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Entscheid des Bezirksgerichtes Brig vom 7. April 2008 i.S. Sozialmedizini-
sches Regionalzentrum X. c. Y. AG.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten: sachliche Zuständigkeit (Art. 343 OR;
Art. 29 kArG).
Die Natur der eingeklagten Forderung begründet die Zuständigkeit des Arbeitsge-
richts; sie ist auch dann gegeben, wenn an Stelle des Arbeitsnehmers der Zessionar
oder der Erbe einen arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht.
Contestations du droit du travail : compétence matérielle (art. 343 CO; art. 29 LCT).
La nature de la prétention invoquée fonde la compétence du Tribunal du travail; elle
est aussi donnée lorsqu’un cessionnaire ou un héritier fait valoir une prétention en
matière de droit du travail.
Aus den Erwägungen
(...)
digkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen.
a) Nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR haben die Kantone für Streitig-
keiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von
Fr. 30’000.– ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen. Der
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Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rück-
sicht auf Widerklagebegehren. Den Parteien dürfen dabei im Regelfall
weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden.
Erfasst werden dabei alle privatrechtlichen Streitigkeiten über
Ansprüche aus einem Einzelarbeitsvertrag oder aus einem gemisch-
ten Vertrag mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt, nicht aber aus
anderen Verträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie etwa
Darlehens- oder Mietverträgen (Portmann, Basler Kommentar, OR I,
Basel 2007, N. 2 zu Art. 343). Nach Art. 29 des kantonalen Arbeitsge-
setzes (SG/VS 822.1) ist das Arbeitsgericht als Spezialgericht zur
Beurteilung von Einzelstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im
Sinne von Art. 343 OR zuständig.
b) In persönlicher Hinsicht findet die Bestimmung von Art. 343 OR
Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sie ist im Weiteren anwendbar für die Rechtsnachfolger einer Partei,
namentlich für den Zessionar. Dies mit der Begründung, dass sich einer-
seits die Abtretung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf den Schuld-
ner (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) nicht nachteilig auswirken darf,
weshalb ihm die Vorteile dieser Bestimmung, wie beispielsweise die
Unentgeltlichkeit des Verfahrens, erhalten bleiben sollen. Andererseits
ist im Regelfall auch der abtretende Gläubiger daran interessiert, dass
dem Zessionar die Vorteile dieser Bestimmung erhalten bleiben, so
wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche zwecks Bevorschussung
an eine Bank sicherheitshalber abtritt (Staehelin/Vischer, Zürcher Kom-
mentar, Zürich 1996, N. 11 zu Art. 343 OR mit weiteren Hinweisen; ZR 87
[1988], S. 121 f.). Mithin kommt es nicht auf die Person der Parteien, son-
dern auf die Natur der eingeklagten Forderung an (Kaiser Job in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichts-
stand in Zivilsachen, Basel 2001, N. 17 zu Art. 24 GestG mit weiteren Hin-
weisen; Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Nr. 32 zu Art.
24 GestG mit Hinweisen). Dergestalt ist die Zuständigkeit des Arbeitsge-
richts auch dann zu bejahen, wenn der Zessionar oder der Erbe einen
arbeitsrechtlichen Anspruch geltend macht.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall ist mithin festzuhalten, dass
das Sozialmedizinische Regionalzentrum, dem unzweifelhaft ein
arbeitsrechtlicher Anspruch zediert wurde, seine Forderung vor dem
Arbeitsgericht geltend zu machen hat. Somit ist die von der Beklagten
erhobene Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gut-
zuheissen mit der Folge, dass auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl.
Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, Bern 2006, 8. Aufl., 4 N. 106).
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