JUGCIV
S2 10 129
URTEIL VOM 3. FEBRUAR 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Petra Stoffel
In Sachen
X___________ , vertreten durch Rechtsanwältin A__________
gegen
Y___________ , vertreten durch Rechtsanwalt B__________
(reglementarischer IV-Rentenanspruch)
Sachverhalt
A. Der am 18. Juni 1968 geborene X___________ erlitt am 17. April 1993 einen
schweren Mountainbikeunfall und ist seither querschnittgelähmt (Th7). Aufgrund seiner
Anstellung bei den C__________ als „Sachbearbeiter, Funktionsstufe 13 (vorbehältlich
definitiver Funktionsbezeichnung und -stufe)“ per 1. November 2003 wurde er Mitglied
der Y___________. Mit Valuta vom 3. November 2003 erhielt die Y___________ von
der Pensionskasse der D___________-Gruppe den Betrag von Fr. 11'317.40 zu
Gunsten des Versicherten. Per 1. Januar 2005 wurde der Arbeitsvertrag von
X___________ den neuen GAV-Bestimmungen angepasst.
B. In den Jahren 2007 bis 2009 war der Versicherte an folgenden Daten wegen
Krankheit (teilweise mit Spitalaufenthalten) abwesend:
100%
100%
100%
50%
100%
100%
50%
50%
100%
50%
100%
50%
100%
50%
100%
50%
100%
50%
100%
50%
100%
50%
100%
50%.
Am 4. Februar 2009 stellte X___________ bei der kantonalen IV-Stelle Wallis (IV-
Stelle) das Gesuch für Leistungen der Invalidenversicherung.
C. Im Rahmen der Personalbeurteilung vom 9. März 2009 kam es zwischen
X___________ und seinem direkten Vorgesetzten E___________ zu Unstimmigkeiten.
Konkret wollte X___________ den ergänzenden Eintrag: „Der anscheinend immer
niedrigere Einsatz für die C__________ war Folge von jahrelangem Mobbing durch
F___________, wie an der Personalsitzung vom 30. Januar 2009 in G__________
begründet wurde“. Der Eintrag wurde verweigert, weshalb X___________ das
Beurteilungsprotokoll nicht unterschrieb. Am 25. März 2009 fand zwischen
X___________, E___________ und F___________ eine Aussprache statt. Gemäss
Gesprächsprotokoll, dessen Unterzeichnung X___________ ebenfalls verweigerte,
äusserte sich dieser dahingehend, dass die Gründe für seinen reduzierten
Arbeitseinsatz bekannt seien und er es nicht korrekt finde, dass seine Beurteilung über
einen Zeitraum von 4 Monaten negativ ausfalle, demgegenüber er sein Tagesgeschäft
über das ganze Jahr erledigt habe. Er habe mehr als zwei Jahre zusätzliche Arbeiten
übernommen und dabei weder eine in Aussicht gestellte Anpassung der Funktionsstufe
noch bei der Personalbeurteilung ein B erhalten.
Am 3. April 2009 wandte sich X___________ schriftlich an seinen Vorgesetzten
E___________. Er brachte vor, eine seit der Anstellung in Aussicht gestellte
Funktionsanpassung habe nicht stattgefunden und seine zusätzliche Arbeit sei nie
geschätzt oder abgegolten worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er ab
November 2007 nicht mehr arbeiten können. Dennoch habe er die notwendigsten
Arbeiten verrichtet und Zusatzstunden geleistet, die er - obwohl vereinbart - nicht mehr
geltend machen könne. Einmal mehr fühle er sich von seinem Vorgesetzten
ausgenutzt und hintergangen. Das Verhältnis zu seinem Vorgesetzten sei völlig
gestört, nicht zuletzt weil viele Versprechungen nicht eingehalten worden seien. Am
Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis per 25. September 2009 aufgelöst wurde.
Die Vereinbarung stützte sich laut einleitender Klausel auf die geführten Gespräche
und ein schriftliches Angebot der C__________.
D. Am 6. Oktober 2009 teilte die Y___________ dem Versicherten mit, aufgrund der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses ende die Mitgliedschaft per 30. September 2009.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 bat X___________ die Y___________ um
Überweisung der Pensionskassengelder auf ein Freizügigkeitskonto bei der UBS AG.
Am 13. Oktober 2009 bestätigte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG den Eingang
der Überweisung.
E. Am 1. Dezember 2009 stellte die Kantonale IV-Stelle Wallis dem Versicherten ab
ganze Rente (Invaliditätsgrad 70%) in Aussicht (Vorentscheid vom 1. Dezember 2009),
wobei aufgrund der verspäteten Anmeldung die Auszahlung per 1. August 2009 erfolge
(6 Monate nach der Anmeldung vom 4. Februar 2009). Zur Begründung legte sie dar,
der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der
C__________ seit dem 13. November 2007 zu 50% eingeschränkt. Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand in der Folge
verschlechtert habe und X___________ seit dem 26. September 2009 zu 70% arbeits-
und erwerbsunfähig sei. Gestützt auf diesen Vorentscheid forderte die Y___________
am 18. Dezember 2009 von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG die überwiesene
Freizügigkeitsleistung zurück, was diese am 22. Dezember 2009 tat. Am 30. Dezember
2009 bestätigte die Y___________ X___________ den Anspruch auf eine halbe BVG-
Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2009 und auf eine ganze Rente ab dem
F. Per Mail vom 4. Januar 2010 ersuchte X___________ die Y___________ um
Erläuterung der in Aussicht gestellten Rentenbeträge. Mit Schreiben vom 6. Januar
2010 legte die Y___________ dar, aufgrund der Arbeitsvertragsauflösung durch
Vereinbarung würden lediglich die Leistungen nach BVG statt diejenigen nach
Vorsorgereglement ausgerichtet. Die Leistungen nach BVG seien in seinem Fall tiefer.
Am 1. März 2010 erklärte sich X___________ damit nicht einverstanden. Die
Arbeitsstelle sei aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden. Dabei berief er
sich auf ein Arztzeugnis von Dr. H__________ vom 13. Januar 2010. Seit November
2007 sei er aus gesundheitlichen Gründen nur noch zum Teil arbeitsfähig gewesen.
Dieser Umstand habe wesentlich dazu beigetragen, dass er die Vorstellungen seines
Vorgesetzten bezüglich der Arbeitsleistungen nicht mehr habe erbringen können, was
schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Am 3. März und
verfügte die Kantonale IV-Stelle Wallis das im Vorentscheid Festgelegte.
G. Mit Zeugnis vom 18. Oktober 2010 legte Dr. H__________ dar, der
Gesundheitszustand von X___________ habe sich ab November 2007 verschlechtert.
Da ein Pensum von 50% nicht mehr habe erfüllt werden können, habe man einen
Antrag an die Kantonale IV-Stelle Wallis gestellt. Am 11. November 2010 bestätigte die
C__________, der Bereich, in welchem X___________ tätig gewesen sei, habe sich in
den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Die Ausrichtung des Tätigkeitsbereiches
innerhalb
der
C__________
sowie
die
sich
daraus
ergebenden
täglichen
Herausforderungen seien in enger Abstimmung mit X___________ gestaltet worden.
Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten hätten die in dieser Phase unbedingt
notwendigen Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis
verunmöglicht. So sei gegenseitig entschieden worden, das Arbeitsverhältnis vor
Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.
H. Am 17. November 2010 erhob X___________ Klage gegen die Y___________. Er
beantragte die Ausrichtung einer IV-Rente von Fr. 2'324.-- unter Kostenfolge.
Begründend führte er aus, das Arbeitsverhältnis sei aus medizinischen Gründen
aufgelöst worden. Die Anstellung sei per 30. September 2009 in gegenseitigem
Einverständnis aufgehoben worden. Er sei von seinem Vorgesetzten gemobbt worden,
so dass sich auch sein Gesundheitszustand kaum habe verbessern können. Aus
diesem
Grund
habe
die
Arbeitgeberin
mit
ihm
auf
das
Ende
seines
Krankentaggeldanspruches
„eine
Entlassung
vereinbaren“
wollen.
In
ihrer
Klageantwort vom 24. Januar 2011 bestritt die Y___________ die Vertragsauflösung
wegen medizinischer Tauglichkeit. Auch allfällige „indirekte medizinische Gründe“
würden keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer
Tauglichkeit rechtfertigen. Art. 33 des Reglements der Y___________ verlange nach
dem klaren Wortlaut, dass das Arbeitsverhältnis ausdrücklich wegen mangelnder
medizinischer Tauglichkeit aufgelöst werde. Dieser Begriff entspreche demjenigen
gemäss GAV C__________. Dabei sei auch ein im GAV C__________ speziell
geregeltes Verfahren zu beachten (Reintegration, berufliche Neuorientierung usw.).
Dass (angeblich) gesundheitliche Gründe einen Arbeitskonflikt verursachen und dieser
dann zur (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe, stelle keine
Auflösung wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit dar, weshalb die Klage
abzuweisen sei. Replizierend hielt der Kläger am 14. Februar 2011 fest, die Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses sei primär krankheitsbedingt erfolgt. In der Duplik vom 14. April
2011 bestritt die Y___________ die Behauptung des Klägers, die C__________ hätte
mit ihm auf das Ende des Krankentaggeldanspruches „eine Entlassung vereinbaren“
wollen.
Das Gericht holte in der Folge die IV-Akten sowie die Personalakten ein. Am
die
vielen
krankheitsbedingten
Abwesenheiten
die
unbedingt
notwendigen
Abstimmungen zum gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis verunmöglicht
hätten. Die Parteien erhielten in der Folge die Möglichkeit, die Akten einzusehen und
eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen,
Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den
nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40)
bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die
Streitigkeiten
zwischen
Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern
und
Anspruchsberechtigten entscheidet. Gestützt auf die in Art. 97 Abs. 2 BVG enthaltene
Ermächtigung hat der Kanton Wallis die Zuständigkeitsfragen in Sachen BVG im
kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 14. November 1988 (Einführungsgesetz;
SGS/VS 831.4) abschliessend festgelegt. Laut Art. 6 des Einführungsgesetzes ist das
Kantonale
Versicherungsgericht
bzw.
das
Kantonsgericht
und
dessen
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung die einzige zuständige kantonale Behörde, um
über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, wozu auch die Auffangeinrichtung
zählt (Art 60 Abs. 1 BVG), Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 und
3 BVG; ZWR 1996 S. 117) zu entscheiden.
b) Gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG, der bestimmt, welche Vorschriften des BVG auch im
Bereich der weiteren, überobligatorischen beruflichen Vorsorge Geltung haben,
gelangen unter anderem die Bestimmungen über die Rechtspflege (Art. 73 f. BVG) zur
Anwendung (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche
Zuständigkeit. Bei Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und
Anspruchsberechtigten ist, nach Wahl des Klägers, der schweizerische Sitz oder
Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt
wurde, Gerichtsstand. Im vorliegenden Fall wurde gemäss Arbeitsvertrag als Arbeitsort
G__________ vereinbart, weshalb das Kantonsgericht Wallis örtlich zuständig ist.
c) Das BVG selbst räumt den Vorsorgeeinrichtungen nicht die Befugnis ein,
Verfügungen zu erlassen (BGE 119 V 13 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Auch den
Arbeitgebern verleiht das BVG keine Verfügungskompetenz gegenüber ihren
Arbeitnehmern. Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist daher nach konstanter
Rechtsprechung nicht ein Beschwerdeverfahren, welches eine Verwaltungsverfügung
als Anfechtungsgegenstand voraussetzten würde, sondern ein Klageverfahren, dem
eine
„Streitigkeit“
zwischen
Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern
und
Anspruchsberechtigten zugrunde liegt. Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine
Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche nur aufgrund eines auf Klage hin
ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich wird. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG
unterliegt als solche keiner Befristung (Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar
zum
BVG
und
FZG,
Art.
73
N.
75). Da
auch
die
übrigen
formellen
Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind, ist auf die Klage von X___________ vom
2. Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf
Invalidenleistungen ab dem 1. Oktober 2009 aus der weitergehenden Vorsorge
aufgrund des Reglements der Y___________, gültig ab 1. Januar 2007.
3. a) Die Vorsorgeeinrichtungen können sich im Überobligatoriumsbereich weitgehend
frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), sie haben dabei aber den verfassungsmässigen
Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE
132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2) zu wahren. Im Überobligatorium gelten
daher nicht Art. 23 ff. BVG, sondern sind die reglementarischen Bestimmungen
anwendbar, solange die Mindestleistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden.
b)
Auf
das
Personal
der
C__________
finden
die
Bestimmungen
des
Bundespersonalgesetzes (BPG) Anwendung. Nach Art. 38 Abs. 1 BPG schliessen
namentlich die C__________ für ihren Bereich mit den Personalverbänden einen
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab. Gemäss Art. 134 Abs. 1 GAV besteht bei
Arbeitverhinderung wegen Krankheit oder Unfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung
während 2 Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit dem
Reintegrationsplan gemäss Art. 156 GAV ist der Beginn der Anspruchsfrist mitzuteilen.
Gemäss Art. 135 GAV darf die C__________ das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder
medizinischer Tauglichkeit frühestens auf des Ende der Anspruchsfrist auflösen.
Schliesslich bietet die C__________ die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration mit
dem Ziel, den betroffenen Mitarbeiter in die bisherige Tätigkeit oder innerhalb oder
ausserhalb der C__________ zu reintegrieren. Die Reintegration beginnt bei jeder
krankheits- oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleistung (Art. 155 Abs. 1
und 2 GAV). Ist die berufliche Reintegration bis zum Ablauf der Anspruchsfrist nicht
möglich oder nicht absehbar, so löst die C__________ das Arbeitsverhältnis wegen
mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Art 141 GAV).
c) Laut Art. 33 Abs. 1 des Reglements der Y___________ gelten Versicherte, deren
Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit angepasst oder
aufgelöst wurde und die von der IV als invalid anerkannt werden, auch bei der Kasse
als invalid, sofern sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt
hat,
bei
der
Kasse
versichert
waren.
Für
die
Bestimmung
des
Pensionsanspruchs ist der Invaliditätsgrad der IV massgebend (Abs. 3). Der Anspruch
auf eine Invalidenrente der Kasse beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1 des Reglements). Der Jahresbetrag der vollen Invalidenpension
entspricht gemäss Art. 35 Abs. 1 des Reglements dem projizierten Altersguthaben mit
Alter 63.5, multipliziert mit dem für das Rücktrittsalter 63.5 anwendbaren
Umwandlungssatz. Das projizierte Altersguthaben entspricht: dem bei Anerkennung
der Invalidität vorhandenen Altersguthaben, verzinst bis zum Rücktrittsalter 63.5,
zuzüglich - den Altersgutschriften samt Zinsen, die dem Versicherten bis zum
Rücktrittsalter 63.5 gewährt worden wären, wenn er bis dahin mit seinem letzten
beitragspflichtigen Lohn gearbeitet hätte (Abs. 2).
d) Die Y___________ ist seit 1. Januar 1999 eine privatrechtliche Stiftung. Damit hat
die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach
dem Vertrauensprinzip zu geschehen (vgl. dazu BGE 122 V 146 E. 4c). Dabei sind
jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu
beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (zu
den Auslegungsregeln vgl. A. Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend
vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige
Bestimmung
innerhalb
des
Reglements
als
Ganzes
steht,
den
objektiven
Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das
Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann,
dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner
Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter
Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im
Zweifel
zu
Lasten
ihres
Verfassers
auszulegen
(Urteil
des
Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich BV.2005.00034 vom 19. Dezember
2005 E. 3.2).
4. a) Im vorliegenden Fall macht der Kläger eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit der C__________ aufgrund „mangelnder medizinischer Tauglichkeit“ geltend.
Demgegenüber erachtet die Y___________ die Voraussetzung gemäss Art. 33 des
Reglements als nicht erfüllt.
b) Gemäss Art. 33 des Reglements gilt derjenige als invalid, dessen Arbeitsverhältnis
wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit angepasst oder aufgelöst wurde. Mithin
ist, die versicherte Person als invalid anzuerkennen, sofern die Weiterführung der
bisherigen Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich oder es deshalb
innerhalb der C__________ zu einer Anpassung des Arbeitsverhältnisses gekommen
ist. Dabei ist der Gesundheitszustand eines Bediensteten in erster Linie von dessen
Vorgesetzten bzw. den Ärzten zu beurteilen. Diese können die medizinische Situation
über längere Zeit beobachten und sind am besten in der Lage, eine ganzheitliche
Beurteilung vorzunehmen.
aa) Aufgrund der medizinischen Akten steht in casu fest, dass der Versicherte seit
November 2007 wegen Krankheit stets entweder zu 50% oder zu 100% arbeitsunfähig
war. Laut den hausärztlichen Berichten von Dr. H__________ lagen beim Versicherten
ab November 2007 wiederkehrende gesundheitliche Probleme (rezidivierende,
langstreckige, hochgradige Strikturen der penilen und der distalen bulbären Harnröhre
mit diversen Komplikationen interoperativ und perioperativ) vor, welche mehrere
operative Eingriffe nötig machten und dadurch leider nicht behoben werden konnten.
Der Patient war daher durch die Intimpflege und durch die unnatürliche
Katheterisierung stark eingeschränkt. Die Intimpflege nahm mehrere Stunden in
Anspruch, weshalb Dr. H__________ am 12. Juni 2008 den Arbeitsweg und die
Tätigkeit des Versicherten bei der C__________ als unzumutbar erachtete. Am
ergänzte, am Arbeitplatz sei eine gut zugängliche Toilette notwendig, da der Mitarbeiter
einer regelmässigen und guten Intimpflege bedürfe. Mit Verlaufsbericht vom
sofern 25% dieser Zeit zu Hause und 25% am angestammten Arbeitsplatz ausgeübt
werden könne. Es sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, wenn der Patient möglichst viel
seiner Arbeitszeit zu Hause erbringen könne, weil dort die nötigen Hilfsmittel und
Einrichtungen für die Intimpflege immer vorhanden seien.
Weiter steht fest, dass am 30. Januar 2009 die Anmeldung bei der Kantonalen IV-
Stelle Wallis erfolgt ist. Mit Bericht vom 4. Februar 2009 erachtete der RAD-Arzt
Dr. I___________ die bisherige Tätigkeit nur noch als zumutbar, sofern sie von zu
Hause aus ausgeübt würde. Am 17. Februar 2009 schlussfolgerte Dr. J___________,
die bisherige Tätigkeit sei nur in kleinem Rahmen zumutbar. Der Patient sei im
Rollstuhl und müsse täglich mehrmals durch eine Via valsa kathetrisieren. Der
Stuhlgang sei nur alle 2 bis 3 Tage mit stundenmässiger Aufenthaltsdauer im WC
möglich. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 legte K___________ von der
C__________ gegenüber der IV-Stelle dar, im Rahmen des betrieblichen
Casemanagements sei man zurzeit daran, mögliche Varianten bzw. die berufliche
Reintegration
innerhalb
der
C__________
zu
prüfen.
Anlässlich
des
Beratungsgespräches vom 27. Februar 2009 bei der Eingliederungszweigstelle der IV-
Stelle legte der Versicherte dar, er wolle vom C__________ weg, nicht nur aus
gesundheitlichen Gründen. Eine Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Hause sei nicht
möglich. Das Arbeitsverhältnis bei der C__________ sei gestört. Mit Schreiben vom
die Schilderungen des Hausarztes vom 24. Dezember 2008 bestätigen und die
medizinische Begründung des zuletzt geäusserten Wunsches bekräftigen. Aufgrund
des Leidens des Mitarbeiters müsse der Arbeitnehmer mehrmals täglich aufwändige,
pflegerische
Massnahmen
selbst
durchführen.
Regelmässig
müsse
er
zu
fachärztlichen Kontrollen ins Spital und zur Vornahme der nötigen Untersuchungen
beim Hausarzt erscheinen. Unklar sei, ob der Versicherte aktuell tatsächlich zu 50%
arbeite, oder ob dies noch nicht umgesetzt worden sei. Ein Gespräch mit den
Versicherten sei zweckmässig.
bb) In arbeitrechtlicher Hinsicht geht aufgrund der Akten hervor, dass der Versicherte
ab November 2007 seine Arbeit oft von zu Hause aus erledigte, wobei der Umfang
unklar bleibt. Diese Heimarbeit wurde schliesslich nach einer gewissen Dauer vom
Vorgesetzten nicht mehr geduldet. Im Dezember 2008 eröffnete die C__________ die
zweijährige Frist betreffend den Lohnfortzahlungsanspruch (vgl. dazu Schreiben vom
den Reintegrationsplan. Dabei gab der Versicherte zu bemerken, dass er zwar nicht
„unbedingt weg von der C__________“ wolle, aber keine Zukunft für sich in diesem
Unternehmen sehe. Mit Schreiben vom 3. April 2009 legte der Versicherte dar, dass
das Verhältnis zu den Vorgesetzten leider völlig gestört sei. Mit Arbeitszeugnis vom
hatte der Versicherte mehrere Bewerbungen geschrieben, wobei er am 6. Juli 2009
von der N__________ die Mitteilung erhielt, dass eine Stellenbesetzung im Nebenamt
unter Umständen im Rahmen der Personalplanung für 2010/11 möglich sei. Im Übrigen
hatte er nur Absagen erhalten. Am 11. September 2009 unterbreitete die
C__________ dem Versicherten das Angebot für eine Austrittsabfindung von
Fr. 109'000.--. Mit Mail vom 18. September 2009 stimmte der Versicherte dieser
Abfindung zu, weshalb am 25. September 2009 eine entsprechende Vereinbarung
unterzeichnet wurde.
Die Vereinbarung nennt den Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
das Gespräch vom 30. Juni 2009, das schriftliche Angebot der C__________ vom
Anfrage hin bestätigte die C__________ am 11. November 2010 und 7. September
2011, „der Bereich, in welchem Herr X___________ tätig war, hatte sich stetig
weiterentwickelt um noch optimaler den Kundenbedürfnissen zu entsprechen. Die
Ausrichtung des Bereiches Handicap innerhalb der C__________ sowie die sich
daraus ergebenden täglichen Herausforderungen wurden in enger Abstimmung mit
Herr X___________ gestaltet. Die vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten
verunmöglichten die in dieser Phase unbedingt notwendigen Abstimmungen zum
gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis. So entschieden wir uns gegenseitig,
das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen
per 25. September 2009 zu beenden. Da die Anspruchsfrist für die Lohnfortzahlung
(Total 2 Jahre) noch bis am 30. November 2010 gedauert hätte, wurde die
Abgangsentschädigung von Brutto Fr. 109'000.- auf der Basis von 14 Brutto-
Monatsgehälter, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Ortszulagen-Garantie berechnet“.
c) In Würdigung der Akten steht fest, dass der Kläger seit November 2007 für die
Arbeitgeberin nur noch eingeschränkte Arbeitsleistungen erbrachte und zahlreiche
krankheitsbedingte Abwesenheiten aufwies. Aufgrund der medizinischen Probleme galt
es ausserdem, diverse Auflagen (erheblich längere Pausen, genügend grosse und gut
zugängliche Sanitäranlagen, rollstuhlgängiger Arbeitsplatz, Einsätze von zu Hause
bzw. Heimarbeit) zu beachten. Mit Schreiben vom 20. März 2009 bestätigte der
M__________ die eingeschränkte Tauglichkeit des Klägers am Arbeitsort und
bekräftigte die Schilderungen des Hausarztes, wonach möglichst viel Arbeitszeit zu
Hause zu erbringen sei. In Bezug auf den Wiedereinstieg in „die Arbeitswelt“ forderte
er Abklärungen und zog - entgegen den Ausführungen der Beklagten - keine
abschliessenden Schlussfolgerungen. Ab Dezember 2008 war der gesundheitliche
Zustand des Versicherten so schlecht, dass zwingend Anpassungen an den
Arbeitsplatz erforderlich waren. Wie die Arbeitgeberin sodann glaubhaft ausführte
(Schreiben vom 11. November 2010 und 7. September 2011), verunmöglichten die
vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten die notwendigen Abstimmungen zum
gegenseitigen Geschäfts- und Rollenverständnis. Gesamthaft gesehen war der Kläger
schliesslich im Zeitraum von fast zwei Jahren immer wieder entweder nur beschränkt
arbeitsfähig oder zu 100% arbeitsunfähig. Nach dem Gesagten steht fest, dass der
Kläger nicht mehr in der Lage war, in seiner angestammten Funktion tätig zu sein, bzw.
dass das Arbeitsverhältnis aus medizinischen Gründen untragbar geworden und der
Versicherte für die Tätigkeit nicht mehr tauglich war. Dies war mitunter auch der Grund,
weshalb im Dezember 2008 die Lohnfortzahlungspflicht zu laufen begann und der
Arbeitgeber gemäss GAV den Reintegrationsplan in Angriff nahm. Im Rahmen der
Reintegration nahm die C__________ Abklärungen vor, führte Gespräche und
informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Februar 2009 darüber, dass mögliche
Varianten betreffend die berufliche Reintegration innerhalb der C__________ geprüft
würden, womit auch das gemäss GAV geforderte Verfahren in Gang gesetzt wurde.
Zweifelsfrei kann somit der Schluss gezogen werden, dass der Kläger als invalid im
Sinne des Art. 33 des Reglements gilt. Dem entspricht auch die Verfügung der
Kantonalen IV-Stelle Wallis, wonach der Versicherte nach der einjährigen Wartefrist ab
eine neue Arbeitsstelle bemühte, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihm
diesbezüglich auch eine Pflicht im Hinblick auf eine allfällige Arbeitslosigkeit oblag.
Ebenso wenig ändert daran etwas der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis nicht
mittels Kündigung sondern mittels Vereinbarung aufgelöst wurde, zumal Art. 33 des
Reglements ausdrücklich von „Auflösung“ des Arbeitsverhältnisses - und nicht wie von
der Beklagten dargelegt „Kündigung gemäss GAV“ - spricht. Mithin war entgegen der
Ansicht der Beklagten nicht von Belang, dass das Reintegrationsverfahren nicht
vollends abgeschlossen wurde. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass gemäss Art.
33 des Reglements eine Invalidität nur vorliegt, sofern das Reintegrationsverfahren
mangels Tauglichkeit abgeschlossen wird, entspricht nicht dem klaren Wortlaut der
besagten Bestimmung, die das Reintegrationsverfahren nicht einmal ausdrücklich
nennt. Nach dem Gesagten ist es auch unzutreffend zu behaupten, einzig und allein
der Arbeitskonflikt sei der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen,
nachdem weder die Arbeitgeberin noch der Arbeitnehmer dies bestätigten.
Schliesslich verhielt sich der Kläger auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung
korrekt. Bei der Anmeldung vom 12. Oktober 2009 beantwortete er die Frage nach
dem
Grund
der
Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses
damit,
dass
er
aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten können. Sodann stellte sich
aufgrund der Anmeldung beim RAV und den Angaben der Arbeitsfähigkeit (25% zu
Hause - 25% Arbeitsstelle) die Arbeitslosenkasse zu Recht die Frage nach der
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.
Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass aufgrund der Akten feststeht, dass der
Versicherte in keiner Art und Weise über die Konsequenz einer Vereinbarung und
deren Auswirkungen auf allfällige Rentenzahlungen durch die Pensionskasse
aufmerksam gemacht wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass selbst der Arbeitgeber
keine „Kürzung“ der Rentenleistung angestrebt hatte. In jedem Fall wäre er im Wissen
um die erfolgte IV-Anmeldung und die schweren gesundheitlichen Probleme ihres
Arbeitnehmers aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den Versicherten
auf die allenfalls erheblich tieferen Rentenleistungen aufmerksam zu machen.
Wesentlich ist, dass der Kläger bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei
der Beklagten versichert war und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses medizinisch
untauglich bzw. bereits invalid war.
d) Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Y___________ und damit die
von dieser auf das BVG-Minimum festgesetzte Rentenleistung als rechtswidrig. Der
Versicherte hat Anspruch auf die reglementarische Rentenhöhe. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen.
5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger einen Anspruch auf
Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und
Schwierigkeit der Streitsache und des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch
den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1’500.-- festsetzt (Art. 4 GTar).
b) Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Y___________ verpflichtet,
X___________ die reglementarischen Rentenleistungen der weitergehenden
Vorsorge auszuzahlen.
Die Y___________ bezahlt X___________ eine Parteientschädigung von
Fr. 1’500.--.
Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 3. Februar 2012