P2 12 30
URTEIL VOM 6. AUGUST 2013
I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal-
pen
in Sachen
X_________ , Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwalt
B_________
Revision
VERFAHREN
A. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vom
chen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.--, bei
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Für den
Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen
festgelegt. Zusätzlich wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 602.40 auferlegt.
B. Mit Gesuch vom 11. Dezember 2012 beantragte X_________ beim Bezirksgericht
C_________ die Revision des Strafbefehls vom 21. Februar 2012 im Sinne von Art.
410 ff. StPO. Das Begehren wurde am 12. Dezember 2012 zuständigkeitshalber an
das Kantonsgericht weitergeleitet.
C. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2013 begehrte die Staatsanwaltschaft die
vollumfängliche Abweisung des Revisionsbegehrens. D_________ nahm als
Geschädigter am 11. Januar 2013 zum Revisionsbegehren Stellung. Der ebenfalls
geschädigte E_________ liess sich nicht vernehmen.
DAS KANTONSGERICHT
stellt fest und zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EG StPO ist für
die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben
ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende
Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit
oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende
bedingt erlassene Strafe widerrufen wird.
1.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung
der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und
deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Vorausset-
zungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisun-
terlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwer-
wiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, Basler Kommentar, N. 4 und 9 zu Art.
410 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gal-
len 2009, N. 1582 ff.).
1.3 Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO verlangt werden, wenn neue, vor
dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, insbesondere einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der
verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren
Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch
steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine
strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen.
Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art.
411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu
genügen. Die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, sind vom Ge-
suchsteller selbst genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende
Beweismittel zu belegen. Im Übergang vom ordentlichen Strafverfahren zum Revi-
sionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen. Es
genügt also nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten,
vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Fingerhuth, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 3
zu Art. 411 StPO).
2.
2.1 In seinem Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 brachte der Gesuchsteller
vor, er sei vor Erlass des Strafbefehls ungenügend angehört worden. Ihm werde
vorgeworfen, dass er am 18. September 2011 im „Courage“ in C_________ eine Au-
seinandersetzung mit E_________ und D_________ gehabt und diese durch Schläge
verletzt habe, was er energisch bestreite. In der Zwischenzeit habe sich herausgestellt,
dass sich der Vorfall anders ereignet habe als im Strafbefehl aufgezeichnet. Mehrere
Personen hätten den Vorfall beobachtet und seien bereit, als Zeugen einvernommen
zu werden. Mit dem Revisionsbegehren wurden vier schriftliche Bestätigungen der ge-
nannten Zeugen eingereicht.
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Gesuchstellers, er sei vor Erlass des
Strafbefehls ungenügend angehört worden, unberechtigt ist und von diesem auch nicht
näher begründet wird. Der Gesuchsteller wurde von der Kantonspolizei am 27. Sep-
tember 2011 auf dem Polizeiposten in F_________ sowie am 21. Dezember 2011 auf
dem Posten in C_________ einvernommen (S1 2011 1396 S. 14 ff. und 39 ff.) und
konnte sich somit zweimal zur Sache äussern. Dabei gilt es zu beachten, dass der
Strafbefehl in einem einfachen und raschen Verfahren ergeht, bei welchem dem
Staatsanwalt gewisse relevante Tatsachen entgehen können. Namentlich aus diesem
Grund kann der Angeklagte auf einfache Weise mit Einsprache die Durchführung des
ordentlichen Verfahrens verlangen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er Gelegenheit,
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht seine Argumente umfassend
darzulegen (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3).
2.3 Das Revisionsbegehren vom 11. Dezember 2012 wird mit neuen Zeugen be-
gründet. "Neu" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO bedeutet, dass die Tatsache oder
das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bzw. des Strafbefehls bereits vorhanden
war, aber der Richter bzw. der Staatsanwalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung bzw. des
Erlasses des Strafbefehls keine Kenntnis davon hatte, sie ihm also nicht in irgendeiner
Form unterbreitet worden waren. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins
frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet,
sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu er-
greifen (Heer, a.a.O., N. 43 und 51 zu Art. 410 StPO; vgl. auch Bundesgerichtsurteil
6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleichgültig ist, ob das No-
vum unberücksichtigt blieb, weil die betroffene Person seine Geltendmachung
versäumte, wobei Rechtsmissbrauch vorbehalten bleibt (Fingerhuth, a.a.O., N. 59 zu
Art. 410 StPO mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., N. 1595).
Da es im Strafverfahren Aufgabe der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldig-
ten zu beweisen, kann nur mit Zurückhaltung Rechtsmissbrauch in Betracht gezogen
werden, wenn jemand eine Revision aufgrund einer Tatsache verlangt, die er damals
schon kannte, sie aber dem Richter im ersten Prozess nicht zur Kenntnis brachte (BGE
130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_389/2012 vom 6. No-
vember 2012 E. 4.2 jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch im
Strafbefehlsverfahren. Jedoch hielt das Bundesgericht einschränkend fest, dass in
Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes
Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, wenn es sich auf Tat-
sachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne
schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte
geltend machen können. Die Revision eines Strafbefehls könne in Betracht kommen
wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die schon damals geltend zu machen
für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94
[2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Vorliegend werden mehrere Zeugen angerufen, die dem Gesuchsteller bereits im
Zeitpunkt des Strafverfahrens bekannt waren bzw. die er hätte ausfindig machen
können. Allenfalls wusste er nicht genau, was sie dazu aussagen könnten und hat er
mittlerweile genauere Kenntnis darüber erhalten. Dies genügt indes nicht, um von ei-
nem neuen Beweismittel auszugehen. Der Gesuchsteller hätte nämlich bei genügender
Sorgfalt solche Zeugen auch schon im Strafverfahren nennen können. G_________
führt aus, er und X_________ hätten Stress mit D_________ gehabt, dann hätten sie
das Lokal verlassen, worauf der Streit mit D_________ begonnen habe (S. 12).
H_________ schreibt, sie habe sich von X_________ verabschiedet und sei, nachdem
der Streit begonnen habe, weggegangen (S. 9). Dem Beschwerdeführer musste somit
bekannt sein, dass G_________ und H_________ als Zeugen in Frage gekommen wä-
ren. Der ebenfalls als Zeuge genannte I_________ führt in seinem Schreiben aus, er
habe X_________ am 16. Dezember 2011 an seinem Arbeitsort kennengelernt (S. 10).
Auch diesen Zeugen kannte X_________ somit bereits zwei Monate vor Erlass des
Strafbefehls. Obwohl dem Beschwerdeführer somit angebliche Zeugen bekannt waren,
hat er diese im Strafverfahren nicht genannt. J_________ schliesslich, bestätigt ledig-
lich, dass D_________ am fraglichen Abend stark alkoholisiert und aggressiv gewesen
sei, im Übrigen könne sie sich zum Tathergang nur vom Hörensagen äussern (S. 11).
Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Revi-
sionsgesuch im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da es sich auf Aus-
sagen von Zeugen stützt, die dem Verurteilten bekannt waren, die er ohne
schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte
nennen können. Der Gesuchsteller kann sich somit auf keinen gültigen Revisionsgrund
berufen. Sein Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO).
Ergänzt sei noch, dass der Gesuchsteller gegenüber der Polizei zwei Schläge in das
Gesicht von D_________ sowie einen stärkeren Schlag mit der linken Hand auf den
Rücken oder die rechte Schulter von E_________ selbst bestätigt hatte, auch wenn er
Letzteres alsdann zu einem blossen „Tätsch“ herunterspielte (S1 2011 1'396 S. 15 A3
und S. 40 A4), so dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Berücksichtigung der angebo-
tenen Zeugenaussagen zu einer wesentlich milderen Bestrafung oder sogar zu einem
Freispruch führen sollte (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), zumal dazu im Revisionsbe-
gehren nähere Ausführungen, etwa zum Ziel der Revision, fehlen.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten für die Behandlung
des vorliegenden Revisionsgesuchs von Fr. 500.-- (s. Art. 22 lit. f GTar) gestützt auf
Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchstellers.
DEMNACH WIRD ERKANNT:
Auf das Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
Sitten, 6. August 2013