KVGE R. K. c. IV-Stelle Wallis vom 27. April 2006
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Ein-
kommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden.
– Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des IVG dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Fin-
den einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen
erscheint.
– Anwendungsfall in Bezug auf das Alter
Lors de l’évaluation de l’invalidité, la détermination du revenu raisonnable-
ment exigible malgré l’atteinte à la santé ne saurait être fondée sur des possi-
bilités d’emploi irréalistes.
– On ne peut en particulier parler d’une activité au sens de la LAI dans la mesure
où elle n’est possible que sous une forme tellement restreinte que le marché du
travail général ne la connaît pas et que de ce fait il semble d’emblée exclu de
trouver un emploi correspondant.
– Dans le cas concret le critère de l’âge
Sachverhalt
A. Der am 27. Februar 1942 geborene X. absolvierte die obligato-
rische Primarschule und war seit dem 1. Mai 1970 als Buschauffeur
tätig. Aufgrund der schweren idiopathischen, dilatativen Kardiomyo-
pathie mit Herzrhythmusstörungen attestierte Dr. A. ab dem 2.
Februar 2004 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. X. übt seither keine
Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2004 meldete er sich bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte
nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberin vom 8. Oktober 2004
Erkundigungen bei Hausarzt Dr. B. vom 28. September 2004 ein, denen
ein Bericht von Dr. A. vom 13. April 2004 beilag, und forderte beim
Krankenversicherer die Akten an. Zudem liess sie bei Dr. A. einen
Bericht erstellen, gemäss welchem dem Versicherten keine schweren
Arbeiten oder Tätigkeiten im Personentransport (Car, Taxi) und
mittelschwere Arbeiten nur von kurzer Dauer mehr zumutbar waren
(Bericht vom 27. Oktober 2004).
B. Nach Einholung einer Stellungnahme beim IV-Arzt gewährte die
IV-Stelle am 15. Dezember 2004 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
Anlässlich der Arbeitsvermittlungsgespräche wurde nach einer Mög-
lichkeit einer Wiedereingliederung im Betrieb gesucht, wobei diese
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KGVS S1 05 229
gemäss Arbeitgeberin evtl. im Bereich Unterhalt Parkhäuser, Lastwa-
gentransport (1x täglich Susten-Brig), Reinigung der Fahrzeuge oder
Allroundtätigkeiten in der Werkstatt möglich wären. Nach erfolgter
ärztlicher Abklärung sprach die Dienststelle für Strassenverkehr und
Schifffahrt dem Versicherten die Fahrtauglichkeit für die Fahrzeuge
der Gruppe 1 und 2 ab. Demzufolge konnte er nur einen Personenwa-
gen lenken. Jeglicher gewerbsmässige Transport, sowohl von Perso-
nen als auch von Gütern, wurde ihm untersagt. Gemäss Arbeitgeberin
war daher eine Wiedereingliederung im Betrieb ausgeschlossen
(Bericht vom 18. Mai 2005). Da sich der Versicherte ausserdem nicht
in der Lage sah, eine andere Tätigkeit auszuüben, wurde die Arbeits-
vermittlung beendet.
C. Nach Einholung eines weiteren Berichtes beim Hausarzt unter-
breitete die IV-Stelle die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD). Dieser hielt am 3. August 2005 eine
100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für zumut-
bar, wobei 10-minütige Pausen pro Stunde, wechselnde Arbeitsposi-
tionen sowie kein wiederholtes Heben von Gewichten indiziert und
schwere Arbeiten, das Heben von Gewichten über 10 kg, Arbeiten
unter Einflüssen wie Hitze sowie Personen- und Lastwagentransporte
ausgeschlossen waren.
D. Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens verneinte die
IV-Stelle X. mit Verfügung vom 16. August ausgehend von einem Inva-
liditätsgrad von 28% den Anspruch auf eine Rente. Mit Verfügung
vom 17. August 2005 schloss die IV-Stelle ausserdem die Arbeitsver-
mittlung formell ab. In der Einsprache vom 12. September 2005
brachte der Versicherte vor, aufgrund des Gesundheitszustandes
seien ihm nur leichtere Tätigkeiten zumutbar. Als Chauffeur bringe
er aber die Voraussetzungen für Tätigkeiten im administrativen
Bereich nicht mit. Ferner sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Mit
Entscheid vom 10. November 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfü-
gung fest und erachtete eine Resterwerbsfähigkeit für zumutbar. Das
fortgeschrittene Alter könne bei der Bemessung der Invalidität nicht
berücksichtigt werden. Die altersbedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsmarktchancen stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar.
Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2005 Beschwerde
beim Kantonalen Versicherungsgericht. Darin machte er geltend,
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehöre das fortge-
schrittene Alter zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit
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seine Invalidität beeinflussenden, persönlichen Eigenschaften. Im
Zeitpunkt der Verfügung sei er 63 1/2 Jahre alt gewesen. Er habe wäh-
rend den letzten 30 Jahren beim gleichen Arbeitgeber als Chauffeur
gearbeitet. Er verfüge über keine andere Berufserfahrung und Aus-
bildung, weshalb seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht
mehr verwertbar sei. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2006 hielt
die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest.
Erwägungen
(...)
denversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend ein Sachverhalt
zu beurteilen, der sich nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am
streit, der eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts-
kräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln auf die Normen des ATSG abzustellen. Weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ein-
spracheentscheids (hier 10. November 2005) eingetretenen Sachver-
halt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind die mit der 4. Revision des IVG
auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen vom 21. März
2003 ebenfalls anwendbar.
sind sich die Verfahrensbeteiligten in der Frage der Resterwerbsfähig-
keit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Während die IV-
Stelle von einer solchen ausgeht, beruft sich der Beschwerdeführer
auf das Zumutbarkeitsprinzip und legt dar, dass aufgrund seines
Alters keine wirtschaftlich verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr
vorliegt. Demgegenüber wird die von der IV-Stelle vorgenommene
Berechnung des Invaliditätsgrades, wie das Invaliden- und Validenein-
kommen, grundsätzlich nicht beanstandet.
auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vorsieht.
Nach Art. 4 Abs. 1 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten,
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sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Lei-
stung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invali-
dität begründet jedoch einen Anspruch auf eine Rente. Seit dem 1.
Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von minde-
stens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% ein sol-
cher auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das eine erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand-
lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-
bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkom-
mensvergleich). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichs-
methoden bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129 V 222, 128 V 174; EVG-Urteil I 155/04 vom 26. Juli 2004 Erw. 4;
SVR 2003 IV Nr.11, S. 33 Erw. 3.1.1).
aa) Die Arbeitsmöglichkeiten, die mit der gesundheitlichen Beein-
trächtigung vereinbar und nach den objektiven und subjektiven
Umständen zumutbar sind, bilden strukturell nur dann den in Art. 16
ATSG vorausgesetzten Arbeitsmarkt, wenn sie in verschiedenen Aus-
formungen und hinreichender Zahl, also in ausreichender qualitativer
und quantitativer Bandbreite, tatsächlich vorhanden sind. Eine
Arbeitsgelegenheit im Sinne des Gesetzes ist dort nicht mehr gegeben,
wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form ausgeübt
werden kann, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht zu
finden ist oder ein besonderes Entgegenkommen erfordert, das vom
durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise nicht zu erwarten
ist (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).
bb) Um die Leistungsbereiche von Invalidenversicherung und
Arbeitslosenversicherung voneinander abzugrenzen, schreibt das
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Gesetz demgegenüber vor, dass bei der Bemessung des Invaliden-
einkommens von der Fiktion eines (konjunkturell) ausgeglichenen
Arbeitsmarktes auszugehen ist. Damit sind zur Beurteilung der Aus-
sichten eines Versicherten, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu
werden, nicht mehr die dort herrschenden konkreten Verhältnisse
massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsicht-
lich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwi-
schen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob der Ver-
sicherte die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprächen (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291
Erw. 3b). In diesem Sinne hat die Invalidenversicherung nicht dafür
einzustehen, dass eine versicherte Person im fortgeschrittenen
Alter, mit mangelhafter Ausbildung oder Verständigungsschwierig-
keiten deshalb keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellen-
angebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist. Wesentlich ist
einzig, dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten grundsätzlich vorhan-
den sind. Insoweit vermag Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden
Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw.
2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1).
cc) Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchti-
gung erzielbaren Einkommens fallen nur Einsatzmöglichkeiten in
Betracht, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheinen
(BGE 113 V 28 Erw. 4a; ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a; Rüedi, Im Spannungs-
feld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrund-
satz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der
Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 ff. und 41
ff.; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialver-
sicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 292 ff.; Maurer, Begriff und
Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Fest-
schrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 237; in derselben Publikation:
Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, S. 425 ff.; Meyer-Bla-
ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs-
recht, Diss. Bern 1985, S. 132 ff. und 138 ff.). Die bereits erwähnten
invaliditätsfremden Gesichtspunkte - wie etwa das Lebensalter - bil-
den Rahmenbedingungen für die Beurteilung, ob die grundsätzlich
denkbaren Erwerbsmöglichkeiten auch unter allen massgebenden
Aspekten zumutbar sind. Soweit sich die entsprechenden Faktoren
111
lediglich auf die Höhe des erzielbaren Lohnes auswirken, verlangt die
Rechtsprechung, dass sie beim Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen (Vali-
deneinkommen und Invalideneinkommen) gleichmässig berücksich-
tigt werden (AHI 1999 S. 239 Erw. 1 in fine und 240 unten; RKUV 1993
Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 459).
schrittene Alter eines Versicherten, obgleich an sich invaliditäts-
fremder Faktor, so doch rechtserheblich, wenn die Zumutbarkeit
weiterer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten, die
auf einem als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt vorhanden sind,
in Frage steht (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli 2003 Erw. 2.2
mit Hinweisen, I 462/02 vom 26. Mai 2003, I 617/02 vom 10. März
2003, I 401/01 vom 4. April 2002). Der Einfluss des Lebensalters auf
die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen
Alters für die Besetzung entsprechender Stellen - gewissermassen
der Grad ihrer «Alterssensibilität» - ergibt sich vielmehr aus den Ein-
zelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei-
sungstätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst
an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität
sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Ein-
arbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Krite-
rien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten
Bereich abzuschätzen ist.
b) Der Beschwerdeführer leidet nach fachärztlicher Einschätzung
an einer schweren dilatativen Cardiomyopathie. Die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen durch diese Krank-
heit eingeschränkt. Die Ausübung einer leichteren Tätigkeit ist gemäss
RAD nur in einer wechselbelastend sitzenden/stehenden/gehenden
Arbeitshaltung möglich, wobei das Heben von Gewichten nicht repeti-
tiv erfolgen darf und auf maximal 10 kg beschränkt ist. Zusätzlich sind
stündlich Pausen von 10 Minuten angezeigt sowie Arbeiten bei grosser
Hitze ausgeschlossen. Eine dementsprechend adaptierte Arbeitsplatz-
situation erfordert vom Arbeitgeber viel Verständnis und die Bereit-
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schaft, gewisse Änderungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer
behauptet, es bestehe keine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit noch
einzusetzen. Dem ist aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gesund-
heitsschadens - welcher zweifellos auch eine Vermeidung von Stress-
situationen voraussetzt - zuzustimmen. Nicht einmal die frühere
Arbeitgeberin war bereit, die dadurch bedingten Änderungen in Kauf
zu nehmen. Die dem Beschwerdeführer zumutbaren leichten Tätigkei-
ten sind mit einem erneuten Berufswechsel verbunden und setzen
daher ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit voraus. Zu berücksich-
tigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer auch in einer ange-
passten Tätigkeit lediglich mit zwischenzeitlichen Erholungspausen
eingesetzt werden kann. Ein derart an die verschiedenen gesundheit-
lichen Beschwerden angepasster Arbeitsplatz ist in der Industriebran-
che und im Gewerbe kaum auffindbar. Dies bestätigten indirekt auch
die für die Arbeitsvermittlung verantwortlichen Personen, indem sie
die Arbeitsuche vorerst einzig auf die Wiedereingliederung in den
frühren Betrieb beschränkten.
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht sein hohes Alter vor. Der
am 27. Februar 1942 geborene Beschwerdeführer war in dem für die
richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (10. November 2005) fast 64 Jahre alt. Wie
oben dargelegt, spielen sowohl bei der zumutbaren Schadensmin-
derung als auch bei der Bestimmung der zumutbaren Tätigkeit und
des zumutbaren Invalideneinkommens das Alter und die Ausbildung
des Versicherten sowie seine übrigen persönlichen Verhältnisse
eine wichtige Rolle. Diesbezüglich kann von einem Versicherten
nicht verlangt werden, dass er eine Tätigkeit ausübt, die nicht sei-
ner Ausbildung oder seinen körperlichen bzw. geistigen Fähigkeiten
entspricht. So kann insbesondere auch das Alter ein Hindernis für
die Arbeitsaufnahme sein, dies ist jeweils dann der Fall, wie in casu,
wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträch-
tigung nicht mehr seinem erlernten oder während Jahren ausgeüb-
ten Beruf nachgehen kann (Michel Valterio, Droit et pratique de l’as-
surance-invalidité, les prestations, S. 201). Für Tätigkeiten im
Administrativbereich fehlt dem Beschwerdeführer jegliche Berufs-
erfahrung. Er war während 30 Jahren als Buschauffeur bei demsel-
ben Arbeitgeber tätig. Er hätte mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit grosse Schwierigkeiten gehabt, sich in eine neue Tätigkeit ohne
Ausbildung einzuarbeiten. Tätigkeiten in der Produktion sind zwar
kaum mehr mit erheblichem Körpereinsatz verbunden, erfordern
jedoch zunehmend Informatikkenntnisse und ein Minimum an Aus-
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bildung. Sodann umfassen die ihm nach Eintritt des Gesundheits-
schadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender
und stehender Wechselhaltung erfahrungsgemäss vor allem Tätig-
keiten feinmotorischer Art (vgl. EVG-Urteil I 401/01 vom 4. April
2002 Erw. 4c), bezüglicher welcher der Beschwerdeführer sich nie
Vorkenntnisse erwerben konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs-
und Angewöhnungszeit erscheint aus der Sicht der potentiellen
Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur verhältnismässig kurzen ver-
bleibenden Aktivitätsdauer kaum wirtschaftlich. Es ist daher auch
bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur schwer vorstellbar,
dass ein Arbeitgeber unter solchen Bedingungen einen neuen
Arbeitnehmer anstellt, der zudem dauernder Ruhephasen bedarf
und bereits nach knapp einem Jahr wieder den Arbeitsplatz ver-
lässt. Realistischer Weise könnte er am ehesten noch für Kontroll-
und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Auf-
grund der Akten ist indes zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderli-
che Anpassungsfähigkeit verfügt.
Die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten
sind - zusammen mit der Tatsache, dass der Versicherte im mass-
gebenden Zeitpunkt nur noch knapp ein Jahr vor seiner Pensionie-
rung stand - geeignet, einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon
abzuhalten, die mit einer solchen Einstellung verbundenen Risiken
versicherung, berufliche Unerfahrenheit und altersbedingt geringe
Anpassungsfähigkeit - einzugehen, zumal behindertengerechte
Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu
arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls
stark nachgefragt werden (vgl. EVG-Urteile I 236/03 vom 28. Juli
2003 Erw. 2.2, und I 401/01 vom 4. April 2002 Erw. 4c). Der
Beschwerdeführer vermag also mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit auch unter der Vorgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
keinen Arbeitgeber mehr zu finden, der ihn für eine geeignete Ver-
weisungstätigkeit einstellt.
mehr wirtschaftlich verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfä-
higkeit vor. Der Beschwerdeführer hat somit nach Ablauf der einjähri-
gen Wartefrist Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Entscheid
der IV-Stelle vom 10. November 2005 ist daher aufzuheben und die
Beschwerde gutzuheissen.
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