem gehabt,
nachdem diese Querkraftdorne montiert worden seien, und die Masse der Höhe oder
der Breite der Treppen nicht zusammen gestimmt hätten. Sie hätten die
Querkraftdorne wieder herausnehmen müssen auf Anordnung von N___________.
Danach seien diese Querkraftdorne wieder eingesetzt worden (HD S. 180 ff.). Diese
Aussage wird durch die Erkenntnisse des Experten gestützt, der feststellte, dass die
Podeste P1 bis P4 eingemörtelt und die Podeste P6 und P7 eingeschoben waren (HD
S. 68; Plan BO 1 B. 7).
Wie oben dargelegt, entsprach die von Y___________ X___________ unterbreitete
Montagevariante, die von Letzterem genehmigt wurde, mit stockwerkweisem
Versetzen mit Einschub sowie Eingiessen der Dorne den Regeln der Baukunde. Wären
die Arbeiter der gewählten Variante sowie den Anweisungen von Z___________ bis
zum Schluss gefolgt, wäre es auch zu keinem Unfall gekommen. Diese Bauweise kann
als üblich bezeichnet werden und ist mit keinen besonderen Risiken verbunden bzw.
das Gefahrenpotenzial war durch die notwendigen zweckmässigen Massnahmen
hinlänglich eingedämmt worden. Für die Instruktion der Arbeiter war Y___________
nicht direkt zuständig. Diese Instruktion der beiden erfahrenen Arbeiter nahm der
erfahrene und kompetente Polier vor. Der Beschuldigte Y___________ kam seiner
Überwachungspflicht nach. Er kontrollierte die Arbeiten zu Beginn genau und konnte
sich davon überzeugen, dass die ersten Podeste von den Arbeitern - genau wie mit
Z___________ besprochen - installiert worden waren. Die Querkraftdorne waren
eingeschoben und eingemörtelt. Der Experte bestätigt denn auch ausdrücklich, dass
die Dorne bei P1 bis P4 versetzt und eingemörtelt waren (BO I, Beilage 7 der
Expertise). Alsdann war Y___________ bis zum Unfalltag nicht mehr auf dieser
Baustelle und er hätte sie sich kurz darauf gemäss eigener Aussage wahrscheinlich
wieder angesehen. Diese Kontrollen waren vorliegend angemessen.
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, durfte sich Y___________ darauf verlassen,
dass die erfahrenen und entsprechend instruierten Arbeiter unter der Aufsicht von
Z___________ das Treppenhaus so fertig erstellen würden, wie sie es entsprechend
der konkreten Abmachung begonnen hatten. So arbeitete O___________ seit ca. 14
Jahren im Baugewerbe und montierte gemäss seiner Aussage bei fast jedem Bau eine
solche Treppe. Auch N___________ führte solche Montagen von Treppenelementen
öfters durch; unter anderem versetzte er in Neuenburg drei Schächte auf die gleiche
Art, wobei das Montagesystem anders war. Hinzuweisen ist darauf, dass ein Gerüst
(über mehrere Etagen) bei der vereinbarten Vorgehensweise nicht notwendig war und
mithin sich auch keine entsprechenden statischen Berechnungen aufdrängten.
Y___________ hatte im Weiteren keine Kenntnis von den Problemen wegen der
divergierenden Höhe zwischen den Aussparungslöchern an den Seitenwänden und
den Querkraftdornen sowie dem Entscheid von Z___________, die Spriessung dort zu
belassen,
bis
die
notwendigen
Spitzarbeiten
durchgeführt
worden
seien.
Y___________ wurde darüber nicht informiert; nachdem die ersten Podeste korrekt
eingebaut worden waren, was er kontrolliert hatte, musste er nicht mit nachfolgenden
Schwierigkeiten und einem Abweichen von der vereinbarten fachgerechten Versetzart
rechnen. Es gab für Y___________ somit keine Veranlassung, eine andere
Ausführungsart zu bestimmen oder neue weitergehende Sicherheitsmassnahmen zu
treffen oder sonstwie einzugreifen. Mithin kann Y___________ keine Pflichtwidrigkeit
oder pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden.
Zusammenfassend hat sich der Bauführer Y___________, dem weitere Baustellen
übertragen waren, bezüglich der Versetzart der Treppenelemente beim Bauleiter
abgesichert, er hat einer einfachen Montagevariante zugestimmt, welche nach seiner
zutreffenden fachlichen Beurteilung keiner statischen Berechnungen oder Pläne
bedurfte und die mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war, und er hat
beim Einbau der ersten beiden Podesten persönlich kontrolliert, dass diese fertig
montiert und eingegossen worden waren. Aufgrund des besprochenen Vorgehens und
seiner Feststellung anlässlich der besagten Kontrolle, dass die ersten Podeste
problemlos ordnungsgemässs und wie vereinbart eingebaut worden waren, durfte er
darauf vertrauen, dass die weiteren Versetzarbeiten fachgerecht weitergeführt würden.
Mangels einer Rückmeldung über bauliche Schwierigkeiten hatte er keinen Grund für
zusätzliche bzw. aussserordentliche Kontrollen. Somit ist auch der Beschuldigte
Y___________ vom Vorwurf der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde freizusprechen.
c) Z___________ betreute die Baustelle als Polier.
aa) In seiner Funktion als Polier trafen Z___________ einerseits die Pflichten von
Art. 1.3.2.3 und Art. 1.3.3.2 SIA-Norm 118/262 sowie andererseits die Pflichten
gemäss der Stellenbeschreibung der QHB K___________ Gruppe vom 1. Januar
verantwortlich ist für die fachgerechte und handwerklich saubere Ausführung der ihm
übertragenen Arbeiten. Weiter hat er seine Mitarbeiter zu führen sowie zu betreuen, ist
verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften und vermeidet
risikoträchtige Arbeitsabläufe. Er überwacht die fachgerechte Verarbeitung nach den
Regeln der Baukunde und den arbeitstechnisch richtigen Ablauf der Ausführung. Der
Polier erstellt Detailprogramme in Zusammenarbeit mit dem Bauführer, koordiniert die
Einsätze der Arbeitsgruppen und erteilt die notwendigen Anweisungen. Der Polier und
der Bauführer bilden ein eingespieltes Team, sie unterstützen und ergänzen sich
gegenseitig. Der Polier informiert seine Vorgesetzten. Z___________ ist gemäss
seiner
eigenen
Aussage
der
Hauptverantwortliche
für
die
Einhaltung
der
Sicherheitsvorschriften. Nach ihm hätten sie die Planunterlagen als Weisung gehabt,
andere besondere Auflagen oder Zusatzweisungen hätten nicht bestanden. Vor Ort sei
er verantwortlich; Y___________ habe keinen Einfluss. Er sei für die Montage der
Treppenelemente verantwortlich gewesen. Dazu gehöre die Überwachung und
Kontrolle. Die Konzeption habe er grob mit dem Bauführer besprochen, die
Detailausführung
sei
durch
ihn
erfolgt.
Die
Abstützungs-
und
Aussteifungsmassnahmen habe er getroffen. Er gehe etwa zwei bis drei Mal pro Tag
bei der Arbeitsgruppe vorbei.
bb) Wie bereits oben ausgeführt, wies der Sachverständige darauf hin, dass der Unfall
nicht geschehen wäre, wenn die Dorne bloss eingelegt und noch nicht eingemörtelt
gewesen wären. N___________ bestätigte, Anweisungen von Z___________ erhalten
zu haben. Er habe den Auftrag erhalten, die Querkraftdorne unmittelbar nach dem
Podestversetzen einzulegen. Diese Anweisung hätten sie am Anfang befolgt, dann
aber nicht mehr und zwar aufgrund von Problemen beim Versetzen. Die Dorne seien
deshalb nicht mehr direkt eingesetzt worden. Das habe Z___________ gewusst.
Letzterer habe immer wieder gesagt, dass sie die Dorne einsetzen sollten, wenn sie
Zeit hätten. Das hätten sie unterlassen. Es sei kein direkter Befehl gewesen, sie
müssten das sofort machen. Er habe gesagt, wenn ihr Zeit habt, dann macht das. Am
Unfalltag habe er Z___________ gefragt, ob das halte. Es sei schon viel Gewicht auf
den Stützen gewesen. Der Polier habe ihm vor dem Unfalltag einmal erklärt, wie er das
berechnet habe. Er habe aber nachgefragt. Mit diesen Aussagen konfrontiert führte
Z___________ aus, es treffe zu, dass sie an einem der unteren Podeste Probleme
gehabt hätten. Die Höhe habe nicht gestimmt und es hätte nachgespitzt werden
müssen. Diese "larifari"-Anweisungen, wie sie N___________ erwähnt habe, habe er
so nicht gegeben. Er habe nicht gesagt, sie sollten die Dorne versetzen, wenn sie Zeit
hätten, sondern klar gesagt, die Dorne seien unmittelbar einzulegen. So sei das Podest
gesichert. Der Beschuldigte stellte weiter fest, er nehme an, dass sich N___________
bewusst gewesen sei, dass er einen Fehler gemacht habe. Er habe das vielleicht
vertuschen wollen und deshalb nicht die Wahrheit gesagt. Y___________ führte aus,
Z___________ gebe keine "larifari"-Anweisungen, sondern knallharte Anweisungen.
Zumindest für die unteren Podeste, bei denen P___________ mithalf, widerspricht die
Aussage von N___________ auch jener von P___________. Dieser erklärte, in den
tieferen Etagen habe er die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Versetzen des
Podests eingelegt. Z___________ habe diese Anweisung gemacht. Er ging zudem
davon aus, die Querkraftdorne seien wieder eingesetzt worden, nachdem das Problem
behoben worden sei. Dies war indes bekanntlich nicht der Fall. P___________ konnte
dies nicht wissen, weil er nach den Podesten P1-P4 weder weitere Schalungen
anbrachte noch die Querkraftdorne einmörtelte. N___________ war sich offensichtlich
nicht bewusst, welche Auswirkungen das Nichteinschieben der Querkraftdorne haben
würde. Gemäss seiner Aussage war auf der Baustelle in E___________ zwar die
Versetzungsart gleich, das System (mit Dornen, die von der Seite eingeschoben
werden) jedoch anders als auf der Baustelle in Neuenburg, was Z___________
bestätigte.
Beim Podest P5 trat erstmals das von N___________ beschriebene Problem wegen
der divergierenden Höhe zwischen Aussparungsloch und Querkraftdornen an den
Treppenpodesten auf, so dass der Dorn auf Anordnung von Z___________ nochmals
herausgenommen
werden
musste
und
Spitzarbeiten
notwendig
wurden.
Z___________
äusserte
sich
dazu
erstmals
anlässlich
seiner
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. April 2010. Er führte aus, er wisse,
dass es im unteren Bereich des Treppenhauses ein Problem wegen der falschen Höhe
der Aussparung in der Wand gegeben habe und deshalb hätte nachgespitzt werden
müssen, so dass der Dorn habe eingesetzt werden können. Es sei nicht zuunterst,
sondern möglicherweise zwischen dem EG und 1. Obergeschoss gewesen (S. 283,
286).
Z___________ sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
dem Versetzen des Podests einzulegen seien, sei befolgt worden, als er sie kontrolliert
habe (S. 140 f.). Dass diese Anweisung nicht erfüllt worden sei, habe er damals nicht
festgestellt. Er gehe pro Tag etwa zwei bis drei Mal bei der Gruppe vorbei. Dies sei in
etwa die Zeitdauer, in der die Dorne hätten eingelegt werden müssen. Die beiden
verletzten Arbeiter hätten dies nicht befolgt. Der Chef der Gruppe vor Ort sei
N___________ gewesen. Diesem habe er ausdrücklich gesagt was folgt: "Ihr müsst
die Dornen einlegen, das ist eure Lebensversicherung."
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme führte Z___________ aus, auf dem Bau
laufe nichts nach Plan. Vorliegend habe eine Aussparung nachgespitzt werden
müssen, weil sie nicht gepasst habe. Man habe dann nach einer Lösung gesucht, wie
man trotzdem weiterfahren könne. Die Spriessreihe habe man dann dringelassen
(S. 296). Stellt man wörtlich auf diese Aussage ab, so heisst dies, dass im
Einverständnis mit Z___________ die Spriessreihe dringelassen wurde, um mit dem
Podestversetzen fortfahren zu können, obwohl die Querkraftdorne noch nicht hatten
eingeschoben werden können. Insoweit wäre die Montageart letztlich abgeändert und
angepasst worden. Eine Nachfrage, ob somit beim Podest 5 mit seiner Zustimmung
vorderhand auf das Einsetzen der Querkraftdorne verzichtet worden sei, unterblieb
jedoch. In jedem Fall kann aus der Konfrontationsaussage von Z___________ nicht
abgeleitet werden, dass er damit einverstanden gewesen wäre, dass fortan
durchgehend auf das Einlegen der Dorne verzichtet werden könne. Vielmehr sprechen
die verschiedenen Aussagen der übrigen Beteiligten - mit Ausnahme jener von
N___________, der jedoch ein offensichtliches Interesse hatte, seinen Tatbeitrag in
einem möglichst günstigen Licht darzustellen, weshalb seine Aussage mit Vorsicht zu
würdigen ist - sowie der Umstand, dass bei den Podesten 6 und 7 die Querkraftdorne
wiederum gesetzt wurden, dafür, dass Z___________ - allenfalls mit Ausnahme des
Problempodestes 5 - unmissverständlich die Weisung erteilt hatte, wenigstens die
Dorne jeweils zu setzen. An der Berufungsverhandlung schränkte er ein, vor der
Lösung des Problems beim Podest 5, also ohne Sicherung, hätte nur die Treppe
versetzt werden können. Seine Anweisung sei klar gewesen, man habe weiterfahren
dürfen, sobald man die Elemente gesichert gehabt habe, d.h. wenn man die
Querkraftdorne gesichert gehabt habe. Das Fehlen des Betoneingiessens sei
vorübergehend unproblematisch (S. 182). Dies entspricht dem Ergebnis der Expertise,
wonach das blosse Einschieben der Dorne den Einsturz bereits verhindert hätte; auch
ist davon auszugehen, dass es beim Belassen der Spriessung bzw. Traggerüste selbst
dann nicht zum Einsturz gekommen wäre, wenn ausschliesslich beim Problempodest 5
auf das Einlegen der Dorne verzichtet worden wäre.
Werden die obgenannten Aussagen weiter gewürdigt, steht für das urteilende
Kantonsgericht gestützt auf die tatnähere Aussage von Z___________ ausser Zweifel,
dass er wusste, dass die Querkraftdorne bei der von ihm persönlich vorgeschlagenen
Versetzart die Lebensversicherung der eingesetzten Arbeiter (sowie weiterer sich im
Treppenhaus befindenden Personen) vor Ort war. Er unterliess es indes nach ersten
Problemen mit dem Einlegen der Querkraftdorne, zu kontrollieren, dass seiner
Anweisung, wonach die Querkraftdorne unmittelbar nach dem Versetzen einzusetzen
seien, tatsächlich nachgelebt wurde. Dabei ist zu bemerken, dass gemäss
übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten keinerlei Zeitdruck auf der Baustelle
herrschte. Der Unfall wäre nicht passiert, wenn Z___________ das Einlegen und
Einmörteln der Querkraftdorne - jedenfalls das Erstere - regelmässig, zumindest einmal
am Tag (morgens oder abends), kontrolliert hätte. Gemäss seiner Aussage vom
Sichtarbeiten, die Spriessarbeiten und die Verkeilung von innen. Ob die Dorne
eingeschoben und eingemörtelt worden waren, überprüfte er hingegen nicht bzw.
ungenügend. Dies obwohl die entsprechenden Aussparungen in den Aussenwänden
sogar ohne Weiteres hätten eingesehen werden können und er so hätte feststellen
können, dass die Dorne nicht eingemörtelt waren (vgl. Fotodossier BO 1 B. 3/5 f.).
Indem
Z___________
dies
pflichtwidrig
unterliess,
verletzte
er
seine
Überwachungspflichten und damit die Regeln der Baukunde (Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie
Art. 6 VUV; Art. 103 und Art. 104 SIA-Norm 118).
Zusammengefasst muss sich Z___________ vorhalten lassen, dass er als Polier der
direkte Vorgesetzte der beim Treppenbau beschäftigten Arbeiter und in seiner Funktion
für die Sicherheit vor Ort verantwortlich war. Dabei war er sich bewusst, dass das
Einlegen der Querkraftdorne für die Sicherung der Bauelemente sowie für Sicherheit,
Leib und Leben der Bauarbeiter von existenzieller Bedeutung war. Er war über die
eingetretenen Schwierigkeiten informiert, in die Suche nach einer Lösung involviert und
mit dem Belassen der Spriessung einverstanden, damit mit dem Versetzen der
Podeste fortgefahren werden konnte. Dabei ist ihm zugute zu halten, dass er die
Arbeiter angewiesen hatte, grundsätzlich immer die Dorne einzusetzen. Den
vorläufigen Verzicht auf das Eingiessen erachtete er demgegenüber für vertretbar,
hierauf hat er offensichtlich nicht bestanden. Bereits im Wissen um die zentrale
Bedeutung der Dorne für die Sicherheit von Bau und Bauarbeitern hätte er als hierfür
auf der Baustelle verantwortliche Person deren korrektes Setzen konsequent und
regelmässig überprüfen müssen. Die blosse Überprüfung der untersten Podeste
genügte nicht. Nach eigenen Angaben schaute er täglich zwei- bis dreimal nach den
Arbeiten im Treppenhaus; dabei hätte er ohne grossen Aufwand das korrekte
Anbringen der Dorne prüfen können und - da es sich hierbei nach seiner zutreffenden
Einschätzung um die „Lebensversicherung“ der Arbeiter handelte - müssen. Dabei
hätte er die Unterlassungen der mit der Arbeitsausführung betrauten Arbeiter ohne
weiteres feststellen können, einschreiten müssen und so den Unfall verhindern
müssen. Eine stete Überprüfung drängte sich vorliegend umso mehr auf, als dass sich
bei der Arbeitsausführung beim Podest 5 Schwierigkeiten ergaben, wovon er wusste.
Es wäre seine Pflicht gewesen sicherzustellen, dass eine fachgerechte Lösung des
Problems gefunden und umgesetzt wird. Dafür bedurfte es seiner Kontrolle. Ab Podest
5 wurde offenbar im Einverständnis mit Z___________, aber ohne Rücksprache mit
der Bauführung und der Bauleitung, vorderhand auf das Eingiessen der Dorne
verzichtet. Nachdem er ein Abweichen vom seitens der Bauleitung und -führung
abgesegneten Vorgehen ohne Rückmeldung an seine Vorgesetzten zugelassen hatte,
stand Z___________ als Sicherheitsverantwortlicher vor Ort noch vermehrt in der
Pflicht; entsprechend hätte er minutiös darauf bedacht sein müssen, was er nur durch
geeignete Kontrollen garantieren konnte, dass wenigstens die Dorne konsequent
gesetzt werden. Schliesslich hätte ihn auch der schnelle Baufortschritt, der mit
konsequentem Setzen der Dorne so nicht möglich gewesen wäre, hellhörig machen
müssen. Mithin hat Z___________ seine Sorgfalts- bzw. Kontrollpflichten in Bezug auf
den Einbau der Podest- und Treppenelemente in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der ihm
vorgeworfene Straftatbestand ist demnach sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt
und Z___________ machte sich der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde schuldig.
6. Zu überprüfen ist die Strafzumessung betreffend Z___________. Anzumerken ist,
dass das Kantonsgericht in Berufungsfällen nicht ohne triftige Gründe vom
erstinstanzlich ausgefällten Strafmass abweicht, wenn es die Schuldsprüche im
Wesentlichen bestätigt, weil der erstinstanzliche Richter bei der Strafzumessung über
ein gewisses Ermessen verfügt (ZWR 1984 S. 176).
a) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise,
dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Mithin ist der Täter so zu
stellen, wie wenn über alle Taten - auch über die bereits abgeurteilten - gleichzeitig
entschieden würde. Der Richter, der die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig
darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen
hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären (Bundesgerichtsurteil
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3). Es muss somit eine hypothetische
Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten gebildet
werden (Bundesgerichtsurteil 6B_28/2008 vom 10. April 2008 E. 3.3; BGE 132 IV 102,
127 IV 106), wobei grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend sind (BGE 121 IV 103). Der Richter hat in
einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu
einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E.
3.3.4 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da
das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz
nach Art. 49 Abs. 2 StGB. So ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als
Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3
= Bundesgerichtsurteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011).
Vorliegend ist eine Zusatzstrafe auszufällen, denn Z___________ machte sich am
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und wurde deswegen am
einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse in Höhe von Fr. 300.-- verurteilt.
Überdies machte er sich am 17. Juni 2007 der groben Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig und wurde am 16. November 2007 als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Juli
2007 zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 100.-- mit einer Probezeit von 2
Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.
b) Der Verstoss gegen Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe geahndet. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt dabei die
Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem
Sachrichter ist also einerseits vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte
er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat. Andererseits steht ihm
innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden
Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze der
Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
Z___________ korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Das Verschulden
gewichtet sie insgesamt zu Recht als eher leicht. Allerdings gilt es festzuhalten, dass in
casu ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt und sich mithin die rechtskräftigen
Verurteilungen, mit Ausnahme der durch das Untersuchungsrichteramt H___________
am 25. Mai 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe, nicht straferhöhend auswirken,
sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger
vorgebrachten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist festzuhalten (Art. 5 StPO;
vgl. u.a. Bundesgerichtsurteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010), dass die
gesamte Verfahrensdauer angemessen erscheint. Das vom Berufungskläger gerügte
Untätigsein des Untersuchungsricheramts (Plädoyernotizen, S. 15) stellt vorliegend in
Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Verfahrens gerade noch keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
Mittlerweile liegt die Zustimmung des Beschuldigten zur Leistung von gemeinnütziger
Arbeit
vor.
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
hat
das
Zustimmungserfordernis nicht die Bedeutung, dass dem Verurteilten ein Wahlrecht
bezüglich der strafrechtlichen Sanktion zustünde. Denn die Wahl der Sanktionsart
erfolgt allein durch das Gericht. Als massgebendes Kriterium gilt die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.3; zur Wahl der
Sanktionsart vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_67/2009 vom 30. April 2009).
Vorliegend ist es aufgrund von Zweckmässigkeitsgründen - der Beschuldigte wurde
bereits zwei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt und es ist eine Zusatzstrafe dazu
auszusprechen - an der Sanktionsart der Geldstrafe festzuhalten. Auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz einzig eine Vorstrafe aufweist (es ist allerdings wie dargelegt eine
Zusatzstrafe zu bilden), ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu je Fr. 210.-- zu bestätigen. Auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, auch hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs und der auszusprechenden
Busse, kann verwiesen werden.
c) Die Vorinstanz auferlegte dem Verurteilten eine Probezeit von 4 Jahren, was von
der Verteidigung beanstandet wird. Sie beantragt die Auferlegung der Minimaldauer
von 2 Jahren.
aa) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die
Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter
des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss
die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre
Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste
Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in
diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (Bundesgerichtsurteil
6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7 mit Hinweisen).
bb) Der Berufungskläger ist, wie dargelegt, im Strafregister verzeichnet. Die erste
Verurteilung stammt aus dem Jahre 2005. Danach erfolgten zwei Verurteilungen im
Jahre 2007, zu denen eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Das Ereignis, das zum
vorliegenden Strafverfahren führte, geht auf den April 2007 zurück. Die letzten
Straftaten, die der Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, stammen somit aus
dem Jahre 2007. Seither sind keine neuen Verurteilungen erfolgt. Gestützt auf diese
Tatsache sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der geordneten
Lebensumstände des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht die Rückfallgefahr
als nicht erhöht, weshalb die obligatorische Probezeit auf das gesetzliche Minimum von
2 Jahren festzusetzen ist.
7. Grundsätzlich zieht die Verurteilung zu einer Strafe auch die Verurteilung zu den
Gerichtskosten nach sich (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Beschuldigte
Z___________ sowohl in erster als auch in zweiter Instanz verurteilt. Mit seiner
Berufung dringt er bloss teilweise durch, nämlich bezüglich der Probezeit und der
Kosten (vgl. dazu nachstehende Ausführungen). Bei diesem Ausgang trägt der
Verurteilte die (anteilsmässigen) Kosten von Verfahren und Entscheid bis zum
bezirksgerichtlichen Urteil. Weil auch der Staatsanwalt hinsichtlich der zwei
Freigesprochenen Berufung einlegte und damit nicht durchdringt, sind die
Berufungskosten zu 5/6 dem Staat Wallis und zu 1/6 dem Verurteilten Z___________
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
a) Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht wurden die Gerichtskosten von der ersten
Instanz auf insgesamt Fr. 105'000.-- festgesetzt. Dabei betrugen die Auslagen
Fr. 102'076.75 (Gutachten F___________ Fr. 100'878.75, Arzt Fr. 126.--, Zentralinstitut
Fr. 440.--, Zeugengeld Fr. 632.--) und die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem
damaligen Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.-- - das Bezirksgericht verkannte, dass
die Strafuntersuchung gerade nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das
damalige, den Gerichtsbehörden zugeordnete sowie administrativ und finanziell dem
Kantonsgericht unterstellte Untersuchungsrichteramt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1
aGGB) vorgenommen worden war, so dass der Staatsanwalt dafür keinerlei Gebühr
zusteht - sowie für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 1'323.25. Aufgrund der zwei
erfolgten Freisprüche wurden 2/3 der Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 70'000.--)
dem Staat Wallis und dem Verurteilten 1/3 der Kosten (somit Fr. 35'000.--) auferlegt.
Zu Recht auferlegte die Vorinstanz den Freigesprochenen keine Verfahrenskosten. Es
kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 5 verwiesen werden.
aa) Die Verteidigung von Z___________ beantragte eine Kostenreduktion.
Sachverständige Personen werden gemäss Art. 182 ff. StPO von Staatsanwaltschaft
und Gerichten beigezogen, wenn diese nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind. Als Sachverständige werden natürliche Personen ernannt, die auf
dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzen. Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und
erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag. Sie gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich
zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge
zu stellen. Die Verfahrensleitung übergibt der sachverständigen Person zusammen mit
dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen,
wenn es im Interesse der Strafsache liegt, wobei sie vor der Erteilung des Auftrags
einen Kostenvoranschlag verlangen kann (Art. 184 Abs. 6 StPO). Für die Ausarbeitung
des Gutachtens ist die sachverständige Person persönlich verantwortlich. Die
Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen
beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen
(Art. 185 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige Person
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Anspruch auf Vergütung der
Tätigkeit besteht gegenüber dem Staat (Heer, Basler Kommentar, StPO, N. 35 zu Art.
184 StPO).
bb) Im zu beurteilenden Fall war der Beizug eines Sachverständigen notwendig, was
auch von den Parteien nicht beanstandet wird. Einen Kostenvoranschlag im Sinne von
Art. 184 Abs. 6 StPO verlangte die zuständige Staatsanwältin bzw. damalige
Untersuchungsrichterin jedoch nicht ein. Aus dem Ruder laufende Kosten von
Gutachten sind indes ein bekanntes Phänomen, weshalb sich ein striktes
Kostenmanagement, das Einholen von Kostenvoranschlägen sowie das Absprechen
eines
Kostendaches
dringend
empfehlen
(Schmid,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 184 StGB; Heer, a.a.O., N. 35 zu
Art. 184 StGB). Zu beachten ist überdies, dass vorliegend auch kein Fall vorlag, in dem
ein akuter Mangel an qualifizierten Fachkräften vorlag, weshalb nur unter grossen
Schwierigkeiten überhaupt ein Experte hätte gefunden werden können (vgl. dazu Heer,
a.a.O., N. 35 zu Art. 184 StGB). Die Gutachterkosten der F___________ in der Höhe
von insgesamt Fr. 100'878.75 erachtet das urteilende Kantonsgericht unter
Berücksichtigung der für das Strafverfahren zu klärenden Fragen als stark übersetzt
und insoweit insgesamt betrachtet als für den vorliegenden Fall unverhältnismässig.
Der Gutachteraufwand hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu klärenden
Fragen zu stehen; in casu betrafen die strafrechtlich interessierenden Fragen vorab die
angewandte Methode und die Nichteinhaltung der Regeln der Baukunde, welche
letztlich evident war. Dabei gilt es etwa zu bemerken, dass die Anwesenheit des
Experten während der Einvernahmen des Vorverfahrens allenfalls zu Beginn angezeigt
war, jedoch im weiteren Verfahren, falls überhaupt notwendig, schriftliche Ergänzungen
des Sachverständigen genügt hätten. Für die Ermittlung des strafrechtlich relevanten
Sachverhalts erscheinen Expertisekosten von insgesamt Fr. 30'000.-- als noch
angemessen; soweit sie diese Grenze überschreiten, sind sie entweder für den
Ausgang des Verfahrens unnötig oder auf das mangelhafte Kostenmanagement durch
die Untersuchungsbehörde zurückzuführen, und vom Staat zu tragen.
Zwar trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie
trägt diese jedoch nicht, wenn der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte
Verfahrenshandlungen diese (oder Teile davon) verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 und 3
lit. a StPO). Diese Bestimmung und der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. c StPO verhindern vorliegend, dem Verurteilten mehr als die anteilsmässigen
Expertisekosten am Betrag von Fr. 30'000.-- zu überbinden (vgl. auch Griesser, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
N. 18 zu Art. 426 StPO). Die bei der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten zu
berücksichtigenden Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens betragen demnach
Fr. 31'198.--
(angemessene
Gutachterkosten
Fr.
30'000.--,
Arzt
Fr. 126.--,
Zentralinstitut Fr. 440.--, Zeugengeld Fr. 632.--). Für das urteilende Kantonsgericht
besteht kein Anlass, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem damaligen
Untersuchungsrichteramt von Fr. 1'600.-- sowie für jenes vor dem Bezirksgericht von
Fr. 1'323.25 zu ändern. Aufgrund der zwei erfolgten Freisprüche sind 2/3 der so
berechneten Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 22'747.50) dem Staat Wallis und 1/3
dem Verurteilten (somit gerundet Fr. 11'373.75) aufzuerlegen. An sich zutreffend ist,
dass einem Verurteilten bei Freispruch der Mitangeklagten mehr als „sein Anteil“ der
Kosten auferlegt werden darf. Allerdings setzt dies voraus, dass die Kosten im
Zusammenhang mit den ihm anzulastenden strafbaren Handlungen stehen. So wäre
bei einer blossen Anklage gegen Z___________ nicht ein Gerichtsgutachten im
gleichen Umfange erforderlich gewesen; die hier berücksichtigten Expertisekosten von
Fr. 30'000.-- stehen gerade auch in Zusammenhang mit der Überprüfung von
Aufgaben und Stellung der Mitangeklagten und entstanden zur Klärung deren
strafrechtlichen Verantwortlichkeit, weshalb sie insoweit nicht einfach dem Verurteilten
auferlegt werden dürfen. Ausserdem wurde von der Verteidigung zu Recht darauf
hingewiesen,
dass
das
Strafverfahren
gegen
G___________
ohne
Kostenausscheidung eingestellt wurde (S. 300 ff.). Schliesslich sind bei der
Auferlegung
der
Verfahrenskosten
die
wirtschaftlichen
Verhältnisse
der
kostenpflichtigen Partei mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 425 StPO betreffend Stundung
und Erlass der Kosten). Es ist daher in casu auch mit Rücksicht auf die Tatschwere
nicht angezeigt, dem Verurteilten mehr als 1/3 der erstinstanzlichen Kosten zu
überbinden. Die Restkosten der Expertise in Höhe von Fr. 70'878.75 (Fr. 100'878.75 -
Fr. 30'000.--) gehen ebenfalls zu Lasten des Staates Wallis. Eine (weitergehende)
Kostenreduktion ist vorliegend, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. E. 5.2
unter Hinweis auf BGE 133 IV 187 E. 6.3), nicht gerechtfertigt.
b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren umfassen die Auslagen der Behörde
(Abs. 2) und die Gerichtsgebühr (Abs. 3), wie dies Art. 3 des Gesetzes betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten hängig sind – vorsieht (Art. 46 Abs. 2
GTar/2009). Die Auslagen des Kantonsgerichts betragen Fr. 25.-- (Weibel). Die
Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf einen Betrag
zwischen Fr. 380.-- bis Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 22 lit. f GTar/2009). Besondere
Umstände, eine Gerichtsgebühr ausserhalb dieses Rahmens zu erheben (Art. 13 Abs.
3 GTar/2009), sind vorliegend nicht gegeben. Die Akten sind verhältnismässig
umfangreich und es waren mehrere Rechtsfragen zu klären, weshalb es sich
rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'675.-- festzulegen. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 2'700.--; davon entfallen Fr. 450.--
auf Z___________, der mit seinen Anträgen nur teilweise durchdrang, und Fr. 2250.--
auf den Fiskus, weil einerseits die beiden Freisprüche bestätigt wurden und
Z___________ mit seinen Begehren teilweise obsiegte.
c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung
ihrer wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen
ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1
StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert
werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder die Aufwendungen
der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a und c StPO).
d) Gemäss Art. 2 Abs. 1 GTar wird die Parteientschädigung global festgesetzt und
umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten. Für das
Verfahren vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz beträgt der gesetzliche
Rahmen Fr. 1'100.-- bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Der Richter hat in diesem Rahmen
die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, den Umfang und die vom
Anwalt nützlich aufgewendete Zeit und die finanzielle Situation der Parteien zu
berücksichtigen
(Art.
27
Abs.
1
GTar).
Hinsichtlich
der
erstinstanzlichen
Parteientschädigungen für die beiden Freigesprochenen sieht das Kantonsgericht
keinen
Anlass,
von
der
Beurteilung
der
Vorinstanz
abzuweichen.
Unter
Berücksichtigung der genannten Kriterien, insbesondere der Vorbereitung und der
Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist eine Parteientschädigung für die beiden
auch zweitinstanzlich Freigesprochenen von je Fr. 1'500.-- (Auslagen inkl.)
angemessen. Vorliegend ist mangels besonders schwerer Eingriffe in die persönlichen
Verhältnisse der Freigesprochenen die Zusprechung einer Genugtuung an dieselben
nicht angezeigt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die verhältnismässig geringfügigen
Aufwendungen der Freigesprochenen rechtfertigen auch keine Entschädigung nach lit.
b dieser Bestimmung. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Staat Wallis dem
Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von
Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt
X___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen.
Y___________ wird von der Anklage der Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) freigesprochen.
Z___________ wird der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) schuldig erkannt.
Z___________
wird
als
Zusatzstrafe
zu
den
Urteilen
des
Untersuchungsrichteramts
H___________
vom
2007
sowie
des
Untersuchungsrichteramts I___________ vom 16. November 2007 verurteilt:
a) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 210.--;
der Vollzug wird aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
b) zu einer Busse von Fr. 1'000.--;
die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
4 Tagen umzuwandeln.
a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt
Fr. 105'000.-- (Auslagen Untersuchungsrichteramt Fr. 102'076.75, Gebühren
Untersuchungsrichteramt Fr. 1'600.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 1'323.25)
werden Z___________ in Höhe von Fr. 11'373.75 und dem Staat Wallis in
Höhe von Fr. 93'626.25 auferlegt.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'700.-- werden Z___________
zu Fr. 450.-- und dem Staat Wallis zu Fr. 2’250.-- auferlegt.
Der Staat Wallis bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.--
(Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren.
Der Staat Wallis bezahlt Y___________ eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.--
(Honorar Fr. 5'000.--, Auslagen Fr. 500.--) für das erstinstanzliche und eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Berufungsverfahren.
Der Staat Wallis bezahlt Z___________ eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) für das Berufungsverfahren.
Sitten, 15. Februar 2012