KGE (Strafkammer) vom 11. Juli 2006 i.S. X. c. Untersuchungsrichteramt
Oberwallis (Beschwerde).
Strafantrag: Antragsrecht bei Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321
i.V.m. Art. 28 StGB).
Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Geheimnisherr, also die Person, deren
Geheimsphäre geschützt wird, nicht aber der Geheimnisträger.
Plainte pénale: droit de porte plainte en cas de violation du secret profession-
nel (art. 321 et 28 CP).
En principe, le droit de porter plainte appartient au maître du secret, c’est-à-dire
aux personnes dont la sphère secrète est protégée, mais pas à son détenteur.
Aus den Erwägungen
(...)
fend, hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die Frage der Antrags-
berechtigung einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht
bedürfe und auf jeden Fall nicht geeignet sei, als einzige Argumenta-
tion der Anzeige keine Folge zu geben.
a) Nach Art. 46 Ziff. 1 StPO hat der Untersuchungsrichter, der eine
Anzeige oder Strafklage erhält, unverzüglich zu prüfen, ob die vorge-
brachten Tatsachen strafbar erscheinen und ob die gesetzlichen Vor-
aussetzungen der öffentlichen Klage erfüllt zu sein scheinen. Ist dies
nicht der Fall, hat er der Anzeige oder Strafklage die Folge zu verwei-
gern. Der Untersuchungsrichter hat somit auch den Strafantrag, der
nach Rechtsprechung und wohl herrschender Lehre eine Prozessvor-
aussetzung (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3 mit Hinweisen) ist, von Amtes
wegen auf seine Gültigkeit zu prüfen (vgl. Riedo, Basler Kommentar,
StGB I, 2003 N. 67 zu Art. 28 StGB) und damit auch die Berechtigung
dazu vorgängig zu klären. Fehlt ein gültiger Strafantrag, fällt nämlich
eine Strafverfolgung und auch eine Bestrafung ausser Betracht (BGE
129 IV 305 E. 4.2.3).
b) Art. 28 Abs. 1 StGB bestimmt, dass jeder, der durch eine nur auf
Antrag strafbare Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters
beantragen kann. Als verletzt im Sinne dieser Norm gilt der Träger des
angegriffenen Rechtsgutes und ausser diesem nur, wer an der Erhal-
tung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse
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hat (Riedo, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 28 StGB). Das von Art. 321 StGB pri-
mär anvisierte Rechtsgut ist die Geheimsphäre desjenigen, der die
Dienstleistung bei der betreffenden Person in Anspruch nimmt, wobei
im Wesentlichen öffentliche Interessen die Art und den Umfang dieses
besonderen Schutzes bestimmen (Oberholzer, Basler Kommentar,
StGB II, 2003, N. 1 f. zu Art. 321 StGB). Antragsberechtigt ist mithin der
Geheimnisherr, also derjenige, den das entsprechende Geheimnis
betrifft, und somit in der Regel der Auftraggeber. Im Zahnarzt-Patien-
tenverhältnis sind der Zahnarzt und dessen Hilfspersonen Geheimnis-
träger (Oberholzer, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 321 StGB) und der Patient der
Geheimnisherr, dem das Antragsrecht zusteht. Richtig ist der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf Oberholzer, wonach Konstellationen
denkbar sind, «in denen dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten das
Geheimnis von einer Drittperson anvertraut worden ist. In diesen Fäl-
len ist diese Drittperson nur verletzt und damit auch antragsberech-
tigt, wenn ihr selbst in Bezug auf die geheimhaltungspflichtige Tatsa-
che die Stellung eines Geheimnisherrn zukommt» (a.a.O., N. 26). Im
konkreten Fall liegt eine solche Konstellation indessen nicht vor, da es
nicht um ein Drittgeheimnis bzw. nicht ein die Zahnärztin selbst
betreffendes Geheimnis geht, weshalb sie in Bezug auf das Patienten-
geheimnis gegenüber ihrer Hilfsperson Geheimnisträgerin und nicht
selbst Geheimnisherrin ist. Der Untersuchungsrichter hat somit zu
Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin als Geheimnisträgerin
nicht antragsberechtigt ist und ein gültiger Strafantrag fehlt. Im Übri-
gen hat der Untersuchungsrichter auch das Vorliegen eines Straftat-
bestandes verneint, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
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