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Rechtsprechung der Sozialrechtlicheabteilung
Jurisprudence de la Cour des assurances sociales
Unfallversicherung
Assurance-accident
KGVS S2 07 67
KVGE X. c SUVA vom 28. Juli 2008
Schleudertrauma
− Bei der Beurteilung der Adäquanz ist vom Unfallereignis selbst und nicht von dessen
Erlebnis durch den Betroffenen auszugehen, wobei die Unfälle, die für die
psychischen Folgeschäden in Frage kommen, in drei Gruppen einzuteilen sind: a)
banale bzw. leichte Unfälle; b) schwere Unfälle sowie c) die dazwischenliegenden
mittelschweren Unfälle.
− Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls
allein schlüssig beantworten.
Coup du lapin
− L'appréciation de l'adéquation dépend de l'accident lui-même et non de la manière
subjective dont l'intéressé l'a ressenti. S'agissant des dommages psychiques
proprement dits, les accidents peuvent être classés en trois catégories: a) les
accidents banaux ou légers; b) les accidents graves; c) les accidents de gravité
moyenne.
− En cas d'accidents de gravité moyenne, le rapport de causalité adéquate entre
l'accident et les conséquences de celui-ci ne dépend pas exclusivement de l'accident
lui-même.
Sachverhalt
A. Der 1957 geborene X. ist über seinen vormaligen Arbeitgeber, bei der
SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 25. November 2005 fuhr er bei
schneebedeckter Strasse in einem Tempo von ca. 45 km/Std. mit dem Auto
gegen die Leitplanke. Nachdem er am 28. und am 29. November 2005 normal
gearbeitet
hatte,
begab
er
sich
am
November
2005
wegen
Nackenbeschwerden in die Behandlung seines Hausarztes, Dr. Y. Dieser
diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei Status nach
Diskushernienoperation C6/7 im Jahr 1998 und aktuell Schulterbeschwerden
(Verdacht auf craniale Subsca-
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pularissehnen-Läsion), verordnete eine konservative Therapie und
schrieb den Patienten ab dem 1. Dezember 2005 zu 100 %
arbeitsunfähig. Am 14. Dezember 2005 wurde der Unfall der SUVA
gemeldet, diese anerkannte den Unfall und übernahm die gesetzlichen
Leistungen. Am 19. Januar 2006 berichtete Dr. Y., sein Patient habe
nach dem Unfall zunehmend Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die
linke Schulter verspürt. Bei der Untersuchung seien eine dolente
Seitenneigung, links mehr als rechts, Irritationszonen C3/4 links und
Triggerpunkte Trapezius links feststellbar gewesen. Radiologisch hätten
sich keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Nach der
Diskushernienoperation im Oktober 1998 sei der Patient völlig
beschwerdefrei gewesen. Von Seiten der rechten Schulter bestehe seit
mehreren Monaten eine ausgeprägte, therapieresistente PHS.
B. Am 2. Februar 2006 nahm der Kreisarzt der SUVA, Dr. Z.
dahingehend Stellung, als dass der Unfall vom 25. November 2005 nicht
zu einer richtungsgebenden, wohl aber zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung der vorbestehenden Affektionen (Spondylodese
C6/C7) geführt habe. Er schlug ein medizinisches Assesment in der
Rehaklinik Bellikon vor, das am 28. Februar 2006 durchgeführt wurde.
Dabei wurde festgestellt, der Versicherte habe bei dem Unfall eine
HWS-Distorsion erlitten, die auf eine vorgeschädigte Wirbelsäule
getroffen sei, was sich auf den Heilungsverlauf nicht förderlich auswirke.
Die Schulterbeschwerden seien vorbestehend gewesen und durch den
Unfall nicht beeinflusst worden. Die HWS-Beweglichkeit sei nur leicht
eingeschränkt,
es
liege
ein
cervico-brachiales
myofasziales
Schmerzsyndrom
vor.
Weiter
wurde
eine
stationäre
Therapie
empfohlen, anlässlich derselben mit dem Patienten auch das berufliche
Prozedere besprochen werden könne. X. war in der Folge vom 27. März
2006 bis zum 3. Mai 2006 in Bellikon hospitalisiert. Am 3. März 2006
berichtete
die
Klinik
Bellikon,
infolge
Selbstlimitierung
und
ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm habe die zu
erwartende Verbesserung nicht erreicht werden können. Das Ausmass
der demonstrierten physischen Einschränkung lasse sich mit den
objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und den
bildgebenden Verfahren aus somatischer Sicht nicht erklären. Die
nachgewiesene Diskuspathologie sei nicht unfallbedingt. Unfallkausal
könnten keine spezifischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
postuliert werden. Ein psychosomatisches Konsilium vom 6. April 2006
ergab keine psychische Störung von Krankheitswert. Es wurde eine
leichtgradige affektive Auslenkung mit Ängstlichkeit und leicht erhöhter
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Reizbarkeit im breitbandigen Spektrum der Norm festgestellt. Im
Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 29. Mai 2006 wurden diese
Befunde zusammengefasst und bestätigt.
Die SUVA legte die Akten erneut Dr. Z. zur Beurteilung vor.
Dieser erachtete die Unfallfolgen am 7. Juni 2006 als genügend
abgeklärt und stellte fest, es seien aufgrund der vorhandenen
Unterlagen keine somatischen Unfallfolgen mehr objektivierbar.
Am 15. Juni 2006 liess die SUVA eine biomechanische
Kurzbeurteilung des Unfalles durchführen. Aus biomechanischer Sicht
erwiesen sich die Beschwerden des Versicherten im Anschluss an den
Unfall als im Normalfall nur schwierig erklärbar. In Berücksichtigung der
vorbestehenden Halswirbelsäulenproblematik wurden die Beschwerden
als "eher erklärbar" qualifiziert.
C. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 teilte die SUVA dem
Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen lägen keine
behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen
mehr
vor,
sie
werde
die
Versicherungsleistungen ab dem 31. Juli 2006 einstellen. Am 14.
August 2006 bat X. die SUVA darum, mit dem Erlass der Verfügung
zuzuwarten, bis eine laufende neurologische Abklärung im Inselspital
Bern abgeschlossen sei. Im Austrittsbericht des Inselspitals vom 9.
Oktober 2006 wurde die Diagnose eines zervicospondylogenen
Schmerzsyndroms bei Status nach Mikrodiskektomie und bilateraler
Foraminotomie C5/6 links im Oktober 1998 bei kleiner foraminaler
Diskushernie
C5/6
und
Unkovertebralarthrose
sowie
eines
progredienten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status
nach
Autounfall
gestellt.
Die
vorgenommene
neurochirurgische
Kältetherapie habe zu keiner Beschwerdeverbesserung geführt und der
Patient sei in gutem Allgemeinzustand und ohne Medikation nach
Hause entlassen worden. Das Inselspital empfahl eine weiterführende
intensive Sch merzbehandlung.
D. Am 13. November 2006 verfügte die SUVA die Einstellung ihrer
Leistungen per 31. Juli 2006. Zur Begründung führte sie aus, es lägen
keine organischen Folgen des erlittenen Unfalles mehr vor. Dagegen
erhoben die Krankenversicherung Concordia am 28. November 2006
vorsorglich und X. am 12. Dezember 2006 Einsprache. Die Concordia
teilte am 23. Februar 2007 mit, nach Würdigung der Akten sei sie mit der
Beurteilung der SUVA einverstanden und ziehe die vorsorgliche
Einsprache zurück. Mit Entscheid vom 26. April 2007 wies die SUVA die
Einsprache des Versicherten ab. Unter Berücksichtigung sämtlicher der
für die Beurteilung massgebenden Faktoren erachtete sie einen
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natürlichen
Kausalzusammenhang
zwischen
den
vorhandenen
Beschwerden, für die es kein organisches Substrat gebe und die nicht
dem typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsion entsprächen, und
dem erlittenen Unfall für nicht mehr als eine blosse Möglichkeit, was für
die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht
genüge. Selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht
würde, wäre dessen Adäquanz zu verneinen.
E. Hiergegen reichte der Versicherte am 29. Mai 2007
Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht ein. Er beantragte
die Aufhebung des Einspracheentscheides und führte an, gemäss
Bestätigung seines Hausarztes und des Inselspitals seien seine
Schmerzen
eindeutig
auf
den
Unfall
zurückzuführen.
Mit
Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 beantragte die SUVA die
Abweisung
der
Beschwerde
und
die
Bestätigung
ihres
Einspracheentscheides.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
(…)
Beeinträchtigungen (anhaltende HWS-Beschwerden) des Versicherten
Folgen des Unfalles vom 25. November 2005 sind. Eine weitere
Leistungspflicht ist nur gegeben, wenn der natürliche und der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem
erwähnten Unfallereignis gegeben sind.
Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert.
Dem
Berufsunfall
gleichgestellt werden Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3
UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung
eines
ungewöhnlichen
äusseren
Faktors
auf
den
menschlichen Körper. Das Ereignis muss dabei die Ursache einer
gesundheitlichen
Störung
sein.
Die
Leistungspflicht
der
Unfallversicherung
setzt
mithin
voraus,
dass
zwischen
dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht
als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
100
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen
die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne
dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 121
V 329 E. 2a; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a).
b) Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges
muss überwiegend wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs
nicht (BGE 129 V 153 E. 2.1, 126 V 360 E. 5b; RKUV 2000 Nr. U 377 S.
185 E. 4a). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im
Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf A
ngaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen
beruht,
auch
die
geklagten
Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (RKUV 1991 Nr. U
133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der
Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch den
Berichten
und
Gutachten
versicherungsinterner
Ärzte
kommt
schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der
befragte
Arzt
in
einem
Anstellungsverhältnis
zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit weiteren
Hinweisen).
Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit
Schleuderverletzungen der HWS. Ist eine solche diagnostiziert und liegt
ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häu-
101
fung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations-
und
Gedächtnisstörungen,
Übelkeit,
rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. innert drei Tagen vor, so ist der natürliche
Kausalzusammenhang
zwischen
dem
Unfall
und
der
danach
eingetretenen
Arbeits-
und
Erwerbsunfähigkeit
in
der
Regel
anzunehmen.
das beim Unfall gesetzt worden wäre und die Beschwerden erklären
würde, gefunden werden können. Beim Versicherten seien knapp drei
Tage nach dem Unfall Nackenbeschwerden aufgetreten. Weitere zum
typischen
Beschwerdebild
gehörende
Beschwerden
seien
nicht
aufgetreten. Demgegenüber bringt der Versicherte vor, gemäss
Bestätigungen des Inselspitals und des Hausarztes seien seine
Schmerzen eindeutig auf den Unfall zurückzuführen.
b) Über den Hergang des Unfalls vom 25. November 2005 lässt
sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen
Kopfanprall und auch keinen Bewusstseinsverlust erlitt. Er hatte den
Aufprall auf die Leitplanke kommen sehen, war also auf die Kollision
gefasst gewesen. Der Unfall blieb für ihn zunächst ohne Folgen. Er
arbeitete normal weiter. Erst am Morgen des 29. November 2005 hatte
er nach eigenen Angaben Nackenbeschwerden und begab sich in der
Folge am 30. November 2005 in die Behandlung seines Hausarztes. Dr.
Y. gab mit Bericht vom 14. Dezember 2005 Auskunft über die objektiven
Befunde (Irritationszonen und Triggerpunkte, keine ossären Läsionen),
stellte die Diagnose eines Schleudertraumas und ordnete eine
konservative Behandlung an. Hinsichtlich der beim Unfall erlittenen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte er Nackenschmerzen und
bestätigte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht der Klinik
Bellikon vom 27. Februar 2006 wurde festgestellt, der Patient klage
praktisch über keine Beschwerden, welche sonst beim typischen HWS-
Schleudertrauma beklagt würden, und es wurde die Diagnose einer
HWS-Distorsion QTF II sowie eines cervico-brachialen myofaszialen
Schmerzsyndroms gestellt. Im Bericht der Klinik Bellikon vom 3. Mai
2006 war erstmals von einer affektiven Auslenkung mit etwas
vermehrter Reizbarkeit die Rede, die indessen anlässlich des
psychosomatischen Konsiliums vom 6. April 2006 als "im breitbandigen
Spektrum der Norm" sich befindend und ohne psychosomatischen
Krankheitswert beurteilt wurde. Aus keinem der Arztberichte lässt sich
entnehmen, dass innert der Latenzzeit von ungefähr drei Tagen
typische vielfältige Beeinträch-
102
tigungen aufgetreten wären (vgl. dazu EVG-Urteile U 312/05 vom 4.
November 2005 E. 4.2 und U 74/05 vom 28. Juli 2005 E. 4.1 und U
207/01 vom 22. November 2002 E. 4.1). Selbst die Nackenbeschwerden
setzten erst am vierten Tag nach dem Unfall ein. Damit muss die
Diagnose eines Schleudertraumas angezweifelt werden. Die Klinik
Bellikon stellt einzig fest, es wirke sich für die Heilung der Unfallfolgen
nicht förderlich aus, dass eine Wirbelsäulenpathologie beim Unfall
bereits bestanden habe. Im Bericht des Inselspitals wird die Diagnose
eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei vorbestehenden
Schädigungen sowie bei Status nach Autounfall gestellt. Dr. Z. stellt in
seinem Bericht vom 7. Juni 2006 in Übereinstimmung mit den
vorliegenden Untersuchungsergebnissen fest, es seien keine auf den
Unfall
zurückzuführenden
organisch-st
rukturellen
Läsionen
nachgewiesen. Die Nackenschmerzen seien erst drei Tage nach dem
Unfall aufgetreten. Heute seien keine somatischen Unfallfolgen
objektivierbar.
Bei
dieser
Sachlage
hat
die
SUVA
in
ihrem
Einspracheentscheid das Vorliegen einer natürlichen Kausalität zu
Recht verneint.
werden könnte, müsste geprüft werden, ob die persistierenden,
organisch nicht nachweisbaren Beschwerden mit einem adäquat kausal
auf den Unfall zurückzuführenden funktionellen Leiden erklärt werden
können. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (BGE 109 V 152, 107 V 176 f. mit Hinweisen).
Dabei stellt sich die Frage nach den für psychische Unfallfolgen
massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.). Bei der Beurteilung der
Adäquanz ist vom Unfallereignis selbst und nicht von dessen Erlebnis
durch den Betroffenen auszugehen, wobei die Unfälle, die für die
psychischen Folgeschäden in Frage kommen, in drei Gruppen einzuteilen
sind: a) banale bzw. leichte Unfälle; b) schwere Unfälle sowie c) die
dazwischenliegenden mittelschweren Unfälle. Während bei leichten
Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint
werden kann, ist er bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen. Bei
Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall
und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund
des Unfalls allein schlüssig beantworten. Das Eidgenös-
103
sische Versicherungsgericht hat daher festgehalten, dass weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im
Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (zur aktuellen
Praxis EVG-Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008). Als massgebende
Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art
der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche
Behandlung;
erhebliche
Beschwerden;
ärztliche
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallfolgen
erheblich
verschlimmert;
schwieriger
Heilungsverlauf
und
erhebliche
Komplikationen;
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Der Einbezug
sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht
in jedem Fall erforderlich (BGE 115 V 140 E. 6c). Hingegen müssen sie
in gehäufter Weise oder in besonders ausgeprägter Form bejaht werden
können, damit die anspruchsbegründende Adäquanz als gegeben
erachtet werden kann.
mittelschweren. Dies wird nicht bestritten und durch die biomechanische
Kurzbeurteilung vom 15. Juni 2006 bestätigt. Eine unfalltechnische oder
biomechanische Analyse vermag Anhaltspunkte zur, einzig mit Blick auf
die Adäquanzprüfung relevanten, Schwere des Unfallereignisses zu
liefern. Angesichts der im biomechanischen Gutachten ausgewiesenen
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 20-30 km/h, der
Beschädigung des Fahrzeuges (Reparaturkosten im Unfang von Fr.
12'206.20) und der nicht unmittelbar im Anschluss an den Unfall
aufgetretenen
Beschwerden
ist
von
einem
mittelschweren
im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen
(vgl. dazu auch EVG-Urteil U 459/06 vom 9. Januar 2007 E. 3.3). Für
die
Bejahung
des
adäquaten
Kausalzusammenhanges
müssen
demgemäss
die
massgebenden
unfallbezogenen
Kriterien
in
auffallender oder gehäufter Weise gegeben sein.
b) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte
keine Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es liegt auch keine
Schwere oder besondere Art der physisch nicht objektivierbaren
Beschwerden
vor,
die
beispielsweise
in
einer
beim
Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen bestehen könnte (EVG-Urteil U 394/06 vom 19. Februar
2008 E.
104
10.2.2.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 30. November
2005 regelmässig in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt. Vom
Bellikon auf. Diese hielt in ihrem Austrittsbericht fest, weitere spezifische
physiotherapeutische Massnahmen seien nicht notwendig. Auch die
Ärzte des Inselspitals konnten keine neurochirurgische Behandlung
anbieten. Somit ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass
nach dem Unfall eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person
belastende ärztliche Behandlung notwendig war. Der Versicherte leidet
eineinhalb Jahre nach dem Unfall immer noch an den erwähnten
Nackenbeschwerden. Für die Schmerzen können die Ärzte kein
objektives physisches Korrelat finden. Dies ist rechtlich insofern
unerheblich, als auch Schmerzen, die im Wesentlichen Ausdruck einer
psychischen Fehlentwicklung sind, nicht unberücksichtigt bleiben (EVG-
Urteil U 237/99 vom 10. Februar 2000 E. 3b). Das Kriterium der
erheblichen Beschwerden ist damit grundsätzlich erfüllt. Für eine
ärztliche
Fehlbehandlung,
welche
die
Unfallursachen
erheblich
verschlimmert hätte, bestehen hingegen ebenso wie für einen
schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, keinerlei
Anhaltspunkte. Beim Beschwerdeführer liegt sodann nach Beurteilung
der verschiedenen Fachärzte sowohl aus somatischer wie auch aus
psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (EVG-
Urteil U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d/aa). In casu können die vom
Bundesgericht aufgestellten Kriterien demzufolge nicht in gehäufter
Weise oder in besonders ausgeprägter Form bejaht und selbst im Falle
des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges könnte eine
anspruchsbegründende Adäquanz nicht als gegeben erachtet werden.
rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Den im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung
dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der
SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen
abgesehen
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen
abgesehen, kostenlos.