KGE (Strafkammer) vom 13. Oktober 2005 i.S. X. c. Untersuchungsrich-
teramt Oberwallis (Beschwerde).
Untersuchungshaft; Haftgründe der Wiederholungs- sowie der Fluchtgefahr.
– Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr (Art. 65 lit. c und 72 Ziff. 1 lit. c
StPO) bzw. die Rückfallprognose ist das strafrechtliche Verhalten des Beschul-
digten im In- und Ausland zu berücksichtigen (E. 3a).
– Besteht Fluchtgefahr und ist der Beschuldigte nicht in der Lage, Sicherheit zu
leisten, so ist die provisorische Freilassung ausgeschlossen (Art. 65 lit. a, 72 Ziff.
1 lit. c und 76 Ziff. 2 StPO; E. 3b).
Détention préventive; motifs de détention fondés sur les risques de réitération
et de fuite.
– Pour l’appréciation du risque de réitération (art. 65 let. c et 72 ch. 1 let. c CPP),
respectivement pour le pronostic de récidive, il faut tenir compte du comporte-
ment sur le plan pénal du prévenu à l’intérieur du pays comme à l’étranger (con-
sid. 3a).
– Lorsqu’il existe un risque de fuite et que le prévenu n’est pas en mesure de four-
nir des sûretés, la mise en liberté provisoire est exclue (art. 65 let. a, 72 ch. 1 let.
c et 76 ch. 2 CPP; consid. 3b).
Aus den Erwägungen
chungshaft wegen Wiederholungs- und Fluchtgefahr aufrecht.
a) Nach Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor,
wenn aufgrund der gesamten Umstände ernstlich zu befürchten ist,
dass der Beschuldigte neue, schwere Straftaten begeht. Dieser Haft-
grund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu bejahen,
wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig lautet und ander-
seits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypo-
thetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahr-
scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden,
reichen dagegen nicht aus, um Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I
62 E. 3a, 124 I 208 E. 5, 123 I 268 E. 2c).
Die Wiederholungsgefahr betreffend erwog die Untersuchungs-
richterin, die zahlreichen Verurteilungen sowie die vollzogenen Frei-
heitsstrafen hätten X. nicht davon abgehalten, immer wieder von
Neuem straffällig zu werden, weshalb die Untersuchungshaft als Siche-
rungshaft aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer macht dies-
bezüglich einzig geltend, dass er den Strafregisterauszug nicht kenne,
einer Beiholung weder zugestimmt noch diese veranlasst habe und
dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem werde er unmittel-
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bar bei einer Entlassung aufgrund der Ausschaffungs- und Einreise-
sperreverfügung vom 10. August 2005 über die Grenze geschafft, so
dass für die Schweiz gar keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Was den Einwand gegen die Einholung des Strafregisterauszugs
betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, denn die Strafjustiz-
behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht
in das Strafregister nehmen bzw. entsprechende Auskünfte einholen
(vgl. Art. 360bis StGB; Art. 63 IRSG; Art. 13 des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleich-
terung seiner Anwendung vom 13. November 1969). Auch steht die
Ausschaffungsverfügung der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht
entgegen, zumal diese ein Untertauchen und neue Delinquenz nicht
von vornherein ausschliesst und zudem der Rechtsgüterschutz grenz-
überschreitend gilt. Schliesslich erscheint die Rückfallprognose auf-
grund der zahlreichen Verurteilungen und vollzogenen Freiheitsstra-
fen als sehr ungünstig, welche nach den zutreffenden Ausführungen
der Untersuchungsrichterin den Beschwerdeführer nicht davon abge-
halten haben, immer wieder von Neuem zu delinquieren. Insbeson-
dere zufolge seiner erneuten Straffälligkeit nur wenige Monate seit sei-
ner Entlassung aus dem jahrelangen Strafvollzug besteht nicht bloss
die hypothetische Möglichkeit eines Rückfalls, wobei nach der Höhe
der Deliktssumme auch schwerere Delikte zu befürchten sind. Die
Wiederholungsgefahr ist mithin zu Recht bejaht worden.
b) Im Übrigen wird die Untersuchungshaft auch wegen Fluchtge-
fahr aufrechterhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit jener
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überein-
stimmt, braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit
wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Die Schwere der drohenden Freiheitsstrafe darf
als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müs-
sen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere
die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen
werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen, 117 Ia 69 E. 4; ZWR 2004
S. 313 E. 2b).
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Der Beschwerdeführer muss nach den bisherigen Akten mit einer
längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen. Er ist deutscher Staats-
angehöriger und hat in der Schweiz weder Wohnsitz, eine Arbeitsstelle
noch Verwandte oder sonstige nähere Beziehungen, so dass ernst-
hafte Anhaltspunkte gegeben sind, dass er sich durch Flucht der Ver-
antwortung entziehen würde. Zudem hat das Bundesgericht erkannt,
dem Staat, welchem die Strafhoheit zustehe, sei es nicht zuzumuten,
auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und
bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens
oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschrei-
ten (BGE 123 I 36 f.). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch keinen
Einwand gegen die Annahme der Fluchtgefahr, sondern macht einzig
geltend, dass er gegen Leistung einer Kaution freizulassen sei.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, wegen mangelhafter Begründung.
Diese Rüge ist unbegründet, denn im Entscheid wird hinlänglich aus-
geführt, aufgrund welcher Umstände eine Kaution nicht zu verhin-
dern vermöchte, dass sich der Beschwerdefrüher dem Strafverfah-
ren bzw. dem Strafvollzug entzieht, was an sich nicht in Widerspruch
zum früheren Entscheid steht, in welchem lediglich auch die Summe
einer allfälligen Sicherheitsleistung erwähnt wird. Kommt hinzu,
dass im angefochtenen Entscheid auch die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers berücksichtigt wird, so dass von einer mangel-
haften Begründung nicht gesprochen werden kann.
Vorliegend gilt das zur Fluchtgefahr Gesagte auch hinsichtlich der
Kaution, mit welcher der Zweck der Untersuchungshaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Schliesslich ist der
Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der
Lage, eine Kaution zu leisten. Richtig ist, dass eine Kaution auch unter
Mithilfe der Angehörigen erbracht werden kann (BGE 105 Ia 186 ff.).
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben,
sondern beschränkt sich in der Beschwerde einzig darauf, als mögli-
che Dritte «zum Beispiel die Mutter oder die Freundin» zu nennen.
Diese Angaben sind ungenügend.
c) Abgesehen davon kommt eine Freilassung gegen Sicherheits-
leistung nur in Betracht, wenn der Beschuldigte einzig wegen Flucht-
gefahr in Untersuchungshaft ist (Art. 76 Ziff. 2 StPO) und nicht auch
wegen Wiederholungsgefahr, welche vorliegend gegeben ist.
Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene staatsrechtliche
Beschwerde hat das Bundesgericht am 2. Dezember 2005 abgewiesen.
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