Strafrecht
Droit pénal
KGE (Beschwerdebehörde) vom 24. April 2009 i.S. Untersuchungsrichteramt
Oberwallis c. Regionale Staatsanwaltschaft
Prozessual mangelhafte Einsprache; Anschuldigungsverfügung; Mittäterschaft
beim fahrlässigen Erfolgsdelikt
– Die Ungültigerklärung einer prozessual mangelhaften Einsprache nach Fortset-
zung des ordentlichen Verfahrens stellt einen überspitzten Formalismus dar (Art.
146 Ziff. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 2).
– Zweck der Anschuldigungsverfügung; keine Bindung durch Staatsanwalt und
Beschwerdebehörde (Art. 58 Ziff. 2 StPO; E. 4).
– Begriff Mittäterschaft und Unterschied zu Nebentäterschaft. Beim fahrlässigen
Erfolgsdelikt ist Mittäterschaft ausgeschlossen (E. 5).
Vice de forme de la déclaration d’opposition; ordonnance d’inculpation; coacti-
vité en matière d’infraction de résultat par négligence
– Constitue un formalisme excessif le fait d’admettre, au terme de la procédure
ordinaire, un vice de forme affectant la validité de la déclaration d’opposition
(art. 146 ch. 1 CPP, art. 29 al. 1 Cst.; consid. 2).
– But de l’ordonnance d’inculpation; elle ne lie ni le ministère public, ni l’autorité
de recours (art. 58 ch. 2 CPP; consid. 4).
– Notion de coactivité et différence par rapport à la participation accessoire. La
coactivité est exclue en cas d’infraction de résultat par négligence (consid. 5).
Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)
A. Am 10. März 2006 um 12.30 Uhr verliessen fünf schwedische
Staatsangehörige in Zermatt die Skipiste «weisse Perle» Nr. 51, am Ort
genannt «Inneri Wälder». Dabei fuhren sie in einen bewaldeten Steil-
hang hinein. Der Entschluss, die gesicherte Piste zu verlassen, wurde
gemeinsam gefasst. Dies obwohl am besagten Tag für das gesamte Ski-
gebiet von Zermatt eine erhebliche Lawinengefahr, Stufe 3, herrschte,
worauf im gesamten Skigebiet hingewiesen wurde. Darüber hinaus
wurde vom Verlassen der gesicherten Pisten abgeraten.
Gemäss polizeilichem Verzeigungsbericht löste X. nach kurzer
Fahrt im ungesicherten Waldstück eine Lawine aus. Er wurde von der
Lawine erfasst, musste aus der Lawine geborgen und im Anschluss
durch einen Helikopter ins Spital Visp überführt werden. Zwei Perso-
nen der Gruppe wurden von der Lawine nur leicht erfasst und konnten
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sich selbständig aus den Schneemassen befreien, die anderen wurden
nicht von der Lawine erfasst und blieben unverletzt.
Weiter unten überquerte die Lawine ein Teilstück der geöffneten
Skipiste «weisse Perle» und erfasste hierbei zwei unbeteiligte Skifahrer.
Sie erlitten geringfügige Verletzungen wie Zerrungen und Prellungen.
B. Gestützt auf diesen Sachverhalt eröffnete der zuständige Unter-
suchungsrichter am 16. Mai 2006 gegen die fünf Schweden auf Antrag
hin und von Amtes wegen eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger
Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 237 Ziff. 2 StGB und
fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 1
StGB. Mit Strafbefehl vom 10. Juli 2006 wurden sie dieser Delikte für
schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 400.– sowie zur Bezah-
lung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Zivilbegehren wur-
den auf den Zivilweg verwiesen.
Dagegen haben die Zivilpartei im Zivilpunkt sowie vier der Verur-
teilten Einsprache erhoben. Der Strafbefehl für X. erwuchs mangels
Einsprache im Strafpunkt in Rechtskraft. Die Einsprache der vier Ver-
urteilten erfolgte mittels Faxmitteilung in Englisch und innert der 30-
tägigen Einsprachefrist. Aufgrund der Einsprachen wurde das ordent-
liche Verfahren durchgeführt.
Am 11. April 2008 erfolgte die Anschuldigungsverfügung. Mit Ver-
fügung vom 14. Oktober 2008 schloss der Untersuchungsrichter mittels
Schlussverfügung die Untersuchung und übermittelte die Akten zur
Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses an die Staatsanwaltschaft.
Diese hielt die per Fax übermittelten Einsprachen für ungültig und
zudem die Anklage für unbegründet.
C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 gelangte der Untersu-
chungsrichter an die Beschwerdebehörde und stellte Antrag auf Ent-
scheidfällung im Sinn von Art. 113 Ziff. 1 lit. d StPO. Er vertritt die
Ansicht, dass die Einsprachen unter den vorliegenden Umständen als
gültig zu betrachten sind, und hält an einer Anschuldigung der vier
Beteiligten fest.
Aus den Erwägungen
(...)
Einsprachen der vier Beschuldigten ungültig waren, weil sie nach Dar-
stellung des Staatsanwalts nicht den Formerfordernissen nach Art. 146
Ziff. 1 StPO entsprachen. Kommt man zum Schluss, dass diese ungültig
waren, wären die Strafbefehle in der Zwischenzeit rechtskräftig gewor-
den. Damit würde sich die Frage, ob das Verfahren einzustellen sei oder
nicht, erübrigen.
Nach Art. 146 Ziff. 1 StPO muss die Einsprache innerhalb von
dreissig Tagen seit Zustellung schriftlich beim Richter hinterlegt
sein, was auch eine Originalunterschrift voraussetzt (BGE 121 II 252
E. 3 et 4), die bei den vorliegenden Faxzustellungen jeweils fehlt. Ein
Exemplar der am 28. August 2006 eingegangenen Faxmitteilungen
wurde allerdings vom damaligen Untersuchungsrichter erst am
deren Resultat ihm am 16. November 2006 zugestellt wurde. Der
damals zuständige Untersuchungsrichter setzte den Einsprechern
keine Frist zur Verbesserung des prozessualen Formmangels an, son-
dern akzeptierte offenbar diese per Fax zugestellten Mitteilungen als
gültige Einsprachen, denn nach deren Übersetzung ins Deutsche ver-
anlasste er im Dezember 2006 mittels Rechtshilfegesuchs eine
erneute Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person. Die Ein-
sprachen nun nach mehr als zwei Jahren, und insbesondere nach-
dem bereits eine erneute Befragung der Beschuldigten mittels
Rechtshilfegesuchs durchgeführt wurde, für ungültig zu erklären,
würde dem Verbot des überspitzen Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)
zuwiderlaufen. Im Übrigen wäre eine Nachfristansetzung zur Verbes-
serung der Einsprachen, wie vom Staatsanwalt vorgeschlagen, im
jetzigen Verfahrensstadium und unter den vorliegenden Umständen
durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt (vgl. auch BGE 93
I 209, S. 213). Das oben Dargelegte gilt auch im Hinblick darauf, dass
die Einsprachen weder in Deutsch noch Französisch (Art. 4 StPO,
Art. 12 Abs. 1 KV), sondern in Englisch eingereicht wurden. Somit gilt
es festzuhalten, dass die durch Fax zugestellten Einsprachen trotz
Formmangels im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StPO (ausnahmsweise) als
gültig zu betrachten sind.
rung einer Straftat befasst ist, stellt sich die Frage, ob sie bei zureichen-
den Verdachtsgründen Anklage erheben muss, falls die erforderlichen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/ München 2005, §
48 N. 1). Die Strafuntersuchung soll dementsprechend die Entschei-
dung ermöglichen, ob Anlass zur Einreichung einer Anklage besteht
oder nicht (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 51 N. 1).
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b) Ist eine strafbare Handlung nicht erkennbar, weil z.B. ein tatbe-
standsmässiges Verhalten gar nicht vorliegt, so dass eine Verurteilung in
der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, ist die gegen eine
bestimmte Person durchgeführte Strafuntersuchung durch eine Einstel-
lungsverfügung abzuschliessen (ZWR 2006 S. 223 E. 2; 1999 S. 301 E. 2a
mit weiteren Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 N. 6;
Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N. 797). Da Untersuchungs-
und Anklagebehörden nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht
zu richten, haben sie die Prozessaussichten nach pflichtgemässem
Ermessen zu beurteilen und dürfen nicht allzu rasch zu einer Einstellung
des Verfahrens schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor
allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz «in
dubio pro reo» spielt in diesem Stadium des Verfahrens nicht (ZWR 2004
S. 193 E. 2a; 1999 S. 302 E. 2b; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 78 N. 9;
Schmid, a.a.O., N. 797).
der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Abs. 2 StGB)
angeschuldigt. Die Anschuldigungsverfügung enthält einen kurzge-
fassten Beschrieb der Tatsachen, die der Straftat zugrunde liegen
und die Gegenstand der Untersuchung sind und bezeichnet deren
juristische Qualifikation (Art. 58 Ziff. 2 StPO). Zweck dieser Verfü-
gung ist es, den Angeschuldigten in einem Verfahrensstadium über
die ihm vorgeworfenen Taten zu informieren, in welchem seine Mög-
lichkeiten für die Beweiserbringung noch intakt sind. Der Staatsan-
walt ist jedoch an die Anschuldigungsverfügung nicht gebunden
(Art. 58 Ziff. 2 StPO) und demzufolge ist auch die Beschwerdebe-
hörde nicht an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen
Qualifikationen der Anschuldigungsverfügung gebunden. Der Ankla-
gegrundsatz gilt erst ab der Erhebung der Anklage, resp. des Über-
weisungsbeschlusses (Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2 i.V.m. Art. 135 StPO,
BGE 120 IV 348 E. 2b und c).
Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, dass sie um die erheb-
liche Lawinengefahr, Stufe 3, wussten, drängt sich eine Überprüfung
des subjektiven Tatbestands betreffend Störung des öffentlichen Ver-
kehrs (Art. 237 StGB) auf. Der Vorsatz muss sich bei besagtem Delikt
sowohl auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs wie auch der Gefährdung mindestens eines Menschen an Leib
und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt.
Hingegen ist «Wissentlichkeit» bezüglich der Gefährdung von zumin-
dest einem Menschen verlangt, der Täter muss die Gefahr erkannt und
trotzdem gehandelt haben (Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht
II, 2. A., N. 28 zu Art. 237 StGB). Hierbei ist festzuhalten, dass die Ange-
schuldigten zwar um die Lawinengefährdung wussten, aber als nicht-
kundige Touristen deren Konsequenzen nicht abschätzen konnten und
somit zumindest nicht «wissentlich» einen Menschen gefährdeten.
Folglich wurde die Störung des öffentlichen Verkehrs nicht vorsätzlich
begangen, womit die Anschuldigungsverfügung die Tat zutreffend als
Fahrlässigkeitsdelikt (Art. 237 Ziff. 2 StGB) qualifizierte.
Sowohl die Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und die Störung
des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB sind Fahrlässig-
keitsdelikte. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob der Einwand des Staats-
anwalts berechtigt ist, wonach Mittäterschaft oder Teilnahme an Fahr-
lässigkeitsdelikten ausgeschlossen sind.
Lawine durch X. alleine ausgelöst wurde. Die vier Angeschuldigten kön-
nen daher die ihnen zur Last gelegten Taten höchstens als Teilnehmer
resp. als Mittäter begangen haben.
a) Im Strafgesetzbuch wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter
Mittäterschaft zu verstehen ist. In der Lehre sind dazu verschiedene
Definitionen formuliert worden. Deren weitreichende Übereinstim-
mung lässt sich im Grundsätzlichen wie folgt umschreiben: Unter Mit-
täterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in
bewusstem und gewolltem, gleichmassgeblichem Zusammenwirken zu
verstehen, was jedenfalls (Mit-) Tatherrschaft voraussetzt (Donatsch,
Mittäterschaft oder Teilnahme am fahrlässigen Erfolgsdelikt?, SJZ
85/1989 S. 111). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mit-
täter, wer bei Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts
vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter
zusammenwirkt (BGE 125 IV 134 E. 3, mit Hinweisen).
b) Aufgrund des vorstehend Gesagten wird ersichtlich, dass
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zweier Personen im
Zusammenhang mit fahrlässigen Erfolgsdelikten nur bezüglich der
zielgerichteten Tätigkeit (Skifahren ausserhalb der gesicherten Piste),
nicht aber bezüglich des ungewollt bzw. unbemerkt zum allenfalls
nicht vorausgesehenen, jedoch voraussehbaren Nebenerfolg (Verlet-
zung von Skifahrern, Störung des Pistenverkehrs) führenden Gesche-
hens möglich ist. Man kann nicht bewusst und willentlich mit Bezug
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auf einen ungewollten bzw. unbemerkt in Gang gesetzten Nebenkau-
salverlauf zusammenwirken. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens zielt
im Kern gerade darauf hin, der Täter habe die Auswirkungen seines
Verhaltens nicht beherrscht, hätte diese aber beherrschen können
und müssen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist somit keine Mittäter-
schaft, sondern ausschliesslich Nebentäterschaft denkbar (Donatsch,
a.a.O.). Nebentäterschaft bezeichnet das völlig unkoordinierte Han-
deln zweier oder mehrerer Personen, welche zufällig dasselbe Rechts-
gut angreifen. Nebentäter sind wie Alleintäter zu beurteilen, d.h. jeder
ist nach dem Tatbestand strafbar, den er subjektiv verwirklicht hat,
unabhängig von der Tat des andern (Trechsel, Schweizerisches Straf-
recht, Allgemeiner Teil I, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 206). Akten-
kundig wurde die Lawine jedoch ausschliesslich durch X. ausgelöst,
was konsequenterweise eine Nebentäterschaft der vier Angeschuldig-
ten ausschliesst.
Da nach herrschender Lehre die Mittäterschaft oder Teilnahme
am fahrlässigen Erfolgsdelikt ausgeschlossen ist (Schwarzenegger,
Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N. 24 zu Art. 117 StGB; Trech-
sel/Jean Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen-
tar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24, N. 26; Stefan Trechsel, a.a.O., S.
206), kann den vier Angeschuldigten keine strafrechtlich relevante
Mitwirkung an der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
StGB) und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
Ziff. 2 StGB) vorgeworfen werden. Mangels Vorliegens eines strafrecht-
lich vorwerfbaren Verhaltens ist das gegen die Beschuldigten eröff-
nete Strafverfahren einzustellen.