Z1 19 74
URTEIL VOM 27. APRIL 2020
Bezirksgericht Visp
Dr. Rochus Jossen, Einzelrichter; Fabienne Sarbach, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X _________, Kläger,
Y _________, Klägerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Z _________ GmbH, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(örtliche Zuständigkeit)
Verfahren
A.
Am 13. Dezember 2019 hinterlegten X _________ und Y _________ gegen die
Z _________ GmbH beim Bezirksgericht A _________ eine Klage mit folgenden Rechts-
begehren (S. 1 ff.):
verpflichten.
von CHF 15'820.15 samt 5 % Zins seit dem 30.07.2016 für die Zahlung der 1. Rate in der Höhe von CHF
9'500.00 und samt 5 % Zins seit dem 11.01.2017 für die Zahlung der 2. Rate in der Höhe von 6'320.15
zurückzuzahlen.
ren Schaden (Wasserschaden, Verluste aufgrund nicht eingenommener bzw. zurückbezahlter Mietzinse
u.a.) in Höhe von CHF 2'626.00 zu leisten.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Beklagten.
Den Klägern sei eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.
B. In der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 schloss die Z _________ GmbH auf
einen kosten- und entschädigungspflichtigen Nichteintretensentscheid, eventualiter sei
die Klage vollumfänglich abzuweisen. Ersteres begründete die Beklagte mit der fehlen-
den örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts A _________ (S. 75 ff.).
C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 beschränkte der Bezirksrichter das Verfahren
gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO vorläufig auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und
gewährte den Klägern eine Frist, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äus-
sern. In der Replik vom 20. Februar 2020 (S. 93 ff.) sowie der Duplik vom 9. März 2020
(S. 106
ff.) nahmen sowohl X _________
und Y _________
als auch die
Z _________ GmbH hierzu Stellung.
Am 10. März 2020 gab das Bezirksgericht gegenüber den anwaltlich vertretenen Par-
teien kund, das Gericht werde über die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der
Akten entscheiden. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1
Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts zum Erlass vorliegenden Ent-
scheids ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZPO.
1.2 Die Beklagte verneint in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 die örtliche Zu-
ständigkeit des Bezirksgerichts A _________ für die Beurteilung der Klage vom 13. De-
zember 2019. Sie stützt sich dabei auf eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den
Parteien.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung (Art.
59 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist sie Bedingung für die Fällung eines Sachurteils (statt aller
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 9 N.
1.3 Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht erst fällen, wenn
das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht über sämt-
liche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründet-
heit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid
zu erlassen.
Voraussetzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ord-
nungsgemäss durchgeführt worden ist, d.h. insbesondere eine Hauptverhandlung abge-
halten worden ist oder aber die Parteien auf eine solche verzichtet haben (BGE 140 III
450 E. 3.2). Wird einem Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt, dass die Sache spruchreif ist
und reagiert dieser in der Folge nicht, darf von einem konkludenten Verzicht auf die
mündliche Verhandlung ausgegangen werden (Bundesgerichtsurteil 4A_680/2014 vom
Vorliegend haben die Parteien nach Eröffnung, dass über den beschränkten Verfahrens-
gegenstand befunden werde, nicht reagiert, sodass von einem Verzicht auf Durchfüh-
rung einer Hauptverhandlung ausgegangen werden muss. Da die Sache hinsichtlich der
Frage der örtlichen Zuständigkeit spruchreif ist, liegen sämtliche Voraussetzungen für
einen Endentscheid vor.
2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, eine Abrede in der gegenseitig unter-
zeichneten Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli 2016, wonach das zuständige Gericht
am Firmenhauptsitz der Z _________ GmbH als Gerichtsstand vereinbart worden sei,
verhindere die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts (S. 77 ff.).
Die Kläger legen die gegenseitig unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli
2016 gar selbst ins Recht (S. 19 ff.).
2.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen beste-
henden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts
Anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden
(Art. 17 Abs. 1 ZPO). Gemäss Abs. 2 muss die Vereinbarung schriftlich oder in einer
anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.
Die hinterlegte Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli 2016 belegt, dass eine schriftliche
und von beiden Parteien unterzeichnete Gerichtsstandvereinbarung existiert, was vor
dem Hintergrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Nachweis, dass
eine gültige Gerichtsstandvereinbarung abgeschlossen wurde, genügt (zur einge-
schränkten Untersuchungsmaxime im Rahmen der Prüfung nach Art. 60 ZPO vgl.
BGE 139 III 278 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_703/2014 vom
2.2 Die Kläger stellen jedoch die Gültigkeit der Gerichtsstandvereinbarung in Frage. Die
Kläger haben am 21. Juli 2016 mit der Z _________ GmbH einen Vertrag über zwei
Whirlpools und über zwei Dampfduschen sowie deren Montage und Inbetriebnahme zu
einem Gesamtkaufpreis von Fr. 18'994.45 abgeschlossen (anerkannte TB 1). Die Kläger
sind der Ansicht, dass es sich bei den Anschaffungen der beiden Whirlpools und Dampf-
duschen um einen Konsumentenvertrag gemäss Art. 32 ZPO handle, weshalb der Wahl-
gerichtsstand nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO offen stehe, auf welchen der Konsument
nicht im Voraus verzichten könne. Damit könne die Klage am Wohnsitz der Klägerpartei
eingereicht werden (S. 14).
2.3 Bei doppelrelevanten Tatsachen, das heisst Tatsachen, die sowohl für die Zustän-
digkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich
sind, werden die vom Kläger behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständig-
keit als wahr unterstellt (Bundesgerichtsurteil 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011
E. 2.1). Die Prüfung diesbezüglicher Einwände erfolgt erst bei der materiellen Beurtei-
lung des eingeklagten Anspruchs, weshalb bis dahin vom Beklagten eingebrachte Ein-
wände unbeachtlich sind (BGE 137 III 32 E. 2.3). Für die Feststellung der örtlichen Zu-
ständigkeit wird somit das von den Klägern behauptete Vertragsverhältnis als wahr an-
genommen. Überdies wird das zugrundeliegende Vertragsverhältnis in casu seitens der
Beklagten nicht bestritten.
2.4 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist für Klagen des Konsumenten das
Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO),
wobei der Konsument weder zum Voraus noch durch Einlassung auf diesen Gerichts-
stand verzichten kann (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Es stellt sich somit die Frage, ob vor-
liegend von einem Konsumentenvertrag auszugehen ist. Die Behauptungs- und Beweis-
last richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 8 ZGB), sodass der Kläger die
zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (Kaiser Job,
Basler Kommentar, 3. A., N. 19 zu Art. 32 ZPO).
2.4.1
Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Ver-
brauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten be-
stimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Der Anwendungsbereich von Art. 32
ZPO ist eng auszulegen (BGE 132 III 268 E. 2.2.2). Die Legaldefinition des Konsumen-
tenvertrags entspricht wörtlich Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gerichts-
stand in Zivilsachen (GestG), welcher mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 2 GestG ist entscheidend, dass
der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem privaten Abnehmer
geschlossen wird und er eine Leistung des üblichen Bedarfs zum Gegenstand hat. Ob
eine Leistung den Rahmen des üblichen Bedarfs sprengt, hängt von der Art der zur Dis-
kussion stehenden Leistung, vom Wert des Vertragsgegenstandes und von den Um-
ständen des konkreten Einzelfalls ab (BGE 134 III 218 E. 4.2.2; 132 III 268 E. 2.2.2 f.).
Das Bundesgericht stellt auch unter seiner neuen Rechtsprechung darauf ab (Bundes-
gerichtsurteil 4A_2/2018 vom 22. März 2018 E. 1.5). Es handelt sich entsprechend um
Verträge, die ein Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf ihre
Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausseror-
dentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die Verkehrsauffassung. Nach dem
gesetzgeberischen Willen sollte der Gerichtsstand eingeschränkt werden auf Verträge,
deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt, und es sollten
auch für private Abnehmer insbesondere Verträge ausgeschlossen werden, die Investi-
tionen zum Gegenstand haben. Die Üblichkeit ist auf jeden Fall bei Verträgen über An-
schaffungen mit einmaligem Charakter, wie beispielsweise dem Kauf eines Einfamilien-
hauses oder von Luxusgütern auszuschliessen (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 30 zu Art. 32 ZPO). Schliesslich fallen Verträge über
Leistungen, welche eine gewisse wertmässige Schranke überschreiten, ebenfalls nicht
unter den üblichen Verbrauch. Ein Anhaltspunkt für den Geltungsbereich ergibt sich in-
direkt durch die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren, das
auf dem gleichen Schutzgedanken beruht. Indessen bleiben die Umstände des Einzel-
falls massgebend (BGE 132 III 268 E. 2.2.3). Eine allgemeingültige betragsmässige
Schranke ist abzulehnen, da der Gesetzgeber keine solche vorsah (Feller/Bloch, a.a.O.,
N. 30 zu Art. 32 ZPO).
2.4.2 Die Kläger machen geltend, bei der Anschaffung der Whirlpools und der Dampf-
duschen handle es sich um Leistungen des üblichen Verbrauchs. Die Anschaffungskos-
ten würden sich auf ca. Fr. 17'800.-- belaufen. Anhand des Preises könne festgehalten
werden, dass es sich hierbei nicht um einen Vertrag handle, welcher aufgrund seiner
Grössenordnung oder seiner Tragweite als ausserordentlich einzustufen wäre. Es
handle sich hierbei weder um Luxusgüter, noch habe die Anschaffung einen einmaligen
Charakter, weshalb es sich um einen Vertrag des üblichen Verbrauchs handle (S. 95).
Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, beim Kauf von zwei Whirlpools
und zwei Dampfduschen handle es sich um einmalige Anschaffungen von Luxusgütern.
Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei einem Kaufpreis in der Höhe
von Fr. 18'994.45 um keine kleine Anschaffung handle und letztere im Verhältnis zu ei-
nem normalen Bad / Dusche ein Luxusobjekt darstelle (S. 78). Sodann könne in Bezug
auf die Art des Gegenstands (Whirlpool und Dampfdusche) von der Anschaffung von
zusätzlichem Luxus ausgegangen werden. Der Durchschnittsmensch habe in der Regel
weder einen Whirlpool noch eine Dampfdusche Zuhause. Zudem würden diese nicht
dem alltäglichen Gebrauch einer Person entsprechen, sondern viel eher einer gelegent-
lichen, luxuriösen Betätigung. Die Anschaffungen der beiden Whirlpools und Dampfdu-
schen sei als Aufwertung und damit als Investition in das bereits vorhandene Eigentum
anzusehen (S. 109 ff.).
2.4.3
Die Beklagte bezweckt gemäss Handelsregisterauszug insbesondere die Pla-
nung, Entwicklung, Montage, den Vertrieb und Service von Haustechnikanlagen
(HLKSE-Anlagen) und ist damit gewerbsmässige Anbieterin (S. 62). Der Preis für die
Anschaffung der Anlagen sowie deren Montage belief sich gemäss hinterlegter Auftrags-
bestätigung vom 20. / 21. Juli 2016 auf Fr. 18'994.45 und liegt demnach unter der Streit-
wertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren (S. 22). Wie bereits in E.
2.4.1 ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch um keine allgemeingültige betragsmäs-
sige Schranke und die Umstände des Einzelfalls bleiben massgebend. Somit kann ent-
gegen der Auffassung der Kläger nicht einzig auf die Höhe der Anschaffungskosten ab-
gestellt werden.
Whirlpool als auch Dampfdusche gehören nicht zum alltäglichen Gebrauch einer Person,
weshalb die meisten Haushalte auch über keine solchen verfügen. Beide grenzen sich
insbesondere im Hinblick auf Preis und Ausstattung von herkömmlichen Sanitäreinrich-
tungen ab. Aus diesem Grund sind sie als Luxusgüter einzustufen. Dies hat umso mehr
zu gelten, als dass sie von den meisten Verbrauchern bloss gelegentlich benutzt werden
und damit einzig der Stillung eines übergeordneten Bedürfnisses dienen. Da gemäss
Grundriss des Erdgeschosses gewöhnliche Sanitäreinrichtungen bereits vorhanden wa-
ren, ist sodann von einer Investition auszugehen (S. 99). Nach dem gesetzgeberischen
Willen sollte der Gerichtsstand jedoch insbesondere für Verträge ausgeschlossen wer-
den, die Investitionen zum Gegenstand haben (Feller/Bloch, a.a.O., N. 30 zu Art. 32
ZPO). Zudem wurden vorliegend je zwei Whirlpools und Dampfduschen von den Klägern
erworben. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich somit um eine grössere An-
schaffung handelt, kann nicht von einem Vertrag gesprochen werden, welcher ein Kon-
sument gewöhnlich abschliesst. Es handelt sich überdies um ein Rechtsgeschäft, wel-
ches weder von den Klägern selbst noch von einem gewöhnlichen Bürger mit einer ge-
wissen Regelmässigkeit getätigt wird und damit als ausserordentlich einzustufen ist. In-
wiefern es sich hierbei nicht bloss um ein einmaliges Rechtsgeschäft handeln soll, wird
von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Im Hinblick auf die Grössenordnung, die
Regelmässigkeit und die Art des angeschafften Gegenstands lassen sich die Anschaf-
fungen der beiden Whirlpools und Dampfduschen somit nicht als Anschaffungen des
üblichen Konsums qualifizieren, womit es an einer notwendigen Voraussetzung für das
Vorliegen eines Konsumentenvertrages nach Art. 32 ZPO fehlt. Nichtsdestotrotz wird
nachfolgend ebenfalls auf das Erfordernis der persönlichen oder familiären Bedürfnisse
eingegangen.
2.4.4 Die Kläger bringen vor, die Whirlpools und Dampfduschen zur Deckung ihrer per-
sönlichen beziehungsweise familiären Bedürfnisse angeschafft zu haben. Mit den Anla-
gen hätten sie zum einen ihre eheliche Wohnung ausgestattet und zum anderen den
Wellnessbereich im Parterre, wo sich bereits eine Sauna befinde. Ebenfalls im Erdge-
schoss des Hauses befinde sich eine 2.5-Zimmerwohnung, welche von den Klägern an
Touristen vermietet werde. Die Touristen könnten die Anlage mitbenützen. Die Wellness-
anlage diene jedoch in erster Linie den persönlichen Bedürfnissen der Familie. Darüber
hinaus könne die Vermietung der 2.5-Zimmerwohnung nicht als gewerblicher Zweck
i.S.v. Art. 32 ZPO angesehen werden, da die Wohnung lediglich während weniger Wo-
chen im Jahr besetzt sei und dadurch nur ein kleines Nebeneinkommen erzielt werde
(S. 95 ff.).
Seitens der Beklagten wird vorgebracht, dass der Wellnessbereich im Parterre von den
Touristen zumindest mitbenutzt werde. Es könne aber eine ausschliessliche Nutzung
durch die Touristen nicht ausgeschlossen werden. Die Abtrennung des Wellnessbe-
reichs vom Wohnbereich der vermieteten 2.5-Zimmerwohnung beweise nicht, dass der
Wellnessbereich nicht Teil der gewerblich genutzten Ferienwohnung sei. Bereits eine
Mischnutzung schliesse jedoch den Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO aus. Die Feri-
enwohnung könne während des ganzen Jahres gebucht werden, weshalb die Dauerhaf-
tigkeit der Vermietung gegeben sei. Auch müsse von einer auf Erwerb gerichteten und
damit gewerblichen Nutzung ausgegangen werden. Für die Beurteilung der gewerbli-
chen Nutzung könne hingegen der Umstand, dass die Wohnung lediglich während we-
nigen Wochen im Jahr besetzt sei, keine Rolle spielen (S. 111 ff.).
2.4.5 Entscheidend für die Anwendung von Art. 32 ZPO ist, dass der Vertrag zwischen
einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen ist, zu dessen
privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Lehre und Rechtsprechung folgen
damit der Zwecktheorie. Bei einer Mischnutzung liegt ebenfalls kein Konsumentenver-
trag vor (Kaiser Job, a.o., N. 5a zu Art. 32 ZPO). Der Anbieter muss die vertragliche
Leistung im Rahmen einer dauernden beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erbringen.
Es spielt keine Rolle, ob der Anbieter eine natürliche oder eine juristische Person ist und
ob er seine Tätigkeit hauptberuflich oder als Nebentätigkeit ausführt. Die Tätigkeit des
Anbieters muss darauf gerichtet sein, gegenüber unbestimmt vielen Personen in der
gleichen Art zu handeln. Der Konsumentenvertrag muss schliesslich im Rahmen der auf
dauernden Erwerb gerichteten Tätigkeit, d.h. aus der auf Erwerb gerichteten Leistungs-
organisation heraus entstehen (Feller/Bloch, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 32 ZPO). Diese Kri-
terien sind bei der Frage nach einem gewerbsmässigen Handeln des Abnehmers analog
zu berücksichtigen.
Von den Klägern wird anerkannt, dass die 2.5-Zimmerwohnung im Parterre an Touristen
vermietet wird, welche den angrenzenden Wellnessbereich zumindest mitbenutzen dür-
fen (S. 95; vgl. Grundrissplan Erdgeschoss S. 99). Die Wohnung wird, wie den hinter-
legten Belegen der Beklagten zu entnehmen ist, seitens der Kläger sowohl auf dem ein-
schlägigen Buchungsportal booking.com angeboten, als auch auf einer eigens dafür ein-
gerichteten Website angepriesen, weshalb von einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit
auszugehen ist. Dabei kann die Wohnung während dem ganzen Jahr gemietet werden,
womit auch das Element der Dauerhaftigkeit gegeben ist (S. 116 ff.). Damit ist bei der
Vermietung der 2.5-Zimmerwohnung durch X _________ und Y _________ von einem
gewerblichen Zweck auszugehen, wobei es entgegen der Auffassung der Kläger keine
Rolle spielt, ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt. Mit der Anschaffung und Instal-
lation des Whirlpools und der Dampfdusche wird das bestehende Angebot verbessert
und es erscheint wahrscheinlich, dass damit ein höheres Erwerbseinkommen generiert
werden sollte. Die Behauptung der Kläger, wonach die Wellnessanlage in erster Linie
den Bedürfnissen der Familie dienen soll, vermag daher nicht zu überzeugen, insbeson-
dere da die Kläger bereits über den gleichen Whirlpool und identische Dampfdusche in
der eigenen Wohnung verfügen. Ob eine ausschliessliche Nutzung der Wellnessanlage
durch die Touristen vorliegt, kann hingegen offengelassen werden, da bereits eine
Mischnutzung die Anwendung von Art. 32 ZPO ausschliesst. Damit ist auch das Erfor-
dernis nach Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären
Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind, nicht gegeben und es liegt kein Konsum-
entenvertrag nach Art. 32 ZPO vor.
2.5 Da in casu kein Konsumentenvertrag i.S.v. Art. 32 ZPO vorliegt, können sich die
Kläger nicht auf den Wahlgerichtsstand nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO berufen und es
liegt kein ausschliesslicher Gerichtsstand vor, von welchem mittels Vereinbarung nicht
hätte abgewichen werden können. Ebenfalls hat sich die Beklagte vorliegend nicht auf
das Verfahren vor Bezirksgericht eingelassen. Schlussfolgernd ist das Gericht am Sitz
der Beklagten ausschliesslich zuständig. Da sich der Sitz der Beklagten nicht im Bezirk
A _________ befindet, ist das Bezirksgericht A _________ örtlich unzuständig.
3. Zusammenfassend ist mangels Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen auf
die Klage nicht einzutreten, womit die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO) und sie die anwaltlich vertretene Beklagte, die eine Parteientschädigung
beantragt hat, zu entschädigen haben.
Da die Kläger mit ihrer Klage das Vertragsverhältnis zur Beklagten abändern bzw. auf-
lösen wollten, bestand auf Klägerseite eine notwendige Streitgenossenschaft (BGE 140
III 598 E. 3.2), was auf Klägerseite eine solidarische Haftung für die gesamten Prozess-
kosten ohne interne Verteilung rechtfertigt, zumal diese das Verfahren aus eigenem Ent-
schluss gemeinsam eingeleitet haben, durch einen gemeinsamen Rechtsbeistand ver-
treten wurden und gemeinsame Positionen einnahmen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
3.1 Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Entscheidgebühr zusam-
men.
Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwerts, des Um-
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest-
gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vereinfachten Verfahren bei
einem Streitwert von Fr. 18'446.15 zwischen Fr. 900.-- und Fr. 3'600.-- (Art. 16 Abs. 1
GTar).
Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung, dass das Verfahren ohne aufwendiges
Beweisverfahren abgeschlossen wird, die Akten keinen grossen Umfang aufweisen, die
tatsächlichen und rechtlichen Fragen keine besonderen Schwierigkeiten beinhalteten
und in Berücksichtigung des mit der Bearbeitung der Rechtsschriften verbundenen Auf-
wands auf Fr. 900.-- festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 GTar),
welche mangels Auslagen den gesamten Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksge-
richt entspricht.
Nach Verrechnung mit dem von den Klägern geleisteten Vorschuss in der Höhe von
insgesamt Fr. 2'600.-- werden ihnen Fr. 1'700.-- durch das Bezirksgericht zurückerstat-
tet.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt von Fr. 170.--
(S. 43) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und demnach gemäss
dem Kostenverteilschlüssel den Klägern aufzuerlegen.
3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten
einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um-
triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3
ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert
(Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge-
setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der
Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und
der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Im Falle des Prozess-
abstandes, des Beschwerderückzuges, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nicht-
eintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, können die
Honorare entsprechend gekürzt werden (Art. 29 Abs. 3 GTar). Bei einem Streitwert von
Fr. 18'446.15 wird das Anwaltshonorar zwischen Fr. 2'900.-- und Fr. 4'000.-- festgesetzt
(Art. 32 Abs. 1 GTar).
Vorliegend ist im Wesentlichen der Aufwand des Beklagtenvertreters für die Abfassung
der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 zu entschädigen. Darüber hinaus hat der
Rechtsvertreter der Z _________ GmbH sich in einer zweiten Rechtsschrift im Rahmen
des beschränkten Prozessthemas geäussert, wofür ebenfalls eine Entschädigung fest-
zusetzen ist. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor ge-
nannten Kriterien, der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung, der Art und des Zeit-
punkts der Verfahrenserledigung sowie des mit der Vertretung verbundenen Aufwands
erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und
MwSt.; vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar) für die berufsmässige Vertretung als angemessen.
Demnach wird erkannt
Auf die Klage vom 13. Dezember 2019 wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 900.-- werden X _________
und Y _________ unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag auferlegt.
Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘600.-- werden
ihnen Fr. 1‘700.-- durch das Bezirksgericht zurückerstattet.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- gehen zu Lasten von
X _________ und Y _________.
X _________ und Y _________ schulden der Z _________ GmbH für das Verfah-
ren vor Bezirksgericht unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘800.--.
Visp, 27. April 2020