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Familienzulagen
Allocations familiales
KVGE T. T.-, E.- & C. AG c. CIVAF vom 25. April 2007
FZ-Beitragsfestsetzung - Veranlagung von Amtes wegen
– Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über Beiträge verfügt wird, muss - zumin-
dest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge benötigten Angaben
enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne
und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge
nachgefordert werden.
– Damit die Familienzulagekasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitge-
ber gehalten, der Kasse bzw. dem mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revi-
sor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Fixtion des cotisations - Taxation d’office
– Une décision de paiement complémentaire de cotisations doit, pour le moins,
figurer dans une annexe. Celle-ci doit comporter, pour la comptabilisation des
cotisations, les précisions nécessaires, à savoir les noms des assurés, le montant
des salaires déterminants, les cotisations calculées en fonction de ceux-ci, ainsi
que l’année pour laquelle ces cotisations sont fixées.
– Afin de permettre à la Caisse d’allocations familiales de se conformer à ces obli-
gations, l’employeur est tenu de lui fournir (respectivement au réviseur mandaté)
toutes les informations utiles.
Sachverhalt
A. Am 3. März 2006 forderte die Zwischenberufliche Familienzula-
gekasse des Wallis (CIVAF) die T. T.-, E.- & C. AG (nachfolgend T. AG)
auf, die Kopien der AHV-Abrechnungen sowie der Betriebsabrechnun-
gen der Jahre 2002 bis 2005 zur Lohnkontrolle einzureichen. Am
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die Unternehmung habe kein Personal, was der Revisor der CIVAF
bereits bei der Kontrolle der Buchhaltung der Jahre 1998-2001 festge-
stellt habe. A. war daher nur damit einverstanden, die dem Schreiben
beigelegten Kopien der AHV-Abrechnungen 2002, 2003 und 2005 zu hin-
terlegen. Weitere Briefe und Aufforderungen werde er nicht mehr beant-
worten. Die CIVAF legte in ihrem Schreiben vom 12. April 2006 dar, die
eingereichten Unterlagen seien unvollständig, insbesondere würden die
AHV-Abrechnung 2004 sowie die Betriebsabrechungen fehlen, weshalb
diese innert 10 Tagen nachzureichen seien. Am 22. Juni 2006 ermahnte
sie die Unternehmung erneut, die Akten innert 10 Tagen zu hinterlegen.
Mit Brief vom 18. Juli 2006 wurde eine letzte Frist zur Einreichung der
Unterlagen angesetzt, dies unter gleichzeitiger Androhung der Veranla-
gung von Amtes wegen, falls die Frist ungenutzt verstreiche.
B. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. August 2006 verpflichtete die
CIVAF die T. AG zur Bezahlung der Familienzulagenbeiträge von Fr. 370.–
für das Jahr 2002, von Fr. 385.– für das Jahr 2003, von Fr. 408.– für das Jahr
2004 und von Fr. 442.– für das Jahr 2005. Diese Beiträge entsprachen
geschätzten Lohnsummen zwischen Fr. 10’000.– und Fr. 13’000.– pro Jahr.
Der Saldo zuzüglich Fr. 60.– für die Kosten der Verfügung belief sich auf Fr.
1’665.—. Am 8. September 2006 reichte die T. AG beim Kantonalen Versi-
cherungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Begehren: «Die Ver-
anlagungsverfügung der CIVAF vom 10. August 2006 sei aufzuheben. Die
Verfahrenskosten seien der CIVAF aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin
sei zulasten der CIVAF für das vorliegende Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen». In ihrer Begründung führte die
Beschwerdeführerin aus, aufgrund der bisherigen Kontrollen und Korre-
spondenzen sei erwiesen, dass die Unternehmung nie Personal beschäf-
tigt habe. Sie erachtete die Vorgehensweise der CIVAF als schikanös und
rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen obliege die Strafverfolgung dem Depar-
tement und es sei maximal eine Geldbusse von Fr. 100.– zulässig. In der
Beilage hinterlegte sie die AHV-Abrechnungen 2002 bis 2005. Im Rahmen
des Schriftenwechsels forderte die CIVAF die Beschwerdeführerin erneut
auf, die fehlende Arbeitgeberabrechnung sowie die Betriebsrechnungen
zu hinterlegen. Dieser Aufforderung kam die T. AG nicht nach. Die
Beschwerdegegnerin beantragte daher in ihrer Stellungnahme vom 4.
Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht verlangte in
der Folge eine Stellungnahme der Ausgleichskasse, die den Parteien am
führerin aufgefordert, die Betriebsabrechnungen einzureichen. Am 27.
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März 2007 sandte die Beschwerdeführerin diese zu, mit der ausdrückli-
chen Aufforderung, diese nicht an die CIVAF weiterzuleiten. Das Gericht
wies mit Schreiben vom 28. März 2007 die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass dies aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht mög-
lich sei, weshalb ihr ohne Gegenbericht innert 10 Tagen die Unterlagen
zurückgesandt würden. Mit Schreiben vom 6. April 2007 stimmte die T. AG
einer Überweisung nicht zu, weshalb die Betriebsabrechnungen am 10.
April 2007 an die Beschwerdeführerin zurückgesandt wurden.
Erwägungen
(Zuständigkeit)
(anwendbares Recht)
Streitig und zu prüfen ist, ob die Veranlagungsverfügung vom 10.
August 2006 betreffend die Beiträge der Periode 2002 bis 2005 rechtens
ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bisherigen Kontrollen
und Korrespondenzen hätten gezeigt, dass sie kein Personal beschäf-
tige. Die Vorgehensweise der CIVAF sei schikanös. Demgegenüber hält
die Beschwerdegegnerin an der Durchführung des Veranlagungsver-
fahrens fest, nachdem die T. AG die zusätzlich verlangten Unterlagen
nicht einreichte.
Geschäftsstelle oder ihren Wohnsitz haben oder daselbst eine Tätigkeit
ausüben, bei welcher sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet,
einer anerkannten Ausgleichskasse beizutreten (Art. 3 FZAG). Gemäss
Art. 1 Abs. 1 FZAR versteht man unter Arbeitgeber jede natürliche oder
juristische Person, welche eine Entlöhnung an Personen ausrichtet, die
für sie in einem Abhängigkeitsverhältnis arbeiten. Die Finanzierung der
Familienzulagen erfolgt durch Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer zu bezahlen hat (Art. 19 FZAG). Die Begriffe Arbeitgeber
und Arbeitnehmer decken sich mit jenen des AHV-Rechts, dessen
Bestimmungen in der Regel sinngemäss anwendbar sind (Art. 12 FZAG,
Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 FZAR). Daraus folgt, dass Beitragsstatut und bei-
tragspflichtiger Lohn in der kantonalen Familienzulagenordnung und
im AHVG grundsätzlich identisch sind (ZWR 1986 S. 118, 1983 S. 250;
vgl. auch Art. 13 des Reglements der CIVAF).
b) Die Familienzulagekassen haben die Arbeitgeber periodisch auf
die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (Art. 45
Abs. 3 FZAR; in Bezug auf die Ausgleichskasse Art. 68 Abs. 2 AHVG; Art.
162 und 163 AHVV). Die Kontrollen können eingeschränkt werden,
wenn die Lohnsumme nicht Fr. 30’000.– übersteigt. Von diesem Recht
hat die CIVAF nicht Gebrauch gemacht und an einer Kontrolle im Zeit-
raum von 4 Jahren festgehalten (vgl. Art. 16.1 der Statuten). Ergibt die
Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden sind oder von bestimm-
ten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen zu betrach-
ten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse
die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (analoge Anwendung von
Art. 39 AHVV). Vorbehalten bleibt Art. 11 FZAG.
Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über Beiträge verfügt wird,
muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Bei-
träge benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten,
die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Bei-
träge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden
(vgl. BGE 110 V 234 Erw. 4; ZAK 1992 S. 316 Erw. 5a). Damit die Fami-
lienzulagekasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber
gehalten, der Kasse bzw. dem mit der Arbeitgeberkontrolle beauftrag-
ten Revisor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 17.1 des
Reglements; analog Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 209 Abs. 1 AHVV;
BGE 118 V 70 Erw. 3a).
Die Rechtsprechung in AHV-rechtlichen Belangen hat sodann
anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen auch eine schät-
zungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse
Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genü-
gen können (BGE 110 V 234 Erw. 4a; ZAK 1992 S. 316 Erw. 5a; EVGE 1961
S. 148). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es
für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichti-
gen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfah-
rung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37
AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der
paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen
Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des
Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Ver-
wirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichs-
kasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art.
38 AHVV zu veranlagen. Nicht anders verhält es sich im Verfahren zum
Bezug der Familienzulagenbeiträge. Falls ein Beitragspflichtiger es auf
erfolgte Mahnung hin unterlässt, die für die Abrechnung erforderlichen
Angaben zu machen, die nötigen Belege einzureichen oder die Beiträge
zu bezahlen, hat die Familienzulagekasse den Beitrag durch Veranla-
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gungsverfügung amtlich festzusetzen. Nach Art. 15. 1 des Reglements
der CIVAF wird demjenigen Mitglied eine Frist von 10 Tagen einge-
räumt, das mit der Einsendung der Abrechnung und der Zahlung der
Beiträge im Rückstand ist. Wenn die so eingeräumte Frist nicht einge-
halten wird, erlässt die Kassenleitung eine neue Mahnung, die eine
letzte Frist von 10 Tagen beinhaltet (Art. 15.2). Falls der Säumige diese
für die Einsendung der Abrechnung und die Zahlung der geschuldeten
Beiträge verstreichen lässt, wird er von der Kassenleitung von Amtes
wegen eingeschätzt. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Säumigen (Art. 15.3).
Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranla-
gungs-, nicht eine Beitragsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwir-
kung der Beiträge im Sinne von Art. 11 FZAG zu verhindern (vgl. BGE
118 V 71 Erw. 3b mit Hinweisen). Sie ist entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin auch keine Bussenverfügung, weshalb die vorge-
brachten Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit und der Höhe unbe-
helflich sind.
zes- bzw. reglementskonformer Aufforderung die zwecks Kontrolle des
Arbeitgebers einverlangten AHV-Arbeitgeberabrechnung für das Jahr
2004 sowie die Betriebsabrechnungen nicht ein.
b) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchfüh-
rung der Kontrolle vereitelt, in dem sie die zum Erlass einer inhaltlich
rechtskonformen Verfügung erforderlichen Angaben und Unterlagen
pflichtwidrig verweigerte. Diese Verweigerung hielt sie auch nach
mehrmaligen Ermahnungen aufrecht. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind zudem die eingereichten Belege nicht voll-
ständig. So wurden z.B. keine Betriebsabrechnungen oder andere
buchhalterische Unterlagen eingereicht. Diese sind jedoch zur Über-
prüfung der Lohnangaben der Beschwerdeführerin unabdingbar (vgl.
KVGE-Urteil S1 05 159 vom 23. Januar 2006 i.S. T. c/CIVAF). Von der Ein-
reichung der Unterlagen befreit auch nicht der Umstand, dass anläss-
lich einer früheren Periode keine Lohndifferenzen festgestellt wurden,
zumal die CIVAF laut Gesetz zur Kontrolle verpflichtet ist. Es ist eine
nicht delegierbare Aufgabe der Familienzulagekasse für eine einzelne
Periode eine Kontrolle durchzuführen und die Beiträge festzusetzen.
Es geht also auch nicht an, die für eine verlässliche Kontrolle benötig-
ten Unterlagen bloss dem Versicherungsgericht vorlegen zu wollen.
Dem Revisor lag für die hier strittige Periode einzig die Selbstdeklara-
tionen der Beschwerdeführerin vor. Demzufolge hatte die Beschwerde-
gegnerin zwingend zur schätzungsweisen Ermittlung der noch abzu-
rechnenden Lohnsumme zu greifen und eine amtliche Veranlagung vor-
zunehmen, was sie ordnungsgemäss nach Ansetzung einer Frist und
Androhung auch tat.
c) Bleibt zu prüfen, ob der Einwand der Beschwerdeführerin
betreffend die von der Familienzulagekasse berücksichtigten Lohn-
summen und mithin verfügten Beiträge, begründet ist.
Sowohl im Anwendungsbereich von Art. 39 AHVV - der voraus-
setzt, dass die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Bei-
tragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat -
wie auch im Verfahren, das die Ausgleichskasse einem Beitragspflich-
tigen gegenüber einschlagen muss, der sich der Arbeitgeberkontrolle
entzieht und daher zu veranlagen ist, hat die Ausgleichskasse den
Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und sich zu bemühen, alle diesem
Zweck dienenden Elemente zu vereinigen, um so zu einer Schätzung zu
gelangen, deren Grundlagen geprüft werden können, und die sich
innerhalb der dem freien Ermessen gesetzten Schranken bewegt. Die
Ausgleichskasse darf jedoch keine Veranlagungsverfügung erlassen,
ohne hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung der zu veranla-
genden Beiträge zu besitzen (EVGE 1961 S. 150 Erw. 2). Diese Voraus-
setzungen hat auch die Familienzulagekasse einzuhalten.
Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 15. März 2007 die geschätzten Lohnsummen. Darin
legte sie dar, dass die bei der AHV eingereichten Arbeitgeberabrech-
nungen nicht beheflich seien, da von der Ausgleichskasse keine Kon-
trolle durchgeführt worden sei. In Bezug auf die in der Veranlagungs-
verfügung festgehaltenen Lohnsummen von Fr. 10’000.– bis Fr. 13’000.–
habe sie angenommen, dass die Beschwerdeführerin ausbezahlte AHV-
pflichtige Löhne oder Honorare von einer oder mehreren Personen
nicht deklariert habe. Blosse Angaben von Pauschalsummen sind rech-
tens (BGE 110 V 234 Erw. 5a). Überdies ist die Höhe der schätzungs-
weise ermittelten Löhne gestützt auf die vorliegenden Umstände und
auch unter der Berücksichtigung eines allfälligen Freibetrages für AHV-
Rentner angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine Ver-
langung von Amtes wegen im verfügten Umfange vorgenommen. Dem-
nach ist die Verfügung vom 10. August 2006 rechtmässig.
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