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URTEIL VOM 12. AUGUST 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit / Haushaltsabklärung)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020
Sachverhalt und Verfahren
A. Die im Jahr xxx geborene Versicherte meldete sich bei Verdacht auf ein Liquorver-
lustsyndrom am xxx 2016 (S. 8 ff.) bei der IV-Stelle des Kantons Wallis zum Bezug von
Leistungen. Die Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2004) und seit dem 16.
Juli 2007 als kaufmännische Angestellte zu 50% tätig (S. 50 ff.), gab im Anmeldeformular
an, ein Pensum von 50% zu verrichten, wobei sie ergänzte: «aufgrund körperlicher Ein-
schränkungen, sonst 100%» (S. 13 Ziffer 5.4). Gemäss Protokoll der telefonischen Be-
sprechung vom 7. September 2016 (S. 31 ff.) wurde unter Rubrik 8 «Status der versicherten
Person» festgehalten: «Anteil Erwerbstätigkeit: 100% (auch Schätzung)» (S. 32) und ergänzt, die
Versicherte besorge den Haushalt selber (S. 32). Aktuell werde aufgrund der körperli-
chen Beschwerden ein Pensum von 50% getätigt. Die IV-Stelle holte in der Folge den
Arbeitgeberbericht (S. 50 ff.) und die medizinischen Akten ein (S. 37 ff.). Mit Berichten
vom 27. Oktober 2014 (S. 47 f.) und 16. Februar 2016 (S. 43 f.) diagnostizierte der Neu-
rologe Dr. A _________:
«1. Klinischer V.a. Liquor-Unterdrucksyndrom
Rückenmarks auf Höhe Th5
Rückenlage
Liquorleck weiterhin als die wahrscheinlichste Diagnose, auch wenn in der entsprechen-
den MRI-Untersuchung keines habe nachgewiesen werden können (S. 48). Die am 31.
Januar 2017 durchgeführte MRT ergab normale Schädelbefunde (S. 77). Auch die Ab-
klärungen im Inselspital Bern (Berichte vom 16. Februar 2017 S. 91 und 8. Mai 2017 S.
sche Beurteilung vom 14. Juli 2017 (S. 124 ff.) führte die Versicherte aus, seit Jahren
nur noch in einem 50% Pensum tätig zu sein. Ihr Ehemann arbeite aber in einem Voll-
pensum, weshalb das Gesamteinkommen gut ausreiche (S. 124). Sie gebe sich Mühe,
sei aber eingeschränkt, wobei sie den Haushalt nicht auf einmal erledigen könne und die
Arbeiten auf verschiedene Tageszeiten oder Tage verteile. Das Kochen am Mittag und
das Vorbereiten des Frühstücks bereite ihr keine Mühe. Der Psychiater kam zum
Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht liege bei einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S.
126). Am 5. September 2017 ergänzte der Neurologe, es sei ausdrücklich zu erwähnen,
dass bei einem nicht unerheblichen Teil der betroffenen Patienten mit klinisch eindeuti-
gen Zeichen für ein Liquorrhoesyndrom das Liquorleck nicht identifiziert werden könne,
sodass ein negativer bildmorphologischer Befund diese Diagnose keineswegs aus-
schliesse. Es bestehe eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit. Zwar liege ein intakter Hirnnervstatus vor, jedoch seien die Symp-
tome eines wahrscheinlich vorliegenden Liquorunterdrucksyndroms mitzuberücksichti-
gen. Er schätzte daher die Arbeitsfähigkeit auf 25% ein, entsprechend einer 2-stündigen
Tätigkeit. Inwieweit eine weitere Steigerung möglich sei, bleibe abzuwarten (S. 136).
B. Nachdem die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) übergeben worden wa-
ren, attestierte der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin Dr. B _________ am 4. Ok-
tober 2017 (S. 147) gestützt auf den Bericht des Vertrauensarztes des Krankentaggeld-
versicherers vom 26. Juni 2017 (S. 646 ff.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster
und angestammter Tätigkeit ab 4. September 2017. Insgesamt sei die Diagnose bei sehr
komplexer Situation nicht 100% gesichert. Es lägen keine wesentlichen Funktionsein-
schränkungen vor. Neurologisch sei die Versicherte unauffällig, so dass eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit mit Pausen nach Bedarf zumut-
bar sei (S. 148). Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Facharzt für Neu-
rologie, hatte am 26. Juni 2017 (S. 646) ausgeführt: «Aus streng neurologischer und
neurochirurgischer Sicht bei fehlender radikulärer Reiz- oder Ausfallsymptomatik und in-
taktem Hirnnervenstatus ist eine 100% Arbeitsfähigkeit durchaus gegeben, trägt man
dem Zustand nach neurochirurgischer Operation Rechnung, so kann eine volle Arbeits-
fähigkeit ihres bisher gewohnten 50% Arbeitspensum beantragt werden».
C. Am 23. Januar 2018 wurde die Versicherte in Bezug auf den Status und Haushalt
abgeklärt (S. 156 ff.). Zur Erwerbstätigkeit gab die Versicherte zu verstehen, sie habe
aufgrund des Skiunfalles im Jahr 2011 nicht wie geplant per August 2012 eine 80% Stelle
suchen können. Diese Absicht habe sie bei Stellenantritt erwähnt und mit dem Eintritt
des Sohnes in die zweite Klasse begründet. Da sich ihre gesundheitliche Situation auch
vom Bein her verschlechtert habe, habe sie dies im Geschäft auch nicht mehr angespro-
chen. Im Anschluss an das Gespräch bestätigte die Versicherte dies schriftlich (S. 162).
Im Haushalt werde sie durch ihre Kinder und den Ehemann unterstützt. Einschränkun-
gen ergaben sich gemäss Abklärungsbericht in allen Bereichen. Bei einem Anteil Haus-
arbeit von 20% und einer Einschränkung von insgesamt 26% resultierte ein Teilinvalidi-
tätsgrad von 5.20% im Haushalt. Mit Bericht vom 8. Februar 2018 (S. 167 f.) erachtete
der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin diese Einschätzung als nachvollziehbar.
Mit Vorentscheid vom 4. Juni 2018 (S. 171 ff.) schloss die IV-Stelle im Rahmen der Sta-
tusbeurteilung auf eine Aufteilung von 80% zu 20%, übernahm im Haushalt die Ein-
schränkungen von 26% und legte für den Erwerbsteil eine solche von 100% bis zum 3.
September 2017 bzw. eine solche von 50% ab dem 4. September 2017 fest, womit sich
der globale Invaliditätsgrad auf 85.20% bzw. auf 45.20% belief. Damit erklärte sich die
Versicherte am 2. Juli 2018 und 19. September 2018 nicht einverstanden (S. 179, S. 194
ff). Sie erachtete insbesondere den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abge-
klärt und ersuchte um ein externes Gutachten. Dem neurologischen Bericht des Vertrau-
ensarztes des Krankentaggeldversicherers komme kein Beweiswert zu. Ausserdem
hätte sie im Gesundheitsfalle per 1. August 2017 ihre Erwerbstätigkeit auf 100% gestei-
gert, ihr Sohn sei dann in die Oberstufe und mittags nicht mehr heimgekommen. Diese
künftige Pensumsänderung sei nie erfragt worden. Ferner sei auch das Ergebnis der
Haushaltsabklärung unzutreffend, da bei einem 80% Arbeitspensum aufgrund der
dadurch benötigten Pausen die Einschränkung wesentlich höher ausfallen würden. Die
Angaben würden nämlich auf der Annahme eines 0%-Arbeitspensums beruhen. Die Ein-
schränkungen im Haushalt würden sich vielmehr auf mindestens 50% belaufen.
D. Nach Rücksprache mit dem RAD-Facharzt für Physikalische Medizin erging am 13.
bzw. 23. November 2018 (S. 202, S. 211) der Gutachterauftrag. Mit Schreiben vom 12.
Dezember 2018 (S. 230) wurde der Versicherten mitgeteilt, das Zentrum für Medizini-
sche Begutachtung Basel (ZMB) werde das polidisziplinäre (Allgemeine Medizin, Neu-
rologie, Orthopädie, Psychiatrie) Gutachten erstellen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019
lehnte die Versicherte die Begutachtung durch den beauftragten Neurologen ab (S. 251),
wobei die IV-Stelle an diesem festhielt (S. 252 ff.). Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (S.
Das polidisziplinäre Gutachten wurde am 1. Juli 2019 erstellt (S. 276 bis 369). Dabei
ging aus internistischer und orthopädischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit hervor. Ge-
stützt auf die neurologische und psychiatrische Abklärung resultierte per 15. Januar 2011
insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (vorbehalten die Zeit nach dem Eingriff vom
Der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin schlussfolgerte mit Bericht vom 16. Juli
2019 (S. 371 ff.), gestützt auf das polidisziplinäre Gutachten sei die Versicherte in der
bisherigen Tätigkeit ab dem 15. Januar 2011 zu 30% bzw. vom 3. Dezember 2013 bis
zum 3. September 2017 zu 100% (Bericht des Vertrauensarztes des Krankentaggeld-
versicherers) sowie ab dem 4. September 2017 zu 30% arbeitsunfähig gewesen. Vor
der Begutachtung durch den Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers im Sep-
tember 2017 (recte Juni 2017) dürfte ab dem Eingriff vom 3. Dezember 3013 keine Ar-
beitsfähigkeit vorgelegen haben, da die Versicherte ständig in Behandlung und Abklä-
rung gewesen sei. Im September 2017 sei die Versicherte auch vom behandelnden Neu-
rologen zu 25% arbeitsfähig erklärt worden.
E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (S. 378) hob die IV-Stelle den Vorentscheid vom
der Versicherten eine ganze Rente vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in
Aussicht. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr spätestens seit dem
von 80% ein Invaliditätsgrad von 24% im Erwerb- und ein solcher von 5.20% im Haus-
haltsbereich, mithin insgesamt von 29.20% resultierte.
Mit Einwand vom 20. August 2019 (S. 388) und 18. November 2019 (S. 394 ff) brachte
die Versicherte vor, der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin habe selber ausgeführt,
dass er es nicht für richtig halte, wenn man ihre Beschwerden lediglich auf psychosoziale
Belastungsfaktoren und psychosomatische, somatoforme Schmerzverarbeitungsstörun-
gen zurückführe. Das ZMB komme final aber nun genau zum Schluss, dass eine psychi-
sche Überlagerung verantwortlich sein solle. Der Bericht des Neurologen des ZMB setze
sich nicht mit den Vorbringen des behandelnden Neurologen auseinander und sei weder
nachvollziehbar noch vollständig. Hinsichtlich der Haushaltsabklärung brachte sie das
am 19. September 2018 Dargelegte erneut vor. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von
50% bei der Annahme einer 100% Arbeitstätigkeit.
Mit Bericht vom 2. Dezember 2019 ergänzte der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin
(S. 401 ff.), er habe immer auf die komplexe Situation hingewiesen. Das Liquorrhoesyn-
drom sei sowohl von Dr. C _________, Facharzt für Neurochirurgie, am 22. Januar 2014
(S. 684) als auch von den Neurochirurgen des Inselspitals am 8. Mai 2017 (S. 104 f.)
ausgeschlossen worden. Dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Liquorrhoes-
syndrom vorliege, werde im ZMB-Gutachten ausführlich begründet. Dr. A _________
seinerseits stelle ebenfalls nur den Verdacht auf ein Liquor-Unterdruck-Syndrom. Ein
solches sei aber auch im MRI nicht zu sehen. Im Bericht vom 4. September 2017 habe
dieser ausserdem dargelegt, dass dieses soweit vorhanden, vorübergehend gewesen
sei. Nach Gutachten sei für die Symptomatik ein fehlstatisches Syndrom, muskuläre
Dysbalancen, eine Verkürzung des Pectoralis sowie ein sternosymphyseales Belas-
tungssyndrom nach Brügger verantwortlich. Die Behauptung der Versicherten, die
Symptomatik werde einer psychischen Überlagerung zugeschrieben, sei falsch. Auch
sei der Vorwurf, dass sich der Neurologe des ZMB nicht mit der Diagnose auseinander-
gesetzt habe, nicht nachvollziehbar. Auf Seite 60/61 gehe dieser explizit darauf ein, auch
dass von einer muskolo-skettalen Problematik auszugehen sei, werde ausführlich dar-
gelegt. Die Patientin sei von drei verschiedenen neurologischen Gutachtern als voll ar-
beitsfähig eingestuft worden. Seiner Ansicht nach könne am Gutachten festgehalten
werden.
Ergänzend holte die IV-Stelle am 10. Dezember 2019 einen Zusatzbericht beim Neuro-
logen des ZMB ein (S. 405). Am 18. Dezember 2019 liess die Versicherte eine Stellung-
nahme der Psychiaterin Dr. D _________ vom 15. August 2019 (S. 412) zukommen,
Diese wies daraufhin, dass eine eigentliche Konsensbesprechung der Ärzte des ZMB
sowie eine Fremdanamnese fehle und daher auf das Gutachten nicht abgestellt werden
könne. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung sei ausschliesslich auf die Versicher-
tenangaben abgestellt worden. Eine objektive Einschätzung der Fähigkeiten und Ein-
schränkungen fehle. Am 29. Januar 2020 (S. 419) sahen die Ärzte des ZMB keinen
Grund, ihre Beurteilung zu ändern. Zwischen dem fallführenden Gutachter und dem Psy-
chiater hätten mehrere Gespräche stattgefunden. Schliesslich seien zur psychiatrischen
Evaluation eine persönliche Untersuchung sowie sämtliche Akten beigezogen und die
Angaben der Versicherten keinesfalls unkritisch übernommen worden. Ausserdem habe
eine Erhebung einer Fremdanamnese als nicht zielführend erschienen. Der Unfall im
Jahr 2011 stelle für die sich daran anschliessende Entwicklung einen «Kristallisations-
punkt» dar. Der RAD-Facharzt für Physikalische Medizin riet am 11. Februar 2020 (S.
427 ff) noch eine Stellungnahme beim RAD-Facharzt für Psychiatrie einzuholen, der am
Unfallereignis im Jahr 2011 die über viele Jahre erfolgreiche Abwehr habe dekompen-
sieren lassen und so gewissermassen den Kristallisationspunkt für die folgende Entwick-
lung und die heute bestehende Krankheitssymptomatik darstelle. Diese Zusammen-
hänge seien vom Gutachter aufgezeigt und inhaltlich erläutert worden, sodass die Ein-
schätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 30% nachvollziehbar sei.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (S. 451) sprach die IV-Stelle der Versicherten
vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine ganze Rente zu, danach entfiel
diese aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 29.20%. Dabei ging die IV-Stelle
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes per 4. September 2017 und einer
Resterwerbsfähigkeit von 70% bei einem Erwerbsanteil von 80% und einem Haushalts-
anteil von 20% aus.
F. Am 15. Januar 2021 liess die Versicherte dagegen Beschwerde bei der sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einreichen (S. 464 ff.). Darin bean-
tragte sie die Abweisung der Beschwerde sowie die Einholung weiterer medizinischer
Akten. Die Vergabe des Gutachtens durch das Zufallsprinzip sei nicht belegt und zu prü-
fen. Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung habe sodann
nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnose anhand eines strukturierten Beweisverfahrens
zu erfolgen. In casu sei der für sie wesentliche Punkt d.h. die Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit nur ungefähr mit ca. 30% festgelegt worden. Diese sei daher in einem Ober-
gutachten exakt zu bestimmen. Das Ergebnis des strukturierten Beweisverfahrens steht
sodann in deutlichem Widerspruch zu den früheren ärztlichen Beurteilungen, insbeson-
dere der Neurologen und des RAD-Arztes. Letzterer habe selber dargelegt, dass er es
nicht für richtig halte, wenn man die Beschwerden lediglich auf psychosoziale Belas-
tungsfaktoren und eine somatoforme Schmerzstörung zurückführe. Gemäss dem be-
handelnden Neurologen Dr. A _________ sei nach wie vor der Verdacht auf ein Liquor-
rhoesyndrom vorhanden. Der Neurologe des ZMB habe sich nicht eingehend mit der
Diagnose eines Liquorunterdrucksyndroms auseinandergesetzt. Gemäss diesem sei ein
solches möglich, jedoch würden eine musculo-skelettale Symptomatik im Vordergrund
stehen. Sodann werde dieses ohne weitere Begründung als vorübergehend und als auf
einer reinen Annahme beruhend bezeichnet, da ein meningeales Enhancement nie vor-
gelegen habe. Allerdings schliesse ein negativer bildmorphologischer Befund die Diag-
nose keineswegs aus. Die Beurteilung des behandelnden Neurologen stehe damit trotz-
dem und auch nach Einholung der ergänzenden Ausführungen noch in unaufgelöstem
Widerspruch zur Beurteilung des Neurologen des ZMB. Das Gutachten des Neurologen
sei damit weder nachvollziehbar noch vollständig. Auch dessen Diagnose beruhe zudem
auf einer reinen Annahme. Gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge es so-
dann nicht, wenn der Sachverständige von einer Diagnose direkt auf eine Arbeitsunfä-
higkeit schliesse. Vielmehr habe er darzulegen, dass inwiefern und inwieweit wegen der
von ihm erhobenen Befunde die berufliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und zwar
unter der sonstigen persönlichen, famililären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre-
chenden Person (BGE 145 V 361). Im Gutachten schliesse aber der Psychiater des ZMB
von der Diagnose (starke Schmerzen, Erschöpfungssyndrom) auf eine Arbeitsunfähig-
keit von ca. 30%. Eine Darlegung inwiefern und inwieweit die berufliche Arbeitsfähigkeit
unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten einge-
schränkt sei, sei durch den Psychiater des ZMB nie erfolgt. Es fehle an einer detaillierten
Auseinandersetzung mit der Arbeitsunfähigkeit. Weder der Neurologe noch der Psychi-
ater hätten nachvollziehbar und vollständig ihre Schlussfolgerungen begründet. Ferner
sei auf ihre plausiblen Aussagen hinsichtlich des 100%-igen Arbeitspensums im Ge-
sundheitsfall ab August 2017 abzustellen. Ansonsten sei auch eine andere Einschätzung
im Haushaltsbereich vorzunehmen. Gemäss Schlussbericht des RAD sei sie auf wieder-
holte Pausen angewiesen, die Stressresistenz sei reduziert und körperliche Anstrengun-
gen zu vermeiden. Bei der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und 20%igen Haus-
haltsführung müssten die Einschränkungen im Haushalt wesentlich höher angesetzt
werden. Die Abklärung habe ferner zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem sie
gar nicht gearbeitet habe bzw. die Arbeit erst wieder aufgenommen habe. Hinzu komme,
dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso die Einschränkungen für Wohnpflege nur
20% statt 50% betragen solle, da diese doch überwiegend körperlich anstrengend seien.
Bei der Position 5.4 werde die Einschränkung mit ihren Schilderungen bei ca. 40% an-
gesetzt. Nicht zugestimmt werden könne sodann den Einschätzungen unter dem Titel
Wäsche- und Körperpflege. Sie könne maximal noch 50% der anstehenden Arbeiten
selber erledigen. Verkannt werde ebenfalls, dass sie seit September 2019 von ihrem
Ehemann getrennt lebe.
Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 an
ihrer Verfügung fest. Zum Vergabeverfahren durch Zufallsprinzip seien der Beschwer-
deführerin bereits mit Schreiben vom 30. November 2018 Unterlagen zugestellt worden.
In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit gelte es zu beachten, dass es sich
bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gerichtsnotorisch um eine
Schätzung und nicht um eine exakte Wissenschaft handle, was eine Angabe mit Zusät-
zen durchaus realistisch erscheinen lasse. Abgesehen davon sei die Gesamtbeurteilung
massgebend, wonach auf ein 100%-Pensum bezogen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor-
liege. Ferner sei es nicht unüblich, dass Einschätzungen der Gutachter von den Ein-
schätzungen der behandelnden Ärzte abweichen. Dieser Umstand allein, lasse die Ein-
schätzung der Gutachter nicht als unzutreffend erscheinen. Hinsichtlich der Einwände in
Bezug auf die Einschätzung des RAD-Arztes scheine es doch reichlich widersprüchlich,
wenn die Beschwerdeführerin sich nunmehr auf diesen berufe, währendem sie früher
offenbar dessen Berichten keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen hatte und ein
Gutachten verlangte. Keiner der Experten sei zum Schluss gelangt, wonach ein Liquor-
rhoesyndrom vorliege, obwohl die Beschwerdeführerin mehrfach abgeklärt worden sei.
Selbst bei Vorliegen der Diagnose würde diese nicht automatisch zu einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit führen. Entgegen den anderslautenden Behauptungen der Beschwer-
deführerin sei sodann dem psychiatrischen Teilgutachten eine detaillierte Auseinander-
setzung mit den persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung zu entneh-
men. Die Entwicklung der Schmerzchronifizierung werde dargelegt und es seien sämtli-
che Standardindikatoren in seine Beurteilung miteinbezogen worden. Es enthalte aus-
serdem ausführliche Schilderungen des Tagesablaufs, der sozialen Situation sowie der
früheren Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Statusfrage gelte es zu be-
achten, dass die Haushaltsabklärung im Januar 2018 stattgefunden habe. Bei dem von
ihr behaupteten Statuswechsel per August 2017 handle es sich mithin im Abklärungs-
zeitpunkt gerade nicht um einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin, hätte sie wenige Monate zuvor eine Steigerung des Arbeitspensums geplant ge-
habt, dies anlässlich der Abklärung mitgeteilt hätte. Abgesehen davon habe selbst die
Annahme eines 100%igen Pensums bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht die Zuspra-
che einer Invalidenrente zur Folge. In Bezug auf die Haushaltsabklärung ergänzte die
Beschwerdegegnerin, bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten
könne auch im Haushalt mit einem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen 30% keinesfalls überschreiten
könnten. Ausserdem seien die Kinder in einem Alter, in welchem von ihnen eine erheb-
liche Mithilfe im Haushalt längstens verlangt werden könne. Im Übrigen verwies sie auf
das in der Verfügung Dargelegte.
Replizierend führte die Beschwerdeführerin am 12. April 2021 aus, es ergebe sich aus
dem Gutachten ohne Weiteres, dass die mangels Konsensbeurteilung gar nicht stattge-
fundene Gesamtbeurteilung sich auf die psychiatrische Begutachtung beschränke, denn
in keiner anderen Begutachtungsdisziplin sei ebenfalls von 30% ausgegangen worden.
Die Einschätzung der Gutachter weiche nicht nur von den behandelnden Ärzten sondern
auch von denjenigen des RAD-Arztes sowie des Vertrauensarztes des Krankenversi-
cherers ab. Hinsichtlich der Anpassung des Pensums sei sie nie danach gefragt worden
und das Thema sei rasch gewechselt worden.
In ihrer Duplik vom 20. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Gesagten fest und
beantragte weiterhin unverändert die Abweisung der Beschwerde.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung den Rentenspruch der Beschwer-
deführerin zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
3.2
Über die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, ge-
mischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidet die Statusfrage. Ob eine versi-
cherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig ein-
zustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zu-
gemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ver-
waltungsverfügung entwickelt haben. Für die hypothetische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3 S.
30 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_700/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2). Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypotheti-
sche Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist
einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel
aus äusseren Indizien erschlossen werden. BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 und Urteil
8C_526/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3.3 je mit Hinweisen).
3.3 Auch wenn Gegenstand der Invalidenversicherung im erwerblichen Bereich nicht
der Gesundheitsschaden an sich ist, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, der In-
validitätsbegriff in diesem Sinne ein juristischer und kein medizinischer Begriff ist (BGE
102 V 166), sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die
Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.4 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-
rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie
stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113
E. 3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
3.5 Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische oder somatische Krankheit ist
nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein-
zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von
der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus-
mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass-
stab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits-
leistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127
V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychi-
schen Erkrankungen (somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psycho-
somatisches Leiden oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur) für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V
281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung). Dabei sind für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-
3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesund-
heitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der
ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49
standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, so-
weit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be-
ruht. (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 2.2; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch
unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädi-
gung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungs-
rasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurtei-
lung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren ei-
nerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich-
baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Es gilt im Regelfall nach gemein-
samen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), wel-
che sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3) und „Konsistenz“ einteilen
lassen (E. 4.4). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funkti-
oneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä-
gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliede-
rungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlich-
keitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «so-
zialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens
[E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanam-
nestisch ausgewiesener Leidensdruck [E. 4.4.2]). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Na-
tur (E. 5).
Sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwen-
dung haben sich bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an diesen normativen
Vorgaben zu orientieren (BGE 143 V 418 E. 6). Die Anerkennung eines rentenbegrün-
denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me-
dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die materiell beweisbelastete
versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin die Vergabe des Gutachter-
auftrages an die ZMB. Sie bringt vor, die Verwaltung könne nicht offen legen, ob sie das
eingeholte polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem vorgeschriebenen Zufalls-
prinzip eingeholt habe. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
4.2 Polydisziplinäre Gutachten, wie das vorliegende, haben nach dem Wortlaut von Art.
72bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung) bei einer Gutachterstelle zu
erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die ME-
DAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zu-
fallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte
Vergabeplattform SuisseMed@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gut-
achtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMed@P: Handbuch für Gut-
achter- und IV-Stellen, Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invali-
denversicherung [KSVI], August 2012; http://www.suissemedap.ch).
4.3 Aufgrund der amtlichen Akten steht in casu zweifelsfrei fest, dass sich die Beschwer-
degegnerin vorschriftsgemäss betreffend die Auftragsnummer xxx an das SuissMed@P-
Team wandte, welches ihr mittels Schreiben vom 23. November 2018 mitteilte, der Auf-
trag sei dem Zentrum für Medizinische Begutachtung ZMB zugeteilt worden (S. 226). Die
Bestätigung enthält neben der Auftragsnummer die Versichertennummer, weshalb jegli-
che Verwechslung ausgeschlossen ist. Mithin ist die Vergabe durch Zufallsprinzip er-
stellt. Zusätzliche Weiterungen erübrigen sich, zumal die Beschwerdeführerin nicht dar-
legt, inwiefern diese Vorgehensweise nicht den Vorgaben entsprochen hätte und ihr da-
raus ein rechtlicher Nachteil erwachsen wäre.
Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr daran
stösst, gutachterlich vom neurologischen Sachverständigen des ZMB, Dr. E _________,
untersucht und beurteilt worden zu sein. Mit der Voreingenommenheit des Sachverstän-
digen spricht sie einen weiteren formellen Grund an. Die IV-Stelle verwarf mit Schreiben
vom 11. Januar 2019 die Gründe (S. 252), aus welchen die Beschwerdeführerin den
nominierten Gutachter abgelehnt hatte. Daran ist, nachdem die Beschwerdeführerin
diesbezüglich auch keine weiteren Einwände mehr vorbrachte, festzuhalten.
5.
5.1 Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD zu den eingereichten medizinischen Be-
richten und Gutachten hielt die Vorinstanz in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter fest,
der Beschwerdeführerin sei ab dem 4. September 2017 eine angepasste Tätigkeit zu
70% zumutbar.
Die Beschwerdeführerin bemängelt das Gutachten des ZMB und bringt vor, die Einschät-
zung der Gutachter stehe in deutlichem Widerspruch zu früheren ärztlichen Einschät-
zungen, sei ohne Konsensbeurteilung, ohne exaktes Ergebnis und ohne Berücksichti-
gung der Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren erfolgt. Auf dieses könne
daher nicht abgestellt werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin weilte in der Woche vom 26. Februar 2019 im ZMB zur
Untersuchung. Es fanden Abklärungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Neu-
rologie, Orthopädie und Psychiatrie statt. Letztere Fachdisziplin musste am 27. Mai 2019
wiederholt werden, da die erste Gutachterin krankheitshalber ausfiel. Im Rahmen dieser
Abklärungen war es auch zu bildgebenden Untersuchungen gekommen. Der Bericht des
ZMB vom 1. Juli 2019 (S. 276 ff.) enthält eine ausführliche Anamnese, einen Status, den
Befund, die Diagnosen, eine medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung,
eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sowie die Stellungnahme zur Arbeits-
fähigkeit. Fehl geht der Einwand der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerungen der
Gutachter seien ohne Konsensbesprechung ergangen, zumal unter Punkt 4 des Gutach-
tens (S. 277 ff.) eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung explizit erfolgte, was unter
Punkt 5 des Gutachtens (S. 286 ff.) nochmals dargelegt und mit den Unterschriften sämt-
licher beteiligter Gutachter bekräftigt worden war. Im Übrigen verkennt die Beschwerde-
führerin, dass (auch wenn es optimal ist - wie in casu -), wenn bei polydisziplinärer Be-
gutachtung die abschliessende, gesamthafte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der
Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus
den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können, diese abschliessende interdis-
ziplinäre Diskussion keine unerlässliche Voraussetzung für den Beweiswert der einzel-
nen, in sich widerspruchsfreien, schlüssigen und nach den Regeln der Kunst erstellten
Teilgutachten darstellt, sofern sich deren Einschätzungen gegenseitig miteinander ver-
einbaren lassen (Bundesgerichtsurteil I 383/04 vom 26. November 2004 E. 3.3). Dies ist
vorliegend zweifelsfrei der Fall, zumal sich die einzelnen Teilgutachten als schlüssig und
stimmig miteinander erweisen.
Wenn die Beschwerdeführerin sodann weiter vorbringt, das Teilgutachten des Psychia-
ters sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zu ungenau, kann ihr auch
darin nicht gefolgt werden. Einerseits ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in der
Gesamtbeurteilung explizit als «zu 70% arbeitsfähig (bezogen auf ein 100% Pensum)»
beurteilt wurde und dies dem psychiatrischen Teilgutachten keineswegs widerspricht,
der in seiner Schlussfolgerung auf eine «ca.» 30%ige Einbusse der Arbeitsfähigkeit
schliesst. Weiter gilt es zu ergänzen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ge-
richtsnotorisch mit Begriffen wie «ungefähr» (Bundesgerichtsurteile 9C_356/2018 vom
Oktober 2018 E. 3.3, I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 5), «etwa» (I 506/05 vom
März 2006 E. 4.1), «zwischen» (I 367/00 vom 24. Januar 2002 E. 4a) oder «von min-
destens» einhergeht und keiner mathematischen exakten, sondern einer schätzungs-
weisen Grösse entspricht. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass erst im Rahmen
der multidisziplinären Konsensbesprechung eine einheitliche Beurteilung der verbliebe-
nen Arbeitsfähigkeit von 70% folgte, nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, bestehen
doch, wie im psychiatrischen Fachgutachten erwähnt, Interferenzen zwischen den ein-
zelnen Fachbereichen. Diesen konnte erst im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, an wel-
cher alle Ärzte teilnahmen, d.h. aus Sicht sämtlicher Fachbereiche unter Berücksichti-
gung des medizinischen interdisziplinären Zusammenspiels des komplexen Beschwer-
debildes, Rechnung getragen werden.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, sowohl die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
als auch der Diagnose würden in Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärz-
ten bzw. zu früheren RAD-berichten stehen. Es kann dazu Folgendes festgehalten wer-
den: Den Gutachtern des ZMB standen sämtliche medizinische Berichte, Ergebnisse
und Stellungnahmen der letzten Jahre zur Verfügung. Sie kamen aufgrund der umfas-
senden Untersuchungen in übereinstimmender Weise zum Schluss, die Einschränkun-
gen und Schmerzen, über die die Explorandin klage, könnten prinzipiell mit den ortho-
pädischen Befunden erklärt werden. Abgestützt auf diese Befunde konnte ein Thorakal-
syndrom mit fehlbelastungsbedingt symptomatischen artikulären und tendomyotischen
Irritationen bei thorakaler Skoliose, Hyperkyphose und Haltungsinsuffizienz sowie einem
Status nach Laminektomie Th5 mit Adhäsionlyse diagnostiziert werden. Inwieweit allen-
falls eine zusätzliche Hypoliquorrhoe-Komponente (noch) mitspielte, blieb letztlich offen.
Das Vorliegen einer relevanten Hypoliquorrhoe-Symptomatik verneinten sie jedoch. Der
Einwand der Beschwerdeführerin, der Neurologe habe sich nicht eingehend mit der Di-
agnose eines Liquorunterdrucksyndroms auseinandergesetzt, geht jedenfalls fehl, er-
achtete er dieses ja als möglich. Die Gutachter waren sich auch darin einig, dass wenn
die orthopädischen Befunde prinzipiell die Schmerzen erklären würden, eine Diskrepanz
zwischen den angegebenen Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit zu den klini-
schen und bildgebenden Befunden bestehen würde. Auffallend sei, dass die Modulier-
barkeit der Schmerzsymptomatik vermindert sei. Andererseits belaste die Explorandin
ihren Rücken auch, fahre Velo, mache Ski-Touren, sei sportlich aktiv. Aus psychiatri-
scher Sicht schlossen die Gutachter daher auf eine psychogene Überlagerung des
Schmerzerlebens, wobei die akzentuierten Persönlichkeitszüge eine wesentliche Rolle
spielten. Sie stellten ebenfalls die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung, welche die somatisch prinzipiell begründbaren Schmerzen überlagerten und zu
einem vermehrten Schmerzerleben führten sowie einer leichten depressiven Episode,
die sich in der Erschöpfung, der passiven Suizidalität ausdrückte. Es bestanden demge-
genüber keine Hinweise auf Aggravation. Sie beurteilten die Beschwerdeführerin seit
Januar 2011 als zu 70% arbeitsfähig (vorbehalten die Zeit betreffend den Eingriff vom 3.
Dezember 2013). Schlussfolgernd hielten sie fest, die Gesamtarbeitsunfähigkeit werde
mithin somatisch und psychiatrisch begründet, wobei sich die beiden Faktoren beein-
flussen, die Arbeitsunfähigkeiten aber nicht addieren würden. Wie die Vorinstanz im
Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht erkannt hat, kommt dem polydisziplinären Gut-
achten des ZMB voller Beweiswert zu, da es zum einen alle rechtsprechungsgemäss
erforderlichen (BGE 125 V 352 E. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweistaugliche
medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (Beweiseignung) und zum andern auch in-
haltlich überzeugt (Beweiskraft). Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend ab-
geklärt und es wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychisch und phy-
sisch bedingten Einschränkungen gehörig beachtet. Zudem sind die Ausführungen in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und münden in be-
gründete Schlussfolgerungen ein. Die vorhandene Dokumentation der erhobenen Be-
funde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen ermöglichen eine zu-
verlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation. Von zusätzlichen medizinischen
Abklärungen, wie beantragt, sind keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb sich diese erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Die Vorinstanz ist mithin zu Recht gestützt auf dieses Gut-
achten von einer Restarbeitsfähigkeit von 70% ausgegangen. Die in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keinem andern Ergebnis zu
führen, zumal die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Beurteilung der Sachverstän-
diger auch mit anderen Fachärzten, wie u.a. denjenigen des Inselspitals übereinstimmt.
Widersprüchliche Feststellungen des behandelnden Neurologen vermögen – wie die Vo-
rinstanz bereits treffend dargelegt hat – daran nichts zu ändern. Denn unter Berücksich-
tigung der Erfahrungstatsache, dass nicht nur Hausärzte, sondern auch behandelnde
Spezialärzte (EVG-Urteil I 383/04 vom 26. November 2004 E. 3.4 mit Hinweisen), im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen, ist dem von der Verwaltung eingeholten Gutachten, entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin, volle Beweiskraft zuzuerkennen. Schliesslich
hat auch der RAD-Arzt seine Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar darge-
legt, inwiefern seine früheren Darlegungen zu präzisieren seien. Darauf kann verwiesen
werden.
5.3 Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den im Dossier zahlreich vorhandenen
Berichten behandelnder Ärzte und stationär im Spital bzw. in der Klinik beurteilender
Spezialärzte ein klares und widerspruchsfreies Bild über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und die Zumutbarkeitsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutach-
ter wiesen darauf hin, dass die von der Versicherten beklagten Schmerzen sich nicht
oder nur sehr bedingt durch entsprechende somatische Korrelate erklären liessen. Dies
zeigten sowohl frühere Untersuchungsbefunde als auch die aktuelle Begutachtung. Die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist gegeben. Das psychosoziale Umfeld
sei jedoch weitgehend intakt. Die Gutachter und die Vorinstanz führten weiter zu Recht
hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren ein strukturiertes Beweisverfahren durch, um die funktionellen Auswirkungen der
Störung abzuschätzen. An diesem Ergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten. Unzu-
treffend ist jedenfalls der Einwand der Beschwerdeführerin, die Anforderungen an ein
strukturiertes Beweisverfahren seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Dem Gut-
achten kann die Entwicklung der Schmerzchronifizierung aus den früheren tiefgreifen-
den Ereignissen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Es enthält im psychiatri-
schen Teilgutachten weiter den Verlauf der Behandlungen und den früheren wie auch
aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten. Der Beschwerdeführerin ist es möglich,
ihre Sozialkontakte und ihre sportlichen Aktivitäten aufrecht zu erhalten. Insoweit erweist
sich das Gutachten auch unter diesem Gesichtspunkt als ausschlaggebend.
5.4 Das urteilende Gericht hat sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin sowie alle ein-
gereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Es hat sich aufgrund die-
ser Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von ei-
ner erneuten Expertise keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
Demzufolge wird der entsprechende Beweismittelantrag in antizipierter Beweiswürdi-
gung abgewiesen. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Führen nämlich die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Einschätzung der Gutachter als schlüssig und
nachvollziehbar, weshalb daran festgehalten und die Beschwerdeführerin ab dem 4.
September 2017 als zu 30% arbeitsunfähig eingeschätzt werden kann.
6. Zu prüfen bleibt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der
Beschwerdeführerin als zu 80% Erwerbstätige und zu 20% im Haushalt Tätige.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte diese Annahme einerseits auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 23. Januar 2018, wonach sie im Ge-
sundheitsfalle zu 80% ab August 2012 tätig wäre und andererseits auf deren entspre-
chende schriftliche Erklärung. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Qualifikation und
gibt an, per 1. August 2017 hätte sie ihre Erwerbstätigkeit auf 100% gesteigert.
Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber ihrer Hausärztin am 16. Juni 2015 ausgeführt
(S. 671), sie strebe langfristig ein Pensum von 80% wie vor der Geburt der Kinder an.
Am 14. Juli 2017 (S. 124) rechtfertigte sie, nur ein 50% Pensum zu absolvieren, wobei
das Gesamteinkommen aufgrund des Vollpensums des Ehegatten ausreiche. Sodann
liegt die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin in den Akten, wonach sie per 1.
August 2017 im Gesundheitsfall 80% tätig gewesen wäre. Es scheint fragwürdig, ob die
Beschwerdeführer gestützt auf diese Darlegungen im Gesundheitsfalle zu 100% tätig
wäre, wie sie dies nachträglich behauptet. Dafür sprechen die Darlegungen im Anmel-
deformular vom 5. September 2016 (S. 13) bzw. gemäss Protokoll vom 7. September
2016 (S. 32) sowie der Umstand, dass es im September 2019 zur Trennung kam. Wie
jedoch die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, kann diese Frage schlussendlich offen blei-
ben, da es auch bei Annahme eines Vollpensums bei einer 70% Arbeitsfähigkeit zu kei-
ner Rentenleistung kommt.
6.2 Ergänzend sei zur Haushaltsabklärung festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine
besonderen Umstände gegeben sind, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet o-
der mangelhaft erscheinen liessen. Dass der behandelnde Neurologe die Arbeitsfähig-
keit auf 30% geschätzt hat, lässt nicht auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung
im Haushalt im Rahmen des Abklärungsberichtes schliessen.
Im Bericht wird ausgeführt, der Haushalt werde nach Auskunft der Versicherten täglich
erledigt. Dieser wird gemäss psychiatrischer Beurteilung vom 14. Juli 2017 (S. 124 ff.),
nicht auf einmal erledigt, sondern auf verschiedene Tage oder Tageszeiten verteilt.
Schliesslich fand die Haushaltsabklärung im Januar 2018 (S. 156 ff) statt, zu einem Zeit-
punkt, als die Beschwerdeführerin schon wieder Teilzeit tätig war. Zudem ist zu berück-
sichtigen, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE
115 V 53 mit Hinweisen) unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens
auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumut-
bare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe
weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstüt-
zung (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 222 f. mit Hinweisen). In diesem
Sinne ist auch die Einschränkung im Bereich Wohnungspflege zu sehen, die von der
Beschwerdeführerin unberechtigter Weise kritisiert wird. Dies trifft auch auf den Bereich
Einkauf/Besorgungen und Wäsche/Kleiderpflege zu.
Bei der Besorgung des Haushalts besteht schliesslich in der Regel mehr Spielraum für
die Einteilung der Arbeit und auch wie sie ausgeführt wird. Die Möglichkeit einer gegen-
seitigen Beeinflussung erscheint geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile
der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind (beispielsweise Haushalt eher körperlich belas-
tend, Erwerbstätigkeit eher intellektuell), wie dies in casu der Fall ist (vgl. dazu BGE 134
V 9 E. 7), weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020
in allen Teilen als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner -
d.h. dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht.
8.2 Gemäss Art. 61 lit. a aATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kosten-
pflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Ge-
richtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstan-
den. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem entsprechenden Kostenvorschuss verrechnet.
Das Kantonsgericht erkennt
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 12. August 2021