S3 22 16
URTEIL VOM 11. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Gesuchstellerin
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin
(unentgeltliche Rechtspflege)
Gesuch in der Beschwerdesache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022
EINGESEHEN
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 gegen die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Wallis vom 18. Januar 2022 und das gleichzeitig gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
die von der Gesuchstellerin hinterlegten Unterlagen sowie das IV-Dossier;
ERWÄGEND
dass gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
stand vom 9. Juni 2010 (VGR) die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst,
den Rechtsbeistand gewährt und entzieht und im Falle eines Kollegialgerichts der Prä-
sident darüber entscheidet;
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 GUR eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint;
dass damit der Rechtsbeistand doppelt voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürf-
tig und sein Prozess nicht aussichtslos ist (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit
Hinweisen);
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos
gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-
ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, ein Begehren hinge-
gen dann nicht aussichtslos erscheint, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustrisiken
in etwa die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, und dass bei
dieser Beurteilung massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, da eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des-
halb soll anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 131 V 483 E. 1; 129 I 135 E.
2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123 E. 3);
dass im vorliegenden Fall die Gewinnaussichten hinsichtlich Gutheissung der Be-
schwerde aus nachstehenden Gründen deutlich geringer sind als die Verlustgefahr;
3 -
dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung der Gesuchstellerin mit Verfügung
vom 24. April 2019 rückwirkend per 30. April 2018 aufhob, da sie in der Schweiz keinen
Wohnsitz mehr hatte;
dass die Gesuchstellerin sich im Juni 2021 wieder meldete, da sie ab dem 1. Juni
2021 wieder im Oberwallis wohnte;
dass die IV-Stelle am 8. November 2021 eine Abklärung bei der Gesuchstellerin zu
Hause durchführte und gestützt darauf zum Schluss kam, diese benötige lediglich in
einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung) dauernd der Hilfe Dritter, weshalb
der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen sei;
dass der entsprechende Bericht von einer qualifizierten Fachperson durchgeführt
wurde, die medizinischen Diagnosen und die Angaben der Gesuchstellerin und ihrer
Hilfspersonen sorgfältig und detailliert wiedergibt und ihm voller Beweiswert zuerkannt
werden kann;
dass in der Beschwerde vom 17. Januar 2022 keine neuen Argumente vorgebracht
oder überzeugende Beweismittel vorgelegt wurden;
dass das als Beweismittel eingereichte Schreiben des behandelnden Psychiaters
sich darauf beschränkt, die Angaben der Gesuchstellerin wiederzugeben;
dass eine summarische Grobbeurteilung somit auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde schliessen lässt;
dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung nach dem Gesagten nicht zu einem Prozess entschlossen hätte;
dass demzufolge dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslo-
sigkeit nicht stattzugeben ist und die Frage der Bedürftigkeit offen bleiben kann;
dass die Gesuchstellerin, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird,
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von
CHF 500 zu bezahlen hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG);
dass für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben wer-
den, ausser bei Bösgläubigkeit oder mutwilligem Verhalten (Art. 8 Abs. 1 VGR);
WIRD ERKANNT :
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entschei-
des angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren S1 22 40 einen Kostenvorschuss
von CHF 500 zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG); wird dieser nicht oder nicht recht-
zeitig geleistet, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 90 VVRG).
Sitten, 11. März 2022