I. Der Gemeinderat D. erteilte der A. AG am 12. April 1999 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von drei Doppeleinfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.Nrn. ..75-..80 an der G.-Strasse in D.. Die Bauparzellen grenzen an die nordöstliche Seite der G.-Strasse an und liegen im mittleren Bereich dieser Strasse zwischen der H.‑ und der Alten I.-Strasse. Gemäss Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung hat die Baugesuchstellerin dafür besorgt zu sein, "dass vor Baubeginn die rechtliche Sicherung der Zufahrt zu den Baugrundstücken gewährleistet ist". Dispositiv I.1.2 des baurechtlichen Entscheids bestimmt, dass zulasten der Baugrundstücke im Grundbuch ein Mehrwertrevers als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken ist (Übernahme allfälliger Mehrwertbeiträge infolge Anschlusses an die privat erstellte G.-Strasse). Zu Dispositiv Ziffer I.1.1 erwog der Gemeinderat, dass die Erschliessung der drei geplanten Doppeleinfamilienhäuser über die G.-Strasse erfolge. In tatsächlicher Hinsicht sei damit die Zugänglichkeit gegeben. Die G.-Strasse befinde sich jedoch nach wie vor im Eigentum der J. AG und der Politischen Gemeinde D.. Das Trottoir sei im fraglichen Bereich Eigentum der K. AG. Es sei daher das Gebot der rechtlichen Sicherung der Zufahrt zu beachten. Die Baugesuchstellerin habe daher dafür zu sorgen, dass die zwischen der J. AG und der K. AG am 17. Oktober 1986 getroffene Vereinbarung betreffend die Abtretung der Strasse an die Gemeinde vollzogen werde.
II. Mit Rekurs vom 25. Mai 1999 beantragte die A. AG der Baurekurskommission II, Dispositiv Ziffern I.1.1 und I.1.2 der Baubewilligung seien aufzuheben. ‑ Die Rekurskommission hiess den Rekurs am 16. November 1999 teilweise gut und hob Dispositiv Ziffer I.1.2 der Baubewilligung auf. Im Übrigen wies die Kommission den Rekurs ab. Diesbezüglich begründete sie ihren Entscheid zusammengefasst damit, es sei unbestritten, dass sich die G.-Strasse nach wie vor im Eigentum der J. AG, der K. AG und der Politischen Gemeinde D. befinde. Der von der Rekurrentin für eine rechtlich ausreichende Sicherung der Benützung des in Frage stehenden Strassenstücks zur Erschliessung der Baugrundstücke angeführte Gemeingebrauch liege nicht vor (was unter Hineis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eingehend begründet wird). Damit müsse es bei der angefochtenen Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung bleiben. Zu deren Erfüllung genüge der Nachweis der dauernden und für die vorgesehene Bewerbung ausreichenden Benützungsrechte an der Zufahrt. Zu weit gehe allerdings die lediglich in der Begründung der Baubewilligung enthaltene Feststellung des Gemeinderats D., dass die Rekurrentin dafür zu sorgen habe, dass die zwischen der K. AG und der J. AG am 17. Oktober 1986 getroffene Vereinbarung betreffend Abtretung der Strasse an die politische Gemeinde vollzogen werde.
III. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2000 liess die A. AG dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 16. November 1999 sei aufzuheben, soweit damit Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung vom 12. April 1999 bestätigt worden sei. Diese Nebenbestimmung sei ersatzlos zu streichen. Ferner sei dem Gemeinderat D. Frist anzusetzen, um sämtliche den Ausbau der G.-Strasse betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse zu edieren. Die Baurekurskommission II beantragte am 26. Januar 2000 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liess der Gemeinderat D. mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2000 stellen. Beide Parteien verlangten ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid sowie die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden ‑ soweit erforderlich ‑ nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Die Baurekurskommission II hat den Rekurs der A. AG teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffer I.1.2 der Baubewilligung vom 12. April 1999 aufgehoben. Diesbezüglich ist der Rekursentscheid unangefochten geblieben. Damit ist heute einzig noch die Nebenbestimmung gemäss Dispositiv Ziffer I.1.1 streitig, wonach die A. AG als Baugesuchstellerin (und Beschwerdeführerin) dafür besorgt zu sein hat, "dass vor Baubeginn die rechtliche Sicherung der Zufahrt zu den Baugrundstücken gewährleistet ist".
a) In Ziffer 2 Abs. 2 der Erwägungen zur Baubewilligung hat der Gemeinderat D. zur Frage der hinreichenden Zugänglichkeit festgehalten, dass die Baugesuchstellerin dafür zu sorgen habe, dass die zwischen der K. AG und der J. AG am 17. Oktober 1986 getroffene Vereinbarung betreffend Abtretung der Strasse an die politische Gemeinde vollzogen werde. Sämtliche dafür notwendigen Massnahmen, wie Einbringen des Deckbelags und Abnahme durch die Gemeinde, seien erfüllt. Die Baurekurskommission II hat dazu präzisierend erwogen (Rekursentscheid S. 10 oben), dass zur Erfüllung der Nebenbestimmung der Nachweis der dauernden und für die vorgesehene Bewerbung ausreichenden Benützungsrechte an der Zufahrt zu den Baugrundstücken genüge.
b) Der Baurekurskommission ist darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin allgemein den Nachweis zu erbringen hat, dass sie über das Recht zur Benutzung der G.-Strasse als Zufahrt verfügt. Dieses Benutzungsrecht kann unter zwei verschiedenen Aspekten gegeben sein: Die Beschwerdeführerin kann nachweisen, dass die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemässe Benützung der Zufahrt privatrechtlich gesichert ist (dazu RB 1981 Nr. 129 = ZBl 82/1981, S. 463 = ZR 81 Nr. 6 = BEZ 1981 Nr. 1; RB 1965 Nr. 82; RB 1965 Nr. 83 = ZBl 67/1966, S. 207). Die A. AG kann aber auch nachweisen, dass die G.-Strasse im fraglichen Bereich dem Gemeingebrauch offen steht. ‑ Da selbst die Beschwerdeführerin nicht behauptet, es stehe ihr ein im Sinn der zitierten Rechtsprechung privatrechtlich gesichertes Benutzungsrecht zu, ist einzig zu prüfen, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Diese Frage ist denn auch das Thema des Rekursentscheids sowie von Beschwerdebegründung und Beschwerdeantwort.
b) Der Beschwerdegegner lässt zusammengefasst geltend machen, dass es sich beim Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 1986 lediglich um einen Vorschlag im Sinn einer Offerte zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags gehandelt habe. In der Folge sei zwar die Offerte konkludent angenommen und weitgehend vollzogen worden. Doch habe sich die K. AG bis heute geweigert, zur Abtretung Hand zu bieten. Bei der Abnahme der Strasse durch die Gemeinde habe es sich um einen rein technischen Vorgang gehandelt; eine Widmung zum Gemeingebrauch sei damit nicht verbunden gewesen. Die Parteien der Erschliessungsvereinbarung vom 17. Oktober 1986 hätten nicht die Erstellung von Sammelstrassen mit dazugehörigen Gehwegen angestrebt. Es sei einzig um die vorzeitige Erstellung von Verkehrsflächen gegangen. Hätten die Vertragsparteien die Widmung zum Gemeingebrauch als gegeben erachtet, so hätten sie sich kaum zur Einräumung gegenseitiger Fuss‑ und Fahrwegrechte verpflichtet. Seitens der Beschwerdeführerin werde wider besseres Wissen behauptet, dass im pendenten Schätzungsverfahren die Frage der Widmung zum Gemeingebrauch nicht im Streit liege. In diesem Verfahren habe die K. AG ihre Duldungspflicht und damit die Widmung zum Gemeingebrauch ausdrücklich bestritten. Der Gemeinderat könne daher den Baugrundstücken die erschliessungsrechtliche Baureife mit dem besten Willen nicht attestieren. Welche Teile des Strassengebiets noch nicht im öffentlichen Eigentum stünden, sei für den Entscheid über die Grundsatzfrage ohne Bedeutung. Solange die Erschliessung der Baugrundstücke wegen der Haltung der K. AG nicht sichergestellt sei, fehle es an einem Haupterfordernis der Baureife.
b) aa) Es ist unbestritten, dass die G.-Strasse (Teilstück zwischen der H,-Strasse und der Alten I.-Strasse), die im Erschliessungsplan der Gemeinde D. aus den Jahren 1984/85 als Sammelstrasse bezeichnet ist, mit der Einwilligung der Gemeinde von den damals beteiligten Grundeigentümern im Jahr 1987 vorzeitig gebaut worden ist. Ebenso steht fest, dass die G.-Strasse hinsichtlich Ausbaustandard den Anforderungen gemäss § 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991 in Verbindung mit den regierungsrätlichen Zugangsnormalien klar genügt. Entsprechend hat der Gemeinderat D. in der Baubewilligung vom 12. April 1999 festgehalten, dass die Baugrundstücke angesichts ihrer Erschliessung über die G.-Strasse in tatsächlicher Hinsicht hinreichend zugänglich seien (Erwägungen zur Baubewilligung, Ziff. 2 zweiter Absatz, S. 2). Unbestritten ist ferner, dass die G.-Strasse heute uneingeschränkt befahren wird.
bb) Ausgangspunkt für den Bau der G.-Strasse (und weiterer Strassenabschnitte) durch die damaligen Grundeigentümer ist der Beschluss des Gemeinderats D. vom 28. Januar 1986. Mit diesem Beschluss wurde den Landeigentümern (K. AG und M. N.) folgender Vorschlag unterbreitet: Die Erstellung der Groberschliessung ihrer Grundstücke im Gebiet O./P. obliegt den Grundeigentümern (Dispositiv Ziffer 1.1.1). Zur Groberschliessung gehörten die G.-Strasse im genannten Bereich sowie weitere Strassenabschnitte. Die Strassen (samt Kanalisationsleitungen und Beleuchtung) waren nach ihrer Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten (Dispositiv Ziffer 1.1.3). In der Folge unterbreiteten die privaten Grundeigentümer dem Gemeinderat D. von Fachleuten erstellte Ausbauvorschläge. Das die H.-Strasse betreffende Projekt genehmigte der Gemeinderat mit Beschlüssen vom 9. Juli 1985 und vom 13. August 1985. Einer von der K. AG für die G.-Strasse eingereichten Ausbaustudie des Ingenieurbüros Q. & Partner stimmte der Gemeinderat am 5. November 1985 zu. Das Projekt wurde mit Beschluss vom 4. November 1986 definitiv genehmigt. Am 17. Oktober 19986 schlossen die Grundeigentümer (K. AG und L. Immobilien GmbH [Rechtsnachfolgerin: J. AG]) eine Vereinbarung. Darin wurde zwecks Erschliessung der eigenen Grundstücke unter Hinweis auf die vom Ingenieurbüro Q. & Partner erstellten Projektunterlagen der vorzeitige Bau der H.‑ und der G.-Strasse auf eigene Kosten und die Abtretung des dafür notwendigen Strassenlandes vereinbart. Ferner räumten sich die Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich das unbeschränkte Fuss‑ und Fahrwegrecht auf den neu erstellten Strassenstücken ein. Mit ihrem Vorgehen haben sie den mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 1986 unterbreiteten "Vorschlag" für den Strassenausbau konkludent angenommen und insbesondere mit dem Strassenbau auch danach gehandelt. Streitig blieb allerdings die Frage der Kostentragung bzw. der Entschädigung für die Landabtretung an die Gemeinde (vgl. Entscheid der Baurekurskommission II vom 30. April 1996, Rekursentscheid des Regierungsrats vom 16. Juni 1998 sowie heute hängiges Schätzungsverfahren).
cc) Nicht völlig eindeutig sind die Eigentumsverhältnisse an den Baugrundstücken wie auch am eigentlichen Strassengebiet. In der Baubewilligung vom 12. April 1999 wird die K. AG als Eigentümerin der Baugrundstücke bezeichnet. In der Beschwerdeantwort (S. 4 f.) wird ausgeführt, die A. AG sei Rechtsnachfolgerin der K. AG. Was das eigentliche Strassengebiet betrifft, ist unbestritten geblieben, dass die Gemeinde D. Eigentümerin der G.-Strasse ist (vgl. Beschwerdeschrift S. 17). Allerdings ist nicht klar, ob das schon im Zeitpunkt der Erstellung der G.-Strasse so war. In der Baubewilligung heisst es, dass sich die G.-Strasse im Eigentum der J. AG (Rechtsnachfolgerin der L. Immobilien GmbH) und der Politischen Gemeinde D. befinde. Offenbar ist die K. AG heute einzig noch Eigentümerin des Trottoirbereichs. Was für Teile im Eigentum der J. AG stehen, lässt sich anhand der Akten nicht eindeutig feststellen. Der Frage der Eigentumsrechte ist indessen nicht weiter nachzugehen. Die beteiligten Grundeigentümer haben den Bau der im Erschliessungsplan der Gemeinde von 1984 als (öffentliche) Sammelstrasse vorgesehenen G.-Strasse im Sinn des Vorschlags des Gemeinderats gemäss Beschluss vom 28. Januar 1986 übernommen und ausgeführt. Damit wie mit der Erschliessungsvereinbarung und ihrem späteren Verhalten haben sich die privaten Grundeigentümer mit Widmung des Strassengebiets für den öffentlichen Verkehr zum Mindesten konkludent und formlos einverstanden erklärt. Ob der Erschliessungsvertrag dabei (teilweise) formungültig ist, ändert an der massgebenden Sach‑ und Rechtslage nichts. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines gegenseitigen Fuss‑ und Fahrwegrechts. Diese Rechtseinräumung ist vor der Erstellung der Strassenanlage und der Abnahme durch die Gemeinde erfolgt. Der Gemeinderat seinerseits hat dem ihm vorgelegten Strassenbauprojekt zugestimmt und die Strassenanlage wie gesagt abgenommen (Erwägungen zur Baubewilligung, Ziff. 2 zweiter Absatz, S. 2 am Ende), was im Übrigen schon im Rekursverfahren anerkannt worden ist (vgl. Rekursantwort, S. 6). Ob diese Abnahme als rein technischer Vorgang zu bezeichnen ist, ist ohne entscheidende Bedeutung. Jedenfalls hat der Gemeinderat die G.-Strasse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, nachdem er schon im erwähnten Beschluss vom 28. Januar 1986 ausdrücklich festgehalten hatte, dass beide Strassen nach ihrer Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten seien (Dispositiv Ziffer 1.3 des Beschlusses). Es lässt sich damit auch hier ohne weiteres sagen, dass mit dem genannten Beschluss festgelegt worden war, dass die in Frage stehenden Strassen als öffentliche, für jedermann zugängliche Verkehrswege zu bauen waren. Im neuen Erschliessungsplan der Gemeinde figuriert die G.-Strasse als bestehende Sammelstrasse; diese Strassenqualifikation wird denn auch vom Beschwerdegegner anerkannt (vgl. Rekursantwort, S. 6). Es ist sodann unbestritten, dass die Strasse seit mehr als zehn Jahren uneingeschränkt durch die Öffentlichkeit befahren sowie in allen massgebenden Bereichen durch die Gemeinde beaufsichtigt und unterhalten wird. Sowohl die privaten Grundeigentümer wie auch die Gemeinde D. haben die Benutzung der Strasse durch die Allgemeinheit in all den Jahren widerspruchslos hingenommen. Damit aber würde die nachträgliche Bestreitung des Gemeingebrauchs durch die privaten Landeigentümer bzw. durch die Gemeinde gegen Treu und Glauben verstossen. Überdies wäre das Gleichheitsgebot verletzt, wenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Benutzung der G.-Strasse verneint würde, steht doch der Gemeingebrauch jedermann, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig und ohne Erteilung einer Erlaubnis offen (Häfelin/Müller, Rz. 1852 und 1855). Dieses Recht steht damit auch der Beschwerdeführerin zu. Insgesamt liegt ein Sachverhalt vor, wie er vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid vom 16. Dezember 1988 zu beurteilen war. ‑ An der massgebenden Rechtslage ändert nichts, dass zwischen der K. AG und der Gemeinde D. ein Schätzungsverfahren hängig ist. Dort geht es nicht um die Frage des Gemeingebrauchs, sondern um die Entschädigung des sich noch nicht im Eigentum der Gemeinde befindlichen Teils des Strassengebiets. Ob die K. AG in jenem Verfahren den Gemeingebrauch bestritten hat, ist für den vorliegenden Entscheid nicht wesentlich.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung vom 12. April 1999 ist, da die Baugrundstücke hinreichend zugänglich sind, aufzuheben. Gleiches gilt für den Rekursentscheid vom 16. November 1999, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden ist.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung vom 12. April 1999 wird aufgehoben. Der Rekursentscheid vom 16. November 1999 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden ist.
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