Unfallversicherung
Assurance-accidents
KVGE C. Z. c. Hotela Unfallversicherung vom 15. Dezember 2004
Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor.
– Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV).
– Bei den in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigung
müssen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung sämtliche
Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sein, damit eine Leistungspflicht der obligatori-
schen Unfallversicherung besteht.
Notion d’accident, facteur extérieur extraordinaire.
– Lésions corporelles assimilées à un accident (art. 9 al. 2 OLAA)
– En cas de lésions corporelles assimilées à un accident en vertu de l’art. 9 al. 2
OLAA, la responsabilité de l’assurance-accidents obligatoire suppose que soient
réunis tous les éléments caractéristiques d’un accident, à l’exception du facteur
extérieur de caractère extraordinaire.
Gekürzter Sachverhalt
A. C. Z. (geboren am 27. Januar 1954) ist seit 1987 bei A. angestellt
und in dieser Eigenschaft bei der Kranken- und Unfallkasse des
Schweizer Hotelier-Vereins (fortan Hotela) gegen die Folgen von Unfäl-
len versichert. Laut Unfallmeldung des Arbeitgebers (vom 5. Januar
gen von der Ladefläche eines Elektromobils eine Verletzung am linken
Fuss zu. Dr. B. diagnostizierte als erstbehandelnder Arzt am 20.
Dezember 2003 eine Distorsion des Mittelfusses links bei persistieren-
den Schmerzen und Schwellung. Über dem Sustentakulum tali wurde
eine Druckdolenz sowie ein Ödem festgestellt. Er ordnete am 22.
Dezember 2003 eine chirurgische Abklärung im Spital an, die am 23.
Dezember 2003 stattfand. Die Röntgen-Untersuchungen des OSG und
des Mittelfusses ergaben keinen Anhaltspunkt für frische ossäre Läsio-
nen. Gemäss Befund war der linke Fuss ohne Schwellung, die Beweg-
lichkeit des OSG sowie die DMS peripher intakt. Eine leichte Druckdo-
lenz wurde über der medialen Talusrolle angegeben. Die Diagnose
lautete auf Kontusion des Mittelfusses links, weshalb eine konserva-
tive Behandlung verordnet wurde. Aufgrund persistierender
Beschwerden wies Dr. B. die Versicherte zur MRI-Abklärung zu.
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KGVS S2 04 100
B. Am 17. Mai 2004 schloss der Vertrauensarzt der Hotela eine
unfallähnliche Läsion nach Art. 9 Abs. 2 UVV sowie das Vorliegen eines
Unfalles aus. In seiner Begründung brachte er vor, eine Kontusion des
Fusses sei nach zwei Wochen verheilt. Da die Versicherte den Arzt spä-
ter aufgesucht habe, sei dies auf die Faszia zurückzuführen. Es liege
daher eine Krankheit vor. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 präzisierte
die Versicherte den Unfallhergang dahingehend: «Herabspringen vom
Elektrofahrzeug (ca. 60 cm) auf den linken Fuss». Am 15. Juli 2004
stellte die Hotela der Versicherten die ablehnende Verfügung zu, da
der ungewöhnliche äussere Faktor fehle. Ferner liege aufgrund der
medizinischen Befunde eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV nicht
vor. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 erhob die Versicherte Einsprache
mit der Begründung, der ungewöhnliche äussere Faktor habe in die-
sem Fall eine Bodenunebenheit, die schlechte Beleuchtung oder ein
kurzes Hängenbleiben sein können. Im Übrigen sei ein Teilriss des
posterioren Anteils des Ligamentum deltoideum sowie ein Teilriss
ansatznahe der Faszia plantaris nachgewiesen. Diese Befunde könnten
medizinisch nur als Unfall eingeordnet werden. Im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens nahm der Vertrauensarzt erneut zu den Akten Stel-
lung. Danach ist aufgrund der fehlenden Anreicherung des Kontrast-
mittels auszuschliessen, dass es sich um eine frische Verletzung
handle. Vielmehr sei die Faszia plantaris der Problemfaktor. Mit Ent-
scheid vom 9. September 2004 hielt die Hotela ihre Verfügung vom 15.
Juli 2004 aufrecht. Dagegen reichte die Versicherte am 4. Oktober 2004
Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht ein.
Erwägungen
vom 9. September 2004. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
werden bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides eingetretene Gesetzes- und Sachverhaltsände-
rungen vom Sozialversicherungsgericht berücksichtigt, womit im vor-
liegenden Fall das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Anwendung findet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das gilt auch
für die Verordnung hiezu (ATSV).
b) Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheent-
scheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung
Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht
eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Indes beträgt
117
laut Art. 106 UVG in Abweichung von Art. 60 ATSG die Beschwerde-
frist bei Einsprachsentscheiden über Unfallversicherungsleistungen
drei Monate (lex specialis).
c) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in D., mithin im Kan-
ton Wallis. Der Streitgegenstand ist sozialversicherungsrechtlicher
Natur. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Kan-
tonalen Versicherungsgerichts ist somit gegeben. Auf die fristgerecht
eingereichte und den formalen Anforderungen entsprechende
Beschwerde kann eingetreten werden (Art. 106 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]; Art. 3 Abs. 1 des
Verfahrensreglements des Kantonalen Versicherungsgerichtes [RVG]).
des Geschehens vom 5. Dezember 2003 einen Unfall i.S. von Art. 4
ATSG erlitten hat und falls nein, ob allenfalls ein unfallähnliches Ereig-
nis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin damals von der Ladefläche eines Elektrofahrzeu-
ges aus einer Höhe von 60 cm sprang, wobei sie mit dem linken Fuss
auftrat und sofort einen lokalen Schmerz spürte.
Nichtberufsunfällen Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG).
a) Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir-
kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit zur Folge hat (Art. 4 ATSG; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors,
sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge-
wöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwie-
gende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist unge-
wöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich
Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt
sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumstän-
dungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1; BGE 121 V 38 Erw. 1a,
je mit Hinweisen). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde
entwickelt, um die «tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des
täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und
deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichti-
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gung finden», aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfall-
begriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechts-
tagung 1995, S. 234 mit Hinweisen).
Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper
wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen
davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Kör-
perinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Ver-
letzung der Fall sein. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Fak-
tors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer
unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117; RKUV 2000 Nr.
U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall-
versicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich
dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand
den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «pro-
grammwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten
Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der
äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist
wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhn-
licher Faktor (BGE 130 V 117; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994
Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen). Als mittelbare oder unmittel-
bare Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit
verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV
1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).
b) In Bezug auf das Ereignis vom 5. Dezember 2003 kann mit der
Hotela als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin beim Sprung
von der Ladefläche aus 60 cm Höhe weder gestossen, gestolpert
bzw. ausgerutscht ist oder, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine
reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt hat, noch bei der Landung
auf ein Hindernis stiess oder sonst wie schlecht gelandet war.
Gemäss dem Facharzt soll die Beschwerdeführerin selber kaum von
einer nennenswerten Traumatisierung des linken Fusses gespro-
chen haben (Bericht vom 12. Mai 2004). Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass sich beim Sprung von der Ladefläche und der Lan-
dung nichts ereignete, was die Beschwerdeführerin selber als etwas
Besonderes erlebt hätte. Sie verspürte zwar gemäss ihren Angaben
nach dem Sprung sofort einen lokalen Schmerz. Dies lässt entgegen
den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den
Schluss auf eine unkoordinierte Bewegung bzw. eine nicht angepas-
ste Körperstellung zu, welche «als aussergewöhnlich» gilt. Die
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gegenteilige Auffassung bedeutete im Ergebnis, von der Ungewöhn-
lichkeit der Wirkung (heftiger Schmerz) auf eine ungewöhnliche
Ursache zu schliessen, was nicht zulässig ist (BGE 129 V 180 Erw. 2.1
in fine; BGE 122 V 233 Erw. 1).
c) Ohne besonderes Vorkommnis - wie im vorliegenden Fall - ist
daher bei Körperbewegungen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und
damit das Vorliegen eines Unfalls indes zu verneinen. Dies bestätigt
auch ein Blick auf einen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
kürzlich beurteilten Fall, wo eine Versicherte über eine Schranke
sprang. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dabei aus:
«Dès lors, une position incorrecte de l’intéressée à la réception du
saut en question ne saurait être considérée comme un mouvement
non programmé au sens de la jurisprudence» (EVG-Urteil U 67/04 vom
Unfallcharakter des Vorfalles vom 5. Dezember 2003 verneint. Es
bleibt zu prüfen, ob das Ereignis eine unfallähnliche Körperschädi-
gung darstellt, für welche die Hotela leistungspflichtig wäre.
perschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind», in die
Versicherung einzubeziehen. Diese Regelung trifft er in Art. 9 Abs. 2
UVV. Darin zählt er in den lit. a bis h folgende Körperschädigungen auf,
die «auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichge-
stellt» werden: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Me-
niskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsio-
nen, Trommelfellverletzungen. Die Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 UVV ist
abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b mit weiteren Hin-
weisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 202;
Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, S. 355).
Das mit Art. 6 Abs. 2 UVG verfolgte und auf Verordnungsstufe
ausgeführte Regelungsziel bringt notwendigerweise eine Verlagerung
der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung mit
sich (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332). Insgesamt wird mit der Versiche-
rung der unfallähnlichen Körperschädigungen die Unfallversicherung
in eng begrenztem Rahmen über das Unfallrisiko ausgedehnt und den
sozialen Unfallversicherern ein Risiko aufgebürdet, das nach der gel-
tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den
Letzteren zuzuordnen wäre. Diese Folgen wurden bewusst in Kauf
genommen, um die mit dem früheren Ausschluss unfallähnlicher Kör-
perschädigungen von der obligatorischen Unfallversicherung ver-
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bundene Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krank-
heitsfolgen zu vermeiden (BGE 123 V 44 Erw. 2b; RKUV 2001 Nr. U 435
S. 332, 1988 Nr. U 57 S. 373 Erw. 4b; EVG-Urteil U 180/03 vom 23.
Dezember 2003 Erw. 4.3; Bühler, Die unfallähnliche Körperschädi-
gung, in SZS 1996 S. 84).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in einem Ent-
scheid (BGE 129 V 466 = EVG-Urteil U 17/03 vom 20. August 2003), wel-
cher inzwischen mehrfach bestätigt wurde, erneut zu den Leistungs-
voraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert.
Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43
und RKUV 2001 U Nr. 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Aus-
nahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des
Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei
der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausser-
halb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben
unfallähnlichen Vorfalles. Denn bei einem auf keinerlei ursächliche
Einwirkung eines äusseren Faktors, ausschliesslich auf inneren Ursa-
chen beruhenden pathologischen Geschehen handelt es sich um eine
Krankheit. Zwar genügt es, dass dem äusseren Faktor im Vergleich zu
den pathologischen Ursachen die Bedeutung einer blossen Teilursa-
che zukommt. Doch gilt für alle Listenverletzungen nach Art. 9 Abs. 2
UVV, dass eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne
eines Auslösungsfaktors hinzutreten muss. Wo ein solches Ereignis
mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es
auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten
Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenera-
tiv bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 468 Erw. 4; RKUV
2001 U Nr. 435 S. 332; EVG-Urteil U 5/03 vom 8. Oktober 2003 Erw. 2, U
92/00 vom 27. Juni 2001 Erw. 2 b, U 180/03 vom 23. Dezember 2003 Erw.
4.3; Bühler, a.a.O. S. 87).
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen
der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der
in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden ty-
pischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen
als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Recht-
sprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusse-
ren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versi-
cherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in
zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 Erw. 4.2.1; EVG-
Urteil U 180/03 vom 23. Dezember 2003 Erw. 4.3, U 126/02 vom 8. Ok-
tober 2003 Erw. 3.2).
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Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden
Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer
blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person
zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren
auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist
stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr-
dungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein-
schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein
gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele
sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheb-
lichem Schädigungspotenzial ist sodann zu bejahen, wenn die in Frage
stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen
und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe-
sondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschies-
sende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2
UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäg-
lichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter-
scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim
Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, Handrei-
chungen, Treppensteigen usw. einen einschiessenden Schmerz erlei-
det, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2
UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähn-
lichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2; EVG-
Urteil U 100/03 vom 31. Oktober 2003 Erw. 2.1).
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigen-
den Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizini-
scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also
im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus
der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch
äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129
V 471 Erw. 4.3; EVG-Urteil U 180/03 vom 23. Dezember 2003 Erw. 4.3).
b) Als äusserer Faktor, d.h. als ein ausserhalb des Körpers liegen-
der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall ist der Sprung von einer
60 cm hohen Ladefläche zu bezeichnen. Den Urteilen E. vom 5. Juni
2001, U 398/00, und W. vom 21. September 2001, U 266/00, wo die Lei-
stungspflicht des Unfallversicherers ebenfalls bejaht wurde, lag einer-
seits ein «Sprung von einer Verpackungskiste» und andererseits ein
solcher «aus dem Bahngepäckwagen (aus einer Höhe von circa 60 bis
80 Zentimetern)» zu Grunde. Dabei ist es unerheblich, ob die versi-
cherte Person freiwillig oder wegen eines Gleichgewichtsverlustes
122
gesprungen ist. Der Kontakt des Körpers mit dem Boden nach dem
Sprung stellt den äusseren Faktor dar (vgl. EVG-Urteil U 288/02 vom 1.
Juli 2003 Erw. 2.2). Gemäss BGE 114 V 298 ff. Erw. 3c kann der Auslö-
sungsfaktor alltäglich und diskret sein; wesentlich ist, dass ein plötzli-
ches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung, einen der im
Gesetz genannten Verletzungszustände hervorruft. Das Vorliegen
einer solchen Verletzung gilt es nun nachfolgend ebenfalls zu prüfen.
c) Vorliegend wurde nach dem Unfallereignis von Dr. B. eine Dis-
torsion und von Dr. E. eine Kontusion diagnostiziert. Das MRI vom 18.
März 2003 stellte sodann eine ausgeprägte Faszitis plantaris (Fersen-
sporn mit Sehnenentzündung) dar. Zusätzlich zeigte sich eine kleine
«Defektzone in der Fasziae» mit «Verdacht auf kleinen degenerativ
bedingten Teileinriss». Dr. F. bestätigte am 12. Mai 2004 diesen Ver-
dacht nicht. Laut ihm sind - abgesehen von einer beginnenden Über-
lastung der Tibialis posterior-Sehne - klinisch-anamnestisch keinerlei
Befunde zu erheben. Mithin ist nicht mit dem im Sozialversicherungs-
recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Ere. 6b) ein partieller Teileinriss der
Faszia plantaris nachgewiesen worden. Ein Sehnenriss i.S. von Art. 9
Abs. 2 lit. f. UVV liegt somit nicht vor, was Dr. B. und die Beschwerde-
führerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2004 zu Recht
nicht bestreiten.
Das MRI vom 18. März 2004 brachte sodann einen Teileinriss des
Ligamentum deltoideums zum Vorschein, wobei eine narbige Altera-
tion im Bereich des Ligamentum deltoideums vorlag. Die Diagnose des
Teileinrisses des Ligamentums wurde am 18. März 2004 von Dr. G.
nach Durchführung des MRI gestellt. Eine solche Verletzung - die im
Übrigen von allen beteiligten Ärzten bestätigt wurde - entspricht einer
Bänderläsion im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV. Sie stellt mithin eine
unfällähnliche Körperschädigung dar, die, sofern die übrigen Voraus-
setzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversi-
cherung auslöst.
d) Für alle Listenverletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV gilt, dass eine
schädigende Einwirkung im Sinne eines Auslösungsfaktors hinzutreten
muss, welches vorliegend durch den Sprung gegeben ist. In casu zeigte
das MRI eine narbige Veränderung des Ligamentums deltoideum mit
Status nach Teileinriss. Fraglich ist daher noch, ob die Kausalitätskette
zwischen dem objektiv fassbaren, sinnfälligen Ereignis der Aussenwelt
in Form des Sprunges von der Ladefläche des Elektromobiles und dem
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Einriss in das Ligamentum deltoideum sowie den einschiessenden
Schmerzen gegeben ist, und im bejahenden Fall, ob die Insertionstendi-
nose und Faszitis plantaris sowie deren Behandlungsbedürftigkeit als
Folgeerscheinung der Fehlbelastung des traumatisierten Fusses mit
einem Einriss im Ligamentum deltoideum aufgetreten sind. Nach über-
einstimmenden Feststellungen der Ärzte handelt es sich beim Einriss im
Ligamentum deltoideum um eine posttraumatische Verletzung. Wäh-
renddem aber Dr. B. diese auf das Ereignis vom 5. Dezember 2003 zurük-
kführt, hält der Vertrauensarzt der Hotela die Verletzung für eine ältere,
die unmöglich mit einem Sprung von 60 cm habe ausgelöst werden kön-
nen. Dies entspreche auch der dokumentierten Schmerzsymptomatik
nach dem Sprung (gemäss der Hotela Schmerzen im medialen Bereich
statt im OSG, wobei Dr. H. dies nirgends aussagt und ein schlüssiger
Bericht [vgl. BGE 125 V 351] seinerseits fehlt!). Dr. B. widerspricht die-
ser Feststellung und erläutert, dass die für die Diagnosestellung schlüs-
sigen Schmerzen sehr wohl unmittelbar nach dem Sprung aufgetreten
seien, wobei das Ligamentum deltoideum am Talus ansetze und eine
Druckdolenz und Schwellung im Talusbereich (Sustentaculum tali) mit-
unter eine präzise Bezeichnung einer Pathologie des OSG direkt nach
dem Ereignis vom Dezember 2003 sei. Diese Fragen des natürlichen Kau-
salzusammenhanges sowie die Frage nach der Folgeerscheinung bzw.
nach der Leistungspflicht der Hotela kann aufgrund der widersprüch-
lichen Schlussfolgerungen der Ärzte nicht abschliessend beantwortet
werden. Es bedarf eines schlüssigen, alle Akten umfassenden Berichtes.
Die Angelegenheit wird daher an die Hotela zurückgewiesen, damit sie
nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen entscheidet,
ob die Leistungspflicht besteht oder nicht.
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