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KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 22. April 2010 in Sachen
A. c. SUVA – S2 10 5
Unfallbegriff – Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors – Sprung vom Podest
– Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
– Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wird bejaht, wenn dieser den Rah-
men des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen überschreitet.
– Ein Sprung in ein tieferes Niveau und das Zusammenbeissen der Zähne sind
grundsätzlich nichts Ungewöhnliches.
Ref. CH : Art. 4 ATSG, Art. 6 UVG
Ref. VS : –
Notion d’accident – Cause extérieure extraordinaire – Saut d’une estrade
– Selon l’art. 4 LPGA, est réputé accident toute atteinte dommageable, soudaine et
involontaire, portée au corps humain par une cause extérieure extraordinaire qui
compromet la santé physique, mentale ou psychique ou qui entraîne la mort.
– La cause extérieure extraordinaire est réalisée lorsqu’elle outrepasse le cadre de
la sphère de vie quotidienne et habituelle.
– Un saut à un niveau plutôt bas et la cassure de dents ne présentent, en principe,
rien d’extraordinaire.
Réf. CH : art. 4 LPGA, art. 6 LAA
Réf. VS : -
Sachverhalt
A. Der 1952 geborene A. arbeitet für X. und ist in dieser Eigenschaft
bei der Schweizerischen Unfallversicherung (fortan SUVA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadensmeldung UVG des
Arbeitsgebers (eingegangen am 26. August 2009) erlitt der Versicherte
am 19. März 2009 auf einer Baustelle durch einen Sprung ab einem
Podest und dem darauffolgenden Zusammenschlagen der Kiefer einen
Bruch eines linken Zahnes. Mit Schreiben vom 3. September 2009
beantwortete der Versicherte die von der SUVA gestellten Ergänzungs-
fragen zur Unfallmeldung folgendermassen : «Ich machte einen kleinen
Sprung ab einem Tritt, dabei habe ich den Kiefer zusammengeschla-
gen. Es machte etwas, aber ich spürte keinen Schmerz und schenkte
der Sache keine weitere Beachtung.» Des Weiteren habe es sich um eine
gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingun-
gen verlaufen sei. Bei der Frage, ob etwas Besonderes (Ausgleiten,
Sturz usw.) passierte, verwies er auf die Ausführungen zu Ziffer 1 (vgl.
oben zitierte Sachverhaltsdarstellung).
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B. Mit Schreiben vom 11. September 2009 lehnte die SUVA ihre Leis
tungspflicht ab, da weder ein Unfall im Sinne von Art. 4ATSG noch eine
unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dies wurde, auf Wunsch des
Versicherten, am 18. September 2009 verfügt.
C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Brief vom 8. Oktober 2009
Einsprache. Er machte geltend, dass der Tatbestand eines Unfalles
erfüllt sei und erläuterte den Sachverhalt. Er führte aus, dass neben der
Terrasse, wo er gearbeitet habe, ein Schwimmbassin gelegen sei,
dazwischen eine Niveaudifferenz (Tritt). Während der Massaufnahme
habe er einen kleinen Sprung auf das tiefere Niveau gemacht. Da keine
Schutzvorrichtungen oder Ähnliches da gewesen seien, sei er davon
ausgegangen, dass die Differenz etwa eine Tritthöhe sei. Es seien aber
zwei Tritthöhen (ohne Zwischentritt) gewesen. Dementsprechend sei
er natürlich erschrocken, habe härter aufgeschlagen als geplant und
habe so den Kiefer zusammengeschlagen. In der grellen Märzensonne
auf der Terrasse mit Steinboden ohne Sonnenstoren sei die Situation
nicht klar ersichtlich gewesen, vor allem wenn man erst kurz auf der
Baustelle und mehrfach beschäftigt sei. Mit Einspracheentscheid vom
ab, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor, insbesondere sei die Unge-
wöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen.
D. Hiegegen reichte A. am 22. Dezember 2009 Beschwerde beim
Kantonsgericht ein. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 hielt
die SUVA an ihrem Entscheid vom 16.Dezember 2009 fest und bean-
tragte, die Beschwerde abzuweisen. Demgegenüber wies der Beschwer-
deführer in seiner Replik darauf hin, dass der Aufschlag ausserordent-
lich hart gewesen sei, da er diesen nicht erwartet habe. Zudem sei der
Bewegungsablauf abrupt gewesen und der Sprung habe nicht unter nor-
malen äusseren Bedingungen stattgefunden, da seine Einschätzung der
Tritthöhe falsch gewesen sei. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Par-
teibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von
Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
(...)
vom 16. Dezember 2009. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer am 19. März
2009 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, insbesondere ob
der äussere Faktor das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt.
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b) Die Unfallversicherung gewährt grundsätzlich bei Berufs- und
Nichtberufsunfällen Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Definition des Unfalls, bezieht sich die Ungewöhnlichkeit
nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen sel-
ber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit,
dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol-
gen nach sich zog. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde
entwickelt, um die «tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des
täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und
deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichti-
gung finden sollen» aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Werner Lau-
ber, Praxis des sozialen Unfallversicherungsrechts der Schweiz, S.
298). Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wird bejaht, wenn
dieser den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen und
Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall
anhand der objektiven Verumständungen (Urteil des Bundesgerichtes
U 313/04 vom 1. Februar 2005 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des unge-
wöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung
bestehen. Dieser liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussen-
welt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewe-
gung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst, beispielsweise wenn
der Versicherte stolpert, ausgleitet oder gestossen wird (RKUV 1999
Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist
der ungewöhnliche Faktor zu bejahen ; denn der äussere Faktor – Ver-
änderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten
Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V
117 E.2.1 mit Hinweisen).
c) Der Richter darf eine Tatsache nur dann als bewiesen anneh-
men, wenn er von ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 121 V 47 E. 2a
mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person
die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu
machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben
zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht
der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialver-
sicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des
Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak-
tors, gegeben sind. Hiezu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrund-
satzes die notwendigen Beweise zu erheben. Spricht der rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das
Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit
genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (BGE 116 V 140
E. 4b, 103 V 176 E. 2a ; RKUV 2003 Nr. U 485 [U 307+308/01] S. 259 E. 5).
Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den
Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die soge-
nannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefan-
gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst
oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs-
rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versi-
cherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Anga-
ben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres
Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des
Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 130 III
328 E. 5, 130 V 120 E. 2.2.7 sowie RKUV 2004 Nr. U 512 [U 349/02] S. 283
E. 4.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schä-
digenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als
spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung
zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwen-
dung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 [U 236/03] S. 546).
d) Im Lichte dieser Grundsätze lässt sich die Sachverhaltsfeststel-
lung der SUVA nicht beanstanden. Insbesondere durfte diese – entge-
gen den Vorbringen des Beschwerdeführers – dem Umstand, dass der
Versicherte trotz klarer Fragestellung zum Vorfall vom 19. März 2009 im
Fragebogen der SUVA vom 27. August 2009 kein spezielles Ereignis
nannte, bzw. alles unter normalen Bedingungen ablief, entscheidendes
Gewicht beimessen. Demnach machte der Versicherte am 19. März
2009 einen kleinen Sprung ab einem Podest, wobei er härter aufge-
schlagen ist als geplant und dabei den Kiefer zusammengeschlagen
hat. Der äussere Faktor ist im vorliegenden Fall der Kontakt des Kör-
pers mit dem Boden, d.h. der Aufschlag nach dem Sprung vom Podest.
Aus den Akten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei
weder gestossen worden, noch ausgerutscht oder gestolpert ist. Wie er
selber sagt, machte es zwar etwas, aber er spürte keinen Schmerz und
schenkte der Sache keine weitere Beachtung. Es ist deshalb davon aus-
zugehen, dass sich nichts ereignete, was der Beschwerdeführer selber
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als etwas Besonderes erlebt hätte und der Aufprall somit unter norma-
len äusseren Bedingungen verlief. Der harte Aufprall vermag den Rah-
men des Alltäglichen und Üblichen nicht zu sprengen (Urteil des Bun-
desgerichtes U 258/04 vom 23. November 2006). Das harte Aufschlagen
auf dem Boden stellt für sich allein genommen keinen Vorgang ausser-
gewöhnlicher Art dar. Darin kann keine für den Unfallbegriff letztlich
entscheidende Programmwidrigkeit (BGE 130 V 118 E. 2.1) erblickt wer-
den. Es kann sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt –
insoweit nicht anders verhalten als bei jenem Versicherten, welcher
beim Ausstieg aus einem Wagen der S-Bahn bei einer Tritthöhe von
etwa 43 cm mit dem rechten Fuss hart auf dem Perron auftrat (Urteil
des Bundesgerichtes U 82/92 vom 2. Dezember 1993 ; vgl. auch SUVA-
Jahresbericht 1963 Nr. 3c S. 20 : Aufschlagen der Füsse auf einer harten,
unverputzten Unterlage nach einem Sprung eines Bauarbeiters aus
etwa 1.5m). In diesem Zusammenhang kann daraus, dass bei oder nach
der Körperbewegung Schmerzen auftreten, allein nicht auf eine unge-
wöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs
geschlossen werden (BGE 129 V 180 E. 2.1 in fine). Dass ein Sprung in
ein tieferes Niveau und das Zusammenbeissen der Zähne grundsätzlich
nichts Ungewöhnliches sind, hat das Bundesgericht im Urteil
8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 4 und 5 bestätigt. Der Aufprall
hebt sich insbesondere nicht vom Normalmass an äusseren Einwirkun-
gen auf den menschlichen Körper ab. Er – Veränderung zwischen Kör-
per und Aussenwelt – ist folglich kein objektiv unvorhersehbares und
programmwidriges Geschehen, sondern ein natürlicher Bewegungsab-
lauf. Dieser wird zwar intensiviert, aber nicht verändert. Im vorliegen-
den Fall kann der gewollte Sprung, selbst bei allenfalls erfolgter Fehlein-
schätzung der Höhe bedingt durch die konstante Sonneneinstrahlung
oder Mehrfachbelastung, mit Blick auf die vergleichbaren Fälle (insbe-
sondere Urteil des Bundesgerichtes 8C_718/2009 vom 30. November
nichts Ungewolltes, Programmwidriges ereignet. Ungewöhnlich am
Ereignis vom 19. März 2009 ist lediglich der eingetretene Zahnschaden.
Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich jedoch nur auf den
äusseren Faktor selber. Ungewöhnliche Auswirkungen auf den mensch-
lichen Körper begründen keine Ungewöhnlichkeit des äusseren Fak-
tors (vgl. E. 2b). Demzufolge stellt der Vorfall vom 19.März 2009 keinen
Unfall im Rechtsinne dar, weshalb die SUVA zu Recht ihre Leistungs-
pflicht verneint hat.