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Strafrecht - Fahrlässigkeit - KGE (Beschwerdebehörde) vom 22. April 2010, X.
c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis
Fahrlässigkeit: Verkehrssicherungspflicht nach Pistenschluss
Bei der Pistenpräparation mit Seilwinde gelten auch nach Pistenschluss Sorgfalts-
bzw. Verkehrssicherungspflichten (E. 7).
Ref. CH: Art. 12 StGB
Ref. VS: -
Négligence: devoir d’assurer la sécurité du trafic après la fermeture des pistes
de ski
En cas de préparation des pistes de ski avec des treuils, le devoir de diligence, res-
pectivement d’assurer la sécurité du trafic, s’applique aussi après la fermeture des
pistes de ski (consid. 7).
Réf. CH: art. 12 CP
Réf. VS: -
Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)
Am 31. Januar 2008 fuhr X. zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in
einem Oberwalliser Skigebiet mit ihrem Snowboard von der Bergsta-
tion auf der markierten Skipiste talwärts. Auf der Abfahrt geriet sie in
ein Windenseil, welches ein von Y. gefahrenes Pistenfahrzeug zum
KGVS P3 09 162
Zwecke der Pistenpräparierung sicherte. X. stürzte und erlitt ein Schä-
del-Hirntrauma Grad I. Sie wurde per Helikopter ins Spital überführt,
welches sie am nächsten Tag wieder verlassen konnte.
X. reichte eine Strafklage gegen die für die Pistensicherung Verant-
wortlichen bei der ...-Bahnen AG wegen fahrlässiger einfacher Körper-
verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ein. Der Untersuchungs-
richter ging davon aus, dass sich der Unfall nach Pistenschluss
ereignet hatte und die Abfahrten geschlossen waren, weshalb der Straf-
klage mangels eines Straftatbestandes keine Folge gegeben wurde.
Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde an die Beschwerdebe-
hörde des Kantonsgerichts.
Aus den Erwägungen
(...)
vorwiegend rechtliche Frage, ob die für die Pistensicherung Verant-
wortlichen der ...-Bahnen AG bei der fraglichen Pistenpräparation mit
Seilwinde ihren Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten nachge-
kommen sind, auch wenn sich der Unfall erst nach Pistenschluss ereig-
net haben sollte. Zur Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht
nach Pistenschluss hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich -
bisher noch nicht explizit geäussert.
b) Erste Anhaltspunkte zum Umfang der im Einzelfall zu beachten-
den Sorgfalt liefern die SKUS-Richtlinien. Gemäss deren Ziff. 17 muss
die verkehrssicherungspflichtige Unternehmung ausserhalb der
Betriebszeit die Abfahrten unterhalten und vor allem die Pisten
maschinell herrichten (präparieren) können. Die Abfahrten sind
geschlossen. Ziff. 33 der SKUS-Richtlinien bestimmt, dass Pistenbear-
beitungsmaschinen mit Seilwinde oder Frontfräse wegen der hochgra-
digen Unfallgefahr nur ausserhalb der Betriebszeiten der Transportan-
lagen oder auf gesperrten Pisten oder Pistenabschnitten einzusetzen
sind. Sind Pistenbearbeitungsmaschinen im Einsatz, ist gemäss Ziff. 34
das gelbe Gefahrenlicht einzuschalten. Schliesslich hält Ziff. 54
zunächst noch einmal fest, dass ausserhalb der Betriebszeiten der
Transportanlagen die Abfahrten geschlossen sind, und konkretisiert
dann: «Das ist auf den Orientierungstafeln wie folgt bekannt zu geben:
Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sind die Abfahrten geschlossen
und vor keinen Gefahren wie Lawinensprengungen oder Pistenmaschi-
nen mit Seilwinden gesichert. Lebensgefahr! ».
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Entsprechende «Gefahrenhinweistafeln» hat die ...-Bahnen AG
vorschriftsgemäss angebracht und deren Inhalt war sowohl der
Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehegatten bekannt. Es fragt sich
allerdings, ob sich die Sorgfaltspflichten im Anbringen dieser Hin-
weistafeln erschöpfen, wenn die Bergbahnunternehmung nach
Pistenschluss - und damit auf geschlossenen Pisten - Gefahren
schafft, die auch für einen vorsichtigen Wintersportler nur schwer
erkennbar sind. Im konkreten Fall kommt die Problematik hinzu, dass
sich der Unfall - wenn überhaupt - nur kurz nach Pistenschluss ereig-
net hat und die für die Pistenpräparation und Pistensicherung zustän-
digen Personen sich bewusst sein mussten, dass Gäste des Restau-
rants bei der Bergstation die Heimfahrt noch nach Pistenschluss
antreten könnten. Zudem war das mit der Seilwinde gesicherte
Pistenfahrzeug offenbar hinter einer Krete versteckt für die
Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten nicht sichtbar und die
Gefahr dadurch für sie schwierig zu erkennen.
c) Der Verkehrssicherungspflichtige hat mit sogenannten «Spät-
heimkehrern» zu rechnen und darf bei den nach Betriebsschluss
durchzuführenden Arbeiten nicht etwa einfach enge Pistenabschnitte
ohne Warnung blockieren, beispielsweise eine enge Kurve in einer
Waldabfahrt mit einer Pistenbearbeitungsmaschine (Stiffler, Schweize-
risches Schneesportrecht, 3. A., Bern 2002, Rz. 464). In diesem Sinne
entschied auch der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden in
einem Urteil vom 23. November 1988, wobei wörtlich ausgeführt
wurde, was folgt: «Es ist nun eine Erfahrungstatsache, dass immer wie-
der Skifahrer eine der letzten Bergfahrten benützen und im Bergrestau-
rant noch einmal einkehren, bevor sie dann - nach Betriebsschluss der
Anlagen - ins Tal zurückkehren. Auf solchen Pisten muss zumindest bis
zum Einbrechen der Dunkelheit jederzeit mit Skifahrern gerechnet wer-
den. [...] Dass tagsüber bei den Bergstationen durch entsprechende
Tafeln auf Pistenbearbeitungsmaschinen hingewiesen wurde, war
lediglich als allgemeine Warnung zu verstehen, dass auch während der
Betriebszeiten der Anlagen mit dem Auftauchen von Pistenbearbei-
tungsmaschinen zu rechnen sei, erlaubte es dem Angeklagten aber
nicht, in unübersichtlichen Engnissen ohne zusätzliche Schutzvorkeh-
ren mit solchen Fahrzeugen zu manövrieren. H. muss sich also den Vor-
wurf gefallen lassen, seiner Verkehrssicherungspflicht nicht im gebote-
nen Umfang nachgekommen zu sein». Als Schutzmassnahmen sah das
Gericht «Warnposten, Absperrungen oder entsprechende Gefahrensi-
gnale» vor (zum Ganzen SJZ 1989, S. 323 f.).
In eine ähnliche Richtung geht ein - allerdings zivilrechtliches -
Urteil des Obersten Gerichtshofs von Österreich vom 8. Oktober 2008
(9Ob28/08w; abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at), welches zur
Konkretisierung der zu befolgenden Verkehrssicherungspflichten auch
in der Schweiz herangezogen werden kann. Zu beurteilen war die zivil-
rechtliche Haftung eines Bergbahnunternehmens für die Folgen einer -
nach Betriebsschluss erfolgten - Kollision eines Skifahrers mit dem
Stahlseil eines Pistenfahrzeugs, welches mit der Pistenpräparation
(sogenannte «Windenpräparierung») beschäftigt war. Im Skigebiet
befanden sich ähnliche Gefahrenhinweistafeln wie im vorliegend zu
beurteilenden Fall. Das Gericht qualifizierte das quer über die Skipiste
gespannte dünne Stahlseil auch in der Zeit nach dem Ende des Pisten-
betriebs als atypisches Hindernis, das wegen seiner besonderen
Gefährlichkeit ausreichend abgesichert werden müsse. Zwar sei der
sogenannte «Spätheimkehrer» nach Pistenschluss zu besonderer Vor-
sicht verpflichtet. Trotzdem müssten künstliche Gefahrenquellen gesi-
chert werden, wenn sie eine besondere Gefahr schaffen würden und
auch für einen mit besonderer Vorsicht fahrenden Skifahrer schwer
erkennbar seien; ansonsten hafte das Bergbahnunternehmen aufgrund
grober Fahrlässigkeit (vgl. auch Dittrich/Reindl, Zeitschrift für Ver-
kehrsrecht [ZVR] 1992, S. 99; Reindl/Stabentheiner/Dittrich, ZVR 2006,
552 f. und 558 ff.).
Auch das Bundesgericht zieht in seiner Rechtsprechung zu den
sogenannten Pistennebenflächen das Kriterium der atypischen Gefahr
zur Erweiterung der grundsätzlich nur auf der eigentlichen Piste beste-
henden Verkehrssicherungspflichten heran. Danach müssen Skifahrer
vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen,
die beim Verlassen der Pisten drohen, in hinreichender Weise gewarnt
werden (BGE 130 III 193 E. 2.4.3, m.w.H., 122 IV 193 E. 2b, 117 IV 415 E.
5a, 115 IV 189 E. 3b). Zum in BGE 109 IV 99 beurteilten Fall, in dem ein
Skifahrer 90 Meter ausserhalb der präparierten Piste mit einem quer
zum Hang gespannten Heuseil zusammenstiess, äusserte sich das Bun-
desgericht in einem späteren Entscheid wie folgt: «Das Heuseil bildete
ein atypisches künstliches Hindernis und eine heimtückische Gefah-
renquelle, die sich für den ahnungslosen Fahrer als eigentliche Falle
entpuppte; es befand sich zudem an einer Stelle, die häufig von Skiläu-
fern befahren wurde, also im Bereich einer «wilden Piste». Unter die-
sen Umständen wären die Verantwortlichen verpflichtet gewesen,
durch eine seitliche Abschrankung das Verlassen der Piste zu unterbin-
den oder, wenn dies unmöglich gewesen wäre, das atypische und heim-
tückische Hindernis in hinreichender Weise zu kennzeichnen. Dies
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wäre mit geringem Aufwand möglich gewesen» (BGE 115 IV 189 E. 3c,
m.w.H.). Diese Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auf atypische
Gefahren übertragen, welche von einem Bergbahn- und Skiliftunterneh-
men nach Pistenschluss geschaffen werden, wobei sich der Sorgfalts-
massstab freilich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Ein-
zelfall richtet.
d) Nach dem Gesagten spricht in casu zumindest einiges dafür,
dass die durch die «Seilwindenpräparation» geschaffene - auch für
einen vorsichtigen Wintersportler nur schwer erkennbare - besondere
Gefahr Sorgfaltspflichten begründet hat, die über das Anbringen von
«Warnhinweistafeln» in Berg- und Talstationen hinausgehen. Als
zusätzliche - mit geringem Aufwand zu realisierende - Sicherheitsmass-
nahmen kämen etwa eine «Visualisierung» des Windenseils, die «reale»
Absperrung der Piste (zumindest in einem Teilbereich), weitergehende
akustische oder visuelle Warnsignale am Pistenfahrzeug oder eine zeit-
lich spätere Pistenpräparation im Bereich von Pisten, die regelmässig
von « Spätheimkehrern» benutzt werden, in Frage. Zumindest für
Pistenabschnitte, die bekannterweise häufig auch noch nach Pisten-
schluss befahren werden, könnten sich die Sicherheitsmassnahmen
betreffend «Seilwindenpräparation» demnach an Ziff. 32 der SKUS-
Richtlinien orientieren, die für den Einsatz von Pistenbearbeitungsma-
schinen während der Betriebszeit der Transportanlagen auf unüber-
sichtlichen und engen Pistenabschnitten folgende Massnahmen als
Beispiele aufzählt: «vorübergehende Sperrung der Piste oder des
betreffenden Pistenabschnittes, Warnung der Benützer durch Auf-
sichtspersonal, Warnung durch entsprechende Signale (Gefahrensi-
gnal 4 oder Triopan mit Symbol Pistenbearbeitungsmaschine, beides
allenfalls mit gelbem Gefahrenlicht)». ...
e) Der Untersuchungsrichter hat demnach auch dann allfällige
Sorgfaltspflichtsverletzungen der (damals) für die Pistensicherung Ver-
antwortlichen der ...-Bahnen AG und allenfalls weiterer Personen näher
zu untersuchen, wenn sich der Unfall nach Pistenschluss zugetragen
haben sollte. Diesfalls ist insbesondere zu klären, welche konkreten
Sicherheitsmassnahmen im Bereich der fraglichen «Seilwindenpräpa-
ration» getroffen wurden.