AHV-Beiträge
Cotisations AVS
KVGE A.W. c. Ausgleichskasse Fer Valais vom 1. Mai 2006
Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblier-
ter Wohnungen
– Einkommen aus selbstständiger nebenberuflicher Erwerbstätigkeit, die in der
Vermietung möblierten Wohnungen an Touristen besteht und mehrmals wäh-
rend des Jahres erfolgt.
– Dieses Einkommen stellt nicht Vermögensertrag, sondern Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss AHVG dar.
Qualification, sous l’angle de la perception des cotisations, du revenu prove-
nant de la location d’appartements meublés
– Revenu provenant d’une activité lucrative indépendante, exercée à titre acces-
soire, et qui consiste à louer à des touristes, plusieurs fois dans l’année, un
appartement meublé.
– Un tel revenu ne doit pas être qualifié de rendement de la fortune mais de revenu
provenant d’une activité indépendante selon les dispositions de la LAVS
Gekürzter Sachverhalt
1.X. ist seit dem 1. Januar 2000 als Geschäftsführer eines
Lebensmittelgeschäfts als Selbstständigerwerbender bei der Aus-
gleichskasse Fer Valais 106.7 (fortan Ausgleichskasse) angeschlos-
sen. Er und seine Ehegattin sind Eigentümer mehrerer möblierter
Ferienwohnungen.
Gestützt auf eine Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung vom
das Jahr 2003 fest. Mit einer hiergegen erhobenen Einsprache machte
X. geltend, die der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten Einkommen
seien falsch. Gemäss Abklärungen bei der Steuerverwaltung sei ein
Betrag von Fr. 27’765.– aus der Liegenschaftsvermietung erfasst wor-
den. Diese Mieterträge würden aber keinen beitragspflichtigen Erwerb
darstellen. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 hielt die Ausgleichs-
kasse an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab. Hiergegen
rechte X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
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KGVS S1 05 208
Erwägungen
(...)
zinseinnahmen aus den (nicht selbst bewohnten, möblierten) Liegen-
schaften für das Jahr 2003 persönliche Beiträge zu entrichten hat.
jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständi-
ger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darun-
ter fallen laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst-
wirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und
Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne
aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grund-
stücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte
aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs.
2 DBG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seit jeher
erklärt, dass die Versicherten vom reinen Kapitalertrag keine Bei-
träge schulden, weil die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens
nicht Erwerbstätigkeit ist (EVGE 1965 S. 63). Gleiches gilt in Bezug
auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer
zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderer-
seits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung
von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder
Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen Einzelbe-
trieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar,
wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE
125 V 385 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaften-
handel nicht nur die erzielten Gewinne bei der Veräusserung von
Grundstücken, sondern notwendigerweise auch der während der
Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus selbst-
ständiger Erwerbstätigkeit (BGE 111 V 81 ff.).
b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte
oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständi-
gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG
in Form von Liegenschaftenhandel herrühren, bildet die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und
116
Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen.
Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines
Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für
Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem
Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehö-
rigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Ver-
mögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist,
die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch aus-
schliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar-
über auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der tech-
nisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes
bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b und
388 Erw. 2d mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch
BGE 125 II 113).
c) Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden
das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkom-
men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte
Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter
Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 1).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleich-
skassen verbindlich (Abs. 4). Das Sozialversicherungsgericht
weicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab, wenn diese
klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig
gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt
werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungs-
rechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106
V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis;
vgl. auch AHI 2000 S. 113). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben
der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abge-
leitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die
rechtskräftigen Steuerentscheide sind auf die Bemessung des für
die Belange der AHV massgebenden Einkommens und des betrieb-
lichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht
die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die
Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls sol-
ches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vor-
liegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitrags-
pflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; 102 V 30 Erw. 3b;
AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, 1993 S. 232 Erw. 3a). Die Ausgleichskassen
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und im Beschwerdefall die Sozialversicherungsgerichte haben
eigenständig zu beurteilen, ob von der Steuerbehörde gemeldete
Erträge aus Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreien Vermögenser-
trag darstellen (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 371 unten).
Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusam-
menhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der
Beitragspflicht unterliegen, ist immer Folgendes im Auge zu behal-
ten: Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder
Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im
Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 16 ff. DBG) auf der Rein-
vermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 Erw. 4a; Locher,
System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig, Kommentar zur
Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art.
21; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte
Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt
der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privat-
vermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit
zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar (Blumen-
stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage,
S. 184). In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbe-
griff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132
Erw. 3b; BGE 125 V 386 Erw. 2b und 388 Erw. 2d). Im Rahmen des
AHV-Rechtes geht es um die Finanzierung einer Sozialversicherung
und die Beiträge sind dementsprechend Abgaben eigener Art und
haben zum Teil Äquivalenzcharakter, weshalb die Begriffe der
Erwerbseinkommen oder Erwerbstätigkeit AHV-rechtlich durchaus
anders interpretiert werden können als im steuerrechtlichen Sinn.
So hat das EVG mehrfach festgehalten, dass die Begriffe «Erwerbs-
tätigkeit» und «Erwerbseinkommen» Begriffe des AHV-Rechts sind,
für deren Umschreibung die privat- und steuerrechtliche Betrach-
tungsweise nicht ohne weiteres massgebend sein können (vgl. BGE
111 V 87 Erw. 6; ASA 63 S. 656 Erw. 2d). Es ist daher nicht bundes-
rechtswidrig, wenn die Vermietung einer möblierten Ferienwohnung
nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten als Erwerbstätigkeit,
bundessteuerrechtlich dagegen als Vermögensverwaltung qualifi-
ziert wird (ASA 63 S. 656 Erw. 2d).
d) aa) Nach sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung
stellen die Mietzinseinnahmen aus den (nicht selbstbewohnten)
Liegenschaften Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
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dar, wenn die Vermietertätigkeit betrieblichen Charakter hat, d.h.
die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 Erw. 5a
sowie EVG-Urteil H 80/00 vom 26. Februar 2002 Erw. 2c), oder wenn
der Versicherte als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu gel-
ten hat (BGE 125 V 385 Erw. 2a mit Hinweisen sowie EVG-Urteil H
36/03 vom 7. Juni 2004 Erw. 4.1). Für die beitragsrechtliche Abgren-
zung von blosser privater Vermögensverwaltung und betrieblicher,
gewerbsmässiger Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte
Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte
eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie
der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem
Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit
sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzins-
einnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der
Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder
eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der
Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen
bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und
bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich
doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE
111 V 85 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 202 Erw. 4b). Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn diese Einkommensquellen in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten
erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel,
steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung
nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter
solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaft-
liche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausge-
übten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als
blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409). So gilt
etwa die Vermietung unmöblierter Wohnungen eines Renditenhau-
ses als private Vermögensverwaltung, sofern sie sich auf die Erzie-
lung der Erträgnisse des Vermögensobjektes beschränkt und nicht
betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermie-
tung von Geschäftsräumlichkeiten. Andererseits kann beim Betrieb
eines Apartmenthauses nicht von blosser Vermögensverwaltung
die Rede sein, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich
schliesst und dadurch den Charakter der wirtschaftlichen Unter-
nehmung erhält.
Eine über die übliche Vermögensverwaltung hinausgehende
mit der Vermietung verbundene Tätigkeit wird im Fall von Vermie-
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tung von möblierten Zimmern und Wohnungen, von Gewerbehallen
oder einer Tankstelle angenommen, insbesondere wenn damit noch
zusätzliche Dienstleistungen verbunden sind (vgl. Käser, Unterstel-
lung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, S.
94 mit Hinweisen). Ferner hat das EVG entschieden, dass die Tätig-
keit eines Versicherten, der in seinem Haus 18 möblierte Zimmer
vermietete, reinigen und instand halten liess und den Mietern
zudem die Bettwäsche zur Verfügung stellte, sich der Art nach von
der im Rahmen des Üblichen bleibenden, rein vermögensmässigen
Nutzung einer ungefähr gleichwertigen Liegenschaft klar unter-
scheide. Dies komme darin zum Ausdruck, dass die dem Versicher-
ten zufliessenden Einkünfte nicht lediglich Ertrag eines als Rendi-
tehaus genutzten Vermögensobjektes, sondern der Gegenwert für
die Gesamtleistungen sei, die auch verschiedene Arbeitsaufwen-
dungen zum Wohl der Mieter umfasse (EVGE 1965 S. 63). Die Lei-
tung eines umfangreichen Betriebes wäre sogar dann als selbst-
ständige
Erwerbstätigkeit
zu
betrachten,
wenn
keine
Nebenleistungen erbracht würden, weil schon allein die notwendi-
gen Kontrollen des Mobiliarverschleisses und die periodisch erfor-
derlichen Erneuerungen von Ausstattungsstücken einen über
blosse Vermögensverwaltung hinausgehenden Arbeitsaufwand
bedingen. Der qualitative Unterschied zu blosser Vermögensver-
waltung komme auch im erhöhten Risiko zum Ausdruck (vgl. EVG-
Urteil H 34/67 vom 3. Juli 1967). In BGE 111 V 81 hatte das EVG die
Frage offen gelassen, ob die Vermietung von fünf möblierten Woh-
nungen AHV-rechtliches Einkommen darstellt, da aufgrund der
Akten nicht hervorging, ob den Mietern besondere Dienstleistun-
gen wie Reinigung der Wohnung, Bettwäsche zur Verfügung stellen
und Kontrolle erbracht würden (vgl. auch EVG-Urteil H 34/67 vom
bb) In steuerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht entschie-
den, dass die Vermietung eigener Liegenschaften zur üblichen Verwal-
tung privaten (Anlage-) Vermögens gehöre und bei der Annahme, sie
sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes - mithin einer selbst-
ständigen Erwerbstätigkeit - grösste Zurückhaltung geboten sei (EVG-
Urteil 2A 52/2003 vom 23. Januar 2004 Erw. 2.5). Der Eigentümer, der
seine Liegenschaften mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaue, um
aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwalte demnach nor-
malerweise privates Vermögen, und das Vermieten von (unmöblier-
ten) Wohnblöcken gelte als Vermögensverwaltung, auch wenn der Ver-
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mieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter
suchen müsse. Diese Rechtsprechung wurde in einem neueren Ent-
scheid für die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation übernommen
(EVG-Urteil H 301/2001 vom 29. März 2005 Erw. 5.2). Ebenso ist aus
steuerrechtlicher Hinsicht das Vermieten möblierter Wohnungen
keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn die damit im Zusammen-
hang stehenden Arbeiten, ähnlich wie Unterhaltsarbeiten, hauptsäch-
lich dazu dienen, den Mietgegenstand zur Erzielung des Ertrages
bereitzustellen (ASA 63 656 Erw. 3c). Trotzdem ist zu berücksichtigen,
dass einerseits das EVG bereits sehr früh erklärt hat, dass auch bei
der Nutzung von nicht ausdrücklich als Geschäftsvermögen bezeich-
neten Gegenständen Erwerbseinkommen vorliegen kann, wenn diese
über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung hinausgeht (ZAK
1987 S. 296), und andererseits die oben (Erw. 3c) dargelegten Unter-
schiede zwischen der steuerrechtlichen und beitragsrechtlichen Qua-
lifikation gelten.
Haupttätigkeit würden ausreichen, um den Lebensunterhalt zu
bestreiten, womit er sinngemäss geltend macht, dass der Zweck der
Vermietung der Anlage von privatem Kapital dient. Gemäss den
Akten sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Eigentümer
(teils aus Erbschaft teils aus Kauf erworben) von 8 Ferienwohnun-
gen in 6 Häusern, in denen sie möblierte Lokalitäten zur Vermietung
anbieten. Ein Verkauf dieser Liegenschaften wird nicht angestrebt,
sondern lediglich deren ein- oder zweiwöchige Vermietung an
Feriengäste. Gemäss Veranlagungsprotokoll 2003 B wurden die Woh-
nungen im Jahr 2003 von der Steuerverwaltung als Privatvermögen
erfasst, wobei der steuerliche massgebende Vermögenswert sich
auf Fr. 750’970.– belief. Diesem Wert standen Privatschulden im
Betrag von Fr. 1’360’000.— gegenüber. Die Mieterträge beliefen sich
im Jahr 2003 auf brutto Fr. 133’946.85. Diesen Einnahmen standen
von der Steuerverwaltung akzeptierte Aufwendungen/Unkosten im
Umfang von Fr. 106’181.70 (Fr. 26’789.– [Pauschale] + Fr. 31’616.70
[Heiderösli] + Fr. 47’776.– [übrigen Liegenschaften]) gegenüber, was
einen Nettoertrag von Fr. 27’765.15 ergab. Die zur Vermietung ange-
botenen Wohnungen sind komplett eingerichtet und mit Radio und
TV-Geräten ausgerüstet. Der Beschwerdeführer und seine Ehegatten
verwalten die Liegenschaften nur zum Teil selber. Sie übernehmen
die Aushändigung der Schlüssel und führen neben A. die Buchung
der Wohnungen durch, wogegen sie die Endreinigungsarbeiten bei
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der Abreise der Feriengäste durch 4 Raumpflegerinnen ausführen
lassen. Diese führen auch die Kontrolle des Mobiliarverschleisses
und die Instandstellung von kleinen Schäden aus. Aus der Kurtaxe-
nabrechnung und den handschriftlichen Notizen in den Steuerakten
geht hervor, dass die Eigentümer in der Saison meist alle zwei
Wochen, gelegentlich auch wöchentlich, die Wohnungen wieder neu
vermieten, wobei diese gereinigt und das Mobiliar kontrolliert wird.
Im Jahr 2003 mieteten aufgrund der Akten ca. 75 Familien die 8 Woh-
nungen, wobei die Vermieter neben der Übernahme der Endreini-
gung auch Kinderbetten, Bett- und Küchenwäsche sowie gemäss
Werbung im Internet Parkplätzen zur Verfügung stellten. Sodann
nehmen die Vermieter die Dienstleistungen von A. in Anspruch und
lassen die Buchungen auch über ihn laufen. Nach dem Gesagten
kann die Verwaltung der insgesamt 8 in verschiedenen Häusern
gelegenen Wohnungen nur mittels der Aufrechterhaltung einer über
die blosse Vermögensverwaltung hinausgehende Organisation mit
Anstellung von Personal und der Übertragung von Aufgaben an A.
abgewickelt werden. Zusätzlich bieten die Vermieter Dienstleistun-
gen wie das Erledigen der Küchen- und Bettwäsche, das Reinigen
der Wohnung sowie das Zurverfügungstellen von Kinderbetten und
Parkplätzen an. Bei der Vermietung an ca. 75 Familien ist ausserdem
ein erhöhtes Risiko an Mobiliarverschleiss nicht ausser Acht zu las-
sen. Die Mieterträge stellen somit zweifellos einen Gegenwert für
diese Gesamtleistungen und nicht bloss für die Verwaltung dar.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Vermietertä-
tigkeit dieser Grössenordnung den Rahmen einer blossen Vermö-
gensverwaltung möblierter Wohnungen übersteigt und entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers die Mieterträge daher bei-
tragspflichtiges Einkommen darstellen. Der Beschwerdeführer ver-
mag aus dem Umstand, dass die Erträge aus der selbstständigen
Haupttätigkeit umfangreich sind, nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, da die beitragsrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit unabhän-
gig zu einer anderen zu erfolgen hat. Im Übrigen geht auch der Ein-
wand fehl, ihm seien andere Vermieter, die unselbstständig tätig
seien, bekannt, die keine Beiträge entrichten würden. Streitgegen-
stand bildet nämlich vorliegend lediglich der ihn betreffende Ent-
scheid der Ausgleichskasse vom 11. Oktober 2005. Schliesslich ist in
Bezug auf den Einwand steuerrechtlicher Natur einzig zu ergänzen,
dass beim unbeweglichen Vermögen sämtliche Einkünfte aus Ver-
mietung immer Ertrag bilden (Art. 21 lit. a DBG, vgl. auch Erwägung
3d/bb). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
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