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Berufliche Vorsorge
Prévoyance professionnelle
KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April 2010 in Sachen
A. c. B
Austrittsleistung bei Scheidung
– Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der berufli-
chen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so
hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz
vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des
anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB).
– Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in
Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall
– Fall, wo die Differenz durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu beglei-
chen ist.
Ref. CH : Art. 122 ZGB, Art. 124 ZGB
Ref. VS :
Prestation de sortie en cas de divorce
– Lorsque l’un des époux au moins est affilié à une institution de prévoyance pro-
fessionnelle et qu’aucun cas de prévoyance n’est survenu, chaque époux a droit
à la moitié de la prestation de sortie de son conjoint calculée pour la durée du
mariage selon les dispositions de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage
(art. 122 al. 1 CC).
– Répartition des compétences entre le juge du divorce et le juge des assurances
sociales en rapport avec le partage des prestations de sortie en cas de divorce.)
– Cas où il appartient à l’ex-conjoint débiteur de s’acquitter de la différence.
Réf. CH : art. 122 CC, art. 124 CC
Réf. VS :
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 wurde die Ehe von A. und B.
durch den Bezirksrichter von X. geschieden. Das Urteil trat am 3. Juni
2008 in Rechtskraft. Gemäss Urteil ist die Teilung der beruflichen Vor-
sorge nach den Regeln von Art. 122 ZBG vorzunehmen und die während
der Dauer der Ehe angesparten Austrittsleistungen hälftig aufzuteilen.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 und 16. Februar 2009 überwies der
Zivilrichter die Akten an das Kantonsgericht zur betragsmässigen Fest-
setzung der Austrittsleistung gemäss Art. 25a FZG.
KGVS S2 09 11
B. Aufgrund der Akten des Zivil- und Sozialversicherungsverfah-
rens steht folgender Sachverhalt fest:
A. und B. heirateten am 8. Juni 1973. B. war seit dem 1. Januar 1985
bei der beruflichen Vorsorgekasse Y. berufsvorsorgeversichert. Auf-
grund einer Invalidität hatte er seit Februar 2000 Anspruch auf eine IV-
Rente und bezog seit dem 1. April 2008 eine BVG-Invalidenrente.
Gemäss Mitteilung der Y. vom 5. März 2009 hätte seine Austrittsleistung
als Anteil eines virtuellen Alterkapitals per 3. Juni 2008 Fr. 150’040.80
betragen. Eine Leistung für Wohneigentumsförderung wurde nicht
bezogen. Bei Eintritt in die Vorsorgekasse wurde weder eine Einmalein-
lage überwiesen noch ein frührer Versicherer genannt. Das Guthaben
im Zeitpunkt der Eheschliessung ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom
Y., dass aufgrund des Eintritts des Vorsorgefalles eine Teilung oder
Überweisung nicht mehr möglich sei.
Die Abklärung der berufsvorsorgerechtlichen Verhältnisse von A.
ergab eine bei der Z. geäufnete und zu teilende Austrittsleistung per
C. Mit Einschreiben vom 23. März 2009 setzte die Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts den Scheidungspar-
teien eine Frist bis zum 2. April 2009, um die Anträge zu formulieren.
Mit Schreiben vom 27. März 2009 stellte der Ehegatte folgende
Anträge: «Primär 1. Auf das Gesuch des Bezirksgerichtes X. vom
wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Eventuell zu 1. Die Pen-
sionskasse Y. wird angewiesen, einen Teil der Austrittsleistung des B.
auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124
ZBG auf ein Freizügigkeitskonto oder die berufliche Vorsorgeeinrich-
tung der A. zu übertragen». Die Ehegattin verzichtete auf eine Stellung-
nahme. Das Schreiben der Y. vom 25. Februar 2010 wurde den Parteien
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen
che aus beruflicher Vorsorge zustande, so hat das Scheidungsgericht
gemäss Art. 142 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
trittsleistung zu entscheiden. Die Teilung selbst hat gemäss Art. 25
und 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993
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(Freizügigkeitsgesetz, FZG) das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zuständige Gericht durchzu-
führen, nachdem ihm die Sache überwiesen worden ist. Dieses Gericht
entscheidet als einzige kantonale Instanz. Im Kanton Wallis ist dies die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes.
Das Berufsvorsorgegericht ist an den im Scheidungsurteil festge-
legten Teilungsschlüssel gebunden und hat die Teilung bloss zu vollzie-
hen (BGE 134 V 384 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austritts-
leistung des anderen Ehegatten, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegat-
ten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei kei-
nem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Gemäss Absatz 2 des Art.
122 ZGB ist nur der Differenzbetrag zu teilen, falls den Ehegatten gegen-
seitig Ansprüche zustehen. Das ZGB hält insofern nur die Prinzipien fest,
wogegen die Berechnungsweise der Austrittsleistung durch das FZG
bestimmt wird (Art. 15 ff. FZG; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen
Scheidungsrecht, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht,
Bern 1999, S. 70 Nr. 2.31; Schneider/Bruchez, La prévoyance profession-
nelle et le divorce, Ausgabe CEDIDAC 41, Lausanne 1999, S. 219).
Laut Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung
eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich
allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und
der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im
Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Die vor der Heirat
akkumulierten und die nach der Scheidung anfallenden Vorsorgebe-
standteile werden vom Ausgleich nicht erfasst. Für die Berechnung
sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen
(Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 224). Der Zinssatz, zu dem die im Zeit-
punkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitslei-
stungen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen
nach Art. 22 FZG aufgezinst werden, entspricht dem Mindestzinssatz
gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenvorsorge (BVV2) (Art. 26 Abs. 3 FZG).
b) Anders verhält es sich bei Zuständigkeit des Scheidungsgerich-
tes und Eintritt eines Vorsorgefalles vor Rechtskraft der Scheidung,
wobei Vorsorgefälle im Zusammenhang mit der Scheidung nur Alter
und Invalidität sein können. Der Vorsorgefall «Invalidität» ist eingetre-
ten, wenn ein Ehegatte - weiter gehende reglementarische Bestimmun-
gen vorbehalten - mindestens zu 40% dauernd erwerbsunfähig gewor-
den ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch min-
destens zu 40% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruf-
lichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapital-
abfindung bezogen hat (BGE 134 V 28, 129 III 484 E. 3.2.2). Für die
Annahme eines Vorsorgefalles genügt blosse Teilinvalidität (BGE 134 V
384 E. 1.2 mit Hinweisen). Der massgebende Zeitpunkt für den Ent-
scheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorge-
fall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen
nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils
über die Scheidung (BGE 134 V 384 E. 1.2).
Gemäss Art. 124 ZGB ist, sofern bei einem oder bei beiden Ehe-
gatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist oder wenn aus andern
Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt wer-
den, eine angemessene Entschädigung geschuldet. Wird einem Ehe-
gatten nach Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung zuge-
sprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein
Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Ent-
schädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Diese Zahlungs-
form setzt aber voraus, dass noch eine (teilbare) Austrittsleistung
vorhanden ist und dass die Zusprechung einer Rente oder eines
Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des pflich-
tigen Ehegatten nicht in Betracht fällt.
c) Gemäss BGE 134 V 384 ist das zuständige Vorsorgegericht zum
Vollzug der hälftigen Teilung auch dann verpflichtet, wenn das Schei-
dungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles die hälftige
Teilung des Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB anordnet, das
Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die
Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistun-
gen auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b
FZG erfüllt sind. Damit werde, abgesehen von der Rechtskraft des
Scheidungsurteils, der übereinstimmende klare Wille der Parteien
berücksichtigt. Im Übrigen sei die Ausfällung eines Nichteintretens-
entscheides durch das Vorsorgegericht sowie die Überweisung der
Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art.
124 ZBG zwar theoretisch möglich, jedoch sei es fraglich, ob ein sol-
ches scheidungsgerichtliches Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeaus-
gleich nach Art. 122 ff. und Art. 141 f. ZGB in Revision gezogen werden
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könne, da der Bezug einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
den Parteien und dem Scheidungsgericht nicht unbekannt war.
Schliesslich sei auch zweifelhaft, ob die Regelung des Vorsorgeaus-
gleichs nach Art. 124 ZGB zum Gegenstand eines Nachverfahrens
gemacht werden könne.
d) In BGE 135 V 324 anerkannte das BGer weiter, dass die Vorsor-
geeinrichtung, wenn der geschiedene Ehegatte als Schuldner der
Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getä-
tigt habe und sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeits-
einrichtung deshalb nicht mehr ausreiche (wobei die Teilung der
Austrittsleistung theoretisch zwar möglich und durchführbar sei),
nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflich-
tet werden könne, um die Ausgleichsforderung zu bedienen. Die Dif-
ferenz sei durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu
begleichen.
Mit Rechtsbot vom 14. Dezember 2005 leitete B. das Scheidungsver-
fahren ein und beantragte die hälftige Teilung der Austrittsleistung
gemäss Art. 122 ZGB. Der Klage lagen die Bescheinigungen der Aus-
gleichskasse sowie der SUVA betreffend die Auszahlung einer Invali-
den- sowie einer Zusatzrente bei. Mit Klageantwort vom 20. März 2006
stimmte die Ehegattin dem Antrag betreffend die Teilung der Aus-
trittsleistung zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 hinterlegte der
Kläger das Schreiben der Y. vom 11. September 2006, wonach wegen
einer Überentschädigung noch keine BVG-Leistung ausgezahlt werde.
Im Rahmen der eingereichten Schlussdenkschriften hielten die Par-
teien an ihren Anträgen fest. Mit Rechtsbot vom 12. November 2007
nahmen die Parteien Bezug auf das Judikatum vom 10. Oktober 2007
und verlangten ein vollständig ausgefertigtes Urteil. Am 30. April 2008
wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt, wobei die nach
dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnde Austritts-
leistung der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen war. Die dagegen
vom Ehegatten eingereichte Berufung, in welcher er darlegte, gemäss
Schreiben der sPensionskasse sei bei ihm der Vorsorgefall eingetre-
ten, weshalb er eine Anwendung von Art. 124 ZGB beantrage, wurde
am 5. Juni 2008 zurückgezogen. Das Scheidungsurteil trat am
Aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht steht fest, dass B. während
der Ehe bei der Y. berufsvorsorgerechtlich versichert war. Die Aus-
trittsleistung im Zeitpunkt der Heirat ist nicht bekannt. Vorbezüge wur-
den keine getätigt. Hingegen trat ein Vorsorgefall ein, aufgrund dessen
er ab Februar 2000 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hatte. Da die
SUVA- bzw. IV-Leistungen vorerst 90% des Lohnausfall deckten, kam es
erst ab dem 1. April 2008 zu einer Rentenzahlung durch die Y.. In der
Folge legte die Y. mehrmals dar, dass eine Teilung sowie eine Überwei-
sung eines Betrages nicht mehr möglich seien. Rein rechnerisch betrug
die Austrittsleistung per 3. Juni 2008 Fr. 150’040.80 (Schreiben der Y.
vom 5. März 2009).
A. ist bei der Z. angeschlossen. Sie hatte per 3. Juni 2008 eine Frei-
zügigkeitsleistung von Fr. 9’256.50 geäufnet. Eine Austrittsleistung bei
der Heirat ist nicht bekannt. Bei der Ehegattin ist weder ein Vorsorge-
fall eingetreten noch eine Leistung für Wohneigentumsförderung bezo-
gen worden.
b) Der Zivilrichter hat im Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2007
das hälftige Teilungsverhältnis der Austrittsleistung des Ehegatten
festgelegt. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung hat das
Vorsorgegericht trotz des Eintritts des Vorsorgefalles die vom Schei-
dungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der
beruflichen Vorsorge zu vollstrecken, zumal die Überweisung der
Hälfte der Austrittsleistungen des Ehegatten bei der Y. auf das Freizü-
gigkeitskonto der Ehegattin dem übereinstimmenden klaren Willen der
Parteien im Scheidungsverfahren entspricht. Dieser wurde durch den
Rückzug der eingereichten Berufung gegen das Scheidungsurteil noch
bekräftigt, da die Parteien, obwohl zu diesem Zeitpunkt bekannt war,
dass die Y. eine Rentenzahlung erbringen würde und damit der Vorsor-
gefall eingetreten war, eine Regelung der Austrittsleistung nach Art. 122
ZGB gemäss Scheidungsurteil akzeptierten. Mithin einigten sich die
Parteien auf eine hälftige Teilung der während der Ehedauer angespar-
ten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und erklärten sich
damit einverstanden.
Nebst dem übereinstimmenden Willen der Parteien fällt weiter ins
Gewicht, dass das Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2007 mit dem
Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwuchs und somit für das
Berufsvorsorgegericht verbindlich wurde. Daran ändert nichts, dass
das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich zu Unrecht in Anwen-
dung von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG und nicht gestützt auf Art. 124
ZGB geregelt hat. Dessen ungeachtet, werden bei der Regelung des
Vorsorgeausgleichs - ob nach Art. 122 ZGB oder im Rahmen von
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Art. 124 ZGB - die Vermögensverhältnisse nach der güterrechtlichen
Auseinandersetzung sowie die sonstige wirtschaftliche Lage der Par-
teien nach der Scheidung berücksichtigt.
Schliesslich kann im vorliegenden Fall das Gericht auch keinen
Nichteintretensentscheid fällen und die Sache an die Vorinstanz zur
Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB
überweisen, da die Tatsache des Bezugs einer Invalidenrente der beruf-
lichen Vorsorge durch den Ehemann den Parteien vor Rechtskraft des
Scheidungsurteils bekannt war und das Scheidungsgericht um den
Anspruch des Ehegatten auf eine Invalidenrente ebenfalls wusste.
Sodann vertritt die Vorinstanz selber wohl in Übereinstimmung mit
dem Bundesgericht den Standpunkt, dass ein Nachverfahren nicht
möglich sei. Es spricht daher nichts gegen den Vollzug der vom Schei-
dungsgerichts an sich unrichtig gestützt auf Art. 122 ZGB angeordne-
ten hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das zuständige Kan-
tonsgericht als Vorsorgegericht.
c) Gemäss Mitteilung der Y. hatte B. per 3. Juni 2008 an sich ein
Guthaben von Fr. 150’040.80 geäufnet. Das während der Ehe ange-
sparte Guthaben von A. umfasst eine Freizügigkeitsleistung von
Fr. 9’256.50. Da vorliegend den Ehegatten gegenseitig Ansprüche
zustehen, ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils ist daher grundsätzlich der Betrag von
Fr. 70’392.15 (Fr. 150’040.80 - 9’256.50 / 2) vom Konto von B. bei der
Pensionskasse der Y. auf das Freizügigkeitskonto von A. bei der Z. zu
überweisen.
Vorliegend bezieht B. eine BVG-Invalidenrente, womit die Gut-
haben bei seiner Vorsorgeeinrichtung nicht ausreichen, um die sei-
ner früheren Ehefrau vom Bezirks- bzw. Kantonsgericht zugespro-
chene Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB zu decken. Dies
hat die Y. in mehreren Schreiben bestätigt. Eine Auszahlung ihrer-
seits ist nicht mehr möglich. Es stellt sich deshalb die Frage, wie die
Schuld beglichen werden muss. Entsprechend BGE 135 V 324 drängt
sich auf, die Überweisung der Ausgleichsforderung an die frühere
Ehefrau zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten nur inner-
halb der tatsächlich verfügbaren Mittel anzuordnen. Darüber hinaus
muss der Ehegatte, der durch den höheren Rentenbezug begünstigt
wird, persönlich für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen,
der an die Freizügigkeitseinrichtung der Ehegattin zu überweisen ist.
In casu bedeutet dies, da eine Auszahlung seitens der Y. überhaupt
nicht mehr möglich ist, dass B. den gesamten geschuldeten Betrag
zu überweisen hat. Demnach hat B. nach Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils den Betrag von Fr. 70’392.15 auf das Konto von A. bei Z.
zu überweisen.
d) Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils wäre ein Verzugszins von 3% (Art. 7 FZV in Verbindung mit
Art. 12 BVV2) zu bezahlen.
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