S1 12 181
ENTSCHEID VOM 20. FEBRUAR 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Rechtsmittelklägerin
gegen
SCHWEIZERISCHE AUSGLEICHSKASSE SAK , Rechtsmittelbeklagte
und
Y_________ AG , streitberufene Partei
und
KANTONALE IV-STELLE WALLIS , Rechtsmittelbeklagte
(Auszahlung Hilflosenentschädigung und IV-Rente)
Verfahren und Sachverhalt
A. Im Verfahren S1 08 76 erkannte die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts Wallis mit Urteil vom 20. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde von X_________ gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab
dem 1. Januar 2000 hat. Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwer-
de trat das Bundesgericht am 25. Juni 2010 nicht ein (9C_184/2010). Gestützt darauf
sprach die Kantonale IV-Stelle Wallis der Versicherten mit Verfügung vom 18. Novem-
ber 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 eine Hilflosenent-
schädigung im Betrag von Fr. 19'980.-- zu; darin nicht enthalten waren die Verzugszin-
sen, welche später in einer separaten Verfügung festgelegt werden sollten. In der Fol-
ge beauftragte die Schweizerische Ausgleichskasse (fortan: SAK) die Y_________ AG
mit der Barauszahlung von Fr. 21'744.-- an die Versicherte, welche Summe sich zu-
sammensetzte aus der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung von Fr. 19'980.--, der
laufenden Hilflosenentschädigung von Fr. 1'140.-- und der laufenden IV-Rente von Fr.
624.--.
B.
B.a Am 2. August 2012 (Poststempel) wandte sich X_________ mit einer als „Klage /
Vollstreckung“ betitelten Eingabe an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis. Sie brachte vor, die am 18. November 2010 verfügte Nachzahlung
von Fr. 19'980.-- bzw. der Totalbetrag von Fr. 21'744.-- seien ihr nie ausbezahlt und
auch nicht avisiert worden. Nachdem das Kantonsgericht fälschlicherweise davon aus-
gegangen war, die Versicherte rüge, dass ihr eine zweite Zahlung über Fr. 8'051.--, an-
scheinend die Verzugszinsen, ebenfalls nicht augerichtet worden sei, stellte diese mit
Schreiben vom 29. Augsut 2012 richtig, dass sie diesen Betrag ca. im Juni 2011 erhal-
ten hatte.
B.b In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2012 hielt die SAK einleitend fest, die
Versicherte habe ihr nie die erforderlichen Bankangaben gemacht, weshalb sämtliche
Auszahlungen bar durch die Post erfolgt seien bzw. erfolgten. Sodann hinterlegte die
SAK Bestätigungen der Y_________, wonach der Versicherten die Fr. 21'744.-- am 9.
Dezember 2010 und die Fr. 8'051.-- am 8. Juli 2011 ausbezahlt worden seien, mitsamt
den entsprechenden ‚Zahlungsanweisung(en) Post’ in Kopie. Laut Vermerk auf der
Zahlungsanweisung über Fr. 8'051.-- wurde der Versicherten dieser Betrag am 8. Juli
[2011] an ihrer Wohnadresse zur Abholung gemeldet; am 8. Juli 2011 quittierte die
Versicherte mit ihrer Unterschrift den Erhalt dieses Betrages. Auf der Zahlungsanwei-
sung über Fr. 21'744.-- findet sich kein Vermerk zur Abholungseinladung, wobei als Ad-
resse nunmehr per Hand das Postfach der Versicherten aufgeführt ist; v.a. fehlt aber
die Unterschrift des Zahlungsempfängers, die vorgewiesene Ausweisschrift ist nicht
angegeben und das Datum der Auszahlung ist in einer Handschrift eingesetzt, bei wel-
cher es sich augenscheinlich nicht um jene der Versicherten handelt. Hingegen wurde
der Poststempel mit Orts- [A_________] und Datumsangabe [9.12.10] angebracht.
Am 2. November 2012 erhob die SAK die Einrede der Unzuständigkeit des angerufe-
nen Kantonsgerichts und sie beantragte, auf die Klage der Versicherten nicht einzutre-
ten. In der Sache machte sie geltend, gemäss Art. 73 AHVV würden als Nachweis der
Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung kasseninterne Auszahlungslisten
und Belastungsanzeigen der Y_________ oder Bank gelten. Die Zahlungsbestätigung
der Post belege, dass die Zahlung der Fr. 21'744.-- durch die SAK an die Post am 7.
Dezember 2010 vorgenommen worden sei. Die Barauszahlung dieses Betrages an die
Versicherte sei schliesslich an der Poststelle A_________ am 9. Dezember 2010 er-
folgt (vgl. die Berichtigung des Datums am 15. Januar 2013). Ferner verkündete die
SAK der Y_________ den Streit, da eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Ausführung
der Zahlungsanweisung vorliege.
B.c Am 7. Dezember 2012 erklärte die Y_________ Annahme der Streitverkündung. In
ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 machte sie ebenfalls die Unzuständigkeit
des Kantonsgerichts geltend. In der Sache führte sie aus, die Fr. 21'744.-- seien der
Versicherten am 9. Dezember 2010 auf der Poststelle A_________ durch die Mitarbei-
terin B_________ gegen Vorweisung der Zahlungsanweisung ausbezahlt worden. Nö-
tigenfalls verlange sie die Einvernahme ihrer Mitarbeiterin als Zeugin. Als Beweis für
die Auszahlung hinterlegte sie in Kopie den folgenden Auszug aus dem Kassenjournal:
4634492
0001
Zahlungsanweisung
21'744.00
4634493
0002
Total Kunde CHF
-21'744.00
4634494
0003
Retourgeld CHF
21'744.00
4634495
0004
Neuer Kunde
00000.00
C. Nachdem das Kantonsgericht den Parteien seine vorläufige Sicht der Dinge kurz
schriftlich dargelegt hatte, liessen sich die SAK, die Y_________ und die Kantonale IV-
Stelle Wallis am 19. und 20. November 2013 bzw. am 5. Dezember 2013 abschlies-
send vernehmen; das Bundesamt für Sozialversicherungen machte von dieser Mög-
lichkeit keinen Gebrauch.
Erwägungen
1.
1.1 Einziger materieller Streitpunkt bildet die Frage, ob die SAK den Rechtsanspruch
der Versicherten auf die Fr. 21'744.--, umfassend die ihr rechtskräftig zuerkannten
Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung sowie die damals laufende Hilflosenent-
schädigung und Invalidenrente, erfüllt hat, was davon abhängig ist, ob die Y_________
der Versicherten diesen Betrag tatsächlich ausbezahlt hat.
1.2 In formeller Hinsicht erheben die SAK und die Y_________ die Einrede der Unzu-
ständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Kantonsgericht hat die Eingabe der Versi-
cherten vom 2. August 2012 an die SAK weitergeleitet in der Erwartung, die Frage der
Auszahlung lasse sich im Interesse aller leicht und ohne grosse Formalitäten klären.
Es hatte daher zu jenem Zeitpunkt die Zuständigkeiten bewusst nicht näher geprüft
und vorerst auch kein Dossier eröffnet. Nachdem sich diese Erwartung nicht erfüllt hat,
hat das Kantonsgericht seine Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes we-
gen zu prüfen (BGE 126 V 30 E. 1; 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Dabei kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegrün-
detheit der Begehren der Präsident eines Kollegialgerichtes als Einzelrichter entschei-
den (Art. 20 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11.
Februar 2009). Sofern also auf die Eingabe der Versicherten infolge Unzuständigkeit
nicht einzutreten ist, darf daher der Präsident als Einzelrichter entscheiden.
2.
2.1 Das Sozialversicherungsverfahren vor dem Versicherungsträger und das Rechts-
pflegeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich, abgesehen von
hier nicht interessierenden Ausnahmen (namentlich bei BVG-Streitigkeiten), nach dem
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1).
Mit Blick auf das Rechtsmittelsystem sind im Sozialversicherungsverfahren die Art. 49,
51 und 52 ATSG bedeutsam. Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-
troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1);
dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die
gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Leis-
tungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen,
können demgegenüber in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1
ATSG), doch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art.
51 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 51quater AHVV). Als Verfügungen im Sinne des ATSG
gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und zum Gegenstand ha-
ben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung
des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abwei-
sung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 132 V 93 E.
3.2; 131 V 46 E. 2.4). Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen, ausgenommen
solche prozess- und verfahrensleitender Natur, bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben werden (Abs. 1); die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu
erlassen (Abs. 2). Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen; so statuiert Art.
69 Abs. 1 IVG, dass Verfügungen der IV-Stelle direkt - also ohne vorgängiges Ein-
spracheverfahren - beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden kön-
nen.
Laut Art. 56 ATSG „Beschwerderecht“ kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim kan-
tonalen Versicherungsgericht am Wohnsitz der versicherten Person (Art. 57 ff. ATSG)
Beschwerde erhoben werden (Abs. 1); gemäss Abs. 2 kann Beschwerde auch erhoben
werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Per-
son keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Das ATSG
sieht hingegen die Möglichkeit einer Klage der versicherten Person gegen den Versi-
cherungsträger nicht vor; vielmehr bildet die Beschwerde das ordentliche gerichtliche
Rechtsmittel. Dabei bildet der vorgängige Erlass eines Einspracheentscheides bzw. ei-
ner Verfügung grundsätzlich unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im Beschwerde-
verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, ohne die auf ein Rechtsmittel
nicht eingetreten werden darf (BGE 132 V 93 E. 3.2; 130 V 388 E. 2.3). Einzig bei der
Rechstverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bedarf es keines Anfech-
tungsobjekts, weil sich hier die Rüge darin erschöpft, dass der Sozialversicherungsträ-
ger untätig geblieben ist (BGE 133 V 188 E. 3.2; 131 V 407 E. 1.1).
2.2 Das Eintreten auf die Eingabe der Versicherten setzt folglich voraus, dass sie sich
gegen einen Einspracheentscheid oder gegen eine direkt beim Versicherungsgericht
anfechtbare Verfügung eines Versicherungsträgers richtet und innert offener Frist ein-
gereicht wurde.
In casu hat die Kantonale IV-Stelle Wallis im Nachgang zum Urteil des hiesigen Ge-
richts vom 20. Januar 2010 der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2010
für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 Fr. 19'980.-- an Hilflosenent-
schädigungen zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nebst diesem Hauptbetrag umfasst die Zahlungsanweisung über Fr. 21'744.-- je ein
Monatsbetreffnis der Hilfslosenentschädigung von damals Fr. 1'140.-- und der IV-Rente
von damals Fr. 624.--. In welcher Form der Versicherten diese beiden Beträge zuge-
sprochen worden sind (Verfügung oder formlose Mitteilung), ist nicht aktenkundig, letzt-
lich aber nicht von Belang. Denn selbst eine formlose Mitteilung des Versicherungsträ-
gers über konkrete Leistungen zeigt, sofern sich die Versicherte dem nicht innert Jah-
resfrist widersetzt, die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie eine entsprechende formelle
Verfügung (BGE 134 V145 E. 5.2, 5.3 und 5.4). Damit beruht der gesamte Betrag von
Fr. 21'744.-- auf rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsträger. Rechtskräf-
tige Entscheidungen können aber nicht Gegenstand einer Beschwerde an das kanto-
nale Versicherungsgericht bilden.
Die Versicherte beanstandet denn auch nicht diese Entscheidungen, die dem Gesamt-
betrag zu Grunde liegen. Vielmehr zielt ihre Intervention darauf ab, diese Entscheidun-
gen durchzusetzen. Dabei macht sie nicht geltend und es ist anhand der Akten auch
auszuschliessen, dass die SAK oder ein anderer Sozialversicherungsträger in diesem
Zusammenhang eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hätte, wel-
che(r) ihr den Anspruch auf die Fr. 21'744.-- absprechen würde (zur Zulässigkeit eines
solchen Verwaltungsentscheids vgl. BGE 125 V 396). Es fehlt demzufolge an einem
Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung
im Sinne des Gesetzes liegt ebenfalls nicht vor, weil die Versicherungsträger in Bezug
auf die Hilflosenentschädigungen und die Rente entweder verfügt oder Mitteilung ge-
macht haben. Mithin kann das Kantonsgericht auf die Eingabe der Versicherten vom 2.
August 2012 nicht eintreten. Eine Befragung der Schalterbeamtin, welche die Auszah-
lung an die Versicherte vorgenommen haben soll, ohne Letztere den Empfang des
Bargeldes quittieren zu lassen, erübrigt sich deshalb.
3.
3.1 Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung
nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ein-
zutreiben. Formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen stellen dabei ebenso wie
vollstreckbare gerichtliche Urteile Rechtsöffnungstitel dar, gestützt auf welche der
Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen kann (Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 2
SchKG). Für die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide im Bereich
der Sozialversicherungen, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, hält Art. 54 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 lit. a ATSG ausdrücklich fest, dass diese vollstreckbaren Urteilen im Sin-
ne von Art. 80 SchKG gleich stehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N. 9 ff. zu Art. 54 ATSG). Soweit der Gläubiger über einen sol-
chen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, sind die möglichen Einwände des Schuld-
ners im Rechtsöffnungsverfahren eng beschränkt; immerhin kann er diesfalls die defini-
tive Rechtsöffnung u.a. dadurch verhindern, dass er durch Urkunden beweist, dass die
Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG), worüber
der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden hat (BGE 125 V 396 E. 2a mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre). Der Schuldner hat dabei den strikten Beweis zu erbrin-
gen, dass er die Schuld beglichen hat (BGE 124 III 501 E. 3a).
3.2. Als öffentlichrechtliche Geldforderungen im Sinne der vorstehenden E. 3.1 gelten
auch Forderungen auf geldwerte Sozialversicherungsleistungen, welche der versicher-
ten Person gegenüber dem Versicherungsträger zustehen. Beruhen diese auf rechts-
kräftigen Verfügungen, Einspracheentscheiden oder Urteilen, so verfügt die leistungs-
berechtigte Person über einen definitiven Rechtsöffnungstitel.
3.2.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Versicherte die Möglichkeit hat, die
Fr. 21'744.-- auf dem Betreibungsweg einzufordern. Sie kann sich dabei auf rechtskräf-
tige Entscheide der Versicherungsträger stützen, welche grundsätzlich zur definitiven
Rechtsöffnung berechtigen; im Teilbetrag von Fr. 19'980.-- hat sie den definitiven
Rechtsöffnungstitel, nämlich die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle
Wallis vom 18. November 2010 in Kopie vorgelegt, während die Entscheide und damit
die Rechtsöffnungstitel betreffend die damals laufende Hilflosenentschädigung von
Fr. 1'140.-- und Rente von Fr. 624.-- nicht aktenkundig sind (vgl. dazu vorstehende E.
2.2 [Abs. 2]). Sofern die Versicherte den Versicherungsträger betreiben und dieser
Rechtsvorschlag erheben wird, kann die Versicherte unter Vorlage der genannten Ver-
fügung und der nicht aktenkundigen Verfügungen oder Mitteilungen definitive Rechts-
öffnung verlangen; diese wird ihr der Rechtsöffnungsrichter unter den angeführten Vo-
raussetzungen erteilen müssen, da mit den internen Aufzeichnungen der SAK und der
Y_________ der strikte Beweis, dass die Fr. 21'744.-- am 9. Dezember 2010 der Ver-
sicherten tatsächlich bar ausbezahlt worden sind, nicht zu erbringen ist (vgl. dazu auch
nachstehende E. 3.2.2 [Abs. 2]). Hierzu würde es der ordentlichen Quittierung des
Geldempfangs durch die Versicherte auf dem Anweisungsformular bedürfen, welche
hier gerade fehlt. Der Zeugenbeweis ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig.
Folglich müsste der Versicherungsträger der Versicherten den von dieser in Betreibung
gesetzten Betrag, soweit sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegt, bezahlen und
gegebenenfalls dessen Rückforderung in einem anschliessenden ordentlichen Prozess
verlangen (Art. 86 SchKG), in welchem die Schalterbeamtin alsdann einvernommen
werden könnte.
3.2.2 Laut Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG sowie 63 Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. auch Art. 122 ff.,
auf welche Art. 44 IVV verweist) erfolgt die Auszahlung der Renten und Hilflosenent-
schädigungen durch die Ausgleichskassen. Laut Verfügung der Kantonalen IV-Stelle
Wallis war die SAK mit der Auszahlung betraut, weshalb sich die Betreibung - wie die
SAK selber darlegt - gegen diese zu richten hat. Da die SAK indessen über keine
Rechtspersönlichkeit verfügt, sondern Teil des Eidgenössischen Finanzdepartements
des Bundes bildet, muss die Versicherte eine allfällige Betreibung gegen die Schweize-
rische Eidgenossenschaft in Bern einleiten (BGE 135 III 229). Daneben hat im vorlie-
genden Verfahren die Y_________ ausdrücklich erklärt, im Falle einer gegen sie ein-
geleiteten Betreibung auf die Einrede fehlender Passivlegitimation zu verzichten und
die Schuld des Bundes übernehmen zu wollen, ohne jedoch auf die Einrede, die
Schuld sei bereits vollständig zurückbezahlt worden, zu verzichten.
Eine Betreibung sowohl des Bundes als auch der Y_________ ist für die Versicherte
mit dem Nachteil verbunden, dass sie das Betreibungsverfahren ausserhalb ihres
Wohnsitzkantons durchführen muss. Dies erschwert ihr die Wahrung ihrer Rechte, was
deshalb besonders unbefriedigend erscheint, weil die Y_________ mit ihrem unsorgfäl-
tigen Handeln massgeblich zum Rechtsstreit beigetragen hat. Die SAK hat zwar in zu-
lässiger Weise (vgl. Art. 72 AHVV) die Y_________ mit der Barauszahlung der
Fr. 21'744.-- beauftragt, muss sich aber deren Handeln, auch Fehler, als ihr Erfüllungs-
gehilfe anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_739/2007 vom 16. Januar 2008;
BGE 114 Ib 67 E. 2). In der ‚Zahlungsanweisung Y_________’ ist vorgesehen, dass
sich der Zahlungsempfänger ausweisen und den Erhalt des Geldes unterschriftlich be-
stätigen muss. Allein eine solche handschriftliche Quittung nach vorgenommener Per-
sonenidentifikation vermag bei einer Barauszahlung den schriftlichen Beweis zu er-
bringen, dass die berechtigte Person das Geld erhalten hat. Dabei ist es gerichtsnoto-
risch, dass bei Barauszahlungen durch die Post selbst bei weitaus bescheideneren Be-
trägen sich der Empfänger identifizieren und den Erhalt des jeweiligen Geldbetrages
mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Nur so wird letztlich sichergestellt, dass die be-
rechtigte Person ihr Geld auch tatsächlich erhält. Ebenfalls nur bei strikter Einholung
der Unterschrift des Empfängers lassen sich Barauszahlungen als Teil des postali-
schen Zahlungsverkehrs vernünftig bewerkstelligen. Es ist deshalb für das Kantonsge-
richt völlig unverständlich und überhaupt nicht nachvollziehbar, wie eine Schalterbeam-
tin einen Betrag von Fr. 21'744.-- ohne Quittierung ausbezahlen kann. Soweit solches
geschieht, muss sich die Y_________ - und letztendlich auch die SAK - ein unsorgfäl-
tiges, unprofessionelles, ja schlampiges Handeln vorwerfen lassen. Der von der SAK
angerufene Art. 73 AHVV hilft ihr nicht weiter, da er den bargeldlosen Zahlungsverkehr
betrifft und internen Aufzeichnungen durch eine blosse Verordnungsvorschrift ohnehin
keine erhöhte Beweiskraft zuerkannt werden kann.
Mit Rücksicht auf diese besondere Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass die
SAK die rechtliche Möglichkeit prüft (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; 125 V 396), in
Form einer Feststellungsverfügung (Art. 49 Abs. 2 ATSG) festzuhalten, dass der
Rechtsanspruch der Versicherten auf die Fr. 21'744.-- zufolge gehöriger Erfüllung erlo-
schen ist. Dies würde der Versicherten den Beschwerdeweg an die Versicherungs-
rechtliche Abteilung des Kantons Wallis eröffnen, in welchem Verfahren die Auszah-
lung (durch Einvernahme der Schalterbeamtin) näher untersucht werden könnte. Das
hiesige Gericht hätte alsdann im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu befin-
den, ob der Nachweis der Auszahlung erbracht wurde.
4. Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Ausgangsgemäss sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen,
Das Kantonsgericht erkennt
Auf die Eingabe („Klage / Vollstreckung“) von X_________ vom 2. August 2012
wird nicht eingetreten.
X_________ hat die ihr mit Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 18.
November 2010 zuerkannten Fr. 19'980.-- (Nachzahlung Hilflosenentschädigung
für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003) sowie die ihr mit nicht akten-
kundigen Verfügungen oder Mitteilungen zugesprochenen Fr. 1'140.-- (monatliche
Hilflosenentschädigung) und Fr. 624.-- (monatliche IV-Rente) auf dem Weg der
Betreibung einzufordern.
Im Hinblick auf eine mögliche Betreibung wird festgehalten, dass die der Leis-
tungszusprache von total Fr. 21'744.-- zu Grunde liegenden Verwaltungsakte ge-
mäss vorstehender Ziff. 2 des Judikatums, namentlich die Verfügung der Kantona-
len IV-Stelle Wallis vom 18. November 2010, nie Gegenstand einer Beschwerde
an die Versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis bildeten und
demnach rechtskräftig sind.
Die SAK wird eingeladen zu prüfen, ob es rechtlich zulässig und angebracht ist, in
Bezug auf die strittige Auszahlung eine hierorts anfechtbare Festsstellungsverfü-
gung zu erlassen, wonach der Rechtsanspruch der Versicherten zufolge Erfüllung
untergegangen ist.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugespro-
chen.
Sitten, 20. Februar 2014