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Strafprozessrechrecht – Sistierung der Untersuchung – Beschwerde – KGE
(Richter der Strafkammer) vom 7. Juni 2011, X. c. Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis – TCV P3 11 15
Sistierung der Untersuchung: Voraussetzungen und Anfechtbarkeit
– Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann von den Parteien innert
10 Tagen mit Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochen wer-
den (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO; E. 2).
– Eine Sistierung der Untersuchung wegen unbekannter Täterschaft oder deren
unbekannten Aufenthalts (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) ist nur in engen Grenzen
zulässig; zuvor hat die Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen vorzu-
nehmen, welche zur Identifikation des Täters beitragen können (E. 3).
– Vorliegend ergaben die Ermittlungen konkrete Verdachtsmomente gegenüber
einem bestimmten Personenkreis, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren
nicht hätte sistieren dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, weitere mögli-
che Abklärungen zur Identifikation der Täter, etwa eine Konfrontation von Opfer
und Verdächtigen, durchzuführen (E. 3b).
Ref. CH: Art. 146 StPO, Art. 314 StPO, Art. 322 StPO, Art. 393 StPO, Art. 454 StPO
Ref. VS: Art. 13 EGStPO
Suspension de l’instruction: conditions et voie de droit
– La décision de suspension de l’instruction rendue par le Ministère public peut
être entreprise par un recours à un juge du Tribunal cantonal dans un délai de
10 jours (art. 314 al. 5 CPP e.r. avec art. 322 al. 2 CPP; art. 13 al. 1 LACPP; consid. 2).
– Une suspension de l’instruction lorsque l’auteur ou son lieu de séjour est inconnu
(art. 314 al. 1 let. a CPP) n’est possible que restrictivement; au préalable, le Minis-
tère public doit entreprendre toutes les mesures d’instruction contribuant à
l’identification de l’auteur (consid. 3).
– En l’espèce, il ressort des investigations que des soupçons concrets pèsent sur
un cercle déterminé de personnes, de sorte que le Ministère public ne pouvait
pas suspendre l’instruction, mais devait envisager d’autres mesures propres à
identifier l’auteur, telle une confrontation entre la victime et le suspect (consid.
3b).
Réf. CH: art. 146 CPP, art. 314 CPP, art. 322 CPP, art. 393 CPP, art. 454 CPP
Réf. VS: art. 13 LACPP
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
In der Nacht vom 1. Oktober auf den 2. Oktober 2010 wurde X.
gegen 1.00 Uhr in der Herrentoilette eines Oberwalliser Restaurants von
zwei unbekannten Tätern tätlich angegriffen und verletzt. X. erhob vor-
erst Strafantrag gegen Unbekannt und später Straf- und Zivilklage wegen
Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Am 17. Januar 2011 verfügte
der Staatsanwalt, die Strafuntersuchung unbefristet zu sistieren und die
Zivilklage vorläufig nicht zu behandeln, weil nicht habe ermittelt werden
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können, wer am Gerangel beteiligt gewesen sei und den X. verletzt habe.
Die Sistierungsverfügung wurde am 19. Januar 2011 durch den Ober-
staatsanwalt genehmigt (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 1 StPO; Art.
36 EGStPO). X. reichte am 3. Februar 2011 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die sofortige Wiederaufnahme des Ver-
fahrens, da sich aus den Akten bereits Verdachtsmomente und ein hin-
reichender Tatverdacht ergeben würden.
Aus den Erwägungen
vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmun-
gen der StPO statuieren in Artikel 454 Abs. 1, dass Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten der StPO gefällt
worden sind, nach neuem Recht beurteilt werden. Der vorliegend ange-
fochtene Entscheid datiert vom 18. Januar 2011 und wurde somit nach
dem Inkrafttreten der StPO getroffen, weshalb die StPO anwendbar ist.
verfügungen innert 10 Tagen (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO)
anfechten. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art.
13 Abs. 1 EGStPO).
b) Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei-
des hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt
vor, wenn die betroffene Person selbst und unmittelbar durch den ange-
fochtenen Entscheid in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist.
Diese Beschwer muss in der Regel eine aktuelle sein und somit im Ent-
scheidzeitpunkt noch andauern. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzin-
teresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die sich als Privatkläger-
schaft gemäss Art. 118 und 119 Abs. 2 StPO konstituierten Opfer oder
geschädigten Personen können Entscheide im Schuld- wie auch im Zivil-
punkt anfechten, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen
betroffen sind. Ist das Rechtsmittel in einem Zeitpunkt zu erheben, in
dem die geschädigte Person noch nicht ausdrücklich erklären konnte
oder musste, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
beteiligt, so kann von der Voraussetzung der Konstituierung als Privat-
klägerschaft selbstverständlich abgesehen werden (Bundesgerichtsur-
teil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2; Ziegler, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 382
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StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
N. 7 und 13 zu Art. 382 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 5 f. zu Art. 382 StPO).
Vorliegend konstituierte sich X. als Straf- und Zivilkläger. Mithin hat er
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Sistierungs-
verfügung.
Die Beschwerde erfolgte überdies frist- und formgerecht (Art. 396
StPO), weshalb darauf einzutreten ist.
c) Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein
umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz
kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thi-
riet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393 StPO).
StPO, wenn dieses zurzeit nicht mehr weitergeführt werden kann (Bot-
schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1266).
Mögliche Sistierungsgründe werden in Art. 314 Abs. 1 lit. a – d StPO
genannt, wobei es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung han-
delt (Omlin, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 314 StPO; Landshut, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 5 zu Art. 314
StPO; Cornu, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse,
Basel 2011, N. 19 zu Art. 314 StPO; a.M. Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 314
StPO). Von der Möglichkeit der Sistierung ist zurückhaltend Gebrauch
zu machen (Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). Diese ist nur aus-
nahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsge-
bot (Art. 5 StPO) der Vorrang zu. Diese restriktive Rechtsprechung
wurde vom Bundesgericht kürzlich bestätigt (Bundesgerichtsurteil
1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Bevor ein
Strafverfahren wegen unbekannter Täterschaft sistiert wird, hat die
Staatsanwaltschaft alle Untersuchungshandlungen, welche zur Identifi-
kation des Täters beitragen können, vorzunehmen (Cornu, a.a.O., N. 5
zu Art. 314 StPO). So sieht Art. 314 Abs. 3 StPO vor, dass bei unbekann-
ter Täterschaft oder unbekanntem Aufenthalt die Staatsanwaltschaft
die Fahndung einleitet, bzw. gemäss französischem Gesetzestext «met
en œuvre les recherches».
…
b) Die Sistierungsverfügung wurde vorliegend gestützt auf Art. 314
Abs. 1 lit. a StPO erlassen, da keine Täterschaft ermittelt werden
konnte. Es gilt mithin zu prüfen, ob die Untersuchung zu Recht wegen
unbekannter Täterschaft sistiert wurde und ob die Staatsanwaltschaft
sämtliche Ermittlungen, welche zur Identifikation des Täters beitragen
können, vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben hat.
aa) Der polizeilichen Einvernahme von X. vom 18. Oktober 2010 ist
zu entnehmen, dass er in der Herrentoilette des Restaurants von zwei
Männern auf den Hinterkopf und ins Gesicht geschlagen wurde und
dass die Männer behaupteten, dass er der Freundin des einen Angrei-
fers an den Hintern gefasst habe. Der Beschwerdeführer sagte weiter
aus: «Der Sicherheitsmann fragte nach der Situation und was genau pas-
siert wäre. Der Angreifer erklärte sich abermals mit der Tatsache, dass
ich seine Freundin angefasst hätte.» Der Beschwerdeführer konnte die
Täterschaft beschreiben, und zwar den einen Angreifer «männlich, 180-
185 cm, Glatze, schmales Gesicht, 75-80 kg, schmale Statur – trug
schwarze Hose und Pullover, Alter Mitte 20» und den zweiten Angreifer
«männlich, 175-180 cm, schwarze kurze Haare, muskulös, kräftige Statur,
evtl. Gesichtsbehaarung, sprach sehr gut Hochdeutsch, trug weitge-
schnittene Jeans, und ein beiges Pullover, Alter Mitte 20». Zudem sagte
er: «Bei der 2ten Person handelt es sich um die Person, die mich
beschuldigte, seiner Freundin an den Hintern gefasst zu haben. Es war
dies auch die Person, welche mich nach meinem Personalausweis
fragte».
Der in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2010 arbeitende Securi-
tasmitarbeiter führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10.
Dezember 2010 aus, er habe in der besagten Nacht in der Herrentoilette
einen Mann getroffen, der aus der Nase geblutet habe und offensichtlich
verletzt gewesen sei. Im selben Raum sei zu jenem Zeitpunkt A. eben-
falls anwesend gewesen, welcher behauptet habe, dass der Verletzte
seiner Freundin an den Hintern gefasst habe. …
A. gab am 11. Dezember 2010 zu Protokoll: «In der Herrentoilette
traf ich auf einen Deutschen. Der hat vorgängig meiner Freundin an den
Arsch gegriffen. Ich forderte ihn auf, seinen Ausweis vorzuzeigen, um
die Personalien festzuhalten. Irgendwie kam es zu einem Gerangel. Es
kam ein mir unbekannter Typ dazu. Ich sagte zu diesem, dass der Deut-
sche meine Freundin an den Arsch gegriffen hätte, woraufhin dieser
dem Deutschen einen Faustschlag erteilt hatte. Dies spielte sich auf der
Herrentoilette ab. Mein Kollege B. hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch
dort auf.» An anderer Stelle sagte er, dass er im benachbarten Restau-
rant den Deutschen aufgefordert habe, den Ausweis zu zeigen. Er könne
nicht sagen, ob dieser verletzt gewesen sei, jedenfalls habe er kein Blut
gesehen. Im Verlauf der Einvernahme führte A. aus, bei dem Unbekann-
ten handle es sich um einen seiner Kollegen, dessen Namen er nicht
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nennen möchte. Seiner Erklärung fügte er zum Schluss an: «Ich weiss ja
wie der Fall abgelaufen ist. Es hat aber zwei Situationen gegeben, wo der
Deutsche geschlagen worden ist. Und zwar von zwei verschiedenen
Leuten an zwei verschiedenen Orten. Ich stand beide Male daneben,
aber wie gesagt, ich möchte die Namen meiner Kollegen nicht nennen.
Wir, in unserem Kollegenkreis halten halt zusammen und wenn jemand
meine Freundin an den Arsch greift, macht mich das wütend. Ich habe
den Deutschen angebrüllt und wollte seinen Namen wissen. Durch mein
Brüllen, hat es dazu geführt, dass meine Kollegen den Deutschen
geschlagen haben.» …
B., welcher sich selbst als sehr guten Kollegen und Freund von A.
bezeichnet und auch dessen Freundin als gute Kollegin, sagte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2010 aus, er habe
nichts gemacht. Er habe sich zu dem Zeitpunkt des Vorfalls auf der Her-
rentoilette nicht dort aufgehalten, er sei zu jenem Zeitpunkt im benach-
barten Restaurant gewesen. … Die Freundin von A. … bestätigte, dass
sie von X. am Hintern angefasst worden war.
bb) Die Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen sind
teils nicht übereinstimmend, widersprüchlich und in sich nicht stimmig.
Gemäss Aussage von A. hat der Beschwerdeführer nicht geblutet, was
hingegen von mehreren Personen bestätigt wurde. Dass der Beschwerde-
führer verletzt wurde, bestätigte auch der Arzt, welcher X. am 4. Oktober
2010 untersucht hat und gemäss ärztlichem Zeugnis vom 18. Oktober
2010 folgende Diagnose stellte «Zustand nach Schädelkontusion, kleine
Rissquetschwunde am Gehörgang rechts, Nasenkontusion». X. war vom
fähig. Weiter widersprechen sich die Aussagen von B. und A. …
Die Staatsanwaltschaft hält zwar zutreffend fest, dass der Umstand,
dass sich A. und B. vor, während und/oder nach der Tatzeit in der Toi-
lette aufhielten, nicht als Beweis für eine Teilnahme an den Körperver-
letzungen gegenüber X. dient. Indessen hat die Strafbehörde vor Erlass
einer Sistierungsverfügung sämtliche Ermittlungen, welche zur Identifi-
kation des Täters beitragen können, vorzunehmen, weshalb im vorlie-
genden Fall die zum Tatzeitpunkt am Tatort anwesenden Personen
erneut einzuvernehmen sind, zumal die Aussagen – wie aufgezeigt – sich
teils widersprechen, teils in sich nicht stimmig bzw. widersprüchlich
sind. Art. 143 Abs. 5 StPO bestimmt nämlich, dass die Strafbehörde
durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aus-
sagen und die Klärung von Widersprüchen anstrebt. Vorliegend hat die
Strafbehörde sich der Klärung dieser Unstimmigkeiten, z.B. durch eine
erneute Einvernahme, nicht angenommen. …
cc) Zudem konnte der Beschwerdeführer die ihm unbekannten
Täter beschreiben. Es verhält sich demnach gemäss dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht derart, dass
er die beiden Täter nicht identifizieren könnte, sondern dass er diese
nicht namentlich nennen kann. Diesfalls bietet Art. 146 StPO die Mög-
lichkeit einer Konfrontation an, wobei auch die Unterform einer Foto-
konfrontation möglich ist. Der einzuvernehmenden Person können ver-
schiedene Fotos vorgelegt werden, aus welchen sie die tatverdächtige
Person bezeichnen soll (Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO). Im
Anfangsstadium der polizeilichen Ermittlung besteht überdies die Mög-
lichkeit einer sogenannten Wahlgegenüberstellung, d. h. dass der
geschädigten Person in verdeckter Weise (z.B. hinter einem Einwegspie-
gel) eine Reihe von Vergleichspersonen gegenübergestellt werden, wor-
unter sich ein Tatverdächtiger befindet (Schmid, a.a.O., N. 9 zu Art. 146
StPO; Härnig, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 146 StPO).
Vorliegend ist eine Konfrontation, zumindest eine Fotokonfronta-
tion, zwischen dem Beschwerdeführer und den zur Tatzeit anwesenden
Personen angezeigt, zumal das Opfer die Täter beschreiben konnte.
Eine Fotokonfrontation kann bereits vor der Eröffnung einer Strafunter-
suchung, während der polizeilichen Ermittlung, durchgeführt werden
(Schmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 146 StPO), und führt zudem nicht zu einer
Vorverurteilung, kann doch das Opfer auch die beiden während der Tat
anwesenden Personen entlasten.
dd) Schliesslich ist ein gewisser Tatverdacht aufgrund des Vor-
falls, dessen X. von A. bezichtigt wird und dieser anderen gegenüber
mitgeteilt hat, nicht von der Hand zu weisen. Seiner Aussage gemäss
war A. wütend darob, dass seine Freundin angeblich «an den Arsch
gegriffen» wurde, er beschimpfte «den Deutschen» und brüllte ihn an,
wobei er auch einräumte, dass es irgendwie zu einem «Gerangel»
gekommen ist. Dass in dieser aufgeheizten Stimmung er oder der eben-
falls am Tatort zur Tatzeit anwesende Kollege und Freund B. auf sein
«Brüllen» hin tätlich wurde, läge nahe, zumal es um die Ehre der Freun-
din bzw. des Freundes ging.
ee) Die Vorinstanz hat mithin die sich aus den Akten ergebende
Ermittlungsspur nicht weiter verfolgt, weshalb die angefochtene Sistie-
rung wegen unbekannter Täterschaft unzulässig ist. In diesem Sinn ist
dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass sich aus den
Akten Verdachtsmomente ergeben, die weiterer Abklärung bedürfen,
bevor eine Sistierungsverfügung gemäss Art. 314 StPO erlassen werden
kann. ... Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
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