JUGCIV
S2 11 9
URTEIL VOM 30. JANUAR 2012
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer-
Schmid, Thomas Brunner
In Sachen
X___________ , Beschwerdeführer
gegen
Y___________ , Beschwerdegegnerin
(Kausalität)
Sachverhalt
A. Der am xxxxx geborene X___________ ist über seinen Arbeitgeber bei der
Y___________ obligatorisch unfallversichert. Am 27. Juli 2009 wurde er auf dem Velo
im
Stadtverkehr
von
einem
Lastwagen
„seitwärts“
angefahren
und
dabei
weggeschleudert, was zu einer Verletzung des linken Handgelenks führte. Am
rechts und des Handgelenks links sowie ein Zahndefekt 2. Modular unten links. Trotz
der
verordneten
Physiotherapie
klagte
X___________
anschliessend
über
Spannungen
im
Nacken-
und
Schulterbereich
rechts
und
verspürte
beim
Hängenlassen des rechten Arms ein Kribbeln. Infolge anhaltender Beschwerden
überwies Dr. A___________ X___________ schliesslich an Dr. B___________,
welcher
die
Diagnose
HWS-Syndrom
mit
Diskushernien
HWK5/HWK6
und
HWK3/HWK4 sowie akute linksseitige Lumbalgie stellte. Am 26. Januar 2011 wurde in
der Klinik C___________ in D___________ eine Diskushernienoperation C5/C6
durchgeführt.
B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 teilte die Y___________ X___________ mit,
die gesetzlichen Versicherungsleistungen seien aufgrund des Heilverlaufes erbracht
worden, da die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern
ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall
eingestellte hätte (Status quo sine), sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens
ein Jahr nach dem Unfall erreicht, weshalb sie die Versicherungsleistungen per
Einsprache, welche er nach Zustellung der ärztlichen Beurteilung durch die
Y___________ am 16. Dezember 2010 mit Schreiben vom 21. Dezember 2010
ergänzte.
Mit Entscheid vom 11. Januar 2011 wies die Y___________ die Einsprache ab. Sie
verwies dabei auf die ärztliche Beurteilung vom 13. Dezember 2010 und stellte
zusammenfassend fest, dass bezüglich der Schulterbeschwerden ein Status quo sine
anzunehmen
sei
und
die
Nackenbeschwerden
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit als unfallkausal einzustufen seien.
C. Hiergegen reichte X___________ am 7. Februar 2011 (Poststempel) Beschwerde
bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Begründung
seiner Beschwerde stützte er auf den Operationsbericht von Dr. E___________ vom
Unfall und nicht auf Abnützung zurückzuführen sei. Mit Beschwerdeantwort vom
die Bestätigung des Einspracheentscheides. Am 8. April 2011 hinterlegte der
Beschwerdeführer eine abschliessende Replik und hielt an den Begehren fest.
Demgegenüber verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. April 2011
auf eine Duplik.
Auf die Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die
Prozessfähigkeit,
die
Zulässigkeit
des
Rechtsweges,
die
Zuständigkeit
der
angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und
rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V
514 E. 1 und 126 V 30).
a) Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung
Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht
werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 7. Februar 2011 eingereichte
Beschwerde erfolge daher fristgerecht.
b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in F___________, mithin im Kanton
Wallis. Der Streitgegenstand ist sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die sachliche
und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege
vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1], Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG; SGS/VS 173.400] und Art.
81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Der Beschwerdeführer ist als
versicherte Person von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
fristgerecht eingereichte und den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde
kann eingetreten werden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der obligatorische Unfallversicherer aus dem
versicherten Ereignis vom 27. Juli 2009 auch über den 31. Oktober 2010 hinaus
leistungspflichtig ist.
3. a)
Nach
dem
Unfallversicherungsgesetz
sind
grundsätzlich
Berufs-
und
Nichtberufsunfälle
versichert.
Dem
Berufsausfall
gleichgestellt
werden
Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Als Unfall gilt die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
auf den menschlichen Körper. Das Ereignis muss dabei die Ursache einer
gesundheitlichen Störung sein. Somit ist ein Kausalzusammenhang erforderlich.
b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als
in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend
dieser
Umschreibung
ist
für
die
Bejahung
des
natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.1;
BGE 129 V 181 E. 3.1; 121 V 329 E. 2a; 119 V 337 E. 1; 118 V 289 E. 1b mit
Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (Urteil des Bundesgerichts
8C_1016/2011 vom 31. Mai 2011 E. 1.2; BGE 129 V 177 E. 3.1; 119 V 338 E. 1; 118 V
289 E. 1b mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im
Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben
ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 290 E. 1b).
c) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem
Unfallereignis
und
dem
eingetretenen
Schaden
ein
adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch
das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts
8C_579/2011 vom 10. März 2011 E. 5.2.1; BGE 134 V 109 ff; 109 V 152; 107 V 176 f.
mit Hinweisen).
Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht somit für Unfallfolgen, die
entweder alleinige Folgen des Unfalls sind, oder für Verschlimmerungen eines
Vorzustandes, die nachgewiesenermassen durch adäquate Unfallfolgen bedingt sind.
Hier ist zu unterscheiden zwischen einer vorübergehenden Verschlimmerung (mit
Erreichen des Status quo ante), einer dauernden Verschlimmerung und der
richtungsgebenden Verschlimmerung. Letztere ist dann gegeben, wenn ein
unfallunabhängiges Leiden durch den Unfall früher zur Entwicklung gebracht wird, in
seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in ein bleibend schmerzhaftes Stadium
gebracht wird. Schwierigkeiten bereitet die Beurteilung, wenn es sich beim Vorzustand
um ein progredientes Leiden handelt, das auch ohne Unfallereignis mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zeit mehr Beschwerden verursacht hätte und wenn die
Beobachtungszeit lang ist. Dann kann der Status quo ante nicht mehr erreicht werden.
Deshalb schätzt man in diesen Fällen den Status quo sine, einen hypothetischen
Zustand, in dem sich der Patient aufgrund des ehemaligen Vorzustandes und des
wahrscheinlichen,
seither
zu
erwartenden
Verlaufes
befinden
würde
(Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen
Unfallversicherung, Bern/Stuttgart 1990, S. 16). Wird durch den Unfall somit ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch
und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft nach dem Gesagten
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_68/2011 vom 29. April 2011 E. 6.4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b).
d) Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles
genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt
die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim
Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2011 vom 9. März 2011 E. 2.2;
RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76
E. 4b). Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu
erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind
(Urteil des Bundesgerichtes 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 2.3).
e) Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie bloss dann als weitgehend
unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und
geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird
weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom)
unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteile des Bundesgerichts
U 3/06 vom 6. September 2006 E. 1.2; U 332/03 vom 3. Januar 2005 mit Hinweisen).
Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung
hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass
unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe
verletzt würde (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 3. Januar 2005, U 332/03 mit Hinweis
auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993,
S. 165). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe
durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei
Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden
(Mollowitz, a.a.O., S. 165).
Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten
dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und
insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre,
eine gesunde Bandscheibe zu verletzten.
4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2011 vom 14. Juli 2011 E. 3.1.2;
BGE 134 V 231 E. 5.1; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 160f E. 1c mit
weiteren Hinweisen).
5. a) In casu stützt sich die Y___________ bei ihrem Entscheid vorwiegend auf die
Beurteilung der Kreisärztin Dr. G___________ ab. Diese vertritt in ihrer Stellungnahme
vom 23. Dezember 2010 unter Hinweis auf ihre ärztliche Beurteilung vom
Schulterbeschwerden ein Status quo sine anzunehmen ist und im Weiteren die
geklagten Nackenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unfallkausal
einzustufen
sind.
In
der
Beschwerdeantwort
führte
die
Beschwerdegegnerin bezüglich der Nackenbeschwerden weiter aus, dass eine
relevante unfallbedingte Verschlimmerung vorbestehender und/oder degenerativen
Wirbelsäuleschäden, insbesondere Diskushernien, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur bewiesen wäre, wenn eine richtunggebende Verschlimmerung
röntgenologisch ausgewiesen worden wäre und sich von der altersüblichen
Progression abheben würde. Überdies setze die Annahme einer Unfallkausalität weiter
voraus, dass die Symptome unmittelbar nach dem Unfall auftreten würden. Die
Tatsache, dass das zervikoradikukläre Schmerzsyndrom beim Beschwerdeführer erst
vier Monate nach dem Unfall aufgetreten sei, stelle einen Grund dar, dass die zervikale
Diskushernien und damit korrelierende myeloradikuläre Schmerzsyndrom keine
wahrscheinlichen Unfallfolgen darstellten. Zudem gäbe es laut MRI der HWS vom 4.
Mai 2010 keinerlei Anzeichen für eine unfallbedingte Schädigung der HWS, namentlich
keine Frakturzeichen, dafür aber diverse Hinweise für ein krankhaftes und/oder
degeneratives Geschehen, weshalb ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen
den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 27. Juli 2009 ohne weiteres zu verneinen
sei. An diesem Ergebnis ändere auch der Operationsbericht vom 26. Januar 2011
sowie der Bericht vom Dr. H___________ vom 15. Oktober 2010 nichts, da sich weder
im einen noch im andern eine einleuchtende und nachvollziehbare medizinische
Begründung finde, weshalb in casu die Diskushernie entgegen der medizinischen
Erfahrung und trotz des zeitlichen Abstandes zum Unfall vom 27. Juli 2009
unfallbedingt
sein
solle.
Bezüglich
Schulterbeschwerden
führte
die
Beschwerdegegnerin aus, dass diese auf die unfallfremden, krankhaft bzw.
degenerativ bedingten Nackenschmerzen zurückzuführen seien, weshalb sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigten.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass durch den Unfall am 27. Juli 2009,
neben andern nicht strittigen Unfallschäden, auch die Diskushernie C5/6 rechts
traumatisiert worden sei, was zu nicht genau lokalisierbaren Schulterschmerzen und
Gefühlstörungen im Arm rechts und im Bein rechts geführt habe. Die Beschwerden
unter/am Schulterblatt, welche durch irritierte Nerven an der HWS „vorgetäuscht“
worden seien, habe er seit dem Unfall manchmal mehr und manchmal weniger
gespürt. Zudem habe er nie an Nackenschmerzen gelitten, die „diffusen
Schulterblattschmerzen“ hätten nach einiger Zeit aber zu Verspannungen der
Muskulatur im Nacken-/ Halsbereich geführt, was jeweils durch die Physiotherapie
habe gelindert werden können. Es sei daher logisch, dass diese Verspannungen erst
einige Zeit nach dem Unfall aufgetreten seien. Nachdem ihm mit Operation vom
alle Beschwerden verschwunden und das Schadensbild sei gemäss Operationsbericht
vom 26. Januar 2011 eindeutig auf einen Unfall und nicht auf Abnützung
zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die nach dem 31. Oktober
2010 durchgeführten Behandlungen leistungspflichtig sei.
b) Über den Hergang des Unfalls vom 27. Juli 2009 lässt sich den Akten entnehmen,
dass der Beschwerdeführer während Auslandferien auf dem Velo im Stadtverkehr von
einem Lastwagen „seitwärts“ angefahren und weggeschleudert wurde. Dabei zog er
sich Kontusionen an der rechten Schulter und am linken Handgelenk sowie einen
Zahnschaden zu. Am 4. August 2009 wurde der Unfall der Y___________ gemeldet.
Am 7. August 2009 erstellte der erstbehandelnde Arzt, Dr. I___________ (Zahnarzt),
einen Kostenvoranschlag zur Behandlung des erlittenen Zahnschadens. Am
innere Medizin) im ärztlichen Zwischenbericht fest, dass es nach dem Velounfall
langsam, aber stetig zu einer Verbesserung der Beschwerden kam. Es persistierten
jedoch noch bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts. Trotz der vom
behandelnden Arzt am 28. August 2009 verordneten Physiotherapie wurde im
ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Dezember 2009 festgehalten, dass der
Beschwerdeführer noch immer über Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich
rechts klage. Nachdem am 25. Januar 2010 ein orthopädischen Konsilium bei
Dr. J___________ erfolgt war, wurde am 3. Februar 2010 eine MRI-Untersuchung des
rechten Schultergelenkes sowie am 12. Februar 2010 eine neurologische
Untersuchung bei Dr. H___________ organisiert. Bei der Nachkontrolle am
Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. B___________ wurde am 4. Mai 2010
eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt, bei der man ein HWS-Syndrom mit
Diskushernien HWK5/ HWK6 sowie HWK3/HWK4 und eine akute linksseitige
Lumbalgie feststellte. Der Beschwerdeführer ist daraufhin am 25. Mai 2010 an
Dr. K___________ verwiesen worden, welcher bei der Untersuchung am 24. August
2010 noch einmal eine Serie Physiotherapie speziell für die HWS verordnete, was
jedoch zu keiner Linderung der Beschwerden führte. In der Folge wurde von
Dr. K___________ am 15. September 2010, von Dr. E___________ am 12. Oktober
2010 und von Dr. H___________ am 15. Oktober 2010 eine Operation vorgeschlagen,
welche am 26. Januar 2011 erfolgreich durchgeführt wurde.
c) Der Unfall von X___________ war nicht besonders schwer (er wurde denn auch nur
als Bagatellunfall gemeldet) und führte weder zu einer sofortigen noch zu einer
späteren Arbeitsunfähigkeit, was sich bei einem tatsächlich durch Unfall verursachten
Bandscheibenvorfall nicht hätte vermeiden lassen. Die im Regelfall akut auftretenden
heftigen Beschwerden bei einer Diskushernie hätten unweigerlich Anlass zu einem
umgehenden Arztbesuch und einer medikamentösen Behandlung gegeben. Aufgrund
der Akten steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer als erstbehandelnden Arzt
einen Zahnarzt aufsuchte. Die primäre Behandlung des Zahndefektes deutet darauf
hin, dass die übrigen Verletzungen in diesem Zeitpunkt keine akuten Beschwerden
hervorriefen, was vom nachbehandelnden Arzt im ärztlichen Zwischenbericht vom
Kriterien einer unfallkausalen Diskushernie offensichtlich nicht erfüllt.
d) Selbst wenn ein durch den Unfall ausgelöster Beschwerdeschub vorgelegen hätte,
stellte sich die die Frage, wie lange ein solcher andauern kann. Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass ein solcher Schub im günstigsten Fall nach Stunden oder Tagen,
manchmal aber erst nach Wochen oder Monaten spontan abklingen kann, ist auch
diesbezüglich auf eine fachärztliche, objektive Meinung abzustellen. Dazu hat
Dr. G___________
am
September
2010
und
Dezember
2010
unmissverständlich
aus
ärztlicher
Sicht
festgehalten,
dass
die
aktuellen
Schulterbeschwerden mehr als ein Jahr nach dem Ereignis nicht mehr als unfallbedingt
zu betrachten seien. Das Kantonsgericht macht sich diese medizinische Beurteilung zu
eigen. Der vom Unfallversicherer auf den 31. Oktober 2010 festgesetzten Zeitpunkt
des Erreichens des Status quo sine ist nachvollziehbar. Denn nach dem derzeitigen
Wissensstand ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen
degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun
Monate, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile
des Bundesgerichts 8C_972/2010 vom 19. April 2011 E. 4.3; 8C_416/2010 vom
ereignete, ist die Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen per 31. Oktober
2010, mithin 15 Monate nach dem Ereignis, rechtens. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Selbst der Operationsbericht vom 26. Januar
2011 belegt einzig, dass rechtsseitig ein Narbenkonvolut mit zerrissenem Anulus
fibrosus vorlag, nicht jedoch dessen Bezug zum Unfall vom 27. Juli 2009. Soweit die
Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im
Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.3; 8C_816/2009 vom
Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom nach sechs bis neun
Monaten abgeschlossen und damit der Status quo sine erreicht sein wird. Die über
dieses Datum, wie vom Beschwerdeführer behauptet, hinausgehenden Beschwerden
sind damit in jedem Falle nicht mehr kausal auf das Unfallereignis vom 27. Juli 2009
zurückzuführen. Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, wonach ein
rechtserheblicher Zusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall
vom 27. Juli 2009 - spätestens ab dem 31. Oktober 2010 - zu verneinen ist.
Wie bereits in E. 3 d) dargelegt, ist es unerheblich, welche Ursachen ein geklagtes
Leiden hat. Entscheidens ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben. Dies trifft in casu
spätestens per 31. Oktober 2010 zu.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Y___________ als rechtens,
weshalb
die
Beschwerde
abzuweisen
ist.
Den
im
Verfahren
der
Verwaltungsgerichtbeschwerde obsiegenden Behörde oder mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisation darf in der Regel keine Parteientschädigung
zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht der Y___________ und den privaten UVG-Versicherern sowie -
von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu
qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier
nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 ATSG).
Demnach wird beschlossen und erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigung ausgerichtet.
Sitten, 30. Januar 2012