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Strafprozessrecht*–Polizeigericht–*KGE (Einzelrichter der I. Straf-
rechtlichen Abteilung) vom 30. Juni 2020, X. gegen Polizeigericht
*der Gemeinde Y.**–*TCV P1 20 44
Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO
Funktionen des Polizeigerichts (E. 2).
Begriff eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 ZPO (E. 3).
Das kommunale Polizeigericht nimmt bei der strafrechtlichen Ahndung von Verletzun-
gen gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO die Funktion einer Staatsanwaltschaft
wahr. Dessen Entscheide sind als Strafbefehle zu qualifizieren. Das Bezirksgericht gilt
als erste Gerichtsinstanz (E. 3 und 4).
Violation d’une mise à ban au sens de l'art. 258 CPC
Fonctions du tribunal de police (consid. 2).
Définition de la mise à ban au sens de l'art. 258 CPC (consid. 3).
Le tribunal communal de police exerce les fonctions de ministère public dans la
poursuite pénale en matière de violations des mises à ban au sens de l’art. 258 CPC.
Ses décisions doivent être qualifiées d'ordonnances pénales. Le tribunal de district
intervient comme tribunal de première instance (consid. 3 et 4).
Sachverhalt (gekürzt)
Polizeigericht Y. stellte aufgrund einer Anzeige von S. mit Verfügung
vom 5. März 2020 fest, X. habe auf dem privaten Parkplatz von S.
unerlaubterweise sein Automobil abgestellt und auferlegte ihm dafür
eine Busse von Fr. 100.-. X. erhob dagegen eine Einsprache. Das
Polizeigericht bestätigte am 28. Mai 2020 die Busse mit Einsprache-
entscheid und wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, sein
Entscheid könne innert 30 Tagen mit Berufung beim Kantonsgericht
angefochten werden.
Aus den Erwägungen
2.
Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungs-
behörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). Seine Zuständigkeit und das anwend-
bare Verfahren richtet sich nach der verfolgten Straftat bzw. der mass-
geblichen Strafbestimmung.
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Das Polizeigericht beurteilt grundsätzlich kommunale Übertretungen,
wobei sich das Verfahren nach dem VVRG richtet (Art. 11 Abs. 2 und
Art. 38 Abs. 2 lit. b EGStPO; Art. 335 StGB). In einem summarischen
oder ordentlichen Verfahren ergangene Entscheide des Polizeigerichts
gemäss Art. 34j ff. VVRG sind bei einem Richter des Kantonsgerichts
mit Berufung anfechtbar (Art. 11 Abs. 3 EGStPO; Art. 34k Abs. 3 und
Art. 34l VVRG). In der Regel entscheidet darüber die öffentlichrecht-
liche Abteilung des Kantonsgerichts in einem Berufungsverfahren nach
der StPO, vorbehältlich den Bestimmungen gemäss Art. 34m VVRG
(Schnyder/Steiner/Perrig, Funktion und Verfahren des Walliser Polizei-
gerichts, ZWR 2019 S. 345).
In gewissen Bereichen hat der Kanton dem Polizeigericht die Verfol-
gung und Beurteilung von Übertretungen des Bundesrechts übertragen
(Art. 17 Abs. 1 StPO). Das Polizeigericht verfolgt und beurteilt in
solchen Fällen als Übertretungsstrafbehörde bundesrechtliche Übertre-
tungen in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den
Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO
(Art. 357 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 70 E. 3.2.3). Das Polizeigericht hat
dabei die Befugnisse der Staatsanwaltschaft inne (Art. 357 Abs. 1
StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen innert 10
Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben werden kann. Ohne gül-
tige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 Ia 82 E. 6d/cc). Wenn das Polizei-
gericht nach einer Einsprache am Strafbefehl festhält bzw. Anklage
erhebt, entscheidet das Bezirksgericht über die Gültigkeit des Strafbe-
fehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und lit. d sowie Art. 356
Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO; Art. 11 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Dagegen ist die Berufung bei der
strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1
lit. a StPO; Art. 14 Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGSPO).
Mithin hat das Polizeigericht vorab jeweils zu klären, ob primär das
VVRG oder die StPO anzuwenden ist.
3. Vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Poli-
zeigerichts wegen einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot
im Sinne von Art. 258 ZPO.
Eine dinglich berechtigte Person kann beim Gericht beantragen,
Besitzesstörungen zu unterlassen und eine Widerhandlung auf Antrag
mit einer Busse bis zu Fr. 2 000.- zu bestrafen (Art. 258 Abs. 1 ZPO).
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Das Verbot wird öffentlich bekannt gemacht und auf dem Grundstück
an gut sichtbarer Stelle angebracht (Art. 259 ZPO). Widerhandlungen
gegen das Verbot werden auf Antrag mit Busse geahndet. Der Straf-
antrag ist an die zuständige Strafbehörde zu richten (Art. 30 Abs. 1
StGB; Art. 304 Abs. 1 StPO).
Nach kantonalem Recht ist die Gemeindepolizei oder allenfalls die
Kantonspolizei zuständig, die Missachtung eines gerichtlichen Verbots
gemäss Art. 258 ZPO festzustellen und abzuklären (Art. 8a Abs. 1
EGZPO). Der Fehlbare wird beim Polizeigericht verzeigt, welches nach
den Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie dessen Einfüh-
rungsgesetz über die Widerhandlung entscheidet (Art. 8a Abs. 2
EGZPO). Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot gemäss
Art. 258 ZPO werden mithin als Übertretungen des Bundesrechts in
einem Übertretungsstrafverfahren verfolgt und beurteilt (Art. 1 Abs. 1,
Art. 17 Abs. 1, Art. 357 Abs. 2 und Art. 352 ff. StPO).
Das gleiche Ergebnis zeigt sich nach Prüfung mit Hilfe der historischen
Auslegungsmethode. Die der Revision zugrundeliegende Motion « Ent-
lastung der Staatsanwaltschaft von Bagatellfällen » vom 8. Mai 2014
(Nummer 3.0122) zielt darauf ab, die Kompetenzen des Polizeigerichts
zu erweitern. Dies ist aber in einem Verfahren nach StPO nur möglich,
wenn das Polizeigericht gleichzeitig die Funktion der Staatsanwaltschaft
übernimmt. Die der Revision letztlich zugrundeliegende Botschaft zum
Gesetz über die Kantonspolizei vom 2. März 2016 (S. 28; https://par-
lement.vs.ch/common/idata/parlement/vos/docs/2016/05/.06_Kantons-
polizei_BOT_SR.pdf) verweist auf das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff.
StPO) und ausdrücklich auf das Übertretungsstrafverfahren nach
Art. 357 StPO.
4.
Das Polizeigericht, welches im konkreten Fall die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft übernimmt, hätte nach Eingang der Einsprache
analog den
Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss
Art. 352 ff. StPO vorgehen müssen. Der erlassene Einspracheent-
scheid widerspricht der gesetzlichen Konzeption, wonach die Über-
tretungsstrafbehörde nach der Einsprache soweit erforderlich weitere
Beweise abnimmt (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet, ob sie am
Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl
erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO).
Entschliesst sich die Übertretungsstrafbehörde, am Strafbefehl festzu-
halten, überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur
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Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist die Gül-
tigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht das Polizei-
gericht als Übertretungsstrafbehörde, sondern das erstinstanzliche
Gericht (Art 356 Abs. 2 StPO). Das Verfahren nach einer Einsprache
ist in Art. 354 ff. StPO abschliessend geregelt und für andere Vorge-
hensweisen verbleibt kein Raum (BGE 142 IV 70 E. 3.2.3, 140 IV 192
E. 1.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1051/2017 vom 23. März 2018 E. 1.1).