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URTEIL VOM 10. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis
I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis , Berufungsbe-
klagte, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold
und
X _________ ,
Privatkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________ , Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, 3900 Brig-Glis
(Üble Nachrede; Verleumdung; Falschaussage; Falsche Anschuldigung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom
Verfahren
A. Gestützt auf die Strafanzeigen von X _________ vom 26. April 2018, 17. Dezember
2018 und 26. September 2019 brachte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt
der Region Oberwallis sechs Vorfälle gegenüber Y _________ am 14. Dezember 2020
(SAO 19 1727 / S1 20 37) sowie am 18. März 2021 (SAO 18 658 / S1 21 8) wegen übler
Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), Falschaussage
(Art. 192 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 306 StGB) sowie falscher Anschuldigung (Art. 303
Abs. 1 StGB) beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron zur Anklage. Das Bezirks-
gericht vereinigte die Anklagen mittels Verfügung vom 30. März 2021 (S. 478 ff.).
B. Das Bezirksgericht fällte am 15. Dezember 2021 im Nachgang zur Hauptverhandlung
vom 30. Juli 2021 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags mittels
Post in begründeter Form eröffnete (S. 644 ff.):
onalspitals A _________ am 9. März 2019 wird in Bezug auf die Strafvorwürfe der üblen Nachrede
(Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) infolge verspäteten Strafantrags
eingestellt.
B _________ geht es besser, wenn er ihn nicht sieht. Als wir zusammen wohnten, hat B _________
geweint als er seinen Vater sah», getätigt anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2018, wird infolge
der Sperrwirkung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2018 eingestellt.
a)
wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) und falscher Beweisaussage (Art. 306 StGB)
hinsichtlich der an der Verhandlung vom 2. Februar 2018 getätigten Aussage «Er hatte und hat
immer noch Alpträume davon, dass der Vater ihn, mich und seine Schwester schlägt»;
b)
wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) hinsichtlich der Äusserungen vom
9./10. März 2019 gegenüber dem Personal des Regionalspitals A _________;
c)
wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) hinsichtlich der Äusserungen vom
24./25. März 2019 gegenüber dem Personal des Regionalspitals A _________;
d)
wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) und falscher Beweisaussage (Art. 306 StGB)
hinsichtlich der an der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 getätigten Aussagen.
Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen:
a)
hinsichtlich der an der Verhandlung vom 2. Februar 2018 getätigten Aussage «Er hatte und hat
immer noch Alpträume davon, dass der Vater ihn, mich und seine Schwester schlägt»;
b)
hinsichtlich der Äusserungen gegenüber Dr. med. C _________ anlässlich der Explorationsgesprä-
che vom 13. Juni und 23. Juli 2018;
c)
hinsichtlich der Äusserungen gegenüber der Logopädin D _________ anlässlich der Besprechung
vom 16. Juni 2018;
d)
hinsichtlich der Äusserungen vom 24./25. März 2019 gegenüber dem Personal des Regionalspitals
A _________;
e)
hinsichtlich der Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 im Strafverfahren
S1 19 1.
X _________ getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen umgewandelt wird.
Die Kosten der Vorverfahren von gesamthaft Fr. 2'250.-- gehen zu Lasten von Y _________.
Die Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 1'400.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von Y _________
(Fr. 700.--) und zur Hälfte zu Lasten des Kantons Wallis (Fr. 700.--).
Der Kanton Wallis trägt die Dolmetscherkosten für das Hauptverfahren in der Höhe von Fr. 218.55.
Y _________ bezahlt X _________ eine Entschädigung von Fr. 2'300.--.
Der Kanton Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Patrick Ruppen eine Entschädigung
von Fr. 4'480.-- (inkl. Auslagen von Fr. 230.-- und MwSt.).
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
C. Y _________ reichte dagegen am 5. Januar 2022 eine Berufungserklärung (S. 702
ff.) beim Kantonsgericht Wallis ein und beantrage, sie sei vom Vorwurf der mehrfachen
üblen Nachrede freizusprechen, die Kosten seien dem Fiskus aufzuerlegen bzw. neu zu
verteilen und der amtliche Verteidiger sei zu entschädigen (Ziff. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11
des Urteils). Mit der Anschlussberufung (S. 774 f.) vom 31. Januar 2022 verlangte
X _________ ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung und eine Anpassung der
Bestrafung (Ziff. 3b, c und d sowie 6 - 12 des Urteils).
Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
D. Das Kantonsgericht lud die Parteien auf den 22. Juni 2022 zur Berufungsverhandlung
vor (S. 781). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. Juni 2022 schriftlich,
die Anschlussberufung gutzuheissen und die Berufung abzuweisen (P1 22 4, S. 874)
Anlässlich der Sitzung stellten die anderen Beteiligten folgende Schlussanträge
(P1 22 4, S. 889):
Privatklägerin:
Die Berufung von Y _________ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Leuk und Westlich Raron vom
Dezember 2021 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis und
X _________ gegen Y _________ (S1 20 37) sei abzuweisen.
und Westlich Raron vom 15. Dezember 2021 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Re-
gion Oberwallis und X _________ gegen Y _________ (S1 20 37) sei in Ziff. 3 Bst. b und d sowie in den
Ziffern 6 bis und mit 12 des Urteilsdispositives aufzuheben.
und angemessen zu bestrafen.
Vorinstanz vom 1. Juli 2021.
Beschuldigte:
Urteil des Bezirksgerichtes Leuk und Westlich-Rayon vom 15. Dezember 2021 in Bezug auf Ziff. 4, 5, 6,
7, 8, 9 und 11 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:
Y _________ sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 137 Ziff. 1 StGB) freizu-
sprechen.
(inkl. Kosten der Polizei) sind dem Fiskus aufzuerlegen.
Die Kosten des unterzeichneten amtlichen und notwendigen Verteidigers für dessen Tätigkeit seit dem
Juli 2021 gemäss hinterlegter Honorarnote vom 22.06.2022 sind vollumfänglich vom Fiskus zu tra-
gen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
der
vorliegend
anwendbaren
Schweizerischen
Strafprozessordnung
(Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters
als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12
EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ge-
mäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungs-
instanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile
der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine
Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe
auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19
Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantons-
richter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen
beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Da die Beschuldigte durch das
Bezirksgericht mit einer Geldstrafe sanktioniert worden ist, ist die Zuständigkeit des Kan-
tonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter vorliegend gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung eines Entscheides hat, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1
StPO). Als Verurteilte wegen übler Nachrede hat die Beschuldigte ein Interesse an der
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit ihre Legitimation zur Berufung gegeben
ist. Der Privatkläger ist als direkt betroffener ebenfalls legitimiert, die Anklage zusätzlich
auf die angeklagte falsche Anschuldigung hin überprüfen zu lassen
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen
Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1
StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die
entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklä-
rung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Ab-
änderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Wird ein erstinstanzliches Urteil weder
mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begrün-
deter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Be-
rufungsgericht innert 20 Tagen eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157
E. 2). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklä-
rung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Die Vorinstanz hat den Parteien am 15. Dezember 2021 direkt das schriftlich begründete
Urteil versandt, welches vom amtlichen Verteidiger am darauffolgenden Tag in Empfang
genommen worden ist. Mit der Berufung vom 5. Januar 2022 reichte die Beschuldigte
innert offener Frist von 20 Tagen eine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Wallis
ein. Dagegen erhob der Privatkläger innert gesetzlicher Frist am 31. Januar 2022 eine
Anschlussberufung.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor-
schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be-
schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas-
send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die
angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung
gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung
hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Die Berufungsklägerin beantragt einen Freispruch hinsichtlich der mehrfachen üblen
Nachrede und der Berufungskläger verlangt zusätzliche einen Schuldspruch wegen
mehrfacher falscher Anschuldigung hinsichtlich Ziffer 3b und 3d. Das Urteil wurde hin-
sichtlich der Ziffern 3b, 3d, 4 bis und mit 12 durch die Parteien angefochten. Einzig Ziffer
1, 2, 3a und 3 c des Urteils vom 15. Dezember 2021 sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen.
2. Anklage
Der Beschuldigten werden vorliegend diverse ehrverletzende Aussagen bzw. falsche
Anschuldigungen gegenüber ihrem Ehegatten sowie falsche Beweisaussagen zur Last
gelegt. Im Grundsatz geht es darum, dass sie gegenüber diversen Personen erklärt hat,
der Kindsvater schlage den gemeinsamen Sohn bzw. sei gegenüber der Familie gewalt-
tätig. Die Aussagen bzw. Anschuldigungen erfolgten im Rahmen eines Zivil- bzw. Straf-
verfahrens gegenüber den Richtern, bei einem Explorationsgespräch gegenüber einem
Gutachter, gegenüber einer Logopädin sowie gegenüber dem Personal eines Spitals.
Die Anklageschriften vom 14. Dezember 2020 und 18. März 2021 werfen der Beschul-
digten folgenden Sachverhalt vor:
(1)
Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2018 im Eheschutzverfahren Z2 17 75 vor
dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron
Im Jahre 2018 war vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron ein Verfahren um Eheschutzmassnah-
men der Parteien Y _________ und X _________ hängig. Am 02. Februar 2018 fand vor dem genannten
Bezirksgericht in Leuk eine entsprechende Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Be-
schuldigten seitens von Rechtsanwalt Valentin Pfammatter die Frage gestellt, ob es möglich sei, dass
B _________ leide, da er seinen Vater zu wenig sehen kann. Sie gab zur Antwort: «Nein, dies ist nicht
möglich. B _________ geht es besser, wenn er ihn nicht sieht. Als wir zusammenwohnten, hat B _________
geweint als er seinen Vater sah. Er (B _________) hatte und hat immer noch Alpträume davon, dass der
Vater ihn, mich und seine Schwester schlägt». Eingangs der Einvernahme wurde die Beschuldigte seitens
des Gerichts zur Wahrheit ermahnt und sie wurde auf die Straffolgen einer falschen Aussage aufmerksam
gemacht. Zudem legte sie ein Wahrheitsversprechen ab. Mit dieser Aussage wollte die Beschuldigte dem
Gericht den Eindruck vermitteln, dass X _________ sowohl seinen Sohn, seine Tochter und auch seine Ex-
Frau schlägt. Es gibt keinerlei Beweise, dass dies den Tatsachen entspricht und es gibt keinerlei Beweise,
dass X _________ gegenüber seinem Sohn, der Tochter und der Ex-Frau Gewalt angewendet und diese
geschlagen hat. Im Gegenteil, Y _________ war bewusst, dass alle drei Genannten nie von X _________
geschlagen wurden. Dennoch tätigte sie diese falsche Aussage und beschuldigte X _________, Straftaten
begangen zu haben.
(2)
Äusserungen gegenüber dem Gutachter Prof. em. Dr. med. C _________ anlässlich der Explo-
rationsgespräche vom 13. Juni und 23. Juli 2018
Anlässlich dieses Verfahrens um Eheschutzmassnahmen hat das Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron
am 09. Mai 2018 Dr. med. C _________ in Bern mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungs-
fähigkeit der Eltern, die Obhutszuteilung, die Regelung des persönlichen Verkehrs und allfälligen notwendi-
gen Kindesschutzmassnahmen beauftragt. Zur Erstellung des Gutachtens führte Dr. med. C _________ am
digte aus, dass sie seitens von X _________ sexuelle Gewalt erlitten hat. Zudem habe X _________
B _________ beschimpft, getreten und geschlagen, wenn dieser nicht rasch eingeschlafen ist. Auch sagte
sie, dass die Kinder Angst vor X _________ gehabt hätten.
(3)
Äusserungen gegenüber der Logopädin D _________ am 16. Juni 2018
Dem Ergänzungsgutachten vom 18. Oktober 2018 war zudem eine «Richiesta di intervento / rapporte del
terapista» vom 16. Juni 2018 beigelegt. Dieser Bericht wurde von der Logopädin D _________ aus
A _________ aufgrund der Aussagen der Beschuldigten verfasst. Der Bericht enthält folgende Aussage:
«Per un importante crisi coniugale accompagnata da episodi di violenza da parte del padre verso
B _________ (i primi due anni violenza verbale, in seguito anche fisica) con relativa denuncia al padre, la
madre si è transferita in N _________ a luglio 2017». Diese Aussagen wurden seitens der Beschuldigten
frei erfunden und entsprechen nicht den Tatsachen. Es gibt keinerlei Beweise, dass X _________ die Kinder
oder seine Ex-Frau geschlagen oder sich an Ihnen vergangen hat. Die Beschuldigte war sich dessen be-
wusst, machte die Aussagen aber dennoch.
(4)
Äusserungen gegenüber dem Personal des Regionalspitals A _________ am 9. März 2019
Am 9. März 2019 begab sich Y _________ mit ihrem Sohn B _________ auf die Notfallstation des Regio-
nalspitals A _________. Grund dafür waren Prellungen am Rücken des Jungen. Im Rahmen der Untersu-
chungen behauptete Y _________ gegenüber dem Spitalpersonal, der Kindsvater sei bereits einmal wegen
Gewalttätigkeiten gegen seinen Sohn B _________ verurteilt worden. Zudem sei momentan ein weiteres
Verfahren gegen Ersteren hängig.
(5)
Äusserungen gegenüber dem Personal des Regionalspitals A _________ zwischen dem
24./25. März 2019
Während des Spitalaufenthalts vom gemeinsamen Sohn B _________ zwischen dem 24. und 25. März 2019
tätigte Y _________ erneut ehrverletzende und falsche Aussagen über X _________, indem sie angab,
dieser habe seinem Sohn das Bein gestellt, woraufhin Letzterer gestürzt sei und sich verletzt habe. Darauf-
hin wurde die Überwachung des Kindsvaters bei der Ausübung seines Besuchsrechts im Punto d'lncontro
in A _________ weiter verschärft.
(6)
Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 im Strafverfahren S1 19 1 vor
dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 vor dem Bezirksgericht Leuk - Westlich Raron gab
Y _________ diverse Falschaussagen sowie ehrverletzende Bemerkungen zu Protokoll, welche nachfol-
gend aufgeführt werden:
1.«...Vor der Geburt von E _________ hat X _________ gegen unsere Familie verbal und psychische
Gewalt bzw. Druck ausgeübt. Nach der Geburt von E _________ hat er (...), B _________ und
E _________ geschlagen. Er war in der Intimsphäre grob zu mir. Konkret war Gegenstand der Anzeige,
dass er B _________ ziemlich stark an den Haaren gezogen hat und ihm Fusstritte gegeben hat. Er hat
*B _________ auch in den Rücken geschlagen. Er hat B _________ auch im Intimbereich verletzt»*Aus-
serdem stellte Y _________ auf Nachfrage klar,«X _________ habe seinem Sohn B _________ beim
Windeln wechseln und beim Anheben in den Autositz im Intimbereich wehgetan».
«Er sagte zu B _________, dass er ein verfluchter Sohn sei».
«X _________ hat sich trotz Ferien gegenüber B _________ psychisch und physisch gewalttätig verhal-
ten. Auch zuvor im F _________ gab es solche Vorfälle».
«Eines Nachts, als B _________ auf den Knien hatte und ihn auf den Rücken schlug».
«Nach der Trennung, als B _________ alleine mit X _________ war, hatte er nach der Rückkehr Verlet-
zungen (...)»
sei».
Angesichts der Hauptverhandlung wurde der Kindsvater von sämtlich Anklagepunkten freigesprochen.
3. Prozessvoraussetzung - Strafantrag
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2022 warf die Beschuldigte die Vor-
frage auf, ob hinsichtlich der Anzeige wegen der vermeintlich ehrverletzenden Äusse-
rungen gegenüber dem Gutachter überhaupt rechtzeitig ein Strafantrag gestellt worden
sei.
Ehrverletzungsdelikte sind nur auf Antrag strafbar. Strafantragsberechtigt ist jede Per-
son, die durch die fragliche Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antrags-
recht erlischt nach Ablauf von drei Monaten gerechnet ab dem Tag, an welchem der
antragsberechtigten Person die Tat und der Täter bekannt werden (Art. 31 StGB). Das
Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Griesser, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessor-
dung [StPO], 3. A., 2020, N. 10 zu Art. 329 StPO). Bei fehlendem Strafantrag tritt das
Gericht auf die Anklage nicht ein und stellt das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).
Das Gutachten mit den tatrelevanten Äusserungen datiert vom 14. September 2018,
wurde vom Bezirksgericht aber erst am 17. September 2018 in Empfang genommen
(Z2 17 75, S. 225). Das Bezirksgericht leitete das Gutachten noch gleichentags an die
Parteien weiter, womit diese davon und von dessen Inhalt frühestens am darauffolgen-
den 18. September 2018 Kenntnis erhalten haben (Z2 17 75, S. 246). Damit stellte der
Privatkläger mit Postaufgabe am 17. Dezember 2018 (Empfangsstempel der Staatsan-
waltschaft datiert vom 18. Dezember 2018) innert offener Frist einen Strafantrag
(vgl. P1 22 4, S. 145 ff.).
4. Sachverhalt
4.1 Parallele Zivil- und Strafverfahren
Die in G _________ aufgewachsene Beschuldigte und der aus H _________ stam-
mende Privatkläger haben im Jahr 2013 im I _________ geheiratet und sind Eltern
zweier Kinder (B _________, geb. 30. Juli 2014 und E _________, geb. 3. August 2016).
Am 10. August 2017 liess der Ehegatte der Ehegattin über seinen Anwalt ausrichten, er
wünsche eine Trennung auf unbestimmte Zeit (S1 19 1, S. 40). Kurz darauf reichte die
Ehegattin am 18. August 2017 eine Strafanzeige wegen Nötigung, Aussetzung, Körper-
verletzung und Beschimpfung ein (S1 19 1, S. 2). Sie warf dem Gatten vor, von ihm
psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein und die Kinder psychisch bzw. psychisch
misshandelt zu haben. Besonders der dreijährige Sohn sei durch die psychischen und
physischen Quälereien in seinem Verhalten auffällig geworden und benötige eine fach-
ärztliche Betreuung (S1 19 1, S. 8 f.).
Einige Tage später leitete der Ehegatte am 23. August 2017 ein Gesuch um Eheschutz-
massnahmen beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron ein (Z2 17 45, S. 1 ff.). Darin
beschuldigte er die Ehegattin unter anderem, ihm die Kinder vorzuenthalten und ver-
langte eine Regelung des Getrenntlebens. Am 14. September 2017 teilte der Vater dem
Gericht mit, er habe nun seit bald mehr als zwei Monaten seine Kinder nicht mehr sehen
können, was für ihn eine unerträgliche Situation sei (Z2 17 45, S. 42). Schliesslich zog
der Ehegatte am 6. Oktober 2017 sein Gesuch wieder zurück, weil die Ehegatten den
gemeinsamen Haushalt wieder aufgenommen hätten, worauf das Bezirksgericht am
In der polizeilichen Befragung vom 18. Oktober 2017 relativierte die Ehegattin ihre Straf-
anzeige und erklärte, sie habe vielleicht etwas überreagiert. Sie möchte die Strafklage
nicht weiterverfolgen, weil eine Besserung eingetroffen sei. Ausser, dass ihr Sohn einmal
einen roten Fleck auf dem Rücken gehabt habe, habe sie keine Anzeichen von Gewalt
gesehen. Sie habe mit den Kindern auch nie ins Spital gehen müssen. Sie habe Angst,
dass sich ihr Mann wieder von ihr abwende, wenn sie die Strafklage weiterverfolge
(S1 19 1, S. 48). Zwar habe der Vater den Sohn als Bestrafung an den Haaren gezogen.
Sie habe dies nicht als richtige Erziehungsmethode empfunden, aber es habe immer
einen Hintergrund gegeben, wenn er dies gemacht habe (S1 19 1, S. 49 A zu F7). Dann
habe der Vater dem Sohn zweimal Fusstritte gegeben, eigentlich seien es keine Tritte
gewesen, die Schmerzen verursacht hätten, sondern er habe den Sohn mit dem Fuss
zur Seite geschoben, als dieser auf dem Boden gelegen sei. Sie habe dies unangebracht
gefunden, eine andere Ansicht der Kindererziehung vertreten und dies dem Vater auch
gesagt (S1 19 1, S. 49 A zu F7). Soweit sie sich erinnern könne, habe der Vater zweimal
die Nerven verloren und dem Sohn mit der offenen Hand auf den Rücken geschlagen,
als dieser nicht habe schlafen wollen (S1 19 1, S. 49 A zu F7). Der Vater habe zudem
die Tochter als Baby «geschüttelt», wobei er das Kind in den Armen an sich geschmiegt
und den Kopf gestützt gehabt habe. Sie habe dies aber als ein wenig zu grob empfunden
(S1 19 1, S. 50 A zu F9). Dann habe sie gesehen, wie der Vater beim Wechseln der
Windeln den strampelnden Sohn mit der Hand am Geschlechtsteil auf den Wickeltisch
zurückgestossen habe. Der Sohn habe kurz aufgeschrien, aber es habe keine sichtba-
ren Verletzungen gegeben (S1 19 1, S. 48 f. A zu F3 f.).
Im Strafverfahren wurde der Vater mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 der Tätlich-
keiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) gegenüber dem Sohn schuldig gesprochen und mit
einer Busse von Fr. 300.-- belegt (S1 19 1, S. 69). Dagegen erhob der Ehegatte am
che erlangte die Beschuldigte erst mit der Akteneinsicht des Rechtsanwalts nach dem
sprache waren ihr zugestellt worden. Über weitere Verfahrenshandlungen informierte die
Staatsanwaltschaft dann alle Parteien, beispielsweise versandte sie die Vorladung des
Privatklägers für den 20. April 2018 am 14. Februar 2018 auch an die Berufungsklägerin
und deren Rechtsanwalt (S1 19 1, S. 85 f.). Die Einvernahme fand am besagten Datum
statt und für die Berufungsklägerin nahm der Rechtspraktikant daran teil (S1 19 1,
S. 93).
Der Ehegatte leitete am 13. Dezember 2017 ein neues Gesuch um Eheschutzmassnah-
men ein (Z2 17 75, S. 1 ff.). In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 2. Februar
2018 einen Vergleich für eine Versuchsphase von sechs Monaten. Die Kinder sollten
demnach bei der Mutter in J _________ nahe A _________ verbleiben, wo diese eine
Wohnung gemietet hatte. Der Vatter sollte Unterhalt bezahlen und weiterhin im Wallis
wohnhaft bleiben, wo er seiner Arbeit nachgehen könnte. Am 11. März 2018 kam es bei
einer Besuchsrechtsausübung mit Übernachtung beim Vater in H _________ zu Strei-
tigkeiten zwischen den Ehegatten. Zuerst bestand die Ehegattin um ca. 18.00 Uhr da-
rauf, mit dem Sohn, welcher sich an der Wange eine Schramme zugezogen hatte, den
Notfall aufzusuchen. Laut dem Vater hatte sich das Kind am Seitenspiegel des Autos
einen kleinen Kratzer zugezogen (Z2 17 45, S. 135; S1 19 1, S. 105). Auf dem akten-
kundigen Foto (S1 19 1, S. 123; P1 22 4, S. 323) ist zu sehen, wie der Sohn auf der
rechten Wange eine frische blutende Wunde von ca. 1-2 cm Länge hat. Es handelt sich
eher um eine oberflächliche Schürfung, als um eine tiefe Wunde. Das Kind sieht auf dem
Foto nicht so aus, als hätte es starke Schmerzen bzw. es sind keine Tränen zu sehen.
Die Mutter hatte den Hergang nicht gesehen und fand komisch, dass das Kind im Spital,
danach gefragt, auf Schmerzen im Mundbereich hingewiesen hat. Indes konnte es zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gut reden (S1 19 1, S. 105). Später am Abend stritten die
Ehegatten über die Änderung der Krankenkasse und machten sich gegenseitig Vorwürfe
(Z2 17 45, S. 135; S1 19 1, S. 106). Dabei soll der Ehegatte laut der Beschuldigten die
zur Hochzeit geschenkte Uhr – welche er als verdammt bezeichnete – zurückgegeben,
in die Luft geboxt und die Schwiegermutter als Hexe bezeichnet haben, welche in die
Hölle gehöre (S1 19 1, S. 106). Die Ehegattin rief schliesslich um 00.34 Uhr die Polizei.
Diesen gegenüber gab sie an, nicht geschlagen oder bedroht worden zu sein und über-
nachtete schliesslich nach einigem Hin und Her (die Kinder konnten aufgrund der ge-
richtlichen Verfügung nicht gegen den Willen des Vaters herausgeholt werden) im Haus
des Ehegatten (S1 19 1, S. 101). Als die Polizei vor Ort war, traf noch der Vater der
Ehegattin ein, welcher von K _________ (ca. 3.5 Stunden) angereist war, wies sich als
Privatdetektiv, L _________ Kantonspolizist und Armeeoffizier aus. Dieser übernachtete
schliesslich im Auto und überwachte das Haus (S1 19 101, S. 106). Der Ehegatte schrieb
seinem Anwalt am nächsten Abend, er habe den darauffolgenden Tag trotzdem gut mit
den Kindern verbracht und bei der Übergabe um 14.00 Uhr sei die Ehegattin komischer-
weise erstaunlich freundlich gewesen (Z2 17 45, S. 125).
Nach diesem Vorfall verweigerte die Mutter mehrere Besuche des Vaters. Über ihren
Anwalt teilte sie dem Zivilgericht am 4. Mai 2018 mit, sie wolle nicht, dass der Streit der
Eltern sich auf das Kindswohl auswirke (Z2 17 45, S. 172). Mit Urteil vom 23. November
2018 gewährte das Eheschutzgericht dem Vater unter anderem ein begleitetes Besuchs-
recht in J _________, welches später unbegleitet stattfinden sollte (Z2 17 45, S. 312).
Dieses Urteil wurde auf Berufung des Vaters vom Kantonsgericht am 31. Januar 2019
teilweise angepasst (P1 22 4, S. 556 ff.) und erwuchs nach der abgewiesenen Be-
schwerde vor Bundesgericht in Rechtskraft (S. 570 ff.).
Parallel dazu lief das Strafverfahren weiter. Die Ehegattin wurde am 11. März 2018 nach
der erwähnten Streitigkeit mit nächtlichem Polizeieinsatz noch am gleichen Tag polizei-
lich Einvernommen. Dabei deponierte sie eine weitere Strafanzeige gegen den Ehegat-
ten wegen Nötigung, Drohung und Beschimpfung (S1 19 1, S. 104 ff.). Als Motiv der
Anzeige gab die Ehegattin im Strafverfahren an, sie erhoffe sich, dass der Vater die
Kinder nicht mehr sehen könne. Sie erhoffe sich auch, dass der Gerichtsbeschluss i.S.
Besuchsrecht dahingehend abgeändert werde. Ihr gehe es einzig um die Kinder (S1 19
1, S. 107). Der Ehegatte habe sie beschimpft, bedroht, erpresst, die Hilfe verweigert,
genötigt und belästigt. Danach gefragt, habe er sie nicht direkt beschimpft, sondern
durch die ganze Situation erniedrigt (S1 19 1, S. 107 A zu F5). Drohungen seien gegen
ihre Mutter ausgesprochen worden (S1 19 1, S. 107 A zu F6). Sie empfinde es als Er-
pressung und auch als Bedrohung, dass der Ehegatte ihr gesagt habe, sie dürfe ihn nicht
anzeigen (S1 19 1, S. 107 A zu F7). Die Hilfe habe der Vater verweigert, indem er mit
dem Sohn nicht ins Spital habe gehen wollen und gesagt habe, das Kind gehöre zum
Psychiater, weil es in der Nacht schreiend aufwache (S1 19 1, S. 107 A zu F8).
Nach der neuen Anzeige wurde das Strafverfahren auf diese Delikte ausgedehnt und
erfolgte am 12. November 2018 eine Einvernahme beider Parteien (S1 19 1, S. 163 ff.).
Dort beharrte die Ehegattin darauf, der Vater habe den Sohn auf den Rücken geschla-
gen, an den Haaren gezogen oder einen Klapps auf den Hintern gegeben. Er habe ihm
auch Fusstritte erteilt und das Kleinkind beim Windelnwechseln im Intimbereich
«blockiert», damit es stillhalte. Der Sohn habe zwar nicht geweint, aber es habe ihm weh
getan (S1 19 1, S. 165 A zu F3). Durch die Schläge habe der Sohn sichtbare Verletzun-
gen erlitten, sie habe Hautrötungen gesehen (S1 19 1, S. 165 A zu F4 f.). Es könnten
Züchtigungen gewesen sein, aber diese seien übermässig gewesen und Worte hätten
ausgereicht. Sie sei nicht damit einverstanden gewesen (S1 19 1, S. 166). Indes stellte
sie klar, dass sie selbst weder tätlich angegriffen noch bedroht worden sei (S1 19 1,
S. 167).
Die Staatsanwaltschaft erhob schliesslich wegen dieser Delikte am 29. Januar 2019 An-
klage (S1 19 1, S. 194). Die Hauptverhandlung fand am 26. Juni 2019 statt (S1 19 1, S.
301 ff.). Dort bestätigte die Ehegattin ihre Aussagen. Sie erklärte, man habe die Verlet-
zungen vor der Trennung nicht so stark gesehen; es habe erst danach sichtbare Verlet-
zungen gegeben (S1 19 1, S. 302 A zu F7). Sie sagte auch, der Vater habe meist einfach
so an den Haaren des Sohnes gezogen, nicht um ihn zu bestrafen (S1 19 1, S. 303 A
zu F8).
Der Ehegatte wurde mit Urteil vom 26. Juni 2019 freigesprochen bzw. das Verfahren
wurde teileweise eingestellt (S1 19 1, S. 340 ff.). Das Bezirksgericht erwog, der Vater
habe seinen Sohn zwar manchmal an den Haaren gezogen («gschtröipft») oder ihm
einen Klapps auf den Hintern gegeben, aber es habe sich dabei um leichte Züchtigungen
im Sinne einer Erziehungsmethode gehandelt und nicht um Tätlichkeiten im Sinne von
Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB.
4.2 Vorliegendes Strafverfahren
Der Privatkläger reichte am 26. April 2018 ebenfalls eine Strafklage gegen die Ehegattin
ein, wegen falschen bzw. ehrverletzenden Aussagen bzw. Anschuldigungen im Zivilver-
fahren, gegenüber dem Gutachter und einer Logopädin (P1 22 4, S. 130 ff.). Am
genüber dem Personal des Spitals und jener in der Hauptverhandlung im Strafverfahren.
4.2.1 Äusserungen der Beschuldigten
Im vorliegenden Strafverfahren erklärte die Berufungsklägerin gegenüber der Staatsan-
waltschaft, sie habe nicht gewusst, dass der Privatkläger eine Einsprache erhoben habe
und der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig gewesen sei (S. 206 A zu F1). Sie habe im
Spital nur ausgeführt, was ihr Sohn ihr gesagt habe (S. 207 A zu F4). Sie habe die Wahr-
heit gesagt, ihrem Sohn gehe es seit der Trennung viel besser. Dies würde nicht nur sie,
sondern auch die Spezialisten, der Logopäde und der Psychiater bestätigen (S. 207 A
zu F5). Mit dem Freispruch des Privatklägers sei sie nicht einverstanden, sie habe aber
mit dem Anwalt gesprochen und abgemacht, das Urteil nicht anzufechten (S. 207 A zu
F 6). Sie sei der Meinung gewesen, dass der Strafbefehl von 2017 gegen ihren Ex-Ehe-
gatten rechtskräftig gewesen sei. Erst vor ein paar Wochen sei ihr erklärt worden, wie
sie Situation sei. Ein Anwalt aus dem Tessin habe ihr die Dokumente erklärt (S. 208 A
zu F10).
Gegenüber der Vorinstanz hielt die Beschuldigte daran fest, nicht gewusst zu haben,
dass der Privatkläger gegen den Strafbefehl im Jahr 2017 eine Einsprache erhoben habe
(S. 584 A zu F5). Danach gefragt, ob ihr Anwalt sie nicht über den Stand des Strafver-
fahrens gegen den Berufungsbeklagten informiert habe, meinte sie, es sei zu Sprach-
schwierigkeiten gekommen, weil die Dokumente vom Gericht auf Deutsch gewesen
seien. Es habe auch ein Durcheinander mit dem Scheidungsverfahren gegeben. Sie
habe viele verschiedene Berichte erhalten und sei mit den verschiedenen Verfahren
nicht mehr nachgekommen (S. 584 A zu F6). Der Anwalt habe Deutsch mit ihr gespro-
chen, aber sie könne nicht gut Deutsch, deshalb habe es Kommunikationsschwierigkei-
ten gegeben (S. 854 A zu F8). Danach gefragt, ob der Anwalt sie über die Anklageerhe-
bung informiert habe, gab sie an, sich nicht mehr genau erinnern zu können (S. 854 A
zu F7). Als Motiv für die Strafanzeigen erklärte sie, die Kinder schützen zu wollen. Dies
sei ihr einziges Ziel gewesen (P1 22 4, S. 588).
An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie sei mit den Kindern
ins Spital gefahren, wenn es wirklich notwendig gewesen sei. Die Kinder hätten verschie-
dene Gründe für die Verletzungen genannt, im Detail könne sie sich nicht mehr erinnern.
Sie habe den Aussagen der Kinder geglaubt. Abgesehen von den Verletzungen, habe
es Vorfälle gegeben, als sie zusammengewohnt hätten und die vor ihren Augen gesche-
hen seien. Danach gefragt, ob sie gesehen habe, wie der Vater die Kinder so geschlagen
habe, dass sie sichtbare Verletzungen erlitten hätten, antwortete sie mit «Ja». Als der
Kantonsrichter sie bat, dies zu konkretisieren, erklärte sie, es seien mehr Blutergüsse
gewesen und dies sei im H _________ geschehen, wo sie von Sommer 2016 bis Som-
mer 2017 gewohnt hätten. Nach genauen Vorfällen gefragt, könne sie sich nicht mehr
erinnern. Gegenüber dem Gericht und den Behörden habe sie sich immer in vertraulicher
Form geäussert, um die Kinder zu schützen (P1 22 4, S. 886 f.).
4.2.2 Äusserungen des Privatklägers
Gegenüber der Polizei erklärte der Privatkläger, er wünsche sich zwar eine Ausweitung
des Besuchsrechts, aber so könne die Mutter immerhin nicht ständig behaupten, er
schlage die Kinder. Die Einschränkung dienten seinem Schutz. Die Strafanzeige gegen
die Ehegattin habe er eingereicht, um ihren Anzeigen entgegenzuwirken (P1 22 4,
S. 44). Bei der Staatsanwaltschaft verwies er auf die Strafanzeigen und bestritt, seine
Ehefrau oder Kinder jemals geschlagen zu haben (P1 22 4, S. 202 f.). Danach gefragt,
erklärte der Privatkläger gegenüber dem Kantonsrichter, sein Sohn habe ihm bei einem
Besuch «Papa botta» gesagt und er habe sich damals gedacht, der Sohn werde mani-
puliert. An die Verletzung seines Sohnes an der Wange vom 10. März 2018 könne er
sich genau erinnern, der Sohn sei durch die Garage gelaufen und habe mit der Wange
den Seitenspiegel des Autos gestreift. Ob die Beschuldigte dies geglaubt habe, wisse er
nicht. Die Mutter sei mit den Kindern bei Verletzungen mehrmals ins Spital gegangen
und er habe sich nichts Böses dabei gedacht, vielleicht ein bisschen Überbehütung der
Kinder (P1 22 4, S. 882 f.).
4.3 Spitalbesuche – medizinische Berichte
Die Mutter suchte mit ihrem Sohn mehrmals das Spital in A _________ auf. Diesbezüg-
lich befinden sich mehrere Berichte in den Akten.
4.3.1 Bericht vom 13. März 2019
Der Bericht vom 13. März 2019 (vgl. zum Ganzen, P1 22 4, S. 346 ff.) zur Untersuchung
vom 9. März 2019 hält fest, das 4 Jahre und 7 Monate alte Kind erscheine wegen eines
Kontusionstraumas im Rücken-/Lendenbereich und berichte von der Schaukel auf den
Rücken gefallen zu sein. Dies sei bei einem Besuch beim Vater passiert. Der untersu-
chende Arzt will das Kind bereits im Oktober 2018 wegen eines ähnlichen Vorfalls in der
Notaufnahme gesehen haben. Damals habe das Kind die Begebenheit als zufällig be-
zeichnet und berichtet, es sei mit dem Roller gestürzt. Beim aktuellen Besuch zeige die
Mutter ein Foto der 2-jährigen Schwester mit schwerwiegenden Schwellungen und Blut-
ergüssen an beiden Knien. Der Bruder berichte, das Mädchen sei mit dem Dreirad ge-
stürzt, könne aber keine Einzelheiten zu dem Vorfall schildern.
Zur sozialen Anamnese steht im Bericht, die Eltern seien getrennt und die Besuche des
Vaters würden im «Punto d’Incontro» (Treffpunkt) in A _________ beaufsichtigt. Der Va-
ter sei bereits früher wegen gewalttätigen Verhaltens gegenüber seinem minderjährigen
Sohn rechtskräftig verurteilt worden, ein weiteres Verfahren gegen ihn sei anhängig.
Laut ärztlichem Untersuchungsbefund ist das Kind in einem guten Allgemeinzustand,
lebhaft und kooperativ. Der Arzt stellt am Rücken zwei Läsionen fest, weitere am Bauch
sowie am linken Oberschenkel und an beiden Schienbeinen. Das linke Knie sei leicht
geschwollen, ohne Funktionseinschränkung und schmerzempfindlich bei Mobilisation
und beim Betasten. Die Wirbelsäule sei mobil, aber leicht schmerzhaft.
Im Bericht wird empfohlen, das traumatische Ereignis bei der zuständigen Behörde zu
melden. Angesichts der erlittenen schwerwiegenden Traumata solle das Kind am nächs-
ten Tag wieder zur Kontrolluntersuchung erscheinen. Für den untersuchenden Arzt sind
die traumatischen Ereignissen gemäss der oben erwähnten Anamnese vom Ablauf in-
kongruent bzw. als Ursache für die Verletzungen nicht hinreichend plausibel. Das Kind
erinnere sich an keine Einzelheiten des Vorfalls und scheine äusserst schüchtern, wenn
es über den Vorfall berichten solle. Zudem habe es der Grossmutter eine vollständig
andere Version erzählt, nämlich, dass es vom Vater gedrängt worden sei, zusammen
mit der kleinen Schwester so schnell wie möglich auf unebenem und steinigem Boden
zu laufen. Danach sei es zu Boden gestürzt und habe sich besagte die Verletzungen
zugezogen. Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Oktober 2018 hätten beide
Geschwistern verschiedene traumatische Verletzungen, wenn auch geringfügigen Aus-
masses, gehabt.
4.3.2 Bericht vom 11. März 2019
Der Bericht vom 11. März 2019 (vgl. zum Ganzen, P1 22 4, S. 344 ff.) stammt von der
Untersuchung am Folgetag, dem 10. März 2010. Laut diesem habe die Mutter den Ver-
dacht gehegt, dass die Kinder in dem Zeitraum, in dem sie ihrem Vater anvertraut gewe-
sen seien, von diesem misshandelt worden seien. Ausserdem habe sie berichtet, dass
der Vater sich in der Vergangenheit gewalttätig gegenüber den Kindern verhalten habe,
weshalb sie schliesslich die Trennung verlangt und wiederholt Anzeige gegen ihn erstat-
tet habe, wobei eine der von ihr eingebrachten Klagen erstinstanzlich zu einer Verurtei-
lung geführt habe.
Laut ärztlichem Befund habe das Kind verschiedene ekchymotische Läsionen und Haut-
abschürfungen am Rücken, am linken Oberschenkel und an beiden Schienbeinen, von
denen eine fotografische Dokumentation erstellt worden sei. Die Blutergüsse seien vio-
lett und multipel. Am linken Schienbein und am Rücken seien kleine Abschürfungen fest-
zustellen. Die Diagnose lautet auf multiple traumatische Verletzungen, vereinbar mit mul-
tiplen Traumata.
Eine Kopie des Berichts sei an das Zentralinspektorat, Abteilung für Gewaltverbrechen
und Straftaten gegen Personen gesendet und der Vorfall der Einrichtung gegen Kinds-
misshandlung gemeldet worden.
4.3.3 Bericht vom 25. März 2019
Laut dem Bericht vom 25. März 2019 (vgl. zum Ganzen, P1 22 4, S. 351 ff.) sei die Mutter
mit dem Sohn am 24. März 2019 wegen multipler traumatischer Verletzungen, die
schlimmste jene am Rücken, ins Krankenhaus gekommen. Die Mutter habe beim Sohn
am Abend des 23. März 2019 die Rückenverletzung bemerkt, nachdem dieser am Nach-
mittag zwei Stunden mit seinem Vater verbracht habe, grundsätzlich unter Aufsicht. Der
Sohn habe erklärt, er sei während dieser zwei Stunden oft allein mit seinem Vater zu-
sammen gewesen und habe mit ihm Laufen gespielt. Sein Vater habe ihn absichtlich
durch Beinstellen zu Fall gebracht bzw. ihm beim Spielen das Bein gestellt, wodurch er
zu Boden gestürzt sei. Der behandelnde Arzt beschreibt, es handle sich um den vierten
Vorfall von schwer erklärbaren traumatischen Verletzungen des Kindes. Der Ablauf des
Geschehens scheine nicht linear zu sein.
Der Allgemeinzustand sei laut Bericht gut, das Kind sei lebhaft und kooperativ. In Höhe
von L2-L5 der Wirbelsäle sei ein leicht angeschwollener Bereich mit einem Hämatom
von ca. 5 x 3,5 cm. Das Kind gebe beim Abtasten Schmerzen von 8 an, auf einer Skala
bis 10. Der Hergang sei unklar.
4.3.4 Krankenhausverlaufsbericht des Pflegepersonals vom 24. bis 25. März 2019
Dieser Bericht ist inhaltlich ähnlich wie der hiervor beschriebene. Indes soll das Kind hier
berichtet haben, dass es bei einem Besuch des Vaters auf den Bauch gefallen sei. Die
Mutter gab an, der Sohn sei mit Wunden bzw. Blutergüssen unklaren Ursprungs von
einem Besuch beim Vater nach Hause zurückgekehrt und habe jedes Mal eine unter-
schiedliche Version vom Hergang erzählt. Auf der Station sei das Kind bereits bekannt.
Die Mutter erzähle von einem sehr konfliktreichen Erlebnis mit ihrem Ex-Ehemann; zwi-
schen den beiden bestehe keine Beziehung und sie dürften sich nicht treffen.
Die Berichte zur Aufnahme und der Austrittsbericht sind inhaltlich ähnlich (vgl. P1 22 4,
S. 376 ff.).
4.4 Verlaufsberichte Punto d’Incontra
Im angefochtenen Urteil werden diverse Berichte des «Punto d’Incontro» wiedergege-
ben, worauf verwiesen werden kann (E. 14.5). Besonders hervorzuheben ist der Bericht
nach dem Besuch vom 24. März 2019, in dessen Anschluss die Mutter wegen Verlet-
zungen des Sohnes in das Spital ging. Laut dem Bericht hätten die Kinder am besagten
Nachmittag mit dem Vater gespielt, ohne dass es zu Stürzen oder traumatischen Ereig-
nissen gekommen sei. Die Kinder hätten sich nie über Schmerzen oder ähnliches be-
klagt und seien die ganze Zeit fröhlich gewesen. Der Vater und die Kinder hätten wäh-
rend der gesamten zwei Stunden unter visueller Aufsicht gestanden (P1 22 4, S. 412).
4.5 Weitere Beweise
Aufgrund der vorerwähnten Anzeige des Spitals führte die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Tessin eine Strafuntersuchung gegen den Vater und erliess in diesem Zusammen-
hang am 4. Juli 2021 eine Einstellungsverfügung (vgl. zum Ganzen P1 22 4, S. 505 ff.).
Die Staatsanwaltschaft hielt darin fest, laut der Untersuchung durch die Rechtsmedizin
am 13. März 2019 könne die Verletzungen der Kinder durch einen Sturz, ein Zusam-
menprallen mit einem Gegenstand oder durch eine Drittperson verursacht worden sein.
Die einvernommene Mitarbeiterin des «Punto d’Incontro» habe erklärt, die Kinder und
den Vater während dem ganzen Treffen im Blick gehabt zu haben und es sei nichts
passiert, was beim Sohn zu entsprechenden Hämatomen geführt haben könne. Die bei-
gezogene Psychologin M _________ habe keine Verhaltensweise beobachtet, die auf
eine Misshandlung hingedeutet habe und keines der Kinder habe sich direkt oder indirekt
in dieser Weise geäussert.
5. Subsumption – Beweiswürdigung
Es ist im Berufungsverfahren nicht strittig, dass die Beschuldigte die ihr zum Vorwurf
gemachten Äusserungen getätigt hat. Hingegen steht die rechtliche Würdigung sowie
insbesondere der subjektive Tatbestand und der Gutglaubensbeweis hinsichtlich dem
erstinstanzlichen Schuldspruch wegen übler Nachrede zur Diskussion. Dabei ist es zent-
ral, den Kontext zu erfassen, in dem diese Äusserungen erfolgt sind.
Die vorangehenden Schilderungen zeigen, dass der Auflösung des gemeinsamen Haus-
haltes am 18. Juli 2017 eine konfliktreiche Trennung gefolgt ist (vgl. auch S1 20 37,
S. 540 und 546). Die Zivil- und Strafverfahren sind, in dem Sinne, eng miteinander ver-
knüpft, dass auf einen Verfahrensschritt des einen Ehegatten der andere sich mit weite-
ren Mitteln zur Wehr gesetzt hat. Dazwischen gab es eine kurze Versöhnungsphase.
Dabei fällt auf, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ihre anfänglichen Vorwürfe
gegenüber dem Ehegatten stark relativiert hat. Die Fusstritte waren nur noch ein
schmerzloses zur Seite schieben mit dem Fuss und das an den Haaren ziehen Erzie-
hungsmassnahmen. Von sichtbaren Verletzungen sprach die Mutter nicht. Jedoch war
sie auch dann mit dem Erziehungsstil des Vaters nicht einverstanden. Später, als sich
die Ehegatten wieder stritten, änderte sich ihr Aussageverhalten und sie unterstrich die
gewalttätige Art des Vaters. Dieser habe einfach grundlos den Sohn geschlagen und an
den Haaren gezogen bzw. mittelstarke Fusstritte gegeben. Es habe sichtbare Verletzun-
gen gegeben, jedenfalls nach der Trennung. Die Weise, wie die Ehegattin ihr Aussage-
verhalten veränderte ist eindrücklich, zeigt es doch, wie der Beziehungsstatus dieses
beeinflusste. Derlei müsste in den Hintergrund treten, wenn es vordringlich um den
Schutz der Kinder geht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte während
der Versöhnungsphase aus Angst, die Beziehung zu gefährden, die Aussagen stark re-
lativiert hat. Vielmehr schilderte sie dann in unvoreingenommener Art, was sich tatsäch-
lich zugetragen hat. Dieser Schluss wird durch die nachfolgenden Ausführungen bekräf-
tigt.
Es ist auffällig, dass die Anzeigen der Ehegattin jeweils nach einer Eskalation mit dem
Ehegatten erfolgten. Dabei war nicht der eigentliche Streit Thema der Anzeige, sondern
allgemein das Verhalten des Vaters während der Beziehung. Sie nahm den Konflikt als
Anlass, gegen den Ehegatten vorzugehen, warf ihm dann aber vorab andere Handlun-
gen vor, die sich während ihres Zusammenlebens zugetragen haben sollen.
Die Mutter bezichtigte den Vater gegenüber dem Spitalpersonal mehrmals, die Kinder
misshandelt zu haben. Dabei lieferte der Sohn jeweils eine ganz andere Version, wie er
sich die Verletzung zugezogen haben will. Er erklärte beispielsweise, mit dem Roller
gestürzt oder von der Schaukel gefallen zu sein. Insoweit die Beschuldigte in der Beru-
fungsverhandlung behauptet, sie habe ihrem Sohn geglaubt, so widerspricht dies ihren
Aussagen in den Spitalberichten, weil das Kind dort gerade andere Ursachen für die
Verletzungen angegeben hat. Die Ärzte erachteten den vom Sohn geschilderten Ablauf
teils als inkongruent, nur als teilweise bzw. nicht hinreichend plausibel oder führten die
Verletzungen auf mehrere Ursachen zurück. Deshalb meldete das Spitalpersonal die
Vorfälle auch den zuständigen Strafbehörden. Tatsächlich sind die Erklärungen des Soh-
nes nicht immer nachvollziehbar, so kann ein Schaukelsturz auf den Rücken die Verlet-
zungen an der Rückseite erklären, aber nicht jene am Bauch. Indes kann von einem
viereinhalb Jahre alten Kind auch keine detailreiche Erklärung erwartet werden. Der
Sohn sprach nie davon, sein Vater habe ihn geschlagen. Nur einmal sagte er, sein Vater
habe ihm beim Spielen das Bein gestellt. Abgesehen davon, fehlt es in den Spitalberich-
ten an Anhaltspunkten für ein gewalttätiges Verhalten des Vaters. Die dokumentierten
Verletzungen entsprechen auch nicht dem väterlichen Erziehungsstil bzw. es sind keine
derartigen körperlichen Beeinträchtigungen aufgetreten.
Auch ausserhalb der Spitalberichte fehlt es an Indizien für den von der Mutter geäusser-
ten Vorwurf. Die Berichte des «Punto d’Incontro» konnten diesen nicht erhärten. Im Ge-
genteil, stand der Vater beim Besuch vom 23. März 2019 unter Aufsicht der dortigen
Mitarbeiter, welche keine Vorfälle bemerkt hatten. Die Verletzung, wegen welcher der
Sohn schliesslich in das Spital ging, konnte demnach nicht beim begleiteten Besuch des
Vaters entstanden sein.
Ein Strafverfahren mit identischen Vorwürfen gegenüber dem Vater wurde im Tessin
eingestellt. Weder die rechtsmedizinische Untersuchung, noch die beigezogene Psycho-
login konnten Beweise dafür finden, dass die Kinder vom Vater misshandelt worden sind.
Die Mutter selbst verweist auf ihre eigenen Beobachtungen, diese beschränken sich in-
des auf die von ihr nicht goutierten Erziehungsmethoden, welche sie subjektiv als grob
empfunden hat. Diesen Erziehungsstil lehnte sie zwar ab, veranlasste sie während der
Beziehung aber niemals dazu, den Vater anzuzeigen oder andere ernsthafte Mittel zu
ergreifen, wie z.B. eine Beratungsstelle oder einen Therapeuten aufzusuchen. Ihre Aus-
sage zu den beobachteten Schlägen ist zudem nicht schlüssig. Während der Versöh-
nungsphase erklärte sie, einmal einen roten Flecken bemerkt zu haben. Später, als die
Ehegatten wieder miteinander stritten, will sie mehrmals Hautrötungen gesehen haben.
Die sichtbaren Verletzungen seien aber erst nach der Trennung entstanden. Anlässlich
der Berufungsverhandlung erklärte sie, mehrmals Blutergüsse festgestellt zu haben,
konnte diese aber nicht auf konkrete Ereignisse zurückführen. Dies ist erstaunlich, weil
einer Mutter gewalttätige Ausschreitungen mit sichtbaren Verletzungen gut in Erinnerung
bleiben sollten. Sie müsste derlei auch mit Details zum Hergang schildern können. Aus
ihren Aussagen ist zu schliessen, dass sie nie mit eigenen Augen beobachtetet hat, wie
der Vater den Sohn derart geschlagen hat, so dass dieser sichtbare Beeinträchtigungen
davontrug. Sie hat nur gesehen, wie der Vater den Sohn aus erzieherischen Gründen
bzw. als Strafe an den Haaren gezogen oder ihm einen Klapps auf den Hintern gegeben
hat. Die beim Sohn entdeckten Verletzungen führte sie damit fälschlicherweise auf eine
Gewaltanwendung zurück.
Der Vater selbst gab zu, den Sohn aus erzieherischen Gründen derart gemassregelt zu
haben, bestritt aber darüber hinaus, Gewalt gegen die Kinder angewandt zu haben. Er
gab Gewalt zu, aber nicht im Ausmass, wie die Mutter dies behauptete.
Als Motiv für die Strafanzeige erklärte die Ehegattin im Strafverfahren, sie wolle, dass
der Vater die Kinder nicht mehr sehen könne. Später sagte sie, es sei ihr nur darum
gegangen, die Kinder zu schützen. Es gibt aber auch Anzeichen dafür, dass die Ehegat-
tin aus Rache oder verletztem Stolz eine Strafanzeige eingereicht hat. In der Strafan-
zeige vom 11. März 2018 unterstellte sie dem Ehegatten beispielsweise, beschimpft,
bedroht, erpresst, genötigt und belästigt worden zu sein. Danach gefragt, schilderte sie
keine eigentlichen strafbaren Handlungen die sie betrafen, sondern vornehmlich eheli-
che Auseinandersetzungen. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegattin pri-
vate und zivilrechtliche Streitpunkte ins Strafverfahren verlagert oder dazu benutzt hat,
um sich eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. Sie machte die Aussagen damit
auch aus egoistischen Motiven.
Schwierig zu beurteilen ist, ob die Berufungsklägerin wirklich geglaubt hat, der Ehegatte
schlage die Kinder im von ihr behaupteten Ausmass oder ob sie nur vorgegaukelt hat,
dies zu glauben. Sichere Beweise dafür gibt es nicht. Die Mutter zeigte sich ausseror-
dentlich fürsorglich, fast schon überfürsorglich, was ihre Kinder anbelangt. So ging sie
mit den Kindern auch bei kleineren Verletzungen in das Spital und nahm sie bei jeder
Gelegenheit gegenüber dem Vater in Schutz. Auch das Eheschutzgericht sprach in die-
sem Zusammenhang von einem «überbehüteten» Verhalten (P1 22 4, S. 545 E. 3.3).
Zwar könnte daraus abgeleitet werden, dass sie wirklich geglaubt hat, der Vater schlage
die Kinder. Indes steht die überbehütete Art gerade sinnbildlich dafür, dass die Beru-
fungsklägerin übertrieben reagiert und die Behörden sowie Gerichte gegenüber dem Va-
ter aufgehetzt hat. Diese Erkenntnis wird auch durch die vorigen Ausführungen gestützt.
Die Berufungsklägerin war sich nicht sicher, ob der Vater die Kinder tatsächlich schlägt.
Sie hielt dies gegebenenfalls für möglich, wusste es aber nicht mit Gewissheit und erhob
trotzdem bei diversen Personen entsprechende Vorwürfe gegenüber dem Ehegatten.
Hinsichtlich der Äusserung, es gebe bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen
Kindsmisshandlung ist ebenfalls fraglich, ob die Beschuldigte ab einem gewissen Zeit-
punkt wusste, dass der Vater für die von ihr behaupteten Gewalttätigkeiten gegenüber
dem Sohn noch nicht rechtskräftig verurteilt worden war. Gegenüber dem Personal des
Spitals sprach die Berufungsklägerin am 9. März 2019 von einer ersten Verurteilung und
einem zweiten Verfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie auch zwei Strafanzei-
gen hinterlegt hat. Über den Strafbefehl, die Einsprache und den Umstand, dass die zwei
Strafanzeigen danach im gleichen Verfahren behandelt wurden, muss die Berufungsklä-
gerin von ihrem Anwalt gleichzeitig informiert worden sein, weil dieser davon mit der
Akteneinsicht Kenntnis erlangt hatte. Sie sagte in diesem Zusammenhang, es habe ein
durcheinander mit dem Scheidungsverfahren gegeben und sie sei mit den verschiede-
nen Verfahren nicht nachgekommen. Sie habe nicht gut deutsch gekonnt und ihr Anwalt
kein italienisch. Sie habe nicht genau verstanden, wie das Strafbefehlsverfahren abläuft
bzw. dass der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist. Dies erscheint grundsätzlich nach-
vollziehbar, auch wenn Zweifel an dieser Darstellung verbleiben, zumal die Beschuldigte
anwaltlich vertreten war. Indes fehlt es an hinreichend sicheren Beweisen für eine be-
wusst falsche Behauptung. Das Berufungsgericht erachtet es daher als erstellt, dass
sich die Mutter nicht sicher war, ob der Vater, der unbestrittenermassen in weniger gra-
vierendem Ausmass gegenüber seinen Kindern gewalttätig war, erneut Gewalt ange-
wandt hat. Sie hat dies aber trotzdem gegenüber diversen Personen (insbesondere dem
Spitalpersonal) behauptet. Wenn die Beschuldigte Verständnisprobleme bekundete,
hätte sie sich zurückzuhalten dabei müssen.
In Bezug auf die Aussage im Strafverfahren S1 19 1, der Privatkläger sei zu ihr im Intim-
bereich grob gewesen (dort S. 301), fehlt es an Beweisen, wonach die Beschuldigte
damit beabsichtigte, damit ein neues Strafverfahren gegen diesen einzuleiten. Vielmehr
wollte die Ehegattin mit den Strafanzeigen ihre Kinder schützen und ging es ihr nicht
darum, das Verfahren auf weitere Straftaten des Privatklägers auszudehnen.
Zusammengefasst steht fest, dass es die Mutter für möglich hielt, der Vater habe die
Kinder geschlagen und sei dafür bereits verurteilt worden, wobei sie sich diesbezüglich
nicht sicher sein konnte. Ihre Annahme stützte sie nämlich einzig darauf ab, dass der
Vater den Sohn während dem Zusammenleben aus erzieherischen Gründen manchmal
an den Haaren gezogen oder einen Klaps auf den Hintern gegeben hat, womit sie nicht
einverstanden gewesen ist. Die bei den Kindern nach dem Besuch beim Vater festge-
stellten Läsionen führte sie später auf eine Gewaltanwendung des Vaters zurück, welche
aber vom Ausmass deutlich heftiger gewesen wären. Andere Anzeichen für ihre Vermu-
tung gab es nicht. Der Vater bestritt solche Gewalttätigkeiten und selbst der Sohn äus-
serte sich nie in dieser Weise. Die Beschuldigte behauptete trotzdem gegenüber diver-
sen Personen (Richtern, Gutachter, Logopädin und Spitalpersonal), der Vater habe die
Kinder misshandelt. Sie hetzte damit die Behörden und Gerichte gegen den Ehegatten
auf und verschaffte sich eine bessere Position im Eheschutzverfahren.
6. Konkurrenz
Wie das Bezirksgericht zutreffend darlegt, besteht zwischen der falschen Anschuldigung
und den Ehrverletzungsdelikten unechte Konkurrenz, da die Ehre bei beiden Strafnor-
men geschütztes Rechtsgut ist (vgl. E. 3.6; BGE 141 IV 447 E. 3.2 = Pra. 2016 Nr. 75;
Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., 2018, N. 38 zu Art. 303 StGB). Die falsche An-
schuldigung konsumiert grundsätzlich die Verleumdung, ausser wenn sich der Täter
gleichzeitig auch an einen Dritten, der nicht Mitglied der Behörde ist, wendet
(BGE 141 IV 447 E. 3.2 = Pra. 2016 Nr. 75; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., 2020, N. 11 zu
Art. 303 StGB). Handelt der Täter nicht mit direktem Vorsatz oder Absicht, ist ein Schuld-
spruch wegen übler Nachrede möglich (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 38 zu Art. 303 StGB;
Graf, in: Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 1. A., 2020, N. 12 zu Art. 303 StGB).
Insofern der Privatkläger vorliegend verlangt, die Beschuldigte sei «zusätzlich» zur üblen
Nachrede der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen, ist hiernach zu prüfen, ob
dies aufgrund der Konkurrenz zwischen den verschiedenen Delikten überhaupt möglich
ist. Aufgrund der erhobenen Rechtsmittel kann der Tatvorwurf – vorbehalten die in
Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern – nochmals geprüft werden.
7. Falsche Anschuldigung
7.1 Gemäss Art. 303 StGB macht sich der falschen Anschuldigung schuldig, wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei den Behörden eines Verbrechens, eines
Vergehens (Ziff. 1) oder einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt, in der Absicht, eine Straf-
verfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltun-
gen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizufüh-
ren. Der objektive Tatbestand wird auch durch die mittelbare falsche Anschuldigung er-
füllt, wenn der Täter durch arglistige Veranstaltungen ein konkreter Deliktsverdacht ge-
gen eine Person schafft, beispielsweise indem er falsche Spuren legt oder belastende
Indizien schafft (Ziff. 1 Abs. 2; Wohlers, a.a.O., N. 8 zu Art. 303 StGB; Graf, a.a.O., N. 7
zu Art. 303 StGB). Arglistig ist das Vorgehen, wenn es nicht leicht durchschaubar ist und
objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Nichtschuldigen erwarten
lässt (BGE 132 IV 20 E. 5.4). Der Straftatbestand setzt eine bewusst falsche Behauptung
des Täters voraus. In Bezug auf die Unschuld ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Täter
muss sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz reicht nicht
(BGE 136 IV 170 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3;
Trechsel/Affolter-Eisten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch –
Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 7 ff. zu Art. 303 StGB). Sodann muss der Täter die
Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen (Wohlers, a.a.O., N. 10 zu
Art. 303 StGB).
Ist unabhängig von der Anschuldigung bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden,
macht sich der Angeklagte nicht nach Art. 303 StGB strafbar (BGE 111 IV 163 E. 2a,
102 IV 107 E. 3; Bundesgerichtsurteile 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2,
6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3.1; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 30 zu Art. 303 StGB;
Wohlers, a.a.O., N. 3 zu Art. 303 StGB; wobei die Lehre den objektiven, das Bundesge-
richt indes den subjektiven Tatbestand verneint). Jedoch erfüllt den Tatbestand, wer eine
entsprechende Anschuldigung erhebt, obwohl die Nichtschuld der Drittperson in einem
früheren Verfahren festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2). Ebenso verhält sich
tatbestandsmässig, wenn die Bezichtigung einen anderen oder ähnlichen Sachverhalt
betrifft, wegen dem bereit seine Untersuchung besteht (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 30 zu
Art. 303 StGB).
7.2 In zeitlich chronologischer Reihenfolge treffen die Berufungsklägerin folgende Tat-
vorwürfe:
(1)
Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2018 im Eheschutzverfahren Z2 17 75 vor dem
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron;
(2)
Äusserungen gegenüber Prof. em. Dr. med. C _________ anlässlich der Gespräche vom 13. Juni und
(3)
Äusserungen gegenüber der Logopädin D _________ am 16. Juni 2018;
(4)
Äusserungen gegenüber dem Personal des Regionalspitals A _________ am 9. März 2019;
(5)
Äusserungen gegenüber dem Personal des Regionalspitals A _________ zwischen dem 24./25. März
2019;
(6)
Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 im Strafverfahren S1 19 1 gegen
X _________ vor dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron.
Die Aussage im Eheschutzverfahren ist bereits rechtskräftig erledigt (1). Diesbezüglich
erging hinsichtlich der ersten Teilaussage am 17. Mai 2018 eine Nichtanhandnahmever-
fügung und bezüglich des zweiten Teilsatzes ein Freispruch wegen falscher Anschuldi-
gung und falscher Beweisaussage (Dispositiv-Ziffer 3a), was nicht angefochten worden
ist.
Die Äusserungen gegenüber dem Gutachter (2) und der Logopädin (3) wurden hinsicht-
lich der falschen Anschuldigung nicht beurteilt, was nicht beanstandet worden ist. Auch
hier bleibt es beim angefochtenen Urteil.
Sodann verzichtete der Privatkläger in der Berufungsverhandlung auf die Überprüfung
des Freispruchs wegen falscher Anschuldigung hinsichtlich der Äusserungen gegenüber
dem Spitalpersonal vom 24./25. März 2019 (5; Dispositiv-Ziffer 3c).
Das Kantonsgericht hat hier nur noch jene Äusserungen gegenüber dem Spitalpersonal
vom 9. März 2019 (4; Dispositiv-Ziffer 3b) und gegenüber dem Strafrichter anlässlich der
Verhandlung vom 26. Juni 2019 (6) zu beurteilen.
7.3 Die Äusserungen der Berufungskläger gegenüber dem Personal des Regionalspi-
tals A _________ vom 9. März 2019 (4) sind unter dem Gesichtspunkt der falschen An-
schuldigung gemäss Art. 303 StGB zu prüfen.
Die Beschuldigte begab sich am 9. März 2019 mit dem verletzten Sohn in die Notfallsta-
tion des Regionalspitals in A _________ und behauptete, der Vater sei bereits wegen
Gewalttätigkeiten gegen seinen Sohn verurteilt worden und ein zweites Verfahren sei
hängig. Wortwörtlich steht in den Berichten vom 10. März und 13. März 2019: «Vi sono,
a suo nome, una pregressa condanna per atteggiamenti violenti su minore a carico di
B _________, ed una seconda in corso» (P1 22 4, S. 33, 344).
Mit ihrer Aussage implizierte die Beschuldigte, der Vater habe seinen Sohn geschlagen.
Diese implizite Anschuldigung betrifft ein Vergehen (Körperverletzung gemäss Art. 123
StGB) oder zumindest eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und ist gegenüber Spitalpersonal
erfolgt, welches ebenfalls «Behörde» im Sinne des Gesetzes ist, zumal es eine Anzei-
gepflicht kennt und in der Regel mit einer Anzeige zu rechnen ist (Art. 68 des Legge del
18 aprile 1989 sulla promozione della salute e il coordinamento sanitario [LSan; SGS/TI
801.100]; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 303 StGB; Wohlers, a.a.O., N. 10 zu
Art. 303 StGB). Die Bezichtigung einer Straftat hat zudem einen Nichtschuldigen betrof-
fen, da der Privatkläger durch Strafurteil rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Die Aussage erfolgte zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren gegen den Ehegatten
bereits eröffnet, dessen Schuld oder Nichtschuld aber noch nicht geklärt worden war.
Gegen den Strafbefehl wegen mehrfacher Tätlichkeiten hatte der Privatkläger zweiein-
halb Monate vor den tatrelevanten Äusserungen eine Einsprache erhoben. Insofern die
Mutter (in dubio pro reo) fälschlicherweise dachte, der Strafbefehl sei rechtskräftig und
der Vater habe den Sohn geschlagen, so befand sie sich diesbezüglich in einem Sach-
verhaltsirrtum. Die Tat ist daher so zu beurteilen, wie sie sich vorgestellt hat (Art. 13
Abs. 1 StGB). Nach ihrer Vorstellung war der Vater mit Strafbefehl für die Tätlichkeiten
verurteilt worden, weshalb sie ihn nicht wider besseres Wissen falsch beschuldigt hatte,
er habe gegenüber dem Sohn Gewalt angewendet und sei dafür verurteilt worden. Hätte
sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so wäre sie ebenfalls
nicht strafbar, weil die fahrlässige Begehung von Art. 303 StGB nicht möglich ist, da die
falsche Anschuldigung direkter Vorsatz erfordert (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Damit fehlte
es der Beschuldigten am subjektiven Tatbestand und sie ist der falschen Anschuldigung
in diesem Punkt freizusprechen bzw. ist Dispositiv-Ziffer 3b zu bestätigen.
7.4 Sodann sind die Aussagen der Berufungsklägerin vom 26. Juni 2019 anlässlich der
Hauptverhandlung im Strafverfahren S1 19 1 (6) auf die falsche Anschuldigung hin zu
überprüfen.
Im Strafverfahren S1 19 1 war der Privatkläger wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2
lit. a StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und
Nötigung (Art. 181 StGB) angeklagt worden (S1 19 1, S. 194). In der Hauptverhandlung
machte die Privatklägerin dazu folgende Aussagen gegenüber der Richterin:
«...Vor der Geburt von E _________ hat X _________ gegen unsere Familie ver-
bal und psychische Gewalt bzw. Druck ausgeübt. Nach der Geburt von
E _________ hat er (...), B _________ und E _________ geschlagen. Er war in
der Intimsphäre grob zu mir. Konkret war Gegenstand der Anzeige, dass er
B _________ ziemlich stark an den Haaren gezogen hat und ihm Fusstritte gege-
ben hat. Er hat B _________ auch in den Rücken geschlagen. Er hat B _________
*auch im Intimbereich verletzt»*Ausserdem stellte Y _________ auf Nachfrage klar,
«X _________ habe seinem Sohn B _________ beim Windeln wechseln und beim
Anheben in den Autositz im Intimbereich wehgetan».
«Er sagte zu B _________, dass er ein verfluchter Sohn sei».
«X _________ hat sich trotz Ferien gegenüber B _________ psychisch und phy-
sisch gewalttätig verhalten. Auch zuvor im F _________ gab es solche Vorfälle».
«Eines Nachts, als B _________ auf den Knien hatte und ihn auf den Rücken
schlug».
«Nach der Trennung, als B _________ alleine mit X _________ war, hatte er nach
der Rückkehr Verletzungen (...)»
«X _________ hat mir dann gesagt, dass B _________ einen Psychiater brauche,
weil er nicht normal sei».
«Die Anzeige ist erfolgt, weil X _________ mich erpresst hat und mir kein Geld
mehr gegeben hat (...)».
Wie die Vorinstanz richtig erkannte, betrafen die meisten Anschuldigungen bereits jene
Handlungen, wegen welcher der Privatkläger in genau diesem Strafverfahren angeklagt
worden war. Die Aussagen waren hinsichtlich der Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung
sowie Nötigung nicht neu und konnten demnach nicht die Einleitung eines neuen
Strafverfahrens bewirken (ne bis in idem), womit es diesbezüglich an der Tatbestands-
mässigkeit fehlt. Indes behauptete die Ehegattin erstmals, der Privatkläger sei zu ihr grob
in der Intimsphäre gewesen. Dieser Vorwurf erhob sie im gleichen Atemzug wie die Aus-
sage, der Vater habe die Kinder geschlagen, an den Haaren gezogen und Fusstritte
gegeben. Dies verleiht der Behauptung eine gewisse Ernsthaftigkeit und erweckte den
Verdacht auf eine strafbare Handlung (z.B. sexuelle Gewalt im Sinne einer sexuellen
Nötigung oder gar Vergewaltigung gemäss Art. 189 f. StGB), welcher grundsätzlich ge-
eignet war, ein neues Strafverfahren gegen den Privatkläger einzuleiten. Schliesslich ist
der Strafrichter gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO verpflichtet, alle Straftaten, die er bei ihrer
amtlichen Tätigkeit festgestellt hat oder die ihm gemeldet worden sind, der zuständigen
Behörde anzuzeigen, soweit er für die Verfolgung nicht selber zuständig ist. Ob der Pri-
vatkläger diesbezüglich Nichtschuldig ist, kann offen bleiben, denn es fehlt hier der sub-
jektive Tatbestand. Sie beabsichtigte mit dieser Aussage nicht, dass ein neues Strafver-
fahren eingeleitet wird. Sie wollte damit einzig ihre Strafanzeige untermauern, weil sie
für möglich hielt, dass der Vater die Kinder schlägt. Die Absicht ein Strafverfahren ein-
zuleiten wurde im Übrigen – wie die Vorinstanz richtig erkannte – auch nicht zur Anklage
gebracht (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK), weshalb bereits aus diesem Grund kein Schuldspruch erfolgen
kann. Mithin ist die Berufungsklägerin auch hier der falschen Anschuldigung freizuspre-
chen bzw. ist Dispositiv-Ziffer 3d zu bestätigen.
8. Falsche Beweisaussage
8.1 Der falschen Beweisaussage gemäss Art. 306 Abs. 1 StGB macht sich schuldig,
wer als Partei in einem Zivilverfahren nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahr-
heit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht.
8.2 Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass hinsichtlich der falschen Beweis-
aussage theoretisch nur noch die Aussage gegenüber dem Strafrichter vom 26. Juni
2019 (6; Dispositiv-Ziffer 3d) überprüfbar ist, der Privatkläger in seiner Anschlussberu-
fung jedoch einzig ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung verlangt hat. Dies
zu Recht, denn die Äusserungen erfolgten gegenüber dem Strafrichter nicht in einem
Zivilverfahren. Das vorinstanzliche Urteil begründet diesbezüglich korrekt, dass der ob-
jektive Tatbestand nicht erfüllt ist (vgl. E. 11.3).
Der Freispruch hinsichtlich der Aussage im Eheschutzverfahren (Dispositiv-Ziffer 3a)
wurde nicht mit Anschlussberufung angefochten. Die Äusserungen gegenüber dem Gut-
achter (2) und der Logopädin (3) sowie jene gegenüber dem Spitalpersonal (4+5) wur-
den erstinstanzlich nicht hinsichtlich der falschen Beweisaussage beurteilt, was auch
nicht gerügt worden ist.
8.3 Mithin ist die Anschlussberufung aufgrund der vorigen Ausführungen vollumfänglich
abzuweisen.
9. Ehrverletzung
9.1 Eine Ehrverletzung durch üble Nachrede begeht, wer jemanden bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter da-
bei wider besseres Wissen, so wird er gemäss Art. 174 StGB wegen Verleumdung be-
straft. Voraussetzung ist folglich das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schä-
digen.
Geschützt wird das Rechtsgut der Ehre, mithin der Ruf und das Gefühl des Betroffenen,
ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner
Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt
(BGE 105 IV 111 E. 1; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar,
Vor Art. 173 StGB). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht
– beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler – in
der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem
Selbstbewusstsein zu verletzen, gelten nicht als ehrverletzend. Ausnahmsweise können
Eingriffe in die gesellschaftliche Ehre jedoch strafrechtlich relevant sein, wenn die Vor-
würfe, welche die geistige Gesundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die sittli-
che Ehre mitbeeinträchtigen (Riklin, a.a.O., N. 19 zu Vor Art. 173 StGB). In der Regel
soll eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung jedoch nur dann vorliegen, wenn
jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zu-
verlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre seinen Cha-
rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 119 IV 44 E. 2a; Trechsel/Lieber, a.a.O.,
N. 3 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N. 17 zu Vor Art. 173 StGB).
Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend,
den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der
Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten kon-
kreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist eine Aussage im
Kontext als Ganzes zu würdigen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Die Bestimmung des Inhalts
einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durch-
schnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen
Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3, 133 IV 308 E. 8.5.1; Bundesgerichtsurteil
6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3).
Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehrverletzend (Trechsel/Lieber,
a.a.O., N. 4 zu Vor Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). Dies gilt
z.B. bei der Benennung als Betrüger (Riklin, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.),
ebenso der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich (Riklin, a.a.O., N. 22, zu
Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Auch schon eine generelle Äusserung, die so interpretiert
werden kann, als habe der Betroffene mit strafbaren Handlungen zu tun, erfüllt den ob-
jektiven Tatbestand gemäss Art. 173 StGB (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1058/2009
vom 15. März 2010 E. 3.3). Gegenstand einer Ehrverletzung können dabei sowohl wahre
als auch unwahre Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung
oder Verdächtigung für wahr hält (BGE 103 IV 22). Die ehrverletzende Äusserung muss
sich auf Tatsachen oder ein gemischtes Werturteil – im Gegensatz zu reinen Werturtei-
len – beziehen und hat gegenüber einem «anderen», d.h. einem Dritten, zu erfolgen.
Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten iden-
tisch ist (Bundesgerichtsurteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).
In subjektiver Hinsicht ist stets Vorsatz vorausgesetzt (BGE 71 IV 225), wobei keine be-
sondere Beleidigungsabsicht erforderlich ist. Der Vorsatz braucht sich zudem nicht auf
die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehren-
rührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben
(BGE 137 IV 313).
9.2 Die Berufungsklägerin behauptete gegenüber dem Richter im Eheschutzverfahren,
dem Gutachter und der Logopädin sowie hinsichtlich dem Spitalpersonal und gegenüber
dem Richter im Strafverfahren implizit oder ausdrücklich, der Ehegatte habe der Familie
Gewalt angetan, insbesondere den Sohn geschlagen. Für diese Äusserungen wurde die
Beschuldigte vorinstanzlich der üblen Nachrede schuldig gesprochen, den Wahrheits-
und Gutglaubensbeweis wurde verneint. Einzig hinsichtlich der Äusserungen gegenüber
dem Personal des Regionalspitals A _________ am 9. März 2019 stellte das Bezirksge-
richt das Verfahren wegen verspätetem Strafantrag ein (4; vgl. E. 2.2.2, Dispositiv-Ziffer
1), was nicht angefochten worden ist. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede hinsicht-
lich der übrigen Äusserungen (1-3, 5 und 6) wurde durch die Berufungsklägerin ange-
fochten und ist hier zu überprüfen. Eine Verurteilung wegen Verleumdung ist aufgrund
der reformatio in peius ausgeschlossen.
Für die rechtliche Würdigung der Äusserungen kann mehrheitlich auf die schlüssigen
und nachvollziehbaren Erwägungen verweisen werden. Auch das Berufungsgericht ge-
langt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen ehrverletzend waren. Die Beschul-
digte hielt für möglich, dass der Vater die Kinder schlägt, stützt ihre Thesen allerdings
einzig auf ihre eigenen Beobachtungen der väterlichen Erziehungsmethoden während
des gemeinsamen Haushalts und die Hämatome der Kinder nach den Besuchen beim
Vater. Die hier zu prüfenden, behaupteten und deutlich verheerenderen Gewalthandlun-
gen hat sie nicht selbst beobachtet. Sie hat ihre Versionen für möglich gehalten, aber je
nach Situation angepasst. Dies wird auch durch die Beschuldigte nicht per se in Frage
gestellt, indes erachtet sie den Gutglaubensbeweis als erbracht. Sie wendet ein, sie
habe die Aussagen im Vertrauen gemacht und sei von einer objektiven sowie kritischen
Beurteilung durch die Adressaten (Gericht, Gutachter usw.) ausgegangen. Sie habe mit
den Aussagen nur ihre Kinder schützen wollen, welche nach dem Besuch beim Vater
mit Blutergüssen und Schürfungen heimgekehrt seien. Sie habe geglaubt, er sei dafür
verurteilt worden. Schliesslich habe sie auch gesehen, wie der Vater die Kinder physisch
gemassregelt habe.
9.3 Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben ge-
genüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang
(Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3).
Als Rechtfertigungsgrund in Frage kommt Art. 14 StGB. Wer handelt, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist.
Einem Anzeigeerstatter ist es erlaubt, das als strafrechtlich relevant betrachtete Verhal-
ten näher zu umschreiben, selbst wenn seine Äusserungen allenfalls ehrenrührig sind.
Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Substantiierung
nicht behandelt würde. Er kann sich grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von
Art. 14 StGB berufen, auch wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet
(vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2). Gleiches gilt für
die polizeilich oder richterlich einvernommene Auskunftsperson, die Einvernahme von
Zeugen und Prozessparteien (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4; Bundesgerichtsurteile
6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2, 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2;
Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 58). Eine blosse Behördenanzeige bildet aber kein
Rechtfertigungsgrund (Bundesgerichtsurteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 4.4.1).
Die Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter, eine Auskunftsperson, ein
Zeuge oder eine Partei in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen setzt jedoch voraus,
dass die Äusserungen nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehr-
verletzend sind und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden
(BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_541/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2,
1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2; Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 56).
Wenn die betreffende Person indes aussagt, was sie für wahr hält und nicht übertreibt,
handelt sie rechtmässig, auch wenn sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrich-
tigkeit ihrer vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können (BGE 135 IV 177
E. 4).
9.3.1 Vorliegend hat die Berufungsklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
davon, dass der Vater ihn, mich und seine Schwester schlägt» (1).
Diese Aussage ist im Kontext implizit eine Anschuldigung gegenüber dem Vater, er habe
ein gewalttätiges Naturell bzw. eine Straftat begangen. Die Beschuldigte erklärte dies
als Partei im Zivilverfahren und war zur Wahrheit verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO). Sie
verpackte die Behauptung in eine mehrdeutige Aussage, ohne sich näher dazu zu äus-
sern. Die Ehegattin hätte zwar klarstellen können, dass es sich bloss um eine Vermutung
handelt; sie sich also nicht sicher ist, dass der Vater die Kinder schlägt, sie aber davon
ausgeht, weil sie bei den Kindern Verletzungen gesehen hat und den groben Erzie-
hungsstil des Vaters kennt. Indessen war ihre Aussage auch nicht derart extrem und
übertrieben. Sie machte die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen. Es erscheint
gerechtfertigt, die Beschuldigte in ihrer Aussage gestützt auf Art. 14 StGB zu schützen,
weil es sich nicht um eine direkte Anschuldigung gehandelt hat und diese nicht weiter
ausgeschmückt worden ist.
9.3.2 Aufgrund der Explorationsgespräche vom 13. Juni und 23. Juli 2018 mit der Beru-
fungsklägerin hielt der Sachverständige Dr. med. C _________ in seinem Gutachten fest
(2): «In H _________ sei 2016 E _________ geboren. Während dieser Zeit sei der Kv
oft schlecht gelaunt gewesen und habe nach wie vor wenig Zeit für die Familie gehabt.
Es habe eine angespannte Atmosphäre geherrscht. Die Km habe sexuelle Gewalt sei-
tens des Kv erlitten. Die Km habe dies geduldet, damit der Kv die Kinder in Ruhe gelas-
sen habe. Wenn B _________ nicht rasch eingeschlafen sei, habe der Kv ihn be-
schimpft, getreten und geschlagen. B _________ habe in der Folge sprachlich regre-
diert. Was ihm der Kv an Schlägen zugefügt habe, habe er sich im Weiteren selbst zu-
gefügt. B _________ und E _________ hätten Angst vor dem Kv gehabt».
Die Beschuldigte machte diese Aussagen im Rahmen des Eheschutzverfahrens, aber
gegenüber dem Gutachter, welcher seine Abklärungen formlos und ohne Regeln des
Beweisverfahrens traf (vgl. Bundesgerichtsurteil 4P.172/2003 vom 6. Januar 2004
E. 2.7; Dolge, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 2 zu Art. 186 ZPO). Es ist somit fraglich,
ob die Beschuldigte sich überhaupt auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB
abstützten kann. Jedoch kann diese Frage offen gelassen werden, denn ohnehin über-
treibt sie mit ihren Anschuldigungen. Sie beschreibt den Ehegatten als gewalttätigen und
groben Menschen, obwohl sie dies während der Versöhnungsphase stark relativiert hat.
Sie selbst hat den Privatkläger nie derart aggressiv und gewalttätig erlebt, wie sie ihn
gegenüber dem Gutachter darstellt. Sie hat einzig beobachtet, wie er als Erziehungs-
massnahme dem Sohn einen Klapps auf den Hintern gegeben und ihn an den Haaren
gezogen hat. Insofern sie den Vater verdächtigte, die Kinder zu schlagen, so hätte sie
dies sachlich als Vermutung dartun können und nicht entsprechend ausschmücken müs-
sen. Die Darstellungen der Berufungsklägerin gingen über das Notwendige hinaus, wes-
halb sie die ehrverletzenden Äusserungen nicht mit Art. 14 StGB rechtfertigen kann.
9.3.3 Die Aussagen gegenüber der Logopädin (3) und dem Personal des Spitals vom
24./25. März 2019 (5) machte die Berufungsklägerin weder als Verfahrenspartei, Zeugin
noch als Auskunftsperson in einem Strafverfahren. Mithin kann sie sich diesbezüglich
nicht auf Art. 14 StGB stützten.
9.3.4 Anlässlich der Strafverhandlung vom 26. Juni 2019 machte die Berufungsklägerin
diverse ehrverletzende Aussagen (6; vgl. hiervor E. 7.3). Namentlich erklärte sie, der
Ehegatte habe die Kinder geschlagen, sei im Intimbereich grob zu ihr gewesen, habe
den Sohn auf den Rücken geschlagen, ihn im Intimbereich beim Windeln wechseln und
in den Autositz heben verletzt, ihn ziemlich stark an den Haaren gezogen und ihm
Fusstritte gegeben. Er habe sich gegenüber dem Sohn psychisch und physisch gewalt-
tätig verhalten und die Ehegattin erpresst und kein Geld geben wollen.
Die Berufungsklägerin gab diese Aussagen als Auskunftsperson mit Aussagepflicht
(Art. 180 Abs. 2 StPO), aber Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu Protokoll
(Art. 180 Abs. 1 StPO; S1 19 1, S. 301). Insbesondere die unter Ziffer 1 aufgeführten
Anschuldigungen sind ähnlich wie jene gegenüber dem Gutachter im Eheschutzverfah-
ren wiederum überspitzt. Die Beschuldigte beschränkte sich nicht auf Vermutungen oder
sachliche Schilderungen, sondern belastete den Ehegatten direkt mit schweren Vorwür-
fen und in emotionaler Weise. Auch wenn hier ein anderer Massstab anzusetzen ist, als
im Eheschutzverfahren, rechtfertigt auch die Opferstellung keine dermassen
überspitzten Behauptungen. Zwar geht es darum, Straftaten abzuklären, dennoch darf
ein Geschädigter den Täter nicht unnötig belasten. Klar kann von der Berufungsklägerin
nicht die gleiche Sachlichkeit und Objektivität erwartet werden, wie im Eheschutzverfah-
ren, aber dennoch hätte sie ihre Darstellungen relativieren müssen, so wie sie es nach
der Versöhnung mit dem Ehegatten getan hat. Die Fusstritte waren dann nur noch ein
zur Seite schieben mit dem Fuss und das an den Haaren ziehen erfolgte nicht grundlos
sondern als erzieherische Massnahme. Auch die Verletzung im Intimbereich war keine
eigentliche schmerzhafte Beeinträchtigung, sondern nur ein Zurückstossen auf den Wi-
ckeltisch, weil der Sohn beim Windeln wechseln strampelte. Folglich ist sie auch hier
nicht gemäss Art. 14 StGB in ihren Aussagen zu schützen.
9.3.5 Einzig die ehrverletzende Äusserung anlässlich der Eheschutzverhandlung (1)
war gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt. Mithin ist die Dispositiv-Ziffern Art. 4a aufzuhe-
ben und die Beschuldigte in diesem Punkt der üblen Nachrede sowie der Verleumdung
freizusprechen.
9.4 Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nachrede straf-
bar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht
oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Be-
schuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserun-
gen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Ver-
anlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173
Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand
vom Beweis ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichts-
urteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Eine begründete Veranlassung kann
sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden ha-
ben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zu-
reichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu
tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öf-
fentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt
nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch –
wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung produziert wurde.
Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um
den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu
(Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Ob jemand die Ab-
sicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begründete
Veranlassung bestand (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.4). In der Regel ist der Entlastungsbe-
weis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_569/2018 vom
Entlastungsbeweis trifft den Verletzer (Bundesgerichtsurteil 6B_877/2018 vom 16. Ja-
nuar 2019 E. 2.2).
Das Bezirksgericht liess die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zu. Laut vorinstanzli-
cher Begründung habe die Berufungsklägerin mit den Aussagen ihre Kinder schützen
wollen. Sie habe nicht aus reiner Beleidigungsabsicht gehandelt. Dem ist mit Vorbehalt
zuzustimmen. Die Mutter wollte damit sicherlich auch ihre Kinder schützen. Indes ver-
folgte sie mit dem Vorwurf, der Vater schlage die Kinder, auch egoistische Motive. Sie
konnte so die Kinder für sich alleine beanspruchen und sich eine bessere Ausgangslage
im Eheschutzverfahren verschaffen. Auch wenn sie den Vater damit zumindest teilweise
persönlich traf, machte sie die Aussagen aus begründetem Anlass und nicht nur, um
dem Ehegatten Übles vorzuwerfen. Mithin ist sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
9.5 Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachen-
behauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit ent-
spricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind un-
erheblich (Bundesgerichtsurteile 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4, 6B_8/2014
vom 22. April 2014 E. 3.1, 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann der Wahrheitsbeweis grund-
sätzlich nur durch den Beleg einer Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2;
Bundesgerichtsurteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2 nicht publ. in BGE
144 I 234). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nach-
dem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
StGB). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme
nachzuweisen. Der gute Glaube als solcher genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr
nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht
leichthin vorgehen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und
seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr-
heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben erachten zu dür-
fen (BGE 124 IV 149 E. 3b, 116 IV 205 E.3; Bundesgerichtsurteile 6B_569/2018 vom 20.
März 2019 E. 2.2, 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2 nicht publ. in
BGE 144 I 234, 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3). Dabei können auch
Beweise berücksichtigt werden, die dem Beschuldigten erst später entstanden sind
(Trechsel/Lieber, a.a.O., N. 14 zu Art. 173 mit Hinweis auf BGE 102 IV 176 E. 1b; Do-
natsch, in: Jositsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 2018, § 44 Ziff. 3.41).
Vorliegend warf die Beschuldigte ihrem Ehegatten ein strafbares Verhalten vor, für wel-
ches sie mangels Verurteilung – er wurde der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126
Abs. 2 lit. a StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss
Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach Art. 181 StGB freigesprochen – kein Wahr-
heitsbeweis erbringen kann. Damit ist nur noch der Gutglaubensbeweis zu prüfen.
Die Beschuldigte beschränkte sich nicht auf Mutmassungen oder Verdächtigungen, son-
dern stellte die Gewalttätigkeit des Ehegatten quasi als gegeben hin. Sie äusserte sich
konkret dahingehend, der Vater habe den Sohn geschlagen und zwar grundlos. Dafür
hätte sie hinreichend sichere Indizien haben müssen, denn solche Anschuldigungen wie-
gen schwer und dürfen nicht leichtfertig geäussert werden, selbst dann nicht, wenn sie
im Vertrauen oder gegenüber einer Behörde gemacht werden, welche diese kritisch
prüft. Schliesslich beeinflussen solche Informationen die Gerichte oder Behörden derart,
dass sie im Sinne der Mutter entscheiden und allenfalls noch eine Strafanzeige gegen-
über dem Ehegatten veranlassen. Zwar hatte die Berufungsklägerin mit dem Kindswohl
einen ernsthaften Grund für ihre Aussagen, aber sie unterstellte dem Vater Gewalttätig-
keiten ohne sichere Basis. Nur weil die Kinder mit Hämatomen vom Treffen beim Vater
heimgekehrt sind und dieser einen groben Erziehungsstil vertrat, schlussfolgerte sie, er
schlage die Kinder. Dabei haben die Kinder sich nie in dieser Weise geäussert, der Vater
hat es bestritten und die Mutter hat auch nicht gesehen, wie der Vater die Kinder derart
geschlagen hat, dass sie so verletzt worden sind. Die im Spital dokumentierten Verlet-
zungen waren schwerwiegender und nicht mit dem beobachteten Muster – an den Haa-
ren ziehen oder Klapps auf den Hintern – vereinbar. Die Berufungsklägerin war zwar
gegen handgreifliche Erziehungsmethoden und hat sich beim Ehegatten dagegen aus-
gesprochen, aber während der Beziehung keine weiteren Anstalten ergriffen, um diese
zu unterbinden. Schliesslich dachte die Mutter, der Ehegatte sei verurteilt worden, hatte
aber wegen Kommunikationsproblemen mit dem Anwalt der Ablauf des Strafbefehlsver-
fahrens nicht richtig verstanden. Es wäre ihr bei Kommunikationsproblemen zuzumuten
gewesen, sich genauer zu orientieren oder nachzufragen. Sie war sich nicht sicher, dass
der Vater verurteilt worden war und hätte sich diesbezüglich besser informieren müssen.
Es gibt damit keine gefestigten Beweise für die Unterstellungen, weder in den Berichten
des «Punto d’Incontro», den Spitalberichten noch in den Akten der parallelen Zivil- und
Strafverfahren lassen sich solche finden.
Die Mutter hatte keine hinreichenden Gründe, in guten Treuen davon auszugehen, der
Vater schlage die Kinder. Damit misslingt der Gutglaubensbeweis. Die Berufungskläge-
rin ist der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1StGB schuldig zu sprechen
und Dispositiv-Ziffer 4b, 4c, 4d und 4e des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen
(2, 3, 5, 6).
10. Strafzumessung
10.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Bot-
schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006
S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über
umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und auch bezüglich der
Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe
unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren und gegebenenfalls
des Verschlechterungsverbots selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundes-
gerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung
der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf
diese verweisen darf.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung in E. 15.1 f. ausführ-
lich und zutreffend dargelegt, worauf vorbehältlich der nachfolgenden Ergänzungen ver-
wiesen werden kann.
Das Bezirksgericht hat die Berufungsklägerin der mehrfachen üblen Nachrede gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Es bildete eine Gesamtstrafe und verhängte
für die als schwerste Tat – die Aussagen gegenüber dem Personal des Spitals vom
24./25. März 2019 – eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen. Danach erhöhte es die Ein-
satzstrafe für jede Tathandlung um je fünf Tagessätze (25 Tagessätze + 4 x 5 Tagess-
ätze) auf insgesamt 45 Tagessätze. Die Höhe der Tagessätze legte es auf Fr. 60.-- fest,
die Probezeit für die bedingte Geldstrafe auf zwei Jahre. Neun Tagessätze subtrahierte
das Bezirksgericht wiederum und rechnete diese auf eine Busse à je Fr. 60.-- an.
Schliesslich wurde die Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 36 Tagessät-
zen à Fr. 60.-- und einer (unbedingten) Busse von Fr. 540.--, ersatzweise einer Freiheits-
strafe von neun Tagen, sanktioniert.
Der Beschuldigte kritisiert die Strafzumessung der Vorinstanz. Insbesondere verlangt sie
aufgrund ihrer spärlichen finanziellen Verhältnisse eine Reduktion der Tagessatzhöhe
auf Fr. 30.--. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie auch gegen die Anzahl
Tagessätze diverse rügen vor.
10.2 Die Beschuldigte ist vorliegend neu in einem Punkt der üblen Nachrede freizuspre-
chen und zwar hinsichtlich der Äusserungen gegenüber den Richtern im Zivilverfahren
(1). Die Dispositiv-Ziffer 4a des angefochtenen Urteils ist damit aufzuheben. Die übrigen
Schuldsprüche wegen übler Nachrede in den Ziffern 4b-4e (2-3, 5-6) sind zu bestätigen.
Dies hat zwingend eine Überprüfung der Sanktion zur Folge.
10.3 Bei der Bestimmung der Anzahl der Tagessätze begründete Vorinstanz, die Be-
schuldigte habe die Äusserungen nur gegenüber Personen getätigt, die einem Berufs-
geheimnis unterlagen. So seien die Anschuldigungen nicht an Dritte weiterverbreitet wor-
den. Dies trifft nicht ganz zu, denn die Aussagen der Berufungsklägerin wurden gleich
mehrfach weitergeleitet. So informierte das Spitalpersonal die Strafverfolgungsbehörden
und der Bericht der Logopädin wurde vom Sachverständigen beigezogen, welcher diese
Informationen wiederum für die Erstellung des Gutachtens im Eheschutzverfahren ver-
wendete. Folglich wurde der Kreis der Personen, die von den ehrverletzenden Äusse-
rungen der Beschuldigten Kenntnis nahmen, wiederholt ausgedehnt.
Entgegen der Ausführungen der Berufungsklägerin ist der Ruf als Teil der Ehre ge-
schütztes Rechtsgut und damit als Tatkomponente sehr wohl relevant für die Festlegung
des Verschuldens und die Anzahl Tagessätze (Art. 47 Abs. 2 StGB). Sodann verfolgte
die Beschuldigte nicht nur edle Absichten; sie versuchte zwar, ihre Kinder zu schützen,
handelte aber auch aus egoistische Motiven, um sich eine bessere Position im Ehe-
schutzverfahren zu verschaffen. Aus der Vorstrafenlosigkeit kann die Berufungsklägerin
keine Strafminderung ableiten, denn diese wirkt sich bei der Strafzumessung ausser bei
aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der vorinstanzlichen Bemes-
sungsmethode abgewichen werden sollte. Die Einsatzstrafe von 25 Tagessätze mit Er-
höhung um je fünf Tagessätze je Fall erscheint schlüssig. Neu wird die Beschuldigte nur
noch in vier Fällen der üblen Nachrede schuldig gesprochen, anstatt wie bisher in fünf.
Die schwerwiegendste Tathandlung (5; Dispositiv-Ziffer 4d) bleibt bestehen. Die Einsatz-
strafe von 25 Tagessätzen ist damit für die drei Einzelfälle (2+*3 +6;*Dispositiv-Ziffern
4b, 4c und 4e) um je fünf Tagessätze auf insgesamt 40 Tagessätze zu erhöhen, wobei
hier wiederum ein Teil in Form einer Busse zu verhängen ist (vgl. E. 10.6 hiernach). Die
Ausfällung einer bedingten Geldstrafe wurde nicht gerügt und erscheint nachvollziehbar,
weshalb es dabei bleibt.
10.4 Bei der Höhe des Tagessatzes berücksichtigte das Bezirksgericht, dass die Beru-
fungsklägerin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ist, kein Vermögen oder Schul-
den hat, als gelernte Hotelsekretärin arbeitslos ist und kein Arbeitslosengeld bezieht,
dafür monatlich Fr. 4‘700.-- (inkl. Kinderzulagen von Fr. 550.--) Unterhalt von ihrem im
Scheidung befindenden Ehegatten erhält, davon Fr. 2‘605.-- als Betreuungsunterhalt
und der Rest als Barunterhalt für die Kinder. Das Bezirksgericht stützte sich zur Berech-
nung der Tagessatzhöhe auf den Betreuungsunterhalt von Fr. 2‘605.--, weil der Barun-
terhalt zur Deckung der laufenden Kindskosten dient. Für die Steuerbelastung und die
Krankenkasse, brachte die Vorinstanz pauschal 30% in Abzug und legte den Tagessatz
auf Fr. 60.-- fest (Fr. 2‘605.-- abzügl. 30% / 30 Tage).
Die Höhe der Tagessätze wird von der Berufungsklägerin kritisiert. Sie erachtet aufgrund
des Nettoeinkommensprinzips eine Herabsetzung des Tagessatzes als geboten. Wegen
dem Existenzminimum sei der Tagessatz so festzulegen, dass die Ernsthaftigkeit der
Sanktion durch den Eingriff in das gewohnte Leben erkennbar sei, andererseits nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar erscheine. Vorliegend be-
trage der Unterhalt Fr. 4‘700.--, festgestellt sei ein monatlicher Grundbedarf von
Fr. 4‘880.--, womit sie knapp unter dem zivilrechtlichen Notbedarf lebe.
Die vorinstanzliche Bestimmung der Tagessatzhöhe ist mit dem Nettoeinkommensprin-
zip vereinbar. Der Tagessatz ist nicht auf jenes Einkommen beschränkt, das in der
Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Andernfalls wä-
ren weite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, Studierende, haus-
haltsführende Ehegatten, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Asylsu-
chende, Randständige usw.) von der Geldstrafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 60
E. 6.5.1). Das Existenzminimum hat ähnlich wie der Lebensaufwand bloss eine Korrek-
turfunktion, jedoch darf der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden, dass er ledig-
lich symbolischen Wert hat (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Als Richtwert lässt sich festhalten,
dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist
(BGE 134 IV 60 E. 7.1; Bundesgerichtsurteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 2.2.2). Vorliegend ist die Vorinstanz vom Barunterhalt von 2‘605.-- ausgegangen,
nicht vom gesamten Unterhalt von Fr. 4‘700.--. Wie die Beschuldigte auf den monatli-
chen Grundbedarf von Fr. 4‘880.-- kommt, ist nicht ersichtlich. Die Ehegatten haben den
Unterhalt in einem Vergleich vom 2. Februar 2018 festgelegt (Z2 17 75, S. 36). Weder
daraus noch aus dem Entscheid vom 5. Februar 2018, wonach die Kinderzulagen
zusätzlich geschuldet sind, ist der Grundbedarf ersichtlich. Im Übrigen ist der gesamte
Unterhalt mit Fr. 5‘227.50 aktuell pro Monat sogar noch höher. Das Existenzminimum
kann daher hier kein ausschlaggebender Faktor sein.
Die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei einer hohen Anzahl Tagessätze eine Reduk-
tion von 10-30% angebracht ist, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedräng-
nis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt, kommt vorliegend nicht zur Anwen-
dung. Dies ist laut Rechtsprechung erst ab ca. 90 Tagessätzen relevant (BGE 134 IV 60
E. 6.5.2; Bundesgerichtsurteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). Bei einem
Strafrahmen von 180 Tagessätzen, wird die Beschuldigte hier im untersten Rahmen
sanktioniert, weshalb diese Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der vorigen Ausführungen ist die Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- vorliegend an-
gemessen.
10.5 Nach Art 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106
StGB verbunden werden. Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermög-
lichen. Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse, der lediglich unterge-
ordnete Bedeutung zukommen darf, müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein.
Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2,
135 IV 188 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.4).
Nach der Rechtsprechung ist es sachgerecht, den Tagessatz als Umrechnungsschlüssel
zwischen Geldstrafe und Busse zu verwenden (Bundesgerichtsurteil 6B_1309/2020 vom
Die Vorinstanz hat von den 45 Tagessätze bedingte Geldstrafe wiederum neun subtra-
hiert und diese an eine Busse angerechnet. Damit das Verhältnis zwischen Busse und
bedingter Geldstrafe aufrechterhalten bleibt, ist die Busse ebenfalls entsprechend zu re-
duzieren (40 Tagessätze x Fr. 60.-- / 5 = Fr. 480.--). Acht Tagessätze à Fr. 60.--, d.h.
Fr. 480.--, sind als Busse festzulegen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von acht Tagen. Die bedingte Geldstrafe beträgt damit 32 Tagessätze à
Fr. 60.--, ausmachend Fr. 1‘920.-- (40 - 8 = 32 Tagessätze). Die Probezeit beträgt zwei
Jahre.
11. Kosten und Entschädigungen
11.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für
Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei,
fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 zu
Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton
getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt
die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem
Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet
sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die
Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine
Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann
(Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Die
Strafbehörden
können
ihre
Forderungen
aus
Verfahrenskosten
mit
Entschädigungsansprüchen
der
zahlungspflichtigen
Partei
aus
dem gleichen
Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs.
4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 9.2). Nach
Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten
und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8).
11.2 Während die Beschuldigte durch das Bezirksgericht in fünf Fällen der üblen Nach-
rede schuldig gesprochen worden ist, ergeht vorliegend ein Schuldspruch in vier Fällen.
In einem Fall wird sie der üblen Nachrede freigesprochen, was auch eine Reduktion der
Sanktion zur Folge hat. Dies ist bei der Kostenverteilung im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren zu berücksichtigen. Sodann hat der Privatkläger, eine Strafanzeige und eine
Anschlussberufung hinterlegt sowie in der erstinstanzlichen Haupt- wie auch in der Be-
rufungsverhandlung Anträge gestellt. Er unterliegt mit der Anschlussberufung vollum-
fänglich.
Die Vorinstanz hat die Kosten der Vorverfahren (Staatsanwaltschaft und Polizei)
vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt, da der Aufwand ohne die Freisprüche
und Verfahrenseinstellungen nicht geringer ausgefallen wäre. Dabei bleibt es auch beim
Berufungsurteil.
Die Kosten des Bezirksgerichts wurden wegen den Einstellungen und Freisprüchen zur
Hälfte der Beschuldigten auferlegt, zur Hälfte dem Staat Wallis. Dies ist entsprechend
zu korrigieren, indem die Berufungsklägerin nur noch 4/10 der erstinstanzlichen Kosten
zu tragen hat und 6/10 zu Lasten des Staates Wallis gehen.
Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich 4/5 der Kosten der Beschuldigten und
1/5 dem Privatkläger aufzuerlegen.
11.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die
Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im
gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren
beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis
Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht
bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum
von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
11.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für das Vorverfahren auf
Fr. 2’250.-- und die eigene auf Fr. 1’400.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich
im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine
Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde auch nicht verlangt.
Die Kosten der Vorverfahren gehen weiterhin vollumfänglich zu Lasten der Beschuldig-
ten. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Berufungsklägerin 4/10, ausma-
chend Fr. 560.--, und der Staat Wallis 6/10, ausmachend Fr. 840.--, der erstinstanzlichen
Kosten.
11.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin
an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Zudem sind im Zusammenhang mit Übersetzungen wesentli-
cher Akten Kosten in der Höhe von Fr. 3'978.40 entstanden (P1 22 4, S. 868). Das Dos-
sier war relativ umfangreich. Beide Parteien haben ein Rechtsmittel gegen das ange-
fochtene Urteil eingelegt und es waren einige Rechts- und Sachverhaltsfragen zu prüfen,
insbesondere die Erbringung des Entlastungsbeweises für die mehrfache üble Nach-
rede. Es fand eine Verhandlung statt, in welcher die Anwälte für die Parteien umfassend
plädierten. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 5’100.-- angemessen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 4/5, ausmachend Fr. 4’080.--, der Beschul-
digten und 1/5, ausmachend Fr. 1’020.--, dem Privatkläger aufzuerlegen.
11.4 Die Kosten der Übersetzung anlässlich der Verhandlungen betragen Fr. 579.45
(erste Instanz Fr. 218.55 und zweite Fr. 360.90). Diese bezahlt der Fiskus.
11.5 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfah-
ren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr.
5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreis-
gericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-- bis
Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und
Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich
aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1
und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnitt-
lichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Ge-
richt eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zuspre-
chen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro-
zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef-
fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die
konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Auf-
wänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil
6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3; 6B_950/2020 vom 25. November 2020
E. 2.4; vgl. dazu die Auseinandersetzung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum-
mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
11.5.1 Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich dazu verpflichtet, dem Privatkläger eine
hälftige Entschädigung von Fr. 2'300.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 11). Das volle Ho-
norar wurde auf Fr. 4'600.-- festgelegt.
Aufgrund des geänderten Verfahrensausgangs ist die Parteientschädigung des Privat-
klägers zu korrigieren und die Beschuldigte hat ihn nicht mehr zur Hälfte, sondern bloss
zu 4/10 zu entschädigen. Dabei ist vom erstinstanzlich festgelegten vollen Honorar
auszugehen, welches nicht gerügt worden ist. Demnach hat die Beschuldigte dem
Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine
anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'840.-- zu bezahlen.
11.5.2 Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Beschuldigte dem Privatkläger für das
Berufungsverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von 4/5 zu bezahlen. Das
volle Honorar entspricht jenem des amtlichen Verteidigers (Fr. 4’940.-- [Fr. 4'800.-- Ho-
norar und Auslagen von Fr. 140.--; inkl. MWST], vgl. E. 11.5.3.2 hiernach). Dementspre-
chend hat der Privatkläger Anspruch auf eine anteilmässige Parteientschädigung von
Fr. 3’952.-- (inkl. Auslagen und MWST).
11.5.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem kantonalen An-
waltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Soweit die beschuldigte Person freigesprochen wird
bzw. mit ihrer Berufung durchdringt, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand zum vollen
Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. b GTar). Soweit sie schuldig gesprochen wird bzw.
unterliegt, erhält der Rechtsbeistand, welcher gestützt auf die Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege ernannt wurde, nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen
ein Honorar, welches 70% des in Art. 36 GTar vorgesehenen Pauschalhonorars ent-
spricht, im Minimum aber eine angemessene Entschädigung gemäss der durch das Bun-
desgericht festgelegten Rechtsprechung.
11.5.3.1 Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wurde erstinstanzlich eine Ent-
schädigung von Fr. 4'480.-- (inkl. Auslagen von Fr. 230.-- und MWST) zugesprochen.
Dabei ging das Bezirksgericht von einem vollen Honorar von Fr. 5'000.-- aus, wobei auf-
grund der Verurteilungen die Hälfte bloss zu 70% vergütet wurde (Fr. 2'500.-- +
Fr. 1'750.-- [70% von Fr. 2'500.--] + 230.--). Sodann wurde die Beschuldige dazu
verpflichtet, dem Staat Wallis Fr. 1'865.-- (Fr. 1'750.-- + Fr. 115.-- [1/2 von Fr. 230.--])
zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Dispositiv-Zif-
fer 12).
Diese Urteilssprüche wurden zwar nicht angefochten, indes ändert sich aufgrund des
Verfahrensausgang der Anteil, welcher aufgrund des Unterliegens bloss zu 70% zu ent-
schädigen ist sowie jener Teil, welcher der Rückzahlungspflicht an den Staat Wallis un-
terliegt. Die Beschuldigte obsiegt neu zu 6/10 (Fr. 3'000.--) und unterliegt zu 4/10
(70% von Fr. 2’000.-- = Fr. 1’400.--), weshalb die Entschädigung des amtlichen Vertei-
digers inkl. Auslagen (Fr. 230.--) neu Fr. 4'630.-- beträgt. Die Beschuldigte hat den Be-
trag von Fr. 1’469.-- (Fr. 1’400.-- + Fr. 69.-- [3/10 von Fr. 230.--]) zurückzubezahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
11.5.3.2 Der amtliche Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzu-
bereiten, mit seiner Mandantin zu besprechen und sich mit der Anschlussberufung aus-
einanderzusetzen. Er hat sich auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er
seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbereitet. Die Plädoyerunterlagen
(ohne Anträge) umfassen 13 Seiten, die Berufungserklärung 12. Das Thema des Beru-
fungsverfahrens war mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz, namentlich der Gut-
glaubensbeweis hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede. Der amtliche Verteidiger
muss schliesslich das Berufungsurteil seiner Klientin zur Kenntnis bringen. Der Anwalt
fordert ein Honorar von Fr. 6'258.02 (P1 22 4, S. 904), wovon Fr. 140.60 an Auslagen.
Er gibt einen Aufwand von 31.5 Stunden an und ein Stundensatz von Fr. 180.--. Bei der
hinterlegten Honorarnote fällt auf, dass nach der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2021
bis zum Versand des Urteils am 15. Dezember 2021 mehrere Positionen in Rechnung
gestellt wurden. Diese betreffen das erstinstanzliche Verfahren und können nicht mit der
Entschädigung im Berufungsverfahren abgegolten werden. Insgesamt erscheint der Auf-
wand von 23.5 Stunden (Berufungserklärung, Nichteintretensantrag, Vorbereitung der
Berufungsverhandlung und Teilnahme, allgemein Aktenstudium und Abklärungen) rela-
tiv hoch. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Faktoren und der gesetzlichen Be-
messungskriterien ist vorliegend eine volle Entschädigung von Fr. 4’940.-- (Fr. 4'800.--
Honorar und Auslagen von Fr. 140.--; inkl. MWST) angemessen.
Die Beschuldigte obsiegt zu 1/5 (Fr. 960.--) und unterliegt zu 4/5 (70% von Fr. 3’840.-- =
Fr. 2’688.--), weshalb die Entschädigung des amtlichen Verteidigers inkl. Auslagen
(Fr. 140.--) Fr. 3’788.-- beträgt. Die Beschuldigte hat den Betrag von Fr. 2’800.--
(Fr. 2’688.-- + Fr. 112.-- [4/5 von Fr. 140.--]) zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaft-
lichen Verhältnisse zulassen.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 15. Dezember 2021
(S1 20 37) ist hinsichtlich der Ziffer 1 (teilweise Einstellung aufgrund verspätetem Straf-
antrag), Ziffer 2 (teilweise Einstellung aufgrund Sperrwirkung der Nichtanhandnahme-
verfügung), 3a und 3c (teilweise Freisprüche vom Vorwurf der falschen Anschuldigung
und der falschen Beweisaussage) in Rechtskraft erwachsen.
Das Kantonsgericht erkennt
– in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung –
In Abweisung der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3b und 3d des
Urteils S1 20 37 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 15. Dezember
2021 bestätigt und wird Y _________ von folgenden Anklagepunkten freigespro-
chen:
3b) wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) hinsichtlich der Äusse-
rungen vom 9./10. März 2019 gegenüber dem Personal des Regionalspitals
A _________;
3d) wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) und falscher Beweisaus-
sage (Art. 306 StGB) hinsichtlich der an der Hauptverhandlung vom 26. Juni
2019 getätigten Aussagen.
In Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 4a des angefochtenen Urteils
aufgehoben und Y _________ wegen folgendem Anklagepunkt der mehrfachen üb-
len Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen:
4a) hinsichtlich der an der Verhandlung vom 2. Februar 2018 getätigten Aussage
«Er hatte und hat immer noch Alpträume davon, dass der Vater ihn, mich und
seine Schwester schlägt».
In Abweisung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffer 4b, 4c, 4d und 4e des an-
gefochtenen Urteils bestätigt und wird Y _________ wegen folgenden Anklagepunk-
ten der mehrfachen üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen:
4b) hinsichtlich der Äusserungen gegenüber Dr. med. C _________ anlässlich der
Explorationsgespräche vom 13. Juni und 23. Juli 2018;
4c) hinsichtlich der Äusserungen gegenüber der Logopädin D _________ anläss-
lich der Besprechung vom 16. Juni 2018;
4d) hinsichtlich der Äusserungen vom 24./25. März 2019 gegenüber dem Personal
des Regionalspitals A _________.
4e) hinsichtlich der Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019
im Strafverfahren S1 19 1.
Es wird festgestellt, dass Y _________ bezüglich der unter Ziffer 4b-4e genannten
zum Nachteil von X _________ getätigten und weiterverbreiteten Äusserungen den
Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, entspre-
chend Fr. 1920.--, bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
Y _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 480.-- bestraft, die bei schuldhaf-
ter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen umgewandelt wird.
Die Kosten der Vorverfahren von gesamthaft Fr. 2'250.-- gehen zu Lasten von
Y _________.
Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Fr. 1'400.--, gehen zu 4/10
zu Lasten von Y _________ (Fr. 560.--) und zu 6/10 zu Lasten des Kantons Wallis
(Fr. 840.--).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'100.-- (darin enthalten Überset-
zungskosten laut E. 11.3.2), gehen zu 4/5 zu Lasten von Y _________
(Fr. 4’080.--) und zu 1/5 zu Lasten von X _________ (Fr. 1’020.--).
(erste Instanz Fr. 218.55 und zweite Fr. 360.90). Diese bezahlt der Fiskus.
Verfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'840.-- (inkl. Auslagen
und MWST).
Parteientschädigung von Fr. 3’952.-- (inkl. Auslagen und MWST).
für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 4’630.-- (inkl. Auslagen und MWST).
Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis den Betrag von Fr. 1’469.--
zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3’788.-- (inkl. Auslagen und
MWST).
Y _________ wird verpflichtet, dem Kanton Wallis den Betrag von Fr. 2’800.--
zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Sitten, 10. August 2022