I. A erhielt spätestens seit Mai 1993 mit zeitlichen Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Am 21. Juni 1994 unterzeichnete er eine Erklärung, wonach er dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe den allfälligen Prozessgewinn aus dem Rechtsstreit gegen seine frühere Arbeitgeberin abtrete. Am 3. Juni 1997 erhielt das Amt Kenntnis davon, dass er sich am 13. Januar 1997 mit seiner früheren Arbeitgeberin vergleichsweise auf eine Reduktion seiner Forderung auf Fr. 20'000.-, zahlbar binnen zwanzig Tagen nach Zustellung der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 1997, geeinigt habe.
II. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 14. Juli 1997 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. August 1997, da er aufgrund des gestützt auf den Prozessvergleich erhaltenen Betrags wieder über liquide Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge. Auf Einsprache vom 31. Juli 1997 hin bestätigte die Geschäftsprüfungskommission der städtischen Fürsorgebehörde diese Verfügung am 21. Oktober 1997, unter Hinweis darauf, dass der Einsprecher beim Vorliegen einer Notlage ein neues Unterstützungsgesuch stellen könne.
Den dagegen am 24. November 1997 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 21. Januar 1999 im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Er lud die zuständige Sozialberatungsstelle ein, rückwirkend auf 1. August 1997 eine den damaligen Verhältnissen entsprechende Neubeurteilung und gegebenenfalls eine Nachzahlung vorzunehmen. Dieser Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft.
III. Nach verschiedenen Abklärungen teilte das Amt für Jugend- und Sozialhilfe A am 23. Juli 1999 mit, dessen monatlicher Unterstützungsbedarf werde – unter Berücksichtigung einer angemessenen Kürzung von Fr. 230.- gemäss Bezirksratsbeschluss vom 21. Januar 1999 – auf Fr. 2'279.50 festgesetzt, weshalb ihm für die Monate August bis November 1997 ein Betrag von Fr. 9'118.- überwiesen werde.
IV. Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe schrieb A am 24. September 1999, die Frage einer Rückzahlung des Betrags von Fr. 20'000.-, den er aufgrund des Prozessvergleichs von seiner früheren Arbeitgeberin erhalten habe, sei nicht Gegenstand des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens vor Bezirksrat gewesen. Die Fürsorgebehörde werde nun einen Entscheid "über die Rückerstattung der vorschussweise zu diesem Betrag ausgerichteten Sozialhilfeleistungen" zu fällen haben; vorgesehen sei eine Verpflichtung zur Rückzahlung in monatlichen Raten von Fr. 800.-. Sollten seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Schuldentilgung nicht zulassen, sei er gehalten, seine derzeitigen finanziellen Verhältnisse mit geeigneten Belegen bis zum 18. Oktober 1999 zu dokumentieren. - Der damalige Rechtsvertreter von A antwortete am 12. Oktober 1999, abgesehen von der rechtlichen Frage der Rückzahlungspflicht sei sein Klient zu einer Rückerstattung nicht in der Lage, da der monatlichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'728.20 ein Bedarf von Fr. 4'779.- gegenüberstehe; hinzu kämen Schulden von Fr. 80'000.-; die ihm vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe für die Monate August bis November 1997 ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 9'118.- habe er für die Begleichung von Schulden verwendet. – Das Amt für Jugend– und Sozialhilfe schrieb dem Vertreter am 17. November 1999, der geltend gemachte monatliche Unterhaltsbedarf von Fr. 4'779.- sei nicht ausgewiesen; A habe Gelegenheit, die fehlenden Unterlagen bis Ende Monat nachzubringen. – Der Rechtsvertreter erwiderte am 30. November 1999, wie die beiliegenden Unterlagen zeigten, übersteige das betreibungsrechtliche Existenzminimum seines Klienten sogar den in der Eingabe vom 12. Oktober 1999 geltend gemachten Betrag; dieses läge sogar noch über Fr. 4'800.-.
Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde beschloss am 8. Mai 2000, A werde zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 20'000.- verpflichtet (Disp. Ziff. 1); im Falle einer erneuten Unterstützung durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe werde der Grundbedarf II für die Dauer von 12 Monaten zurückbehalten und der Grundbedarf I um 15 % gekürzt, beides mit der Wirkung, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung gemäss Disp. Ziff. 1 im Umfang dieser Leistungskürzungen reduziere (Disp. Ziff. 2).
Die dagegen vom Rechtsvertreter am 13. Juni 2000 erhobene Einsprache und das damit verbundene Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies die Geschäftsprüfungskommission der städtischen Fürsorgebehörde am 5. September 2000 ab; sie ergänzte Disp. Ziff. 2 des Entscheids der Einzelfallkommission dahin, dass bei einer künftigen Unterstützung die Verrechnung des Grundbedarfs I um 15 % auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt werde.
Den dagegen von A am 14. Oktober 2000 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 7. Dezember 2000 ab.
V. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2000 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Beschlüsse der Vorinstanzen vom 8. Mai, 5. September und 7. Dezember 2000 aufzuheben.
Die Geschäftsprüfungskommission der städtischen Fürsorgebehörde und der Bezirksrat Zürich beantragten dem Gericht Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskünfte gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen (vgl. § 21 SHG) missachtet, wird unter Androhung der Folgen schriftlich verwarnt (§ 24 Abs. 1 SHG). Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG mit dem Randtitel "Rückerstattung bei unrechtmässigen Bezug").
b) Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die am 8. Mai 2000 angeordnete Verpflichtung zur Rückerstattung grundsätzlich als rechtmässig (zum quantitativen Umfang vgl. E. 4). Die Rückerstattung findet ihre Grundlage ‑ differenziert nach dem Zeitpunkt der Auszahlung des Prozessgewinns ‑ in folgenden Normen:
aa) VorAuszahlung des Prozessgewinns im Frühjahr 1997 ist § 19 SHG zu beachten, wonach die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass der Hilfesuchende vermögenrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Fürsorgebehörde abtritt. Im vorliegenden Fall ist der Inhalt dieser Bestimmung in der Abtretungsvereinbarung vom 21. Juni 1994 konkretisiert, was im Ergebnis eine Pflicht zur Ablieferung der in Aussicht stehenden Summe statuiert.
bb) NachAuszahlung des Prozessgewinns stützt sich die Rückforderung auf § 26 SHG, wonach zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Indem der Beschwerdeführer entgegen der in der Abtretungserklärung enthaltenen Auflage den eingegangenen Prozessgewinn dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe weder gemeldet noch abgeliefert hat, hat er in qualifizierter Weise gegen die Meldepflicht nach § 28 SHV verstossen und damit die seither gewährten Hilfeleistungen unrechtmässig im Sinn von § 26 SHG bezogen (RB 1997 Nr. 121 E. 2, 1998 Nr. 89).
c) Wird die Verpflichtung zur Rückerstattung tatsächlich durchgesetzt, setzt dies wie vorliegend eine entsprechende Sachverfügung voraus (vgl. RB 1998 Nr. 88 [VB.98.00057] und im RB nicht publizierte E. 2b), so dass bei deren Erlass bzw. im Rechtsmittelverfahren die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme einer Überprüfung unterliegt (vgl. E. 4).
Bei der Rückforderung ist allerdings ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zu berücksichtigen (E.2.1 der SKOS-Richtlinien; RB 1998 Nr. 88 [VB.98.00057] und im RB nicht publizierte E. 3c Abs. 2). Ausserdem ist ein Betrag von Fr. 920.-, der dem Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Melde- und Ablieferungspflicht schon abgezogen worden ist, bei der Berechnung der Rückforderungssumme zu beachten (4 x Fr. 230.- = Fr. 920.- für August bis November 1997). Somit reduziert sich die Rückforderung auf den Betrag von Fr. 15'080.-.
Wie schon vor Bezirksrat, wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss ein, er sei gar nicht in der Lage, den Betrag zurückzuerstatten. Dieser Einwand lässt jedoch die streitige Anordnung nicht als unrechtmässig erscheinen. Er betrifft einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen oder zu stunden sei, worüber hier nicht zu entscheiden ist. Ein allfälliger Erlass oder eine Stundung setzen einen rechtskräftigen Entscheid über die Rückzahlungsverpflichtung voraus; und an einem solchen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung ihrer Forderungen (vgl. insbesondere Art. 81 und 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) ein schützenswertes Interesse (RB 1997 Nr. 121 E. 3).
a) Verfahrensmässig stellt sich dabei vorab die Frage, ob Disp. Ziff. 2 des Beschlusses der Einzelfallkommission vom 8. Mai 2000 (in Verbindung mit Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einspracheinstanz vom 5. September 2000) mit den Anforderungen von § 24 SHG vereinbar sei. Danach muss der Leistungskürzung die Missachtung einer Anordnung sowie die anschliessende Androhung der Kürzung (Verwarnung) vorangehen (zu diesem Dreistufenprinzip vgl. VGr, 21. September 2000, VB.2000.00229 E. 2c mit Hinweis auf frühere Entscheide [abrufbar über www.vgrzh.ch]). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass mit der fraglichen "Anordnung" in Disp. Ziff. 2 richtig betrachtet lediglich eine Leistungskürzung für den Fall angekündigt wird, dass der Beschwerdeführer der Rückerstattungsanordnung in Disp. Ziff. 1, welche eine direkte Begleichung der Schuld verlangt, nicht nachkommt. In diesem richtig verstandenen Sinn kommt Disp. Ziff. 2 lediglich die Bedeutung einer Verwarnung zu. Alsdann fragt es sich nur noch, ob diese Verwarnung verfrüht sei, weil (vor Eintritt der Rechtskraft des fraglichen Beschlusses) noch nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer die Anordnung zur Rückzahlung missachtet habe. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen kann die Verwarnung jedoch nicht als verfrüht bezeichnet werden: Denn der Beschwerdeführer hatte bereits die unmissverständliche Weisung in der Abtretungserklärung vom 21. Juni 1994, den Prozessgewinn abzuliefern, missachtet. Die nunmehr mit der Rückerstattungsanordnung verbundene Ankündigung, dass allfällige künftige Leistungen gekürzt würden, kann daher durchaus als Verwarnung im Sinn von § 24 SHG gelten. Eine solche Verwarnung stellt indessen lediglich eine verfahrensleitende Anordnung dar, die keinen später voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge hat, und ist deshalb nicht anfechtbar (RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat hätte daher in diesem Punkt auf den Rekurs nicht eintreten sollen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im Ergebnis abzuweisen ist.
b) Wie angemerkt werden kann, bildet die angekündigte Kürzung allfälliger künftiger Sozialhilfeleistungen eine zulässige Sanktion, falls der Beschwerdeführer der Rückerstattungsanordnung nicht nachkommen sollte. Leistungskürzungen setzen nach § 24 SHG die Missachtung von "Anordnungen der Fürsorgebehörde" voraus. Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung solcher Anordnungen lässt erkennen, dass es vorab um zwei Kategorien geht: einerseits um verfahrensrechtliche Auflagen zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit der Fürsorgebedürftigkeit und des Leistungsumfangs, anderseits um Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die in § 23 SHV näher konkretisiert werden. Es handelt sich aber nicht um abschliessende Kategorien, da ihre Aufzählung in § 24 Abs. 1 SHG, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt, lediglich exemplifikativ erfolgt. Es genügt daher, dass es sich um Anordnungen handelt, welche mit der Tätigkeit der Fürsorgebehörde für den betreffenden Gesuchsteller oder Hilfeempfänger im Zusammenhang stehen. Wie anzumerken ist, wäre es denn auch stossend, wenn die Missachtung einer zu Recht erfolgten Rückerstattungsanordnung bei künftigen Leistungen an die betroffene Person mit keinerlei Sanktionen verbunden werden könnte. Wohl wäre es klar unzulässig, künftige Leistungen wegen der Missachtung der Rückerstattungsverpflichtung überhaupt zu verweigern. Das strebt die Fürsorgebehörde im vorliegenden Fall aber gar nicht an. In Betracht gezogen wird einzig eine Leistungskürzung in dem Umfang, wie er in § 24 SHV in Verbindung mit A.8.3 der SKOS-Richtlinien abgesteckt wird. Dieser Kürzung kommt somit im Ergebnis der Charakter eines Verrechnungstatbestands zu: Verrechnet werden kann der Betrag, welche rückzuerstatten ist, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem Fall unangetastet zu bleiben hat.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 15'080.-- binnen 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu zahlen.
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