S1 21 175
URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft Oberwallis,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin
(Arbeitslosenentschädigung / unechte Grenzgänger)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2021
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. November 2019 beim Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung, wobei er angab, ab dem 1. März 2020
wieder eine Stelle in Aussicht zu haben (Akten DIHA S. 1). Zum Zeitpunkt der Anmel-
dung verfügte er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis zum 31. Dezember
2020 (a.a.O. S. 72). Vor der Arbeitslosigkeit hatte er ab dem 6. Mai 2019 über das Per-
sonalvermittlungsbüro «A _________» auf einer Baustelle gearbeitet. Laut Arbeitsver-
trag war der letzte Arbeitstag der 13. November 2019 (a.a.O. S. 7). Gemäss dem For-
mular «Zielsetzung der Arbeitssuche» wollte er eine Jahresstelle finden. Anlässlich der
Abklärung vom 15. Januar 2020 (a.a.O. S. 28) erklärte er, sich während der Woche und
auch an den Wochenenden in einer Wohngemeinschaft in B _________ aufzuhalten.
Seine Frau wohne mit den erwachsenen Kindern in einer Mietwohnung in C _________
(Italien). Die Familie besitze in Italien ein Auto. Krankenversichert sei er in Italien, wo
sich auch sein Hausarzt befinde. Das RAV überwies die Sache zwecks Abklärung des
Lebensmittelpunktes an die DIHA (a.a.O. S. 26). Gemäss Arbeitsvertrag vom
über das Personalvermittlungsbüro «A _________» antreten. Die Abmeldung von der
Arbeitsvermittlung erfolgte auf den 15. März 2020 (a.a.O. S. 49).
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (S. 54 ff.) lehnte die DIHA den Anspruch auf Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der Beschwerdeführer halte sich nur zum Arbeiten
in der Schweiz auf. Der Mietvertrag sei mit der Arbeitstätigkeit verbunden. Ferner habe
er sich für eine Krankenversicherung in Italien entschieden mit der Begründung dort den
Wohnsitz zu haben. Nach dem Prinzip der Alleinzuständigkeit könne das System nur
eines Staates zuständig sein.
Der Beschwerdeführer erhob am 25. Mai 2020 Einsprache (S. 54 ff.). Nach der Anmel-
dung beim RAV sei sein Anspruch abgeklärt und die Taggelder für die Monate
November und Dezember 2019 sowie Januar 2020 seien ausbezahlt worden. Niemand
habe ihm mitgeteilt, dass es Zweifel an seinem Anspruch gebe. Die europäische Kran-
kenversicherungsdeckung sei der schweizerischen gleichgestellt und dem Beschwerde-
führer sei auch hier nie mitgeteilt worden, dass er den Anspruch auf Arbeitslosenent-
schädigung ohne schweizerische Krankenversicherung verliere, weshalb der Umstand,
dass er über eine italienische Krankenversicherung verfüge, nicht massgebend sein
könne. Für Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung L sei es schwierig, in der Schweiz
eine Wohnung zu erhalten. Aus diesem Grund stelle der Arbeitgeber Wohnraum zur
Verfügung, der auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit weiterhin bewohnt werden dürfe. Le-
diglich ein Arbeitgeberwechsel würde das Mietverhältnis auflösen, was so vertraglich
vereinbart worden sei. Der nunmehr 57-jährige Beschwerdeführer beabsichtige, bis ins
Rentenalter in der Schweiz tätig zu sein. Er lebe das ganze Jahr in der Schweiz, bezahle
seine Beiträge an das schweizerische Sozialversicherungssystem und erwarte zu Recht,
auch davon profitieren zu können. Die verlangten Arbeitssuchnachweise seien auch
während der Arbeitslosigkeit erfolgt, was aufzeige, dass der Beschwerdeführer sich
mehrheitlich hier aufgehalten habe. Seine Familie lebe nicht in der Grenzregion, weshalb
er nur in den Ferien nach Italien zurückkehre. Aufgrund dieser Darlegungen sei der An-
spruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu bejahen.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit der
Begründung ab, der Versicherte verfüge über eine europäische Krankenversicherung,
die Tätigkeit sei von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum befristet gewesen
und von einem festen Arbeitsplatz könne nicht die Rede sei. Gemäss Lebenslauf habe
dieser als Wohnadresse diejenige in Italien angegeben. Dort verbringe er regelmässig
auch die Ferien. Der Versicherte habe schliesslich die Voraussetzung des gewöhnlichen
Aufenthaltes in der Schweiz gekannt, da er die entsprechenden Fragebögen ausgefüllt
habe.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2021 (Poststempel) Beschwerde bei
der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Seit 2019 sei er nun in der
Schweiz erwerbstätig. Somit sei eine enge Beziehung zur schweizerischen Arbeitswelt
gegeben. Die Anstellungen seien saisonal, deshalb erfolgten oft Wechsel. Versicherte
mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung könnten sich nicht im Verzeichnis der im Ausland
wohnhaften Italiener registrieren, weshalb der Wohnsitz in Italien bleibe. Der Abschluss
eines Mietvertrages in der Schweiz zeige jedoch, dass er die Absicht zum Verbleib und
zur Erwerbstätigkeit habe. Die Mieten seien stehts bezahlt worden. Auch die
Arbeitssuchnachweise seien pflichtgemäss erfolgt. Sozialversicherungs-beiträge und
Quellensteuern würden bezahlt. Damit bestehe ein Anspruch auf Leistungen des
schweizerischen Sozialversicherungssystems. Der Beschwerdeführer habe stets nach
Treu und Glauben gehandelt.
Eine Ablehung des Anspruchs
wegen der
Wohnverhältnisse sei nicht nachvollziehbar. Auch die Option für die italienische
Krankenversicherung bedeute nicht, dass in der Schweiz kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigjung entstehe. Dies sei unverhältnismässig. Der Beschwerde
lagen die Belege betreffend Mietvertrag, Mietzinszahlungen, Lohnabrechnungen mit
dem Mietzinsabzug sowie die Mitgliedschaftsbestätigung bei der Syna bei.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Einspracheentscheid fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. Nachdem auch der
Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der
Schriftenwechsel am 16. September 2021 abgeschlossen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG)
sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen
Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-
schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
(Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und
Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 18. November 2019. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und war
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz tätig.
3.
3.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeit-
licher Hinsicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Dieses beinhaltet
als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Be-
standteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004
(Durchführungsverordnung) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten
gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des An-
hangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April
2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom
onalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Va-
terschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufs-
krankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistun-
gen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen
der Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung
[KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
3.2 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsre-
geln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den kolli-
sionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in
dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Be-
schäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_273/2015 vom
versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen
ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
3.3
Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die
während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem an-
deren als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied-
staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur
Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 VO Nr. 883/2004 kann sich eine vollar-
beitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung
stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück-
kehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO
Nr. 883/2004).
3.4
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner-
staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt
werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslo-
senversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006
ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in
der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungs-
recht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der per-
sönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016,
S. 2319 Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut
her mit dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 über-
ein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbau-
mer, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine
Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von
subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffen-
den Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den
erklärten Willen ins Feld geführt werden können.
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG genügt mithin ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit
der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier
in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448
E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein,
genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum
Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010
E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 Aus-
geführten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht
ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Bundes-
gerichtsurteile 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom
In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rah-
menfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend ge-
macht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip
der Verfügbarkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192
mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts,
wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der
Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom
3.5 Art. 27 ATSG statuiert schliesslich eine umfassende Beratungs- und Aufklärungs-
pflicht
der
Durchführungsorgane
gegenüber
den
versicherten
Personen.
Absatz 1 verankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf
persönliches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die
Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird
(Th. Nussbaumer, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber
zu persönlicher Beratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch
ohne Antrag zu erfolgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (BGE 131
V 472 E.5, Bundesgerichtsurteile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1, K 7/06 vom
tar ATSG, 3. Aufl., Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 27 ATSG N 28 und in casu N 34).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im
Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Ertei-
lung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in
Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesge-
richtsurteil C 272/05 vom 13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG
N 37 mit Hinweisen).
4.
Aus den Akten des RAV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2019 zum
ersten Mal arbeitslos war. Es fanden insgesamt zwei Beratungsgespräche statt. Das
erste am 27. November 2019, das zweite am 15. Januar 2020. Am 15. Januar 2020 füllte
der Beschwerdeführer das Formular «Wohnsitzabklärung» aus, in dem er aufgefordert
wurde, mittels entsprechender Belege aufzuzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in
der Schweiz habe. Aus den Gesprächsprotokollen geht nicht hervor, dass der Beschwer-
deführer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass er seinen Anspruch in Italien
anmelden müsse bzw. gemäss Art. 65 VO Nr. 883/2004 vom Wahlrecht Gebrauch ma-
chen konnte. Es kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, die
Organe der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungspflicht nachgekommen. Für
eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27
ATSG hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen.
5.
Ergänzend sei dargelegt, was folgt:
5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Mai 2019 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
L in B _________ angemeldet. Diese war gültig, als er sich am 18. November 2019
arbeitslos meldete, und wurde nachweislich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Da-
mit war er grundsätzlich vermittelbar. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner Ar-
beitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe als Saisonarbeiter tätig. Seit Mai 2019 hatte
der Beschwerdeführer Wohnsitz in B _________ und dort in einer Gemeinschaftswoh-
nung ein Zimmer gemietet, welches über das Personalbüro vermittelt worden war und
trotz Wechsel der Baufirma aufrecht blieb. Der hinterlegte Mietvertrag wurde auf unbe-
stimmte Zeit abgeschlossen und die Mietzahlungen wurden sowohl während der Saison-
beschäftigung als auch während der Arbeitslosigkeit grossmehrheitlich belegt. Die Wei-
terbenutzung des Mietobjekts nach Saisonende ist ferner glaubwürdig, zumal dem Be-
schwerdeführer bereits im November 2019 mündlich ein neues Anstellungsverhältnis per
März 2020 zugesichert worden war. Dass der Versicherte in enger Verbindung mit dem
hiesigen Arbeitsmarkt verblieben war, belegen die Mietzahlungen schliesslich auch die
zahlreich erfolgten Arbeitsnachweise in der Region und der mehrfach bekundete Wille,
sich auch auf Vollzeitanstellungen zu bewerben. Der Beschwerdeführer kehrte sodann
gemäss glaubwürdigen Aussagen jeweils in den Ferien – und damit zumindest gelegent-
lich - an seinen Wohnort in Italien zurück.
Der Umstand, dass er bezüglich der obligatorischen Krankenversicherung vorerst in Ita-
lien versichert geblieben war, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aus den Akten
geht nämlich nicht hervor, dass er über das Wahlrecht informiert worden war. Wenn
schliesslich die Beschwerdegegnerin einwendet, es hätten keine auf Dauer angelegte
Arbeits- und Mietverhältnisse vorgelegen, verkennt sie, dass dies im Rahmen einer Sai-
sonbeschäftigung üblich ist. Dies nicht zu berücksichtigen würde heissen, sämtlichen
Saisoniers den Anspruch zu verwehren, was nicht gesetzmässig wäre.
5.2 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer durch die fehlende tägliche oder
mindestens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter
Grenzgänger gilt. Da er aber zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zu-
rückkehrt, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jeden-
falls als unechter Grenzgänger – wie dies die Beschwerdegegnerin selber darlegt – zu
qualifizieren (S. Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO Nr. 883/2004, 2012, S. 306
Nr. 2 f. zu Art. 65).
Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.3), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65
Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des
letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren
und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. S. Dern,
a.a.O, S. 311 Nr. 19 f.). Unechten Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren
und ihren Wohnsitz im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO
Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz
geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des
SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf
die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A 88 f. lediglich vorausgesetzt,
dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht, der
öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durchfüh-
rungsstellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufent-
haltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen erheben zu können, muss der unechte
Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz über-
siedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A 24 F., A 29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslo-
senentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger
nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D 25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004
durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und
das eigentliche Wahlrecht würde ausgehebelt. Mithin entfällt das Erfordernis des Woh-
nens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger (Bundesge-
richturteil 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). In casu wurde der
Beschwerdegegner auf ein solches Wahlrecht als unechter Grenzgänger ebenfalls nicht
aufmerksam gemacht.
Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt der Arbeitsvermitt-
lung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier mehrmals wöchentlich zur Stellensuche
und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt dementsprechend auf-
recht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung
bei der gleichen Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 in der Schweiz machte er deutlich, dass
er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern
auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete.
6.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben,
was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren An-
spruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerde-
gegnerin zurückzuweisen.
7.
Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial-
gesetzt, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent-
sprechend hat die DIHA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes-
gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014
E. 3.2).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 6. Juli 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der üb-
rigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
DIHA zurückgewiesen wird.
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die DIHA werden ermahnt, der
ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht zukünftig in gehöriger Weise
nachzukommen.
Die DIHA bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen).
Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 22. Februar 2022