RVJ / ZWR 2012
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Jurisprudence de la Cour des assurances sociales
Rechtsprechung der sozialversicherungs-
rechtlichen Abteilung
Unfallversicherung
Assurance-accidents
KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 31. Januar 2011 in
Sachen A. c. SUVA – S2 10 37
Leistungskürzungen bei Verkehrsunfall – Führen eines Personenwagens in ange-
trunkenem Zustand
– Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzli-
cher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlim-
mert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt
werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG).
– Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbre-
chens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm ebenfalls in Abweichung von
Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fäl-
len verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG). Insofern ist der Tatbestand des Abs.
3 von Art. 37 UVG eine lex specialis.
Ref. CH : Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 91 SVG, Art. 263 StGB
Ref. VS : –
Réduction de prestations en cas d’accident. Conduite d’une voiture automobile
en état d’ivresse
– Si l’assuré a aggravé le risque assuré ou en a provoqué la réalisation intentionnel-
lement ou en commettant intentionnellement un crime ou un délit, les prestations
en espèces peuvent être temporairement ou définitivement réduites (art. 21 al. 1
LPGA).
– Si l’assuré a provoqué l’accident en commettant, non intentionnellement, un
crime ou un délit, les prestations en espèces peuvent, en dérogation à l’art. 21 al.
1 LPGA, être réduites ou, dans les cas particulièrement graves, refusées (art. 37
al. 3 LAA). L’énoncé de l’al. 3 de l’art. 37 LAA est ainsi une lex specialis.
Réf. CH : art. 21 LPGA, art. 37 LAA, art. 91 LCR, art. 263 CP
Réf. VS : -
Sachverhalt
A. Der am 10. Juli 1983 geborene A. ist bei der Schweizerischen
Unfallversicherung SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obliga-
torisch versichert. Am 11. April 2009 begab er sich nach X. Von dort
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wurde er gegen 22.30 Uhr von seinem Vetter mit dem Personenwagen
abgeholt und nach Y. chauffiert. Nachdem sie dort noch kurz in einem
Restaurant eingekehrt waren, fuhren sie zum Parkplatz des Elternhau-
ses des Versicherten. Dort trat der Versicherte den Weg zum Eltern-
haus zu Fuss an, stieg schliesslich aber in seinen Personenwagen ein
und fuhr los. Gegen 23.55 Uhr verlor der Versicherte die Kontrolle über
sein Fahrzeug, wobei dieses von der Strasse abkam, gegen eine Beton-
mauer prallte und den Abhang hinunterrollte. Der Versicherte zog sich
bei diesem Selbstunfall verschiedene Verletzungen zu. Die am 12. April
2009 um 02.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von
2.19‰ bei einer Blutalkoholkonzentration von 2.08‰ bis 2.30‰.
B. Mit Entscheid vom 23. November 2009 stellte der Untersu-
chungsrichter das gegen den Versicherten eröffnete Strafverfahren
wegen Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit
einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs.
1 Satz 2 SVG ein. In seiner Begründung führte er aus, einerseits stehe
fest, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken habe, ohne Wissen und
Absicht, danach noch Auto zu fahren, sowie dass er sich erst zum Fah-
ren mit dem Auto entschlossen habe, als er infolge des Alkoholkonsums
offensichtlich in der Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt
gewesen war, weshalb die Strafe ohnehin nach Art. 19 Abs. 2 StGB
erheblich gemildert werden müsse. Andererseits sei der Beschuldigte
durch die Folgen seiner Tat sehr stark betroffen und durch die Nebenfol-
gen schon genug bestraft worden, so dass es sich rechtfertige, gemäss
Art. 54 StGB auf eine Weiterführung des Verfahrens zu verzichten.
C. Am 3. Dezember 2009 verfügte die SUVA eine Kürzung von 50 %,
da der Unfall in Ausübung eines Vergehens (Führen eines Personenwa-
gens in angetrunkenem Zustand) herbeigeführt worden sei. Dagegen
erhob der Versicherte am 24. Dezember 2009 Einsprache mit der
Begründung, das Fahren in angetrunkenem Zustand sei ohne Absicht
bzw. Eventualabsicht verübt worden. Er habe im Wissen um den Alko-
holkonsum bewusst das Auto zu Hause gelassen und habe erst nach
seiner Rückkehr in völliger Unzurechnungsfähigkeit und ohne ersicht-
lichen Grund sein Fahrzeug bestiegen. Mit Entscheid vom 3. Februar
2010 hielt die SUVA an der Leistungskürzung im Umfang von 50 % fest.
Sie legte insbesondere dar, der Versicherte habe ein Vergehen im Sinne
von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG begannen, weshalb eine Leistungskürzung
gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zu erfolgen habe. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung sei bei einer Blutalkoholkonzentration von
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zwei bis drei Promille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
zu vermuten. Bei einer durchschnittlichen Blutalkoholkonzentration
von 2.19‰ könne nicht von einer Schuldunfähigkeit gesprochen wer-
den. Ferner sei die SUVA an die strafrichterliche Würdigung nicht
gebunden. Sofern schliesslich dargelegt werde, es sei nicht Art. 91 Ziff.
1 SVG, sondern Art. 263 StGB anwendbar, setzte letztere Bestimmung
(selbstverschuldete) Unzurechnungsfähigkeit voraus. Die Anwendbar-
keit von Art. 263 StGB würde im Übrigen zum gleichen Ergebnis führen.
Am 4. März 2010 reichte der Versicherte gegen den Entscheid der SUVA
vom 3. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit der
Begründung, am Vorsatz und Eventualvorsatz fehle es im konkreten
Fall. Ausserdem habe er keinen Grund zur Annahme gehabt, nach dem
Alkoholkonsum noch ein Fahrzeug lenken zu müssen, weshalb er ledig-
lich nach dem privilegierten Tatbestand von Art. 263 StGB hätte
bestraft werden können. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2010
hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest.
Erwägungen
(...)
von 50 % kürzen durfte.
die den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung
eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert,
die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in
schweren Fällen verweigert werden. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1
ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nicht-
berufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach
dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den
Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch
höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeit-
punkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode
Hinterlassenenrenten zustehen würden. Hat der Versicherte den Unfall
bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens
herbeigeführt, so können ihm ebenfalls in Abweichung von Artikel 21
Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren
Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des
Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlasse-
nenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die
Hälfte gekürzt (Art. 37 Abs. 3 UVG). Die Besonderheit des Art. 37 Abs.
3 UVG liegt darin, dass der Unfall »bei Ausübung eines Verbrechens
oder Vergehens» herbeigeführt wurde. Einerseits ist der im konkreten
Straftatbestand umschriebene Verschuldensgrad erforderlich, also
nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit, andererseits
ist die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes notwendig. Während
Abs. 1 und Abs. 2 die absichtliche oder grobfahrlässige Herbeiführung
eines Unfalles regeln, geht es in Abs. 3 um das schuldhafte Verüben
eines Verbrechens oder Vergehens. Der Unfall seinerseits muss nicht
schuldhaft herbeigeführt werden, sondern nur in Ausübung eines Ver-
brechens oder Vergehens. Insofern ist der Tatbestand des Abs. 3 eine
lex specialis (A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweige-
rung gemäss Art. 37-39 UVG, S. 170).
b) Die Begriffe «Verbrechen» und «Vergehen» sind im strafrechtli-
chen Sinne aufzufassen. Als Vergehen gelten nach Art. 10 Abs. 3 StGB
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind. Soweit es das Gesetz vorsieht, gehören dazu auch fahr-
lässig begangene Handlungen (Art. 12 StGB). Kein Vergehen liegt vor,
wenn die strafbare Handlung im Zustand der (nicht verschuldeten)
Unzurechnungsfähigkeit (bzw. Zurechnungsunfähigkeit) begangen
wurde (Art. 19 StGB). Wurde der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit
vom Handelnden selbst verschuldet und in diesem Zustand eine als
Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, ist dies strafbar (Art.
263 StGB). Die Leistungen des Unfallversicherers sind alsdann trotz
Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zu kürzen oder zu ver-
weigern (BGE 129 V 354 mit Hinweisen). Mithin ist bei selbstverschul-
deter Unzurechnungsfähigkeit der Art. 263 StGB anwendbar, welcher
zur Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG und mithin zur Kürzung oder
Verweigerung der Geldleistungen führt (A. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 171).
Art. 263 StGB, welcher die Begehung eines Vergehens oder Verbre-
chens im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit infolge selbstverschul-
deter Trunkenheit oder Betäubung sanktioniert, kommt nur zur
Anwendung, wenn weder der Tatbestand der absichtlichen oder jener
der fahrlässigen actio libera in causa erfüllt ist. Die in Art. 263 StGB
sanktionierte Handlung stellt ein Vergehen dar, weshalb die Leistungen
in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG trotz Unzurechnungsfähigkeit im
Zeitpunkt der Straftat zu kürzen oder zu verweigern sind (A. Rumo-
Jungo, a.a.O., S. 171 mit Hinweisen).
Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 17. Sep-
tember 1982 i.S. S.M.C. (publiziert im Anhang Nr. 6 S. 11 des SUVA-Jah-
resberichtes 1982) festgehalten, dass das Führen eines Motorfahrzeuges
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in einem durch übermässigen Alkoholkonsum selbstverschuldeten
Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Vergehenshandlung dar-
stellte und der Leistungsausschluss des Unfallversicherers gerechtfer-
tigt ist. In jenem Fall hatte sich der Versicherte abends zu einem Tanz-
anlass begeben, wo er Alkohol konsumierte, und sich anschliessend
von seinem Freund nach Hause fahren lassen. Nachdem ihn dieser vor
dem Hause abgesetzt hatte, begab sich der Versicherte kurze Zeit spä-
ter in den Wagen und fuhr wieder weg, wobei es zu einem Unfall kam.
Die danach verfügte Leistungsverweigerung durch die SUVA bestätigte
das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. September
1982 i.S. S.M.C.).
c) In Bezug auf Alkoholisierungen wurde im Strafrecht die Faustre-
gel entwickelt, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter zwei Promil-
len in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, bei zwei
bis drei Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähig-
keit und bei über drei Gewichtspromillen eine vollständige Schuldun-
fähigkeit zu vermuten ist. Allerdings sind in die Beurteilung der Zurech-
nungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation
einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes U 612/06 vom 5. Oktober
2007, E. 4.1.2 ; BGE 129 V 354 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
cherte mit seinem Personenwagen in angetrunkenem Zustand von der
Strasse abkam. Der Versicherte wies eine Blutalkoholkonzentration
von weit über 0.8‰ auf. Er hat damit den Straftatbestand von Art. 91
Abs. 1 Satz 2 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) erfüllt, wofür das
Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Strafe vor-
sieht. Der Beschwerdeführer hat den Unfall demnach bei der Ausübung
eines Vergehens herbeigeführt. Die im vorliegenden Fall gestützt auf
Art. 54 StGB erfolgte Einstellung des Strafverfahrens ändert daran
nichts (BGE 129 V 354 E. 3.2). Die Leistungskürzung hat daher grund-
sätzlich zu erfolgen.
b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er gel-
tend macht, von einer Leistungskürzung sei mangels Zurechnungsfä-
higkeit im Zeitpunkt der Tat abzusehen. Nach der genannten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration
zwischen 2‰ und 3‰ im Regelfall (bloss) eine verminderte Zurech-
nungsfähigkeit vor. Für einen anderen Schluss besteht auch im vorlie-
genden Fall kein Anlass. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die
zu einer von der Vermutungsregel abweichenden Beurteilung Anlass zu
geben vermöchten. Beim Versicherten handelt es sich um einen stäm-
migen, jungen und sportlichen Mann. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt an einer die Zurech-
nungsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung gelitten hat.
Es ist daher vom Unfallversicherer zu Recht nicht von einer (nicht
selbstverschuldeten) Unzurechnungsfähigkeit, sondern von einer ver-
minderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen worden, was – da der
Unfall grobfahrlässig und in Ausübung eines Vergehens herbeigeführt
wurde – zur Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG führt.
c) Als ebenfalls unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde, soweit darin geltend gemacht wird, aufgrund von Art. 263
StGB müsse von einer Leistungskürzung abgesehen werden. Die in Art.
263 StGB sanktionierte Handlung stellt ein Vergehen dar, weshalb die
Leistungen in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG selbst bei (selbstver-
schuldeter) Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat zu kür-
zen oder zu verweigern sind (vgl. E. 4b oben mit Hinweisen). Insofern
lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Alko-
holkonsum sein Auto zu Hause gelassen hatte, nichts zu dessen Gun-
sten ableiten. Dass er dies angeblich öfters getan hat, mag daran eben-
falls nichts zu ändern.
d) Nicht nachvollziehbar ist ferner die Behauptung des Beschwer-
deführers, er werde ungleich behandelt. Inwiefern eine solche
Ungleichheit resultieren sollte, ist nicht erkennbar, zumal der Gesetz-
geber sogar die selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit als straf-
bar erachtete.
e) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht
die im üblichen Rahmen liegende Kürzung von 50 %. Die SUVA hat dies-
bezüglich ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
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