S2 14 102
URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2015
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________ , Kläger, vertreten durch M_________
gegen
Y_________ VERSICHERUNGEN AG , Beklagte
(Krankentaggeld)
Sachverhalt
A.
Der 1959 geborene X_________ war seit Februar 2009 bei der A_________ AG be-
schäftigt und dadurch bei der Y_________ Zusatzversicherungen AG (fortan:
Y_________) in der Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz
VVG für Taggelder im Krankheitsfall versichert. Nachdem er das Arbeitsverhältnis auf
den 31. Juli 2014 gekündigt hatte, wurde er ab dem 21. Juli 2014 arbeitsunfähig. Dies
meldete die Arbeitgeberin der Versicherung am 24. Juli 2014 (Y_________ Beilage
Nr. 11). Mit Schreiben vom 6. August 2014 (a.a.O. Beilage Nr. 12) lehnte die
Y_________ ihre Leistungspflicht mit dem Hinweis auf Art. 31 der Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen AVB ab, da die Leistungspflicht infolge Zahlungsverzugs ruhe
und am 14. August 2014 (a.a.O. Beilage Nr. 14) teilte die Versicherung X_________
mit, nach Auflösung des Arbeitsvertrages auf den 31. Juli 2014 erleide er ab dem
Leistungen geprüft werden könne, müsse der Nachweis erbracht werden, dass er wäh-
rend den letzten beiden Jahren während mindestens zwölf Monaten in einem AHV-
pflichtigen Arbeitsverhältnis angestellt gewesen sei. Am 19. September 2014 (a.a.O.
Beilage Nr. 18) liess die Y_________ X_________ wissen, für Arbeitsunfähigkeiten,
die während einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers eingetreten und gemeldet wor-
den seien, bestehe keine Leistungspflicht. A_________ forderte die Y_________ am
X_________ nachzukommen. Die ausstehenden Prämien für den April 2014 seien am
digung des Zahlungsverzuges eingetreten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014
(a.a.O. Beleg Nr. 29) orientierte die Y_________ die A_________ über das Bestehen
zweier verschiedener Perioden der Leistungssperre. Einmal habe eine solche vom 20.
Juli 2014 bis zum 4. September 2014 bestanden und zum zweiten ab dem 21. Sep-
tember 2014. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von X_________ falle auf den 21. Juli
2014 und somit in die erste Periode. Die Y_________ sei folglich für diesen Schaden-
fall von der Leistungspflicht befreit. Am 24. Oktober 2014 (a.a.O. Beleg Nr. 30) verlang-
te X_________ bei der Y_________ die umgehende Bezahlung der geschuldeten
Taggelder. Diese dürften nicht mit ausstehenden Prämien des Arbeitgebers verrechnet
werden.
B.
Am 18. November 2014 erhob X_________ Klage bei der Sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Ausrichtung der ihm zu-
stehenden Taggelder.
Mit Klageantwort vom 19. Januar 2015 beantragte die Y_________ die Abweisung der
Klage. Die freiwillige Kollektivtaggeldversicherung sei klar eine Schadenversicherung.
Als solche setze sie das Vorliegen sowohl einer Arbeitsunfähigkeit als auch eines
nachweisbaren Erwerbsausfalls voraus. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit
A_________ bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Ab dem 1. August
2014 sei der Erwerbsausfall auf die Kündigung und nicht auf die Krankheit zurückzu-
führen. Trotz Aufforderung durch die Y_________ habe der Kläger es unterlassen,
einen Erwerbsausfall nachzuweisen. Ungeachtet der fehlenden Leistungspflicht ab
dem 1. August 2014 seien keine Leistungen aus der Taggeldversicherung geschuldet,
da sich die Versicherungsnehmerin mit der Prämienzahlung im Verzug befunden und
demzufolge eine Leistungssperre bestanden habe. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 5C.41/2001) bestehe im Rahmen von Kollektiv-
verträgen keine Informationspflicht gegenüber den einzelnen versicherten Personen,
sondern nur gegenüber dem Primärschuldner.
Der Kläger replizierte am 28. Januar 2015. Entgegen der Behauptung der Beklagten
habe X_________ seinen Erwerbsausfall nachgewiesen, indem er das entsprechende
Formular der Y_________ durch die Arbeitslosenkasse habe ausfüllen lassen. Wäh-
rend seiner gesamten Anstellungsdauer seien ihm Lohnabzüge für die Krankentag-
geldversicherung gemacht worden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe
er davon ausgehen dürfen, dass diese an die Y_________ weitergeleitet würden.
Glücklicherweise habe er nun wieder eine Anstellung gefunden, sodass die
Y_________ noch Krankentaggelder für die Monate August 2014 bis November 2014
schulde. Als Beweismittel wurde die Bestätigung der kantonalen Arbeitslosenkasse
zuhanden der Y_________ vom 19. August 2014 zu den Akten gereicht.
Dazu äusserte sich die Y_________ in ihrer Duplik vom 10. Februar 2015 dahinge-
hend, als dass ihr zwar der Nachweis der Arbeitslosenkasse am 25. August 2014 zu-
gegangen sei, eine Leistungspflicht aber aufgrund der Verletzung der Prämienzah-
lungspflicht und der daraus resultierenden Leistungssperre trotzdem nicht bestehe.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 lud das Kantonsgericht die Parteien dazu ein,
mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung mündlicher Schlussvorträge verzichteten und
ob sie gegebenenfalls schriftliche Plädoyers einzureichen wünschten.
Die Y_________ verzichte sowohl auf einen mündlichen Schlussvortrag als auch auf
die Einreichung eines schriftlichen Plädoyers. X_________ bestätigte seinen Antrag
auf Ausrichtung der Krankentaggelder für die Monate August 2014 bis November 2014
in einem schriftlichen Schlussplädoyer vom 23. März 2015, das der Beklagten zur
Kenntnis gebracht wurde.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO) vom 19. Dezember
2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, können die Kantone ein Gericht bezeich-
nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Wallis ist dies die Sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Einfügungsge-
setzes zur ZPO [EGZPO] vom 9. Februar 2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG]).
1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem Sitz einer der
Parteien (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger ist in C_________ wohnhaft, womit die
Zuständigkeit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis
auch in örtlicher Hinsicht gegeben ist.
1.3 Die von der Klägerin eingereichte Rechtsschrift entspricht den Anforderungen von
Art. 244 ZPO. Prozessgegenstand sind Ansprüche aus einer Krankentaggeldversiche-
rung, entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz zu beja-
hen. Auf die Klage vom 18. November 2014 ist einzutreten.
1.4 Anwendbar ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. Das Gericht stellt
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.
Der Kläger verlangt die Ausrichtung von Krankentaggeldern durch die Beklagte für die
Zeit vom 1. August 2014 bis zum 30. November 2014.
3.
3.1 Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, zu denen
von zugelassenen Krankenversicherern (vgl. Verzeichnis des BAG, abrufbar über
www.bag.admin.ch) angebotene Taggeldversicherungen gehören, sind gemäss
Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren
zu behandeln, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche
Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Da der Kläger
eine begründete Klageschrift eingereicht hat, hat die Verfahrensleitung einen doppelten
Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Art. 246 Abs. 2 ZPO). Beide Parteien wurden aus-
drücklich auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung oder schriftlicher Plädo-
yers hingewiesen. Der Kläger reichte ein schriftliches Schlussplädoyer ein.
3.2 Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes we-
gen feststellt. Diese sogenannte abgeschwächte oder soziale Untersuchungsmaxime
gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit
vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend sicheren Beweisergebnis zu gelangen. Es
ist dabei nicht an die Beweisanträge gebunden und kann von sich aus Beweis erhe-
ben. Die Parteien werden dadurch aber nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der
Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich
für die Beweisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und
beizubringen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und
Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die soziale
Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig
auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (BGE 140 III 450 E. 3.1, 139
III 457 E. 4.4.3.2; Bundesgerichtsurteil 4A_701/2912 vom 19. April 2013 E. 1.2).
3.3 Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das
Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten
Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine behauptete
Tatsache als wahr oder unwahr einstuft. Erachtet das Gericht die rechtserheblichen
tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als
schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen.
4.
4.1 Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen
Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder
der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Art. 87
VVG). Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten
Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf
seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen von der Absendung der Mah-
nung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne
Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an
(Art. 20 Abs. 3 VVG). Wird schliesslich die rückständige Prämie nicht binnen zwei Mo-
naten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird
angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständi-
gen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Für Versicherungsnehmer
und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als ar-
beitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss
anwendbar (Art. 100 Abs. 2 VVG), d.h., dass eine versicherte Person, die aus der Kol-
lektivtaggeldversicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag um-
schriebenen Kreis der Versicherten zählt, das Recht hat, in die Einzelversicherung des
Versicherers überzutreten und auf dieses Recht vom Versicherer schriftlich aufmerk-
sam zu machen ist. Im Falle einer Unterlassung des Versicherers verbleibt die versi-
cherte Person in der Kollektivversicherung. Gemäss Kollektiv-Taggeldversicherung
nach VVG Vertrags-Nummer xxx1 war X_________ als Angestellter von A_________
bei der Y_________ für ein Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes ab dem 15. Tag
und 90% des Lohnes ab dem 61. Tag mit einer Leistungsdauer von 730 Tagen pro
Schadenfall versichert. Leistungen werden gemäss Art. 1 der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen AVB Ausgabe 2014 gewährt für die wirtschaftlichen Folgen von
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Dabei muss eine Ar-
beitsunfähigkeit von mindestens 25% ausgewiesen sein (Art. 12.1 AVB). Den Nach-
weis des Erwerbsausfalls hat die versicherte Person zu erbringen (Art. 13.2 AVB). Ver-
sichert ist der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes. Als
Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Beginn des Versiche-
rungsfalls bezogene Lohn (Art. 61 AVB). Mitversichert sind gemäss Police Ziff. 232
Familien- und Ausbildungszulagen. Der Versicherungsschutz erlischt für die einzelne
versicherte Person mit ihrem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis bzw.
aus dem Dienst des Versicherungsnehmers (Art. 9.3 lit. a AVB). Für versicherte Perso-
nen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, bleibt der
Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen ge-
wahrt (Art. 9.4 AVB). Personen, die aus dem versicherten Personenkreis ausscheiden,
haben das Recht, innert 3 Monaten nach Austritt ohne Überprüfung des Gesundheits-
zustandes in die Einzel-Taggeldversicherung nach VVG des Versicherers überzutreten
(Art. 11.1 AVB). Erhält die versicherte Person eine Nachleistung gemäss Ziff. 9.4, be-
ginnt die Frist nach Ende der Leistungspflicht. In diesem Fall erfolgt die Aufklärung
durch den Versicherer (Art. 11.3 AVB). Kommt der Versicherungsnehmer seiner Prä-
mienzahlungspflicht nicht nach, so wird er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen schrift-
lich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten
(Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom
Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Fordert der Versicherer die ausstehende
Prämie samt Nebenkosten nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist recht-
lich ein, so gilt der Vertrag als erloschen (Art. 21 Abs. 1 VVG; Art. 31 AVB).
4.2 Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 138 III 2 ausführlich zu den Anforderun-
gen an eine Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG und den Folgen des Zahlungsverzugs
nach Art. 20ff. VVG. In Anbetracht der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat
die Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG strengen Anforderungen hinsichtlich Form und
Inhalt zu genügen, um die Interessen des Schuldners in geeigneter Weise zu wahren.
Die schriftliche Mahnung muss die Beträge nennen, für die Zahlung verlangt wird, und
ebenso die Zahlungsfrist von 14 Tagen. Vor allem hat sie ausdrücklich die Säumnisfol-
gen anzugeben, um diese in das Bewusstsein des Schuldners zu rücken. Die Andro-
hung der Verzugsfolgen muss explizit, klar und umfassend erfolgen, wobei sämtliche
Säumnisfolgen zu nennen sind, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des
Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom
Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21
Abs. 1 VVG. Eine Mahnung, welche nicht auf diese Folgen hinweist, ist rechtswidrig
und kann die Wirkungen, auf die zu verweisen sie unterlässt, nicht erzeugen (BGE 138
III 2 E. 4.2).
5.
5.1 Das Mahnschreiben der Beklagten vom 22. Juni 2014 enthält im Anschluss an die
Bezifferung der unbezahlt gebliebenen Prämien und der Administrativkosten den Hin-
weis, dass der ausstehende Betrag bis zum 10. Juli vollständig bezahlt werden müsse.
Anschliessend macht die Versicherung auf die Säumnisfolgen bezüglich der Kol-
lektiven Taggeldversicherung nach KVG und der Versicherung nach VVG aufmerksam.
In casu wird für den nach VVG abgeschlossenen Versicherungsvertrag Folgendes an-
gedroht:
Wenn die Zahlung nicht innert Frist vollständig geleistet ist, ruht die Leistungspflicht der Versicherung. Das
bedeutet, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr besteht.
Für Krankheits- und Unfallfolgen, die während der Leistungssperre eintreten, kann kein Leistungsanspruch
geltend gemacht werden, selbst dann nicht, wenn der Prämienausstand zu einem späteren Zeitpunkt
beglichen wird.
Solange die Ausstände nicht innert Frist vollständig beglichen sind, behält die Versicherung sich das Recht
vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Dem Schreiben können somit die Elemente der Zahlungsaufforderung, der Angabe
und Aufschlüsselung des ausstehenden Betrages sowie der Fristansetzung entnom-
men werden. Was die Säumnisfolgen anbelangt, geht daraus für den Fall, dass der
ausstehende Betrag nicht bis zum 10. Juli 2014 beglichen würde, klar die Androhung
des Ruhens der Versicherungsdeckung hervor. Ebenfalls vorhanden ist sodann die
Anmerkung, dass eine verspätete Überweisung die Verzugsfolgen nicht zu beheben
vermöchte und dass der Versicherer nach Ablauf der Mahnfrist vom Vertrag zurücktre-
ten könne. Demgegenüber fehlt der Hinweis auf die in Art. 21 Abs. 1 VVG festgehalte-
ne Rücktrittsvermutung. Wird der Versicherungsnehmer bezüglich Rücktrittsvermutung
im Unklaren gelassen, ist für ihn ein stillschweigendes Zuwarten des Versicherers (oh-
ne Einforderung der ausstehenden Prämien und ohne Erklärung des Rücktritts unmit-
telbar nach der 14-tägigen Mahnfrist) nicht ohne Weiteres einzuordnen. Diese Rechts-
unsicherheit gilt es mit einem entsprechenden klaren Hinweis im Mahnschreiben zu
verhindern (BGE 138 III 2 E. 5.2). Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2014
nennt nicht sämtliche Säumnisfolgen, es genügt folglich den Anforderungen an eine
rechtswirksame Mahnung nach Art. 20f. VVG, insbesondere Art. 21 Abs. 1 VVG, nicht
und ist als unvollständig zu bezeichnen. Konnten sich die gesetzlich vorgesehenen
Säumnisfolgen damit nicht entfalten, ist mithin weder von einem Ruhen der Leistungs-
pflicht der Y_________ auszugehen, noch gilt die Annahme des Vertragsrücktritts
(BGE 138 III 2 E. 5.2.1).
5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen zum Leis-
tungsbezug erfüllt.
5.2.1 Am 21. Juli 2014 schrieb Dr. B_________ seinen Patienten für mindestens
2 Monate arbeitsunfähig (a.a.O. Beilage Nr. 10). Gemäss den ärztlichen Zeugnissen
des Departementes Psychiatrie des Spital C_________ vom 10. Oktober 2014 (a.a.O.
Beilage Nr. 21) und vom 28. Oktober 2014 (a.a.O. Beilage Nr. 31) war X_________
vom 1. Oktober 2014 bis zum 16. November 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Es besteht
für das erkennende Gericht kein Anlass, an den unbestritten gebliebenen ärztlichen
Angaben zu zweifeln. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers für die Zeit vom
5.2.2 X_________ schied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2014
aus dem versicherten Personenkreis aus. Da die Arbeitsunfähigkeit zu jenem Zeitpunkt
bereits eingetreten war, blieb der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen
der Vertragsbestimmungen gewahrt.
Zudem wäre die Y_________ dazu verpflichtet gewesen, ihn schriftlich auf die Mög-
lichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung ohne Überprüfung des Gesundheits-
zustandes hinzuweisen, ansonsten von seinem Verbleib in der Kollektivversicherung
auszugehen ist (BGE 138 III 2 E. 6.1 und 6.2).
5.3 Die Y_________ hat demzufolge für die Zeit vom 4. August 2014 (ab dem 15. Tag)
ein Taggeld von 80% des effektiven AHV-Lohnes auszurichten, ab dem 61. Tag, also
dem 19. September 2014, ein solches von 90% des effektiven AHV-Lohnes. Dazu
kommen über die ganze Zeit der Leistungspflicht die mitversicherten Ausbildungszula-
gen. Gemäss Lohnabrechnung für Juli 2014 erzielte X_________ einen AHV-
pflichtigen Lohn in der Höhe von CHF 5‘500, plus CHF 458.35 Anteil 13. Monatslohn,
plus CHF 425 Ausbildungszulagen. Dies ergibt einen für die Taggeldversicherung
massgebenden Jahreslohn in der Höhe von CHF 76‘600.20 und für die Zeit vom
(76‘600.20 : 365 x 46 : 100 x 80) und vom 19. September 2014 bis zum 16. November
2014 einen solchen von CHF 11‘143.75 (76‘600.20 : 365 x 59 : 100 x 90), insgesamt
also einen Betrag von CHF 18‘866.75, den die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat.
Da X_________ seit dem 1. Dezember 2014 wieder einer 100%igen Arbeitstätigkeit
nachgeht, ist sein Interesse an einem Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung der
Y_________ erloschen.
6.
Zusammenfassend ist die Klage vom 18. November 2014 gutzuheissen und die Be-
klagte zu verpflichten, dem Kläger Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt
CHF 8‘866.75 zu bezahlen.
7.
7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterlie-
genden Partei auferlegt. Diese setzen sich aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Par-
teientschädigung (lit. b) zusammen.
7.1.1 Gerichtskosten werden gemäss Art. 114 lit. e ZPO keine erhoben.
7.1.2 Da der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, steht ihm mangels erheblicher Um-
triebe keine Parteientschädigung zu.
Demnach wird erkannt
Die Klage wird gutgeheissen. Die Y_________ Versicherungen AG hat
X_________ Krankentaggelder in der Höhe von CHF 18‘866.75 zu bezahlen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 16. Dezember 2015