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Obligationenrecht – Innominatkontrakte – Leasingvertrag – Urteil Bezirksge-
richt Leuk vom 25. Januar 2012, X. GmbH c. Y. – LEU Z1 11 37
Leasingvertrag und Konsumkreditgesetz
– Begriff und Arten des Leasingsvertrages (E. 3.1).
– Das Konsumgüterleasing gilt als Konsumkreditvertrag und untersteht als solcher
bestimmten Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG), wenn
er vorsieht, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingver-
trag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 KKG
; E. 3.1).
– Vorliegend sieht der Leasingvertrag bei vorzeitiger Auflösung keine Erhöhung der
Leasingraten vor, weshalb die Schutzbestimmungen des Konsumkreditgesetzes
nicht anwendbar sind (E. 3.2)
; folglich hat der Beklagte als Solidarschuldner für
die vom Leasingnehmer bei Vertragsaufhebung geschuldeten Leistungen einzu-
stehen (E. 4).
Ref. CH: Art. 1 KKG, Art. 8 KKG
Ref. VS: -
Contrat de leasing et loi sur le crédit à la consommation
– Définition et sortes de contrats de leasing (consid. 3.1).
– Le leasing de biens de consommation qui prévoit une augmentation des rede-
vances convenues en cas de résiliation anticipée du contrat est considéré comme
un contrat de crédit à la consommation et est ainsi soumis à certaines disposi-
tions de la loi fédérale sur le crédit à la consommation (art. 1 al. 2 let. a et art. 8
al. 1 LCC
; consid. 3.1).
– En l’espèce, le contrat de leasing ne prévoit aucune augmentation des redevances
en cas de résiliation anticipée, de sorte que les dispositions protectrices de la loi
sur le crédit à consommation ne sont pas applicables (consid. 3.2)
; par consé-
quent, le défendeur doit répondre en tant que débiteur solidaire des prestations
dues par le preneur de leasing en cas de résiliation du contrat (consid. 4).
Réf. CH: art. 1 LCC
; art. 8 LCC
Réf. VS: –
BGLEU Z1 11 37
Sachverhalt (gekürzt)
Am 27. Oktober 2006 schlossen Z. als Leasingnehmer, dessen Vater
Y. als Solidarschuldner und die A-Automobile als Leasinggeberin einen
Leasingvertrag über einen gebrauchten Mazda 6 2.3 für die Dauer von
48 Monaten ab. Der Vertrag legte den Kilometerstand des Fahrzeugs,
die Höhe der monatlichen Leasingraten, die jährliche Kilometerzahl
und den Preis für allfällige Mehrkilometer fest. Z. bezahlte die monat-
lich geschuldeten Leasingraten bloss zum Teil. Im September 2007
hatte er einen Motorschaden am geleasten Fahrzeug, welchen die Fahr-
zeugeigentümerin für Fr. 11’000.– reparieren liess. Am 20. Dezember
2007 kündigte die Leasinggeberin den Leasingvertrag und machte ihre
Restforderung geltend. Das reparierte Fahrzeug wurde am 23. Juni 2008
zwei neuen Leasingnehmern übertragen.
Da Z. den geforderten Betrag nicht beglich, zedierte die A-Automo-
bile ihre Forderung an die Klägerin. Diese machte die Forderung gegen-
über Y. geltend. In dessen Namen forderte das Sozialmedizinische Zen-
trum Leuk den Nachweis der Bonitätsprüfung durch die Leasingfirma.
Die Klägerin teilte darauf mit, eine Bonitätsprüfung sei beim Hauptlea-
singnehmer, jedoch nicht beim Solidarhafter durchgeführt worden. Mit
Schreiben vom 29. März 2011 verweigerte Y. mit Verweis auf das Kon-
sumkreditgesetz die Zahlung der Forderung.
Aus den Erwägungen
auf das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Art. 29 und 32) eine Kre-
ditfähigkeitsprüfung bezüglich des Solidarschuldners hätte durchfüh-
ren müssen. Damit ist zu prüfen, ob der abgeschlossene Leasingvertrag
unter das Konsumkreditgesetz fällt.
3.1. Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht
darin, dass die eine Partei (Leasinggeber) der anderen (Leasingneh-
mer) auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingob-
jekt) zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle
Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird.
Hierfür leistet der Leasingnehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu
entrichten ist (Leasingzins). Die kapitalisierten Raten ergeben einen
Betrag, der dem auf Vertragsende verzinsten Verkehrswert (Herstel-
lungs- oder Anschaffungskosten plus Gemeinkosten- und Gewinnan-
teil) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voll oder teilweise entspricht,
je nachdem, ob die Parteien einen Voll- oder Teilamortisationsvertrag
vereinbart haben (Amstutz/Morin/Schluep, Basler Kommentar, N. 59 ff.
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Einl. vor Art.184 ff. OR). Die wichtigste Erscheinungsform des Leasings
ist das Finanzierungsleasing, vorab das Mobilienleasing. Bei diesem ist
eine rechtliche Dreiecksbeziehung charakteristisch. Die Leasinggesell-
schaft (Leasinggeber) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anwei-
sungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt
beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspar-
tei beteiligt ist. Der Leasinggeber überlässt den Gegenstand dem Lea-
singnehmer gemäss der vorstehend beschriebenen Grundstruktur
während einer längeren Vertragsdauer von meistens drei bis fünf Jah-
ren, die annähernd der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lebens-
dauer des Gegenstandes entspricht. Am Ende der Vertragsdauer kann
der Leasingnehmer zwischen mehreren Lösungen wählen: Rückgabe
des Gegenstandes, Verlängerung des Vertrages, Abschliessen eines
neuen Vertrages oder allenfalls Kauf des Gegenstandes zu einem noch
zu vereinbarenden Preis, wobei die grösseren Leasinggesellschaften
davon abgekommen sind, ihren Kunden eine Kaufoption einzuräumen
(BGE 118 II 150 E. 4b
; Amstutz/Morin/Schluep, a.a.O., N. 62 Einl. vor Art.
184 ff. OR). Beim Finanzierungsleasingvertrag handelt es sich um einen
Innominatkontrakt, dessen rechtliche Einordnung in der Lehre und
Rechtsprechung umstritten ist. Die Lehre qualifiziert ihn teilweise als
gemischten Vertrag mit Elementen des Kaufs, der Miete (allenfalls der
Pacht) und des Auftrags, während ihn ein anderer Teil der Lehre als
Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis, als Übereignungsvertrag sui
generis oder als Kreditvertrag sui generis bezeichnet (Bundesgerichts-
urteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Je nach dem Verwendungszweck des Leasingobjekts wird zwi-
schen Investitionsgüter- und Konsumgüterleasing unterschieden.
Unter Investitionsgütern versteht man regelmässig solche Güter, die im
und für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt wer-
den und die ausschliesslich gewerblichen Zwecken dienen, wobei ent-
scheidend ist, ob mit ihnen Geld verdient werden kann und soll. Ein
Konsumgut ist demgegenüber zum privaten, d.h. nicht geschäftlichen
Gebrauch bestimmt. Wird ein entgeltlicher (Miet-)Vertrag über ein
Konsumgut von einem Privaten mit einem gewerblichen Anbieter
geschlossen, liegt ein Konsumentenvertrag bzw. ein Verbraucherver-
trag vor. Das Automobil-Leasing kann zum Investitions- oder zum Kon-
sumgüterleasing gezählt werden, je nachdem, ob das Fahrzeug zum
privaten oder geschäftlichen Gebrauch bestimmt ist (BGE 118 II 150
E. 4a). Beim Konsumgüterleasing wird dem Leasingnehmer in der
Vertragspraxis stets ein vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt
(Bundesgerichtsurteil 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1
mit Hinweisen). Das Konsumgüterleasing untersteht dem Bundesge-
setz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), wenn es sich um
einen Leasingvertrag über bewegliche, dem privaten Gebrauch des
Leasingnehmers dienende Sachen handelt, der vorsieht, dass die ver-
einbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzei-
tig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 KKG
; Botschaft betreffend die Ände-
rung des BG über den Konsumkredit, S. 3173).
3.2 Mit vorliegendem Vertrag hat die A-Automobile dem Sohn des
Beklagten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einen Personenwa-
gen für eine Vertragsdauer von 48 Monaten zum privaten Gebrauch
überlassen unter gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung monatli-
cher Leasingraten von Fr. 640.– und zur Rückgabe des Fahrzeuges nach
Ablauf der Vertragsdauer. Die Kosten der Wartung, des Unterhalts und
von Reparaturen gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Der Vertrag
sieht vor, dass das Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer der Leasing-
geberin zurückzugeben ist. Weil das Element des Kaufs fehlt, handelt
es sich demnach gemäss der herrschenden Lehre um einen Gebrauchs-
überlassungsvertrag sui generis oder gemischten Vertrag mit miet-
rechtlichen Elementen.
Wie sich aus dem Vertrag ergibt, soll das Vertragsverhältnis jeder-
zeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalen-
dermonats vorzeitig gekündigt werden können. Die zweite Vorrausset-
zung gemäss Art. 1 Abs. 2 KKG, die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit,
ist demnach neben der Voraussetzung des privaten Gebrauchs eben-
falls erfüllt. Hingegen sieht der von den Parteien abgeschlossene Ver-
trag bei privatem Gebrauch gerade davon ab, dass gemäss Ziff. 4.2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die monatlichen Leasing-
zinsen gemäss einer Skala für Verzinsung und Amortisation des Ver-
tragswerts angepasst/erhöht werden. Dies wird auch auf S. 8 der AGB
nochmals ausdrücklich wiederholt. Demzufolge gilt der abgeschlos-
sene Leasingvertrag vom 27. Oktober 2006 nicht als Konsumkreditver-
trag im Sinne des KKG, so dass auch die Art. 28 und 32 des entsprechen-
den Gesetzes nicht zur Anwendung kommen. Der Einwand des
Beklagten geht demnach fehl.
ber 2007 ordnungsgemäss gekündigt. Mit der Kündigung wurden die
vertraglich geschuldeten Leistungen zur Zahlung fällig. Damit gilt es
die Höhe der geltend gemachten Forderung gestützt auf den abge-
schlossenen Leasingvertrag zu überprüfen.
4.1 Es handelt sich vorliegend um eine vorzeitige Vertragsauflö-
sung, so dass nebst den geschuldeten Ratenzahlungen und Spesen bis
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zur Kündigung vom 20. Dezember 2007 lediglich die Instandstellungs-
kosten sowie allfällige Mehrkilometer vom Leasingnehmer zu bezahlen
sind.
Von den ab Vertragsschluss bis am 20. Dezember 2007 geschulde-
ten 14 Leasingraten à Fr. 640.– bezahlte Z. Fr. 3’860.–, so dass demnach
noch ein Saldo von Fr. 5’100.– offen ist. Bezüglich der Mehrkilometer
bestand die Vereinbarung zwischen den Leasingpartnern, diese mit
Fr. 0.22/km zu entschädigen. Bei Entgegennahme des Fahrzeugs
betrug der Kilometerstand 90’203 km, nach dem Unfall 110’000km. Z.
hätte angesichts der Vertragsdauer von 14 Monaten 14’000 km fahren
dürfen. Die Mehrkilometer betrugen mithin 5’797 km. Folglich ist der
Antrag der Klägerin auf eine Entschädigung von 4’797 km x Fr. 0.22, d.h.
Fr. 1’055.35, gerechtfertigt. Über den Antrag der Klägerin ist gestützt
auf die geltende Dispositionsmaxime nicht hinauszugehen.
Die Reparaturkosten beliefen sich auf Fr. 11’000.–. Da Z. offenbar,
ohne den Ölstand zu prüfen, gefahren ist und das Fahrzeug wegen feh-
lenden Öls einen Motorschaden erlitten hatte, waren die Reparaturar-
beiten notwendig. Garantieansprüche bestanden keine. Gestützt auf
die vertraglichen Abmachungen sollte der Leasingnehmer eine Vollkas-
koversicherung selber abschliessen sowie Wartungs- und Reparaturko-
sten übernehmen. Die Kosten liegen zudem, wie die von Z. eingeholten
Vergleichsofferten zeigen, im finanziellen Rahmen. Gestützt auf Ziff. 9.1
der AGB gehen diese Kosten folglich zu Lasten des Leasingnehmers.
In Ziff. 23 der AGB des Leasingvertrags sind die Spesenentschädi-
gungen aufgeführt. Aus dem Spesenprotokoll ergeben sich die bis am
befehl etc. Diese Beträge stimmen mit den im Leasingvertrag aufgeführ-
ten Zahlen überein, so dass die geforderten Spesenentschädigungen
von Fr. 595.– geschuldet sind.
Die Forderung im Betrag von Fr. 17’048.35 ist demnach vollumfäng-
lich nachgewiesen.
4.2 An sich wäre die Forderung von Fr. 17’048.35 vom Leasingneh-
mer Z. geschuldet. Weil Y. jedoch als Solidarschuldner den Vertrag mit
unterzeichnet hat, kann die Klägerin die Forderung auch gegenüber
ihm geltend machen (Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 OR). Die Klage
ist mithin vollumfänglich gutzuheissen.