RVJ / ZVR 2013
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Arbeitslosenversicherung
Assurance-chômage
KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 20. Mai 2011
in Sachen A. c. DIHA – TCV S1 11 43
Unzulässigkeit eines kassatorischen Einspracheentscheides
von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regio-
nalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen über-
tragen (Art. 100 AVIG).
Einspracheverfahren umfasst. Die einsprechende Person hat daher Anspruch auf
Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheides.
Ref. CH: Art. 100 AVIG; Art. 52 ATSG
Ref. VS: -
Irrecevabilité d’une décision sur opposition ayant un caractère
cassatoire
cantonales le traitement des oppositions aux décisions rendues par les offices régio-
naux de placement sur la base de l’art. 85b.
bant à la fois la décision et la procédure d’opposition. L’opposant a, dès lors, un droit
à recevoir une décision sur opposition susceptible de recours.
Réf. CH: art. 100 LACI, art. 52 LPGA
Réf. VS: -
Sachverhalt
A. A., geboren 1984, meldete sich am 31. Juli 2009 auf dem
Gemeindearbeitsamt X. arbeitslos. Eine erste Rahmenfrist wurde
eröffnet. Auf den 15. September 2009 fand A. eine auf ein Jahr
befristete Anstellung im Hotel Y. Auf sein Gesuch hin bewilligte das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) mit Verfügun-
gen vom 16. Oktober 2009 bzw. vom 11. November 2009 Pendlerkos-
ten- und Wochenaufenthalterbeiträge für die Zeit vom 14. September
2009 bis zum 13. März 2010. Am 3. April 2010 wurde eine neue
Rahmenfrist eröffnet. Per E-Mail teilte A. am 27. September 2010 mit,
er habe vom Hotel Y. einen weiteren Arbeitsvertrag erhalten, der auf
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den 31. August 2011 befristet sei und ersuche daher erneut um
Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Mit Verfügung vom
es seien bereits für die maximal mögliche Dauer von sechs Monaten
Wochenaufenthalterbeiträge gewährt worden, einen weiterer Anspruch
bestehe nicht. Dagegen erhob A. am 8. November 2010 Einsprache.
B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 hiess die DIHA die Einsprache
gut und wies die Sache für zusätzliche Ermittlungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung ans RAV zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, da am 3. April 2010 eine neue Rahmenfrist
eröffnet worden sei, hätte theoretisch wieder ein Anspruch auf
Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge bestanden und das
RAV hätte prüfen müssen, ob die Bedingungen für die Gewährung
erfüllt seien.
C. Am 18. Februar 2011 wies das RAV das Gesuch von A. mit der
Begründung ab, obwohl die Arbeitslosenkasse eine neue Rahmenfrist
eröffnet habe, sei A. nicht arbeitslos, womit die Grundvoraus-
setzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen nicht gegeben seien.
D. Gegen den Einspracheentscheid der DIHA vom 19. Januar 2011
erhob A. am 21. Februar 2011 Beschwerde bei der Sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung
an die DIHA zum Erlass eines materiellen reformatorischen Einspra-
cheentscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellung-
nahme vom 16. März 2011, die Beschwerde sei unzulässig zu erklä-
ren. Im folgenden Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren
Positionen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. (Zuständigkeit)
2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu einer neuen Verfü-
gung an das RAV zurückweisen durfte.
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zulässig,
einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen (BGE 131 V
407 E. 2). Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu betrachten, die
das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Es ist die
Aufgabe der Einspracheinstanz, wenn nötig unter Wahrung der Partei-
rechte, weitere Abklärungen vorzunehmen und die Verfügung
aufgrund des vervollständigten Sachverhalts zu überprüfen. Eine
sachliche Notwendigkeit für eine Rückweisung ergibt sich nur im
instanzübergreifenden Verhältnis, nicht aber innerhalb einer einzigen
Instanz, auch dann nicht, wenn diese organisatorisch in verschiedene
Einheiten gegliedert ist, wie dies im Kanton Wallis der Fall ist (Art. 100
Abs. 2 AVIG). Die einsprechende Person hat – auch im Sinne einer
analogen Anwendung des Rechtsverzögerungsverbots (BGE 131 V
407 E. 1.1) – Anspruch auf Erhalt eines instanzabschliessenden
Einspracheentscheids, mit dem ihr der Zugang zu einer gerichtlichen
Instanz ermöglicht wird.
Wenn die DIHA in ihrer Stellungnahme ihren Einspracheentscheid als
Zwischenentscheid qualifiziert, aus dem dem Beschwerdeführer kein
Nachteil erwachse und auf das Bundesgerichtsurteil BGE 133 V 477
verweist, stellt sie damit eine falsche Analogie zwischen einem Ver-
waltungsakt, um den es sich beim Einspracheentscheid handelt, und
einem gerichtlichen Entscheid her.
3. Aufgrund dieser Darlegungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 und die gestützt
darauf erlassene Verfügung vom 18. Februar 2011 sind aufzuheben
und die Sache ist an die DIHA zurückzuweisen, damit diese einen
instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse.