I. F. kam 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz. Am 21. April 1992 erhielt er die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Ursprünglich Automechaniker, arbeitete er hier als Küchenhilfe und in vorübergehenden Einsätzen als Reinigungsmitarbeiter und Lagerist. Zeitweise war er arbeitslos.
Am 31. März 1999 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Die folgende Zeit verbrachte er bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 26. Juni 2001 in Haftanstalten in den Kantonen Zürich und X.
F. wurde wiederholte Male straffällig: Mit Urteil vom 4. Februar 1998 setzte das Bezirksgericht P. wegen Raubs und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis unter bedingtem Vollzug fest. Am 13. März 1998 verfügte die Bezirksanwaltschaft Q. eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, deren Vollzug ebenfalls bedingt ausgesetzt wurde. Am 18. Juni 1998 wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute: Migrationsamt) verwarnt. Wegen Delikten innerhalb der Probezeit verurteilte das Kreisgericht R. F. am 28. Januar 2000 wegen Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wiederholten Hausfriedensbruchs, wiederholter Sachbeschädigung sowie Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu 30 Monaten Zuchthaus. Die bedingten Gefängnisstrafen im Kanton Zürich wurden widerrufen und deren Vollzug angeordnet. Zudem verfügte das Gericht R. eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren.
Am 4. Dezember 2000 wurde F. im Hinblick auf die Prüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen von der Polizei befragt und ihm das rechtliche Gehör gewährt.
II. Mit Beschluss vom 14. März 2001 verfügte der Regierungsrat die Ausweisung von F. für eine Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz.
III. Am 19. April 2001 liess dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Antrag, der Ausweisungsbeschluss des Regierungsrats sei aufzuheben, eventuell sei der Beschwerdeführer erneut zu verwarnen, subeventuell sei die Ausweisungsdauer auf zwei Jahre zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats. In der Beschwerde wird neu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2001 G. geheiratet habe, aus welcher Beziehung eine bereits am 6. Juli 1999 geborene Tochter hervorgegangen sei.
Nach der Beschwerdeeinleitung teilte die Kommission für bedingte Entlassung des Kantons X. mit, dass F. am 26. Juni 2001 aus dem Strafvollzug vorzeitig entlassen werde, wobei eine Probezeit von fünf Jahren und eine Schutzaufsicht angeordnet werde. Der Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung werde während der Probezeit ebenfalls aufgeschoben.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte namens des Regierungsrats am 28. Mai 2001 dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
vom 26. März 1931 (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 e contrario).
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich primär auf seine strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 VRG die dort näher umschriebenen Rechtsverletzungen sowie gemäss § 51 VRG unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden. Entscheidet das Gericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, so kann sich die Beschwerde nicht nur auf neue Beweismittel berufen, sondern können auch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden (§ 52 VRG).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer Ausweisung zu entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen erfüllt wären, steht dem kantonalen Migrationsamt und der kantonalen Regierung als vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale richterliche Behörde hat demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde Recht verletzt, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der politischen Behörde zusteht und dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes notwendigerweise Elemente enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).
b) Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131 mit Hinweisen). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c S. 4 f.; 120 Ib 22 E. 4a S. 25; 122 II 1 E. 2 S. 6). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings um so weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Person aufgrund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358; 120 Ib 6 E. 4c S. 15). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich dabei nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und Umstände (BGE 110 Ib 201 E. 2a ff. S. 205 ff.; 116 Ib 353 E. 3b und d S. 357 f.). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 116 Ib 353 E. 3f S. 359 f.; 120 Ib 129 E. 4b S. 131; 122 II 1 E. 2 S. 6).
Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13).
c) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bilden die vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Dieser Straf-Grenzwert gilt auch dann, wenn dem schweizerischen Ehegatten des Ausländers die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute faktisch verhindert wird. Hat der Ausländer in schwerer Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstossen, wovon bei einer Verurteilung zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe oder härteren Bestrafung grundsätzlich auszugehen ist, so wiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung regelmässig schwerer als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen, dass er in der Schweiz bleiben kann; die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung kann mithin nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage kommen.
b) Mit der Beschwerde wird die Gewichtung gegenteilig vorgenommen und werden dafür folgende Umstände angeführt: Wegen der früheren Ehe der Ehegattin sei die Heirat erst im Februar 2001 möglich geworden; tatsächlich habe ein eheähnliches Zusammenleben bereits seit 1998 bestanden. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug sei vom zuständigen Sozialdienst mit seiner äusserst positiven Führung begründet worden. Es müsse bestritten werden, dass die angeführte Verwarnung der Fremdenpolizei nach den ersten zwei Verurteilungen im Kanton Zürich dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt worden sei. Das rechtliche Gehör sei mangelhaft gewährt worden, weil das Protokoll nicht übersetzt worden sei. Zudem sei das rechtliche Gehör gegenüber der Ehefrau nicht gewährt worden. Mit der durch die vorzeitige Entlassung zum Ausdruck gebrachten guten Prognose und im Zusammengang mit der Familiengründung, die dem Beschwerdeführer einen neuen Halt verleihe, sei eine Rückfallsgefahr auszuschliessen. Im Übrigen sei sich der Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um die letzte Chance handle. Die wesentlichen Jahre seines Lebens habe er in der Schweiz verbracht; zu seiner Heimat bestünden wenig Kontakte. Durch die politische Entwicklung in den letzten Jahren sei ein gemeinsames Zusammenleben der Familie in seiner Heimat ausgeschlossen. Die Resozialisierungsmöglichkeiten seien nur in der Schweiz vorhanden; bei einer Ausweisung würden diese zunichte gemacht. Der Beschwerdeführer sei gewillt, nach seiner Entlassung ein arbeitsames und geordnetes Leben aufzunehmen. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von der Familie könne nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang gebracht werden. Allenfalls sei eine Verwarnung oder eine Ausweisung von kürzerer Dauer angemessen.
b) Mit insgesamt 47 Monaten Freiheitsstrafe ist der Grenzwert von zwei Jahren, welchen die erwähnte Rechtsprechung als Richtlinie annimmt, um praktisch das Doppelte überschritten. Zwar steht eine Ausweisung zur Beurteilung an, welche eine unbesehene Anwendung des für die Nichterteilung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen anzuwendenden Strafmasses nicht zulässt. Aufgrund des Strafmasses muss jedoch nicht weiter begründet werden, warum von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Ausweisung auszugehen ist. Auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats kann ohne weiteres verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Überprüfung der Urteile der Strafgerichte ist dem Verwaltungsgericht verwehrt; dies verlangt der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht. Somit braucht es ausserordentliche Umstände im persönlichen Bereich, um die durch das Verschulden angelegte Rechtsfolge zu durchbrechen.
Der Beschwerdeführer kam im 18. Lebensjahr zu seinem Vater in die Schweiz. Hier hält er sich seit neun Jahren auf; die letzten zwei Jahre verbrachte er im Strafvollzug. Dass er die wesentlichen Jahre seines Lebens hier verbracht habe, ist damit nicht offensichtlich. Obwohl in seiner Heimat zum Automechaniker ausgebildet, vermochte er hier beruflich nicht Fuss zu fassen. Ob die Kündigung durch einen Arbeitgeber durch sein Verschulden erfolgte oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung. Mit Ausnahme einer längeren Anstellung lebte er mehrheitlich von Gelegenheitsarbeiten und war zwischendurch arbeitslos. Einen intensiven Bekanntenkreis, der ihn an die Schweiz bände, kann er nicht nachweisen. Mit Ausnahme seiner Familie vermag der Beschwerdeführer aus der Dauer und Gestaltung seiner hiesigen Anwesenheit nichts anzuführen, das dem öffentlichen Interesse an der Entfernung entgegenstünde. Dass er im Strafvollzug eine gute Führung bewies und in den Genuss der vorzeitigen Entlassung kam, ist zurückhaltend zu würdigen, weil er im eigenen Interesse den Vollzug der Reststrafe vermeiden will. Mit seiner Entlassung im Juni 2001 kann auch nicht von einer zeitlich bedeutsamen Bewährung gesprochen werden. Dass er sich bemühen will, eine Arbeitsstelle zu finden, ist unter diesen Umständen nichts als selbstverständlich.
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Ehefrau mit der zweijährigen Tochter dem Beschwerdeführer nicht in dessen Heimat nachfolgen würde. Es wird angeführt, dass sie aus ethnischen Gründen dort nicht leben könnte. Ob dies aufgrund der aktuellen Verhältnisse zutrifft, und wie die Zukunft aussieht, muss offen bleiben. Offenbar hat die Ehefrau noch ein zweites Kind, sei es aus der früheren Ehe, sei es aus einer anderen Beziehung, und zieht sie auch aus diesem Grund einen Nachzug nicht in Betracht.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründet die Garantie der Achtung des Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt im Ausland. Die Verhinderung des Familienlebens kann aber einer fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahme entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass eine gefestigte Familienbeziehung besteht und dass die bisher gelebte Familienbeziehung nur durch einen Aufenthalt im Land der Familie aufrecht erhalten werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der von einer Entfernungsmassnahme betroffene Elternteil die Beziehung zu seinen Familienangehörigen - in der Regel den Kindern - nur in der Form von Besuchen gepflegt hat oder aufgrund eines Gerichtsurteils auf das Besuchsrecht beschränkt ist. Dieser Sachverhalt setzt voraus, dass dem verbleibenden Elternteil und den Kindern der Nachzug ins Ausland nicht zugemutet werden kann. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass der von einer Ausweisungsmassnahme betroffene Elternteil den Tatbestand gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht erfüllt. Im Vordergrund steht dabei die Gefährdung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, Gesundheit und Moral und die Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, § 24 Rz. 576 ff.; auch zum Folgenden). Der Europäische Gerichtshof hat unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt, bei deren Vorliegen ein Familienleben praktisch verunmöglicht wird und eine Aus- oder Wegweisung trotzdem gerechtfertigt war: Das freiwillige Verlassen der Heimat durch die von der Ausweisung betroffene Person; der Umstand, dass die Eheleute bei ihrer Heirat wussten, dass der gemeinsame Aufenthalt als Familie nicht gesichert sein werde; eine verschlechterte Beziehung des Ehemanns zur Ehefrau und dessen vermindertes Interesse am Kind. Umgekehrt stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, wenn einer Mutter mit Kleinkindern der Nachzug objektiv nicht zumutbar ist; wenn der auszuweisende Ehemann keinerlei Beziehung zu seiner Heimat unterhält und wegen einer Behinderung auf die Beziehung zu seinen Familienangehörigen angewiesen ist.
In einem jüngeren Urteil vom 2. August 2001 in Sachen E gegen die Schweiz (ECHR-Nr. 54273/00) wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. Der betroffene (kinderlose) Ehemann algerischer Nationalität war 1992 in die Schweiz eingereist, hatte 1993 eine Schweizerin geheiratet, wurde wegen eines Raubüberfalls im Jahr 1994 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und verbrachte Frühjahr 1998 bis zur vorzeitig bedingten Entlassung im August 1999 im Strafvollzug. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erwog, dass der Betroffene die Straftaten im Jahr 1994 begangen hatte und sich seither untadelig verhalten habe. Bis zu seinem Strafantritt und nach der Entlassung sei er erwerbstätig gewesen und habe sich auch im Strafvollzug gut gehalten. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung könne als notwendige Massnahme für die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Ordnung anerkannt werden. Indessen müsse zusätzlich geprüft werden, ob die Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Dies bedinge eine Abwägung aller konkreten Umstände: Abzuwägen sind insbesondere die der seit dem Verbrechen vergangenen Zeit, die Bewährung der betroffenen Person in dieser Zeit, die Nationalitäten der betroffenen Personen, die Dauer der Ehe, der Umstand, ob der Ehepartner von den Gesetzesverstössen Kenntnis gehabt habe, als er eine familiäre Bindung einging sowie die Schwierigkeiten für die Ehegattin, in der Heimat des Gatten zu leben. Auch wenn der Gerichtshof gewisse Bedenken, der Betroffene stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, nicht in Abrede stellte, befand er, dieses Risiko vermöge den Umstand nicht aufzuwiegen, dass mit der Massnahme faktisch das Eheleben zerstört werde, weil der Ehefrau der Nachzug nach Algerien nicht zugemutet werden könne. In Abwägung des Umstands, dass der Ehemann nur als beschränkte Gefahr für die öffentliche Ordnung ("a comparatively limited danger to public order") bezeichnet werden könne, erweise sich der Eingriff der Fremdenpolizeibehörde als unverhältnismässig.
In Anwendung der genannten Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der als Jugendlicher eingereiste Beschwerdeführer trotz einer Berufsausbildung im Erwerbsleben nicht Fuss zu fassen vermochte. Bereits nach vier Jahren Aufenthalt machte er sich des Raubs schuldig. In zwei Strafverfahren wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die dem bedingten Strafvollzug innewohnende Verwarnung zeitigte keinerlei Konsequenzen, indem er in der Probezeit massiv und in gewalttätiger Weise erneut gegen das Gesetz verstiess. Das Strafmass erreicht annähernd das Doppelte desjenigen im angeführten Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte. Ob er vor der Deliktsreihe im Kanton X. eigens von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (Migrationsamt) verwarnt worden war, was er in Abrede stellt, spielt dabei keine Rolle. Denn eine Androhung oder Verwarnung ist nicht gesetzliche Voraussetzung für die Massnahme und überdies war der Beschwerdeführer durch zwei bedingte Freiheitsstrafen mit aller Deutlichkeit gewarnt. Er heiratete erst nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug. Er selbst und seine Ehefrau wussten, dass ihnen - im Zeitpunkt der Heirat wie auch der Zeugung der Tochter - ein gemeinsames Familienleben aufgrund der Verurteilung in der Schweiz nicht werde sicher sein.
Es ergibt sich, dass nahezu alle Umstände anders liegen als im zitierten Gerichtsentscheid und Zweifel daran, dass die privaten Interessen diejenigen der öffentlichen Sicherheit überwögen, nicht auszumachen sind. Angesichts der Umstände und insbesondere des massiven Verschuldens kann beim Beschwerdeführer nicht von einem Grenzfall gesprochen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass - im Gegensatz zum angeführten Gerichtsentscheid - das Schicksal der nun dreijährigen Tochter mitabzuwägen ist. Der Regierungsrat hat sein Ermessen pflichtgemäss angewendet und keinen unverhältnismässigen Entscheid getroffen. Ob dabei das Kindesverhältnis tatsächlich zum Beschwerdeführer
besteht, was offen gelassen wurde, und wie es sich mit der Unmöglichkeit des Nachzugs der Ehefrau in die Heimat des Beschwerdeführers verhält, braucht nicht abgeklärt zu werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Für die Eventualanträge ist bei einem rechtmässigen Entscheid kein Raum;
weder die - erneute
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...