KGE (Präsident des Strafgerichtshofs I) vom 12. Juli 2007 i.S. X. c. Straf-
und Massnahmenvollzugsrichteramt Mittelwallis (Gesuch / Beschwerde)
Verwahrung nach altem und neuem Recht (Art. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB;
Art. 64 StGB).
– Das neue Recht kennt keine eigenständige Verwahrung von Gewohnheitsverbre-
chern (E. 2a).
– Erweisen sich bei der Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung gemäss Art.
42 Ziff. 2 der einschlägigen Schlussbestimmungen therapeutische Massnahmen
(Art. 59-61 oder 63 StGB) nicht als erforderlich, so wird die Verwahrung nicht
aufgehoben, sondern nach neuem Recht weitergeführt (E. 2).
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– Nach neuem Recht ist auf Gesuch des Betroffenen oder von Amtes wegen die Ver-
wahrung aufzuheben bzw. der Verwahrte bedingt zu entlassen, sofern die Vor-
aussetzungen für die Massnahme nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Ziff. 6 StGB) oder
zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a und 64b StGB; E. 3a).
– Zuständigkeiten (E. 1b, 1c, 3b).
Internement selon l’ancien et le nouveau droit (art. 42 et 43 ch. 1 al. 2 aCP;
art. 64 CP).
– Le nouveau droit ne connaît aucun internement particulier pour les délinquants
d’habitude (consid. 2a).
– S’il s’avère, à l’occasion du contrôle d’un internement de l’ancien droit selon
l’art. 42 ch. 2 CP, que les mesures thérapeutiques finales y relatives ne sont plus
nécessaires (art. 59-61 ou 63 CP), l’internement n’est pas levé, mais poursuivi
selon le nouveau droit (consid. 2).
– Selon le nouveau droit, il faut lever l’internement, respectivement libérer condi-
tionnellement l’interné, sur requête de l’intéressé ou d’office, dans la mesure où
les conditions de la mesure ne sont plus remplies (art. 56 ch. 6 CP) ou qu’il faut
s’attendre qu’il fera ses preuves en liberté (art. 64a et 64b CP; consid. 3a).
– Compétences (consid. 1b, 1c, 3b).
Aus den Erwägungen
Gerichts hat bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen
Rechts von Amtes wegen zu überprüfen, ob bei Personen, die nach
den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Vorausset-
zungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt sind ([SchlBest.
StGB] i.V.m. Art. 62 EGStGB). Die vorliegende Rückversetzung in den
Strafvollzug vom 18. April 2005 beruht auf dem Kantonsgerichtsent-
scheid vom 26. November 1981, weshalb die Überprüfung des
Gesuchs vom 10. Mai 2007 dem Präsidenten des Strafgerichtshofs I
obliegt (Art. 62 EGStGB). X. ist als Verwahrter zur Einreichung des ent-
sprechenden Gesuchs legitimiert.
c) Der am 28. Juni 2007 angefochtene Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugsrichters vom 21. Mai 2007 stellt eine letztin-
stanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und aufgrund von Art. 16 EGStGB
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht unter-
liegt. Zuständig ist die Strafabteilung. Indes kann der Präsident eines
Kollegialgerichts bei offensichtlich gut begründeten Begehren ohne
Parteiverhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter ent-
scheiden (Art. 13 Abs. 6 und 9 GGB; vgl. nachstehende E. 3). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
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Aufhebung oder Änderung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
per 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die neurechtliche Verwahrung
gemäss Art. 64 StGB soll in erster Linie die Gesellschaft vor gefähr-
lichen Personen schützen. Dieses revidierte Institut ersetzt auch die
Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern nach Art. 42 aStGB (Baech-
told, Strafvollzug, Bern 2005, S. 283; Riklin, Revision des allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006
S. 1484 f.). Das Gericht soll deswegen bis zum 31. Dezember 2007 von
Amtes wegen überprüfen, ob für eine nach altem Gesetz verwahrte
Person eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59-61 und 63
StGB erforderlich ist (Art. 2 Ziff. 2 SchlBest. StGB; Perroset, Les mesu-
res, in: Kuhn/Moreillon/Viredaz/Bichovski [Hrsg.], La nouvelle partie
générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 293). Letztere setzt eine
schwere psychische Störung (Art. 59 und Art. 63 StGB), eine Suchter-
krankung (Art. 60 und Art. 63 StGB) oder ein Höchstalter bei der Tat-
begehung (Art. 61 StGB) voraus. Die altrechtlich ausgesprochene Ver-
wahrung wird, sofern eine solche Massnahme nicht notwendig ist,
nach neuem Recht fortgeführt (Art. 2 Ziff. 2 SchlBest. StGB; Schwarze-
negger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. A., Zürich 2007, S. 324). Art. 2 Ziff.
2 SchlBest. StGB verhindert somit nach der Revision des Allgemeinen
Teils des StGB die automatische Aufhebung einer altrechtlichen Ver-
wahrung, wenn eine Voraussetzung der Verwahrung nach neuem
Recht fehlt (BBl 2005 S. 4711; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, S. 901).
b) X. ist ab dem 29. April 1971 bis zum 4. April 2007, überwiegend
wegen Eigentums- und Vermögensdelikten, zu insgesamt fünfzehn
Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt worden. Er ist am 26.
November 1981 als Gewohnheitsverbrecher gemäss Art. 42 aStGB ver-
wahrt und am 17. Juni 1996 bedingt entlassen worden. Auch die
erneute Verwahrung gemäss Waadtländer Urteil vom 23. Februar 1999
basiert auf Art. 42 aStGB. Die Kommission hat am 10. Februar 2003
wiederum eine bedingte Entlassung ausgesprochen, nachdem sich der
Verwahrte bereits in Halbgefangenschaft befunden hatte. Sie hat ihren
Entscheid auf einen Bericht vom 3. Februar 2003 gestützt, der eine the-
rapeutische Behandlung gerade als nicht erforderlich beurteilt hatte.
Auch der aktuellste Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Sissach
vom 4. April 2007 lässt weder auf das Vorliegen einer schweren psy-
chischen Störung noch auf eine Suchterkrankung schliessen. Der
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Gesuchsteller hat gemäss Strafregisterauszug keinerlei Delikte gegen
Leib, Leben oder die sexuelle Integrität begangen. Mithin enthalten die
Akten keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Abklärun-
gen, noch Hinweise für die Notwendigkeit einer Massnahme gemäss
Art. 59-61 oder Art. 63 StGB und der anwaltlich vertretene Gesuch-
steller macht derlei auch selbst nicht geltend. Es besteht somit keine
Grundlage, um bei der Überprüfung gemäss Art. 2 Ziff. 2 SchlBest.
StGB eine Massnahme gemäss Art. 59-61 oder Art. 63 StGB anzuord-
nen. Laut Gesetz ist die Verwahrung demzufolge nach neuem Recht
weiterzuführen (Bundesgerichtsurteil 6S.31/2007 vom 30. Mai 2007 E.
8.1). Eine Aufhebung der Verwahrung, wie vom Gesuchsteller verlangt,
sieht das Gesetz im Rahmen dieser Überprüfung nicht vor.
Art. 56 Ziff. 6 StGB einreichen, wonach eine Massnahme, für welche die
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben ist (Riklin, a.a.O.,
S. 1484 f.). Das StGB statuiert ferner die Möglichkeit einer bedingten
Entlassung aus der Verwahrung, sobald zu erwarten ist, dass sich der
Verwahrte in der Freiheit bewährt (Art. 64a StGB). Eine Überprüfung
ist alljährlich oder auf Gesuch hin möglich (Art. 64b StGB), womit Art.
5 Abs. 4 EMRK nachgelebt wird (BBl 1999 S. 2195). Die erwähnten Ent-
scheide erfolgen durch den Straf- und Massnahmenvollzugsrichter
(Art. 5 Abs. 2 lit. a und b EGStGB; Moreillon, Les mesures instituées
par le CP 2007, in: RJJ 2006 S. 269 ff.).
b) Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist infolgedessen
verpflichtet, auf entsprechendes Gesuch hin die Voraussetzungen der
Verwahrung zu überprüfen und diese gegebenenfalls aufzuheben. X.
hat ein solches Gesuch am 30. April 2007 in gehöriger Form gestellt.
Das Gesetz lässt die Frage, ob die Kontrolle gemäss neurechtlichem
Art. 56 Ziff. 6 i.V.m. Art. 64b StGB zwingend eine vorgängige Überprü-
fung der altrechtlich ausgesprochenen Massnahme gemäss Art. 2 Ziff.
2 SchlBest. StGB erfordert, offen. Ebenso wenig regelt das Verfahrens-
recht, ob der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter diesfalls nicht
einen blossen Sistierungsentscheid fällen müsste. Wie es sich damit
verhält, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden. Denn
gemäss E. 2b liegt nunmehr eine Verwahrung neuen Rechts vor, so
dass die Zuständigkeit des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters
zweifelsfrei gegeben ist. Bei dieser eindeutigen Rechtslage ist sein
Nichteintretensentscheid vom 21. Mai 2007 aufzuheben und das
Gesuch zur materiellen Behandlung an ihn zurückzuweisen.
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