Police force exceeded lawful limits; abuse of office found

P1 17 42Kantonsgericht12.10.2018Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A municipal police officer stopped and handcuffed a man after a parking-related altercation and then forcibly shoved him head-first into a doorbell installation before bringing him to the station. The court held that police may use force to enforce a lawful stop and transport, but only to the extent necessary and proportionate. The handcuffing and transport were lawful; the shove against the doorbell was not. The officer was therefore guilty of abuse of office. Simple bodily injury was not proven, and any lesser assault was time-barred.

Omnilex-Regeste

Art. 312 StGB; police coercive measures under Art. 215 and 217 StPO and proportionality under Art. 200 StPO; abuse of office may be committed where an official lawfully exercises coercive powers but exceeds the permissible degree of force. Police may stop a person to establish identity or clarify a possible offence and may, if necessary, bring the person to the police station and use force as an ultima ratio, subject to proportionality. The line is crossed where the measure is no longer required for enforcement and becomes an unnecessary, excessive application of force. In such a case, even if the initial intervention is lawful, the subsequent excess constitutes misuse of official authority (consid. 4.1-4.3).

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2019

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Strafrecht - Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufs-

pflicht - KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtlichen Abteilung) vom

12. Oktober 2018, Staatsanwaltschaft und X. (Privatkläger) c. Y.-

TCV P1 17 42

Zwangsmassnahmen: Polizeiliche Anhaltung und vorläufige Fest-

nahme; Amtsmissbrauch

Die Polizei kann eine Person, etwa zur Feststellung deren Identität oder zur Abklärung

eines strafbaren Verhaltens, anhalten und nötigenfalls auf den Polizeiposten bringen;

sie darf zur Durchsetzung dieser Zwangsmassnahme soweit erforderlich und unter

Beachtung der Verhältnismässigkeit Gewalt anwenden (E. 4.1).

Amtsmissbrauch liegt u.a. vor, wenn ein Polizist zwar rechtmässig Machtmittel ein-

setzt, hierbei jedoch das erlaubte Mass an Zwang überschreitet (E. 1); Anwendungsfall

(E. 4.2 und 4.3).

Mesures de contrainte : appréhension et arrestation provisoire ; abus

d’autorité

La police peut appréhender une personne pour établir son identité ou pour déterminer

si elle a commis une infraction et, le cas échéant, la conduire au poste de police ; elle

peut, si nécessaire et en tenant compte du principe de la proportionnalité, recourir à la

force (consid. 4.1).

Il y a notamment abus d’autorité lorsqu’un agent de police use des pouvoirs qui lui sont

confiés, mais en dépasse la mesure autorisée (consid. 1) ; application au cas d’espèce

(consid. 4.2 et 4.3).

Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)

Y. parkierte seinen Bus vor einem Mehrfamilienhaus ausserhalb der

markierten Parkfelder. Der Gemeindepolizist X. stellte ihm deswegen

eine Busse wegen Falschparkierens aus. Als Y. dies bemerkte,

beschimpfte er den Ordnungshüter zunächst, entriss ihm danach das

Strafmandat aus dem Block, zerknitterte es und warf es auf den Bo-

den. Anschliessend lief er zum Hauseingang und ignorierte die Auffor-

derung des Polizisten, stehenzubleiben. Dieser holte ihn ein, stiess ihn

Kopf voran in die Klingelanlage an der Häuserfassade, brachte ihn

danach zu Boden, fesselte ihn mit Handschellen und verbrachte ihn auf

die Polizeiwache. Als Privatkläger wirft Y. dem Gemeindepolizisten X.

ein strafbares Verhalten vor.


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Aus den Erwägungen

4.1 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt miss-

brauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen

sich des Amtsmissbrauchs strafbar (Art. 312 StGB). Letzterer ist der

zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt

einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten,

welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umge-

hen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter

und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden

(BGE 127 IV 209 E. 1b). Der Straftatbestand ist angesichts der

unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen.

Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbe-

fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft

seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen

dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des

Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass

an Zwang jedoch überschritten worden ist (Bundesgerichtsurteil

6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010).

Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Polizeibeamter und Gefangenen-

wärter den Gefangenenbesuch kraft der ihm als Überwacher zustehen-

den Hoheitsgewalt beendet hat, indem er die Besucherin aus unsach-

lichen Gründen gewaltsam aus der Zelle befördert. Der Straftatbestand

ist auch erfüllt, wenn der Ordnungshüter in der Zelle auf einen Fest-

genommenen einschlägt, dessen Identität er abzuklären oder den er zu

befragen sowie erkennungsdienstlich zu behandeln hat. Gleiches gilt,

wenn ein Polizeibeamter mit dem Polizeistock auf eine ihren Ehemann

beruhigende, sich gleichzeitig aber beschwerende, mit den Händen

gestikulierende Ehefrau einschlägt, obwohl diese weder den Beamten

beschimpft oder bedroht noch die Kontrolle behindert. Dies gilt auch im

Fall, da ein Polizist einem in flagranti erwischten Einbrecher nach

dessen Fesselung mit Handschellen eine Ohrfeige sowie einen Faust-

schlag verpasst. Das Bundesgericht hat hingegen Amtsmissbrauch bei

zwei Ordnungshütern, welche im Rahmen einer Verkehrskontrolle den

sie beschimpfenden Beifahrer mit einem «Armstreckhebel-Griff» über-

wältigt haben, um ihn am Verlassen der Kontrollstelle zu hindern, ver-


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neint. Die Beschuldigten hatten vorgängig alle zumutbaren Möglichkei-

ten zur Identitätsprüfung vor Ort ausgeschöpft (Donatsch/ Thommen/

Wohlers, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. A., S. 552 mit Hinweisen).

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, agiert rechtmäs-

sig, selbst wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die polizei-

liche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO dient der Ermittlung einer

allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer

Straftat. Die Polizei kann demnach eine Person u.a. anhalten, um ihre

Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob

sie eine Straftat begangen hat (lit. c). Ziel der Anhaltung ist, die Identität

zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten

Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als

möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht wird nicht vorausgesetzt

(BGE 139 IV 128 E. 1.2). Die Polizei ist befugt, die angehaltene Person

auf den Polizeiposten zu führen, wenn die Abklärungen nicht vor Ort

erfolgen können (Art. 215 Abs. 1 StPO). Die Polizei ist ferner gemäss

Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO verpflichtet, eine Person vorläufig festzu-

nehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie beim Begehen

eines Vergehens auf frischer Tat ertappt. Es muss ein konkreter

Anfangsverdacht vorliegen (Bundesgerichtsurteil 1B_351/2012 vom

  1. September 2012 E. 2.3.3). Der Ordnungshüter darf zur Durch-

setzung von derlei Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt

anwenden, solange diese verhältnismässig ist (Art. 200 StPO). Das

Vorgehen bei einer Überführung, namentlich eine etwaige Fesselung

ist nicht in der StPO, sondern in der Polizeigesetzgebung geregelt

(Albertini/Armbruster, Basler Kommentar, 2. A., N. 18 zu Art. 215 StPO

mit Hinweisen). Das bis 2013 anwendbare kantonale Polizeigesetz hat

derlei nicht konkretisiert (Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der

Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 323). Auch die damals gültige

Verordnung und das damals anwendbare Polizeigesetz der Gemeinde

A. haben die Fesselung nicht reglementiert. Die Polizei verfügt ohnehin

über einen grossen Ermessensspielraum zum Ob und Wie der Ver-

bringung auf einen Polizeiposten (Albertini/Armbruster, a.a.O., N. 18 zu

Art. 215 StPO).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder

Gesundheit schädigt, wird wegen einfacher Körperverletzung mit Frei-

heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Art. 123

StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer i.S.v.

Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v.


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Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann i.S.

einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Ver-

letzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine

gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochen-

brüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch

und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen,

Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um eini-

ges über blosse Kratzer hinausgehen. Blosse Tätlichkeiten liegen hin-

gegen vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder

blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit

vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar,

  1. A., 2013, N. 4 zu Art. 123 StGB). Eine Tätlichkeit liegt auch bei vorü-

bergehende harmlose Störung des Wohlbefindens vor (Bundesge-

richtsurteil 6S.874/2000 vom 29. März 2001 E. 2.a.aa). Subjektiv wird

sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeit

Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier,

a.a.O., N. 35 zu Art. 123 StGB; Roth/Keshelava, Basler Kommentar, 3.

A., 2013, N. 13 zu Art. 126 StGB).

Der Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB steht in echter Konkurrenz

zur Tätlichkeit nach Art. 126 StGB (Dupuis/Moreillon et al. [Hrsg.], Code

pénal, 2. A., 2017, N. 1 zu Art. 264a StGB).

4.2

X. hat den Polizisten zugegebenermassen beschimpft, während

dieser das Strafverbal ausgestellt hat. Dieses respektlose Verhalten

gipfelte im Herausreissen und Zerknittern des Bussenzettels, der

anschliessend auf den Boden geworfen wurde. Der dafür zuständige

Polizist ist dadurch daran gehindert worden, ein von ihm vorbereitetes

Strafverbal an seinen bestimmungsgemässen Ort zu platzieren. Die

Vorinstanz bestätigt zu Recht, damit habe ein hinreichender Verdacht

der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB vor-

gelegen. Der Privatkläger könnte sich somit eines Vergehens schuldig

gemacht haben. Der Beschuldigte argumentiert nachvollziehbar, vom

despektierlichen Betragen des Privatklägers überrascht worden zu

sein. Er gibt ausserdem richtig zu bedenken, die Angelegenheit sei

durch dieses Verhalten auf eine „ganz andere Ebene verlagert“ worden.

Der Polizist ist demnach zumindest berechtigt worden, eine Perso-

nenkontrolle durchzuführen. Der Privatkläger hat sich nach dem Weg-

reissen des Bussenzettels vom Tatort zu entfernen begonnen. Er hat

die Aufforderungen, anzuhalten, ignoriert. Dies kann aus Sicht des


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Beschuldigten durchaus als Versuch gewertet werden, sich einer

weiteren Kontrolle zu entziehen.

Der Ordnungshüter hat sich zu diesem Zeitpunkt alleine vor dem Haus

befunden und hat nicht über die Möglichkeit verfügt, rasch Verstärkung

einzufordern. Kooperationsbereitschaft ist wegen des anstandslosen

Benehmens nicht zu erwarten gewesen. Der Polizist hat den Privat-

kläger nicht gekannt und mithin dessen weiteres Verhalten nicht ein-

zuschätzen vermocht, sofern er ihn im Automobil transportiert. Der

Privatkläger hätte sich dort nämlich trotz körperlicher Unterlegenheit

einfacher gegen den fahrenden Ordnungshüter durchsetzen oder mit

Fehlverhalten einen Unfall provozieren können. Der Beschuldigte hat

ferner nicht wissen können, ob nicht auch der Mitarbeiter B. ins Ge-

schehen eingreifen könnte. X. hätte in kurzer Zeit die Möglichkeit

gehabt, sich im Mehrfamilienhaus zu verstecken oder dieses an einer

anderen Stelle zu verlassen. Der Ordnungshüter hat mithin rasch über

das weitere Vorgehen entscheiden müssen, zumal sich der Privatkläger

bereits vor dem Gebäudeeingang befunden hat. Der Polizist ist unter

den konkret herrschenden Umständen zumindest berechtigt gewesen,

X. anzuhalten und auf den Polizeiposten zu führen, um dort seine

Personalien aufzunehmen. Er hat ihn dazu in seinem Fahrzeug mit-

nehmen müssen und es erscheint wegen des vorausgegangenen,

unberechenbaren und impulsiven Verhaltens des Privatklägers aus Si-

cherheitsgründen angemessen, ihm vor dem Transport mit dem Poli-

zeifahrzeug Handschellen anzuziehen. Die Fesselung dürfte einer im

Alleingang handelnden Person am leichtesten und sichersten gelingen,

wenn sie die angehaltene Person bäuchlings auf den Boden legt und

mit dem Knie fixiert, damit sie nicht flieht, während der Ordnungshüter

die Handschellen hervorzieht und anlegt. Gewalthandlungen des

Ordnungshüters ab dem Zeitpunkt, da X. auf den Boden gelegt worden

ist, sind nicht nachgewiesen. Dieser Teil der Handlungen erscheint

insgesamt als recht- und verhältnismässig.

Eine Drohung von X., nachdem er vom Polizist am Weiterlaufen

gehindert worden ist, liegt nicht vor. Das Gericht stellt vielmehr fest,

dass der Polizist den X. ohne Vorwarnung mit dem Kopf voran in die

Klingelvorrichtung befördert hat, statt ihn sofort zu arretieren. Der

Beschuldigte hätte den ihm deutlich unterlegenen Privatkläger direkt

auf den Boden platzieren können. Der vom körperlich überlegenen

Beschuldigten ausgeführte Stoss des X. gegen die Sonnerie ist mithin


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für die Anhaltung oder Arretierung nicht erforderlich gewesen. Der Auf-

prall mit dem Kopf hat zu einer Deformierung des Blechs geführt, d.h.

er war entsprechend hart. Dieser einmalige, wuchtige Stoss gegen die

Klingelvorrichtung ist unverhältnismässig.

Die vom Privatkläger behaupteten Verletzungen sind entweder nicht

nachgewiesen oder rühren von der anschliessenden, zulässigen Arre-

tierung. Der Zusammenhang zwischen nachgewiesenen Verletzungen

sowie dem Stoss Richtung Sonnerie ist mithin nicht belegt.

Der Polizist hat den Privatkläger bewusst in Richtung Sonnerie

gerammt und muss damit rechnen, dass dies Schmerzen verursacht

und sein Opfer erschreckt. Er hat dabei zumindest in Kauf genommen,

seine Amtsgewalt zu missbrauchen und es hat auch eine Nachteils-

absicht vorgelegen (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 6B_649/2009

vom 16. Oktober 2009 E. 3.6 und 3.7).

4.3 Der Beschuldigte hat beim Stoss gegen die Türklingel seine Amts-

gewalt missbraucht. Eine einfache Körperverletzung liegt hingegen

nicht vor. Eine Tätlichkeit könnte wegen des Ablaufs der Verfolgungs-

verjährungsfrist nicht mehr sanktioniert werden.

Mit Urteil 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 wies das Bundesgericht die

dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Schlagwörter

abuse of officepolice forceproportionalitydetentionidentity checkbodily injuryassaultcoercive measures

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the police officer's use of force during the stop and transport was lawful under police powers.

Extrahierter Entscheid

A police officer may stop a person, bring him to a police station if necessary, and use force only as far as required and proportionate; the later handcuffing and transport were lawful, but the head-first shove into the doorbell was not.

Extrahierte Begründung

The court distinguished between permissible coercive measures under the StPO and an unnecessary, forceful blow. The accused could have immobilized the complainant directly on the ground; the single, forceful impact against the doorbell was not required for the stop and was disproportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the officer committed abuse of office by exceeding the permissible degree of coercion.

Extrahierter Entscheid

Yes. Abuse of office exists when an official uses lawful powers but exceeds the authorized level of coercion; that occurred with the shove against the doorbell.

Extrahierte Begründung

The officer intentionally used official coercive power in an excessive way, knowing that the act would hurt and frighten the complainant. This constituted misuse of official authority and disadvantageous intent.

Kernrechtsfrage

Whether the conduct also amounted to simple bodily injury or mere assault.

Extrahierter Entscheid

No simple bodily injury was proven; any assault would already be time-barred.

Extrahierte Begründung

The alleged injuries were not proven or were caused by the lawful arrest phase. As a result, simple bodily injury was excluded, and the less serious offense could no longer be sanctioned because the limitation period had expired.

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