S1 24 57
URTEIL VOM 5. NOVEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Verrechnung der Rente mit Vorleistungen)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2024
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
eine halbe IV-Rente ab dem 1. Oktober 2022, ausmachend CHF 947 von Oktober bis
Dezember 2022 und CHF 970 ab Januar 2023, zu. Gleichzeitig orientierte sie über die
folgenden Verrechnungen von Vorleistungen:
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
CHF 1'894.00
A _________ AG
CHF
848.35
Unia Arbeitslosenkasse Brig
CHF 1'948.90
Verrechnung
CHF 3'359.20
B. Dagegen wurde am 20. März 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin akzep-
tierte die Verrechnung mit Vorleistungen der Unia Arbeitslosenkasse, für die sie eine
übersichtliche Abrechnung zur Kontrolle erhalten habe. Für die Abzüge der Zürich Ver-
sicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Zürich), der A _________ AG und für die Verrech-
nung verlangte sie Erläuterungen. Die Zürich habe die Krankentaggeld-Zahlungen in-
folge Fehlens von Informationen der IV und Zweifel an ihrer Krankheit einfach für drei
Monate eingestellt (Dezember 2022 bis Februar 2023). Sie habe keine Stellungnahme
erhalten, warum genau das geschehen sei. Die Verrechnung mit Zahlungen der
A _________ AG könne sie definitiv nicht nachvollziehen. Gegen diese Firma habe sie
gerichtlich vorgehen müssen, um ihren Lohn und das Feiertagsgeld zu erhalten. Es gehe
nicht an, dass sie sich nun auch noch an ihrer Krankheit bereichere.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheis-
sung der Beschwerde. Die Verfügung sei hinsichtlich der Verrechnung mit Leistungen
der A _________ AG aufzuheben, hinsichtlich der Verrechnung mit Leistungen der Zü-
rich betreffend Krankentaggeld und der Ausgleichskasse betreffend der Rente während
gleichzeitiger Taggeldleistungen jedoch zu bestätigen.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel
am 27. August 2024 abgeschlossen.
Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechts-vorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist
dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2
RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist
somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Verrechnung der Rentennachzahlung mit
den Vorleistungen der Zürich und der Ausgleichskasse korrekt erfolgt ist. Hinsichtlich der
Verrechnung mit Vorleistungen der A _________ AG hat die IV-Stelle die Gutheissung
der Beschwerde beantragt, womit eine Überprüfung in diesem Punkt unterbleiben kann.
3.
3.1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öf-
fentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der
Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleis-
tungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur
Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevor-
schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei
der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend
zu machen (Art. 85bis Abs.1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten u.a. vertraglich oder
aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Ge-
setz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentenzahlung abgeleitet werden
kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV).
Dasselbe gilt für Forderungen aus dem AHVG, dem IVG, dem Erwerbsersatzgesetz und
dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 20 Abs. 2 lit. a
AHVG).
Erbrachte Vorschussleistungen können bis zum Betrag der für die gleiche Periode nach-
zuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden.
3.2 In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durch-
führung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur
Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG). Die
Renten werden gewährt a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis
zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG und b. bei den übrigen Eingliede-
rungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem
Beginn der Massnahmen folgt (Art. 47 Abs. 1bis IVG). Zusätzlich zur Rente wird das Tag-
geld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der
Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel
des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist über ihre Arbeitgeberin bei der Zürich kollektiv für ein
Krankentaggeld nach VVG versichert. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 machte die
Zürich ihren Anspruch auf Verrechnung der Krankentaggeldleistungen vom 1. Oktober
bis zum 30. November 2022 mit der Rentennachzahlung geltend (Vertragsbedingungen
der Zürich für die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG, Ziffer 8.3). Der fragliche
Zeitraum (1.Oktober bis 30. November 2022) ist in casu indessen nicht streitig, da die
Beschwerdeführerin nur geltend machte, sie habe von Dezember 2022 bis Februar 2023
keine Krankentaggeldleistungen erhalten. In den Monaten Oktober und November 2022
wurden der Beschwerdeführerin von der Zürich CHF 2'296.48 resp. CHF 2'222.40 an
Krankentaggeld bezahlt. Die Verrechnung von CHF 1'894 (2 x CHF 947) für die beiden
Monate ist demzufolge nicht zu bemängeln.
4.2 Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Ein-
gliederung während der Zeit vom 17. Februar bis zum 31. August 2023 IV-Taggelder
ausbezahlt. Beginn der Eingliederungsmassnahmen war der 2. März 2023. Nach dem
Gesetz (vgl. Art. 47 Abs. 1bis lit. 6 IVG) konnte die Rente der Beschwerdeführerin bis
längstens zum 30. Juni 2023 (maximal bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats,
der dem Beginn der Massnahmen folgt) ausbezahlt werden. Während dieser Zeit wurde
die Rente für alle Tage, an denen die Versicherte ein Taggeld erhielt, in casu waren das
104 Tage, um einen Dreissigstel ihres Betrags gekürzt (CHF 970/30 = CHF 32.30). Ins-
gesamt ergibt sich damit ein Verrechnungsanspruch von CHF 3'359.20 (104 x
CHF 32.30), den die Ausgleichskasse zu Recht geltend gemacht hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der Verrechnung mit geltend ge-
machten Ansprüchen der A _________ AG, der die Beschwerdeführerin im Übrigen nie
zugestimmt hat (RWL Rz. 10071), gutzuheissen. Die Verrechnungen mit Vorleistungen
der Zürich und der Ausgleichskasse sind jedoch korrekt erfolgt, diesbezüglich ist die Be-
schwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten auf CHF 500 festzusetzen
und zu 4/5, ausmachend CHF 400, der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin
und zu 1/5, ausmachend CHF 100, der IV-Stelle aufzuerlegen. Vom geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von CHF 500 sind CHF 100 der Beschwerdeführerin zurückzuer-
statten.
5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dürften keine hohen Auslagen
entstanden sein, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g
ATSG, Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird bezüglich der Verrechnung mit geltend gemachten Ansprü-
chen der A _________ AG gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu CHF 100 zu
Lasten der IV-Stelle und zu CHF 400 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Vom ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500 werden der Beschwerdefüh-
rerin CHF 100 zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 5. November 2024