Im Verlauf von Februar und März 2000 wurden zwischen den Pflichtigen bzw. deren damaligem Vertreter und dem Steuerkommissär mehrere Telephonate geführt sowie korrespondiert. Dabei ging es darum, wie sich ein Spitalaufenthalt des pflichtigen Ehemanns und die deswegen geltend gemachte Unmöglichkeit, während der Einsprachefrist eine Steuererklärung einzureichen, auf die Einsprachefrist auswirke sowie um Fragen der Fristwiederherstellung. Am 11. April 2000 liessen die Pflichtigen schliesslich Einsprache erheben und legten eine durch den damaligen Vertreter unterzeichnete Steuererklärung 1997 bei. Auf diese Einsprache trat das kantonale Steueramt am 30. Mai 2000 wegen Verspätung nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab.
II. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission II am 4. September 2000 ab.
III. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 12. Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragen liessen, der angefochtene Entscheid sei "aufzuheben und die Sache zur Behandlung der Einsprache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen", eventualiter seien "die Beschwerdeführer gemäss ihrer Steuererklärung 1997 einzuschätzen". Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
a) Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
Insoweit steht dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Ermessenseinschätzungen dieselbe Kognition wie nach altem Recht zu (RB 1999 Nr. 150).
b) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5 und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1.c), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes wegen, d.h. auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).
Deshalb ist auf die Beschwerde der Pflichtigen insoweit, als sie Anträge zur Einschätzung des Steuerjahrs 1997 enthält, nicht einzutreten.
Nicht beantwortet zu werden braucht im vorliegenden Fall damit an sich die Frage, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung eine Prozessvoraussetzung darstellt. Nur am Rand sei deshalb angemerkt, dass die bei der direkten Bundessteuer seit jeher geltende Praxis (vgl. Art 101 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940) nicht unbesehen auf das zürcherische Recht übertragen werden kann. Gerade auch der stets zitierte, zum Bundessteuerrecht ergangene BGE 123 II 552 weist in Erwägung 4c nämlich unter Verweis auf die entsprechende Botschaft des Bundesrats darauf hin, dass sich die Regelung von Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 unter anderem an die Regelung von § 90 Abs. 3 aStG anlehnt, bei welcher die Begründung keine Prozessvoraussetzung, sondern
– nur, aber immerhin – eine für eine Gutheissung notwendige materielle Voraussetzung darstellt.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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