JUGCIV
S2 11 19
URTEIL VOM 25. MAI 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer
In Sachen
X__________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A__________
gegen
Y__________ , Rechtsdienst, Beschwerdegegnerin
(adäquate Kausalität)
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene X__________ war über ihre Arbeitgeberin, die Hotel
B__________ AG in C__________, bei der Y__________ AG (fortan Y__________)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie
am 17. Februar 2006 auf dem Eis ausrutschte und sich am Fuss verletzte. Der
erstbehandelnde Arzt, Dr. D__________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte eine Distorsio pedis rechts (Dossier zm 2). Ab dem 18. Februar 2006
war die Versicherte wieder arbeitsfähig, die Behandlung bei Dr. D__________ konnte
Ende Februar 2006 abgeschlossen werden (zm 1).
Wegen persistierenden Schmerzen musste X__________ sich am 19. September
2006
im
Spitalzentrum
Oberwallis
einer
arthroskopischen
Teilsynovektomie
unterziehen. Die Operationsdiagnose lautete Synovialitis und narbige Veränderungen
im Bereich des lateralen OSG rechts (zm 5).
Am 12. Januar 2007 (zm 10) berichtete der Hausarzt Dr. E__________, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, über einen deutlich verzögerten Heilungsverlauf bei seiner
Patientin. Diese sei seit dem Unfall vom 17. Februar 2006 anhaltend 100%
arbeitsunfähig als Serviceangestellte. Dr. E__________ befürwortete eine Beurteilung
durch den Vertrauensarzt der Versicherung.
Dr. F__________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, untersuchte X__________ am 8. März 2007 und erstattete
am 9. März 2007 Bericht (zm 11). Er erachtete den Kausalzusammenhang der
Beschwerden, die er als Restbeschwerden nach Supinationsmisstritt bezeichnete, mit
dem Unfall vom 17. Februar 2006 als überwiegend wahrscheinlich. Unfallfremde
Faktoren konnte er nicht festellten.
Am 18. Oktober 2007 wurde X__________ im Auftrag Y___________ durch
Dr. G__________,
Leiter
des
Fusszentrums
der
orthopädischen
Klinik
des
Kantonsspitals Aarau, untersucht (zm 12). Dr. G__________ stellte die Diagnosen
eines unklaren chronifizierten Schmerzsyndroms und empfahl eine neurologische
Untersuchung. Ihre angestammte Tätigkeit könne die Versicherte momentan sicher
nicht ausüben, in einem sitzenden Beruf wäre sie aber zu 100% arbeitsfähig.
Die neurologische Untersuchung im Kantonsspital Aarau fand am 27. Februar 2008
statt. In ihrem Bericht vom 25. März 2008 (zm 13) stellten Dr. H__________ und
Dr. I__________ die Diagnose von chronischen belastungsabhängigen OSG-
Schmerzen rechts und schlossen aufgrund der klinischen Untersuchungen und
neurographischen Befunden Hinweise für eine Nervenschädigung als eigenständige
Verletzung aus. Die Dauerschmerzen hätten einen neuropathischen Aspekt, die
belastungsabhängigen Gelenkschmerzen könnten jedoch damit nicht erklärt werden.
Am 12. Juni 2008 berichtete Dr. E__________ über den nach wie vor unveränderten
Zustand seiner Patientin. Wegen deren ungenügender Wirkung habe diese die
Schmerzmittel abgesetzt. Sie sei zu 100% arbeitsunfähig und warte auf den Bericht
über die orthopädische Konsultation bei Dr. G__________, evtl. auf weitere operative
Versorgungsmassnahmen.
In seinem Gutachten vom 27. Januar 2009 (zm 16) berichtete Dr. G__________ über
die biomechanische Untersuchung, die im Labor für Bewegungsanalyse des
Kantonsspitals Aarau durchgeführt worden war. Diese hatte deutlich bessere Resultate
im anästhetischen als im nicht-anästhetischen Zustand ergeben, was auf eine
möglicherweise
vorliegende
Sinus
tarsi-Problematik
hingedeutet
habe.
Eine
neurologische und eine MRI-Beurteilung hätten diese Vermutung indessen nicht
bestätigt und auch zu keiner anderen schlüssigen Diagnose geführt. Die zusätzlich
durchgeführte Spect-Szintigraphie mit spezieller Dünnschicht-CT-Aufnahme habe
ebenfalls keine Erklärung für die vorhandenen Beschwerden aufgezeigt. Diese seien
morphologisch nicht erklärbar. Da klinisch der Verdacht eines Sinus tarsi-Syndroms
vorliege, könne nichts anderes als eine chirurgische Ausräumung des Sinus tarsi
empfohlen werden. Ein Verschwinden der Beschwerden sei allerdings ungewiss. Es
stelle sich die Frage, ob angesichts der Chronifizierung der Schmerzen eine
zusätzliche Betreuung durch einen Schmerzspezialisten sinnvoll wäre. Momentan sei
die Patientin höchstens in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig, wobei aufgrund der
ganztägig fortwährenden Schmerzen auch dies fraglich sei.
Ein Bericht der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals J__________ vom 10. März
2010 (zm 19) ergab keine neuen Erkenntnisse. Prof. Dr. K__________ konnte die
Schmerzen von X__________ keiner Äthiologie zuordnen und eine multifaktorielle
Genese nicht ausschliessen.
B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (z 69) stellte Y__________ mangels eines
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges sämtliche Leistungen per
X__________ vor, der Gutachter Dr. G__________ erachte eine Unfallkausalität
lediglich als möglich. Da damit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht erfüllt sei, müsse der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden. Ein
adäquater Kausalzusammenhang könne rechtsprechungsgemäss bei dem als leicht
einzustufenden Unfall von vorne herein nicht vorliegen.
Am 23. August 2010 erhob X__________ Einsprache. Nach dem Unfall vom
persistierenden Schmerzen zurückgeführt werden könnten. Nach einer Teilgenesung
sei infolge eines Fehltritts, der aber eindeutig im Zusammenhang mit dem
ursprünglichen Unfall stehe, eine Verschlechterung eingetreten. Damit müsse der
Kausalzusammenhang als gegeben betrachtet und die Verfügung Y___________
aufgehoben werden. Eventuell sei ein neutrales Obergutachten in Auftrag zu geben.
Die Zürich holte daraufhin bei den Dres. E__________, L__________ und
D__________ ergänzende Arztberichte ein und lehnte die Einsprache mit Entscheid
vom
Januar
2011
ab.
Die
Versicherung
beurteilte
einen
natürlichen
Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 17. Februar 2006 als nicht
überwiegend wahrscheinlich, liess die Frage aber schlussendlich offen, da sie eine
adäquate Kausalität verneinte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung sei der Unfall vom 17. Februar 2006, der als leicht oder
allenfalls mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufen sei, nicht dazu geeignet,
die geklagten Beschwerden zu begründen. Eine Prüfung der durch das Bundesgericht
aufgestellten Adäquanzkriterien vermöge zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
C. Dagegen erhob X__________ am 2. März 2011 Beschwerde bei der
Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der ihr zustehenden
Leistungen. Das Gericht habe eine Stellungnahme von Dr. K__________ einzuholen.
Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem
Unfall vom 17. Februar 2006 sei von Dr. F__________ klar als überwiegend
wahrscheinlich
bezeichnet
worden.
Auch
Dr.
G__________
betrachte
die
Beschwerden als unfallkausal. Y__________ habe es versäumt, eine Stellungnahme
des aktuell behandelnden Arztes, Dr. K__________ vom Kantonsspital J__________
einzuholen.
Mit Vernehmlassung vom 1. April 2011 beantragte Y__________ die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und im weiteren Schriftenwechsel hielten beide Parteien
an ihren Anträgen fest.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. a) Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2011. Gemäss
Art.
56
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
vom
Oktober
2000
(ATSG)
kann
gegen
Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung
Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht
werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).
b)
Die
Beschwerdeführerin
ist
im
Oberwallis
wohnhaft,
weshalb
die
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2
des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes
vom
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom
und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als Kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die
Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
2. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin Folgen des Unfalles vom 17. Februar
2006 sind. Eine weitere Leistungspflicht ist nur gegeben, wenn zwischen den noch
bestehenden Beschwerden und dem Unfall die rechtlich relevante Kausalität
vorhanden ist.
3.
Nach
dem
Unfallversicherungsgesetz
sind
grundsätzlich
Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert.
Dem
Berufsunfall
gleichgestellt
werden
Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 UVG). Die Gewährung von
Versicherungsleistungen setzt eine Körperschädigung, d.h. eine Beeinträchtigung der
physischen oder psychischen Gesundheit voraus. Der Unfallversicherer haftet jedoch
für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen,
sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten
Ereignis steht (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa; 125 V 461 Erw. 5a; 123 V 103 Erw. 3d; 119
V 337 Erw. 1 mit Hinweis).
a) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als
in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele (Bundesgerichtsurteil 8C_537/2009 vom 3. März 2010 Erw. 5.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (Bundesgerichtsurteil
8C_537/2009 Erw. 5.1). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im
Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben
ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 Erw. 1b).
b) Der weiteren Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt sowohl
im
Sozialversicherungs-
als
auch
im
Haftpflichtrecht
die
Funktion
einer
Haftungsbegrenzung
zu.
Die
Adäquanz
dient
als
Korrektiv
zum
naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung
bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Als adäquate Ursache
eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also
durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Bundesgerichtsurteil
8C_537/2009 Erw. 5.2).
Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche
Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung
des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt. Für die Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden nach einem Unfall hat die Rechtsprechung besondere
Kriterien entwickelt. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (Bundesgerichtsurteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober
2009 Erw. 2 mit Hinweis). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht
aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 115 V 133 Erw. 6), denn die
Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im
Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter
anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen
Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
prüfen.
4. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 17. Februar 2006 eine Distorsio pedis.
Die in der Folge zahlreichen behandelnden und begutachtenden Ärzte konnten die
persistierenden Beschwerden übereinstimmend morphologisch nicht zuordnen
(Dr. G__________), fanden keine klare Äthiologie und beurteilten eine multifaktorielle
Genese als nicht ausgeschlossen (Prof. Dr. K__________). Dr. G__________ stellte
die Diagnose eines unklaren chronifizierten Schmerzsyndroms.
Aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Gutachten und Berichte ist mit
Y__________ davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin
geklagten Beschwerden nicht um organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt.
5. a) Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgen sind, nebst dem Unfallgeschehen als solchem, weitere
unfallbezogene Merkmale mit einzubeziehen (Bundesgerichtsurteil 8C_91/2011 vom
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im Einzelfall zu verlangen,
dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere
aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser
Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren
Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden
wird.
Während
bei
leichten
Unfällen
der
adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in
der Regel ohne weiteres verneint werden kann, ist er bei schweren Unfällen
regelmässig zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage,
ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund
des
Unfalls
allein
schlüssig
beantworten.
Das
Eidgenössische
Versicherungsgericht hat daher festgehalten, dass weitere, objektiv erfassbare
Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als
direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 Erw. 6). Als massgebende Kriterien sind zu
nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (BGE 115 V
140 Erw. 6c). Hingegen müssen sie in gehäufter Weise oder in besonders
ausgeprägter Form bejaht werden können, damit die anspruchsbegründende
Adäquanz als gegeben erachtet werden kann.
b) Im Einspracheentscheid weist Y__________ den Unfall der Beschwerdeführerin
dem leichten oder allenfalls mittleren, an der Grenze zum leichten, Bereich zu. Unter
Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis (Bundesgerichtsurteil U 83/05 vom 1. Juni
2006 Erw. 3.1) ist der Unfall in der Tat eher als leicht einzustufen. Aber selbst wenn
zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Unfall mittlerer Schwere im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen würde, würde dies am
Verfahrensausgang
nichts
ändern.
Für
die
Bejahung
des
adäquaten
Kausalzusammenhanges müssten diesfalls die massgebenden unfallbezogenen
Kriterien gehäuft oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben
sein (BGE 115 V 133 Erw. 6c.bb).
c) Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen
noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die erlittene Distorsio pedis
(Dr. D__________)
bzw.
die
Beschwerden
nach
Supinationsmisstritt
(Dr. F__________) heilten zuerst normal, sie waren aufgrund ihrer Schwere oder Art
erfahrungsgemäss sicher nicht dazu geeignet, eine psychische Fehlentwicklung
auszulösen. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallursachen erheblich
verschlimmert hätte, bestehen ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen keinerlei Anhaltspunkte. In casu können die vom
Bundesgericht aufgestellten Kriterien demzufolge nicht in gehäufter Weise oder in
besonders ausgeprägter Form bejaht und selbst im Falle des Vorliegens eines
natürlichen Kausalzusammenhanges könnte eine anspruchsbegründende Adäquanz
demzufolge nicht als gegeben erachtet werden.
6. a) Auf weitere Abklärungen kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
verzichtet werden, da sie zu keinem andern Ergebnis zu führen vermöchten
(Bundesgerichtsurteil 8C_818/2008).
b) Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid Y__________ als rechtens,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern
sowie
von
Sonderfällen
abgesehen
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-
rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).
Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen
zugesprochen.
Sitten, 25. Mai 2012