I. Mit Beschluss vom 21. März 2000 erteilte die Baukommission T der Firma E AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern, einer Unterniveaugarage und sieben oberirdischen Autoabstellplätzen unter Abbruch der Gebäude Vers.-Nr. 01 und 02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 am V-weg bzw. an der
W-strasse in T.
II. Mit Eingabe vom 26. April 2000 erhoben B und C dagegen Rekurs an die Baurekurskommission II mit dem Hauptantrag, die Baubewilligung sei aufzuheben, respektive das Projekt sei zur Neubearbeitung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weitern verlangten sie, dass das ”Haus V-weg” in Richtung See zu verkürzen, der Trakt des ”Hauses V-weg” Richtung See auf einen eingeschossigen Anbau zu reduzieren sei, sowie dass alle Möglichkeiten, die Besucherparkplätze so zu verteilen, dass am V-weg keine Parkplätze verloren gehen würden, zu prüfen seien und dass ein Verkehrskonzept betreffend der Ausfahrt in die X-strasse als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung zu erstellen sei.
Die Baurekurskommission II hiess den Rekurs am 26. September 2000 teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baukommission T vom 21. März 2000 wie folgt:
”Der südwestliche, 6 m vorstehende und 10 m breite mit einem Flachdach überdeckte Teil des ”Hauses V-weg” ist derart zu überarbeiten, dass ein kubisch vereinfachter und optisch stärker geschlossener Baukörper entsteht, welcher mit einem Satteldach überdeckt ist.
Der kommunalen Baubehörde sind diesbezüglich vor Baubeginn abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen.”
Im Wesentlichen begründete die Baurekurskommission II ihren Entscheid damit, dass die Gestaltung des strittigen Flachdachkubus störend wirke. Die vorgesehene Staffelung und die Verglasung der Fassade der westlichen Gebäudeecke lasse die für Kernzonen typischen, klaren Gebäudestrukturen vermissen. Der Baukörper werde nicht als Anbaute wahrgenommen, sondern als Fortsetzung des Hauptgebäudes und solche seien grundsätzlich zur Erzielung einer guten Einpassung in die Kernzone mit Schrägdächern zu überdecken. Insgesamt sei somit dem strittigen zweigeschossigen, mit einem Flachdach überdeckten Baukörper die erforderliche gute Gestaltung abzusprechen. Der fragliche Einordnungsmangel lasse sich gemäss § 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) jedoch auflageweise beheben. Die weiteren Einwände wies die Baurekurskommission als unbegründet ab.
III. Mit Eingabe vom 3. November 2000 erhob die Gemeinde T Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II und beantragte, dass der Entscheid der Baurekurskommission insoweit aufzuheben sei, als der Rekurs teilweise gutgeheissen worden sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Vorinstanz beantragte am 14. November 2000 die Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Firma E AG am 20. November und die Gemeinde T am 21. November 2000 beantragten Sistierung des Verfahrens. B und C hatten dagegen nichts einzuwenden, worauf das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 das Verfahren einstweilen bis Ende Juni 2001 sistierte.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 erteilte die Baukommission der Gemeinde T die Bewilligung für die Projektänderung, welche in Nachachtung der Auflage der Baurekurskommission II vorgenommen wurde. Diese Bewilligung wurde erneut von B und C sowie von der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz angefochten.
Daraufhin beantragte die mitbeteiligte Firma E AG mit Eingabe vom 5. März 2001 die Aufhebung der Sistierung. Die Gemeinde T schloss sich mit Eingabe vom 8. März 2001 diesem Gesuch an. Nachdem B und C hiergegen nichts einzuwenden hatten, hob das Verwaltungsgericht die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 10. April 2001 auf.
Die mitbeteiligte Firma E AG beantragten am 5. März sowie am 12. April 2001 die Gutheissung, B und C am 3./4. April 2001 die Abweisung der Beschwerde; beide unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2001 sistierte die Baurekurskommission II das Rekursverfahren gegen den Beschluss der Baukommission der Gemeinde T vom 12. Dezember 2000 über das gemäss Entscheid der Baurekurskommission abgeänderte Projekt bis zum Entscheid der urteilenden Instanz.
Die Parteivorbringen im Einzelnen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt es Gemeinden grundsätzlich am aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung eines Rekursentscheids, wenn der Bauherr den Entscheid der Vorinstanz akzeptiert (RB 1981 Nr. 9), wie das hier zutrifft. Gleichwohl ist hier die Legitimation der Gemeinde zu Recht unbestritten geblieben. Hier hat nämlich die Baurekurskommission die Baubewilligung nicht bloss ganz oder teilweise aufgehoben, sondern positive Anordnungen getroffen, wie ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben zu gestalten ist. Zur Anfechtung einer solchen positiven Anordnung muss die Gemeinde befugt sein, soweit sie geltend macht, die Anordnung der Rekursbehörde
berühre sie in der Auslegung des eigenen Rechts oder in ihrer durch kantonales Recht begründeten qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensfreiheit.
(RB 1981 Nr. 20, 1984 Nr. 196; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988 Nr. 6; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14).
b) Die Baurekurskommission II war der Ansicht, dass die Gestaltung des Flachdachkubus störend sei, da die vollständige Verglasung der Fassade der südwestlichen Gebäudeecke die für Kernzonenbauten typischen klaren Gebäudekonturen vermissen lasse. Sodann werde der strittige Kubus nicht als Anbaute, sondern als Fortsetzung des Hauptgebäudes wahrgenommen und müsse deshalb zur Erzielung einer guten Einpassung in der Kernzone gemäss Art. 14 Abs. 1 BZO mit einem Schrägdach überdeckt werden. Insgesamt sei dem strittigen zweigeschossigen, mit einem Flachdach überdeckten Baukörper in der vorgesehenen Form die erforderliche gute Gestaltung abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, dass die Vorinstanz mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der positiven Anordnung betreffend der Gestaltung in ihren qualifizierten Ermessensspielraum eingegriffen habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf eine gute Einordnung der Überbauung bedacht und überzeugt, dass sich das bewilligte Gebäudeteil ausgezeichnet einordne und zwar, sowohl in die Ausgestaltung der gesamten Baute als auch in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die Einwendungen der Vorinstanz seien ohne jeden Bezug zum Gesamtbauvorhaben, denn diese beachte nur die Befensterung der Anbaute und vernachlässige dabei wesentliche Gestaltungselemente der Gesamtbaute. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass der
Kubus klar als Anbaute im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BZO zu würdigen sei und dass in keiner Weise substanziiert sei, weshalb die Baute nicht als Anbaute wahrgenommen würde. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Gebäudehöhe, welche in etwa der Höhe des übrigen Baukörpers entspreche, dazu führen solle, dass der strittige Kubus als Fortsetzung des Hauptgebäudes wahrgenommen würde. Das Satteldach über dem Gebäudeteil, welcher dem strittigen Flachdachanbau vorgelagert sei, sei unstrittig als Kehrfirst qualifiziert worden. Der nicht überdachte Anbau hebe sich deutlich von diesem ab.
c) Da die Vorinstanz das Gesamtbauvorhaben als mit den Vorschriften für die Kernzone vereinbar beurteilt hat, ist die Einordnung des südwestlichen Gebäudeteils in erster Linie am Gesamtprojekt zu messen. In dieser Hinsicht erscheint der strittige Gebäudeteil als gut gestaltet und lässt sich mühelos einordnen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Staffelung und Verglasung der Fassaden bewirke beim streitigen Objekt fehlende klare Gebäudekonturen, wie sie für Kernzonenbauten typisch seien. Die Einordnung der Verglasung am streitigen Gebäudeteil in das Gesamtbauvorhaben lässt sich aufgrund der auch bei der Hauptbaute vorgesehenen grossflächigen Fenster und der Verglasung des Giebelbereichs nicht beanstanden; vielmehr entsprechen die vorgesehenen Fensterflächen dem Erscheinungsbild des Gesamtbauvorhabens, welches zwar einen eigenständigen Charakter aufweist, sich aber mit den Kernzonenvorschriften verträgt.
bereits ein Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. April 1962 [VB 38/1961], RB 1984 Nr. 111). Das Planungs- und Baugesetz definiert den Begriff der Anbaute nicht, weshalb die Auslegung des entsprechenden kommunalen Rechtsbegriffs durch die Gemeindebehörde zu erfolgen hat, der dabei ein Auslegungsermessen zukommt, das wie erwähnt von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft wird (RB 1981 Nr. 20; RB 1984 Nr. 111).
b) Die Baukommission der Gemeinde T ging bei der Bewilligung des Projekts davon aus, dass es sich beim südwestlichen Gebäudeteil um einen Anbau handelt. Sie macht geltend, dass aufgrund der Gestaltung als Flachdachkubus, welcher einem Gebäudeteil mit Satteldach vorgelagert sei, die Anforderungen an eine Anbaute klar erfüllt seien. Daran ändere auch die Höhe nichts, welche in etwa derjenigen des übrigen Baukörpers entspreche. Demgegenüber lässt sich dem Entscheid der Vorinstanz nicht klar entnehmen, weshalb es sich beim strittigen Gebäudeteil nicht um einen Anbau handeln soll. Mit ihrer Qualifikation des umstrittenen Gebäudeteils als Fortsetzung der Hauptbaute, was gemäss Art. 14 Abs. BZO zwingend die Überdachung mit einem Satteldach erfordert, bewirkt die Vorinstanz, dass die kubische Erscheinung des Baukörpers vergrössert wird. Mit der erlassenen Auflage erreicht sie nicht, dass der Gebäudeteil besser als Anbaute in Erscheinung tritt, sondern die volumenmässige Vergrösserung des Gesamtprojekts. Damit erreicht sie, was die örtliche Baubehörde verhindern will, dass der künftige Baukörper in seiner Ausdehnung optisch noch näher an das im überkommunalen Inventar verzeichnete Schutzobjekt – das P-haus – heranrückt. Das von der örtlichen Baubehörde in ausführlicher Prüfung gefundene Verhältnis zwischen Neubau und inventarisiertem Schutzobjekt würde empfindlich gestört werden; zudem käme es zu einer zusätzlichen (optischen) Verengung des V-wegs, was soweit ersichtlich von keiner der am Verfahren beteiligten Parteien oder Nachbarn gewünscht wird.
c) Die von der Baurekurskommission II bevorzugte Lösung erweist sich damit als bestenfalls gleichermassen vertretbar wie diejenige der in erster Linie zuständigen kommunalen Behörde. Somit hat die Baurekurskommission II grundlos in das Ermessen der Gemeindebehörde eingegriffen. Damit erweist sich ihr Entscheid als rechtsverletzend und die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
Der Entscheid Baurekurskommission II ist in Bezug auf die Kostenverlegung mangels eigener Beschwerde der mitbeteiligten Firma E AG in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich daran trotz Gutheissung der Beschwerde nichts ändert.
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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheides der Baurekurskommission II vom 26. September 2000 wird in Bezug auf die Ergänzung der Baubewilligung aufgehoben und der Beschluss der Baukommission T vom 21. März 2000 vollumfänglich wiederhergestellt.
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