S1 13 207
URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2014
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch A_________
und
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin
(Insolvenzentschädigung)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2013
Sachverhalt
A.
Der 1966 geborene X_________ schloss mit der B_________ GmbH einen Arbeitsver-
trag mit Beginn ab dem 7. Mai 2012 ab. In der Lohnabrechnung für den Monat Mai
wurde der Ferienanteil von 13.64%, d.h. CHF 738.19, als nicht ausbezahlt ausgewie-
sen. Ein Anteil 13. Monatslohn war gemäss Lohnabrechnung weder zurückbehalten
noch ausbezahlt worden. Am 31. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis im gegenseiti-
gen Einverständnis. Nachdem X_________ seinen ehemaligen Arbeitgeber mit
Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 vergebens zur Bezahlung der
Ausstände aufgefordert hatte, stellte er am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch und
verlangte den Ferienlohn in der Höhe von CHF 738.19 sowie die Ausbezahlung eines
Anteils 13. Monatslohn von netto CHF 425.05. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
wurde am 16. Mai 2013 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen und C_________
verpflichtete sich zur Bezahlung von CHF 1‘163 per Saldo aller Ansprüche und zur
definitiven Streiterledigung an X_________. Am 5. Juni 2013 wurde über die
B_________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 20. August 2013 meldete X_________
seine Forderung beim Betreibungsamt D_________ an und am 30. August 2013 stellte
er bei Kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis einen Antrag auf Insolven-
zentschädigung. Die Arbeitslosenkasse forderte ihren Versicherten am 10. September
2013 dazu auf, die konkreten Schritte, die er in der Zeit zwischen dem letzten Arbeits-
tag (31. Mai 2012) und dem Schlichtungsgesuch (3. April 2013) unternommen habe,
um seine Lohnforderung geltend zu machen, zu beschreiben und zu dokumentieren.
X_________ reichte seine Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 ein
und teilte der Arbeitslosenkasse mit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe
er C_________ mehrfach mündlich um die Bezahlung der Ausstände ersucht, sei aber
immer wieder beschwichtigt worden mit der Begründung, im Wallis sei es üblich, dass
die Ferienkasse das Feriengeld jeweils Ende Jahr im Dezember ausbezahle.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung ab. X_________ habe die ihm obliegende Schadenminde-
rungspflicht verletzt, indem er die Lohnausstände verspätet geltend gemacht bzw. auf
ein wirksames Vorgehen zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche verzichtet habe.
Seine Lohnforderungen seien am 31. Mai 2012 fällig und einklagbar gewesen. Anstatt
seine Rechte sofort geltend zu machen, habe X_________ seinem Arbeitgeber ver-
traut und sei bis Ende 2012 passiv geblieben. Die fristgerecht erhobene Einsprache
wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. November 2013 ab.
C.
Dagegen erhob X_________ am 17. Dezember 2013 Beschwerde bei der Sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhe-
bung des Einspracheentscheids. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er
mehrmals nach seinem Feriengeld gefragt. Da es im Ausbaugewerbe des Wallis üblich
sei, dieses bei der Ferienkasse des E_________ in F_________ einzuzahlen, das die
vorhandenen Guthaben dann am Jahresende ausbezahle, habe er C_________ ge-
glaubt, dass dies auch in seinem Fall gehandhabt werde. Erst die Nachfrage bei der
Ferienkasse habe ergeben, dass für ihn nie Feriengeld einbezahlt worden sei. Das
Fehlen des 13. Monatslohnes sei zu spät bemerkt worden. Die mündlichen Mahnungen
an die B_________ GmbH müssten gleich gewichtet werden wie schriftliche. Er habe
keine Kenntnis über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt. Es sei für ihn
nicht absehbar gewesen, dass diese in Konkurs falle. Durch sein Verhalten habe er
keinen grösseren Schaden verursacht und es könne ihm kein grobes Verschulden an-
gelastet werden.
Nachdem die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung
der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche-
rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) sind die Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas ande-
res bestimmt.
Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde
beim Kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 sowie
Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ent-
scheide einer Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100
Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo-
senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Im
Kanton Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG]).
Der angefochtene Entscheid wurde von der Kantonalen Arbeitslosenkasse Wallis er-
lassen, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorlie-
gend gegeben ist.
1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die am
formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs-
vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben An-
spruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien
erreicht hat: Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder
Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des
Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AVIG), oder Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohn-
forderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder Bewilligung der Nachlassstundung
(Art. 58 AVIG), oder richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist ab-
schliessend (BGE 131 V 196).
2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsver-
fahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wah-
ren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten
sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdien-
lichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Ver-
sicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eröff-
net wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch ausstehenden Lohnfor-
derungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen
allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung (ARV
2002 N 8 S. 64 E. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht
der versicherten Person (BGE 114 V 56 E. 3 d).
3.
3.1 Steitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent-
schädigung.
3.2 Am 5. Juni 2013 wurde über die B_________ GmbH der Konkurs eröffnet; damit
ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt.
3.3 Im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 27. November 2013 wird der
Anspruch des Beschwerdeführers verneint, weil er die Lohnansprüche nach der Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht und damit
die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe. Demgegenüber vertritt
der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe den Arbeitgeber mündlich gemahnt,
dies müsse gleich gewichtet werden wie schriftliche Mahnungen. Da er keine Kenntnis
über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt habe und durch sein Verhal-
ten auch kein grösserer Schaden entstanden sei, könne ihm kein grobes Verschulden
und keine Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werden.
3.4 Wie die Arbeitslosenkasse richtig festgestellt hat, waren die Lohnforderungen des
Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 fällig (Art. 339 Abs. 1 Obligationenrecht vom
vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 zur Bezahlung der Ausstände auf und
stellte in der Folge erst am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch, das zu einem gericht-
lichen Vergleich führte, in dem sich C_________ zur Bezahlung von CHF 1‘163 per
Saldo aller Ansprüche verpflichtete. Nach erfolgter Konkurseröffnung meldete der Be-
schwerdeführer seine Forderung an. Der Beschwerdeführer blieb somit abgesehen von
mündlichen Mahnungen während mehr als sieben Monaten untätig. Das Bundesgericht
geht davon aus, dass Arbeitnehmende, die gegenüber dem Arbeitgeber während län-
gerer Zeit keine Anstalten machen, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit
Ausdruck zu verleihen, mangelndes Interesse signalisieren und dadurch gegenüber
der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit verlieren.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- und
Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren, bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht
und greift auch dann Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung auf-
gelöst wird (Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Gefor-
dert ist eine konsequente und kontinuierliche Geltendmachung der Ausstände, welche
in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden
muss, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen
sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent-
schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu
(Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 E. 4.2). Das Ausmass der geforderten Schadenmin-
derungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. In casu
muss es dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er sich bezüglich des Feri-
engeldes während Monaten durch den Arbeitgeber vertrösten liess und zudem erst im
März 2013 überhaupt bemerkte, dass ihm kein Anteil an den 13. Monatslohn ausbe-
zahlt worden war. Sein Einwand, durch sein Verhalten habe sich der Schaden nicht
vergrössert, ist nicht stichhaltig, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
C_________ zur Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch über finanzielle Mit-
tel verfügt hätte, welche er aber dann zur Begleichung anderer Forderungen verwende-
te (Bundesgerichtsurteile 8C_66/2013 E. 4.4 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.
6.3). Indem X_________ es während Monaten bei blossen mündlichen Erkundigungen
beliess, hat er sich nach dem Gesagten nicht ernsthaft und nicht mit Nachdruck um die
Durchsetzung seiner Lohnansprüche bemüht. Die Ernsthaftigkeit seiner Durchset-
zungsbemühungen ist daher nicht in genügendem Masse gegeben. Insgesamt muss
festgestellt werden, dass er durch sein Untätigbleiben die Gefährdung seines Lohnan-
spruchs in massgeblicher Weise mitverursacht hat. Ihm muss insoweit ein schweres
Verschulden vorgeworfen werden, indem er zumindest grobfahrlässig nicht das Erfor-
derliche unternommen hat, und die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf eine In-
solvenzentschädigung deshalb zu Recht verneint.
3.5 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglich klaren
Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweisen.
4.
Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden
keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112
V 361 E. 6).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 16. September 2014