I. A. Mit Beschluss vom 8. Mai 2001 erteilte der Sozialausschuss des Gemeinderates X an A eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'379.25 (abzüglich Beitrag der Primarschulpflege) für die Zahnbehandlung ihres Sohnes B, geb. 1991. Die Behörde verpflichtete im selben Beschluss A unter anderem zu einer Eigenleistung von 15 %, zahlbar in monatlichen, vom Sozialdienst festzusetzenden Raten, die mit dem ausgerichteten Grundbedarf II zu verrechnen sind.
B. Mit Beschluss vom 31. Mai 2001 erteilte der Sozialausschuss des Gemeinderates X überdies eine Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 4'200.- an A für ihre eigenen Zahnbehandlungskosten, wiederum verbunden mit der Verpflichtung zu einer Eigenleistung von 15 %.
II. Einen gegen die beiden Beschlüsse von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 4. September 2001 ab.
III. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2001 reichte A beim Verwaltungsgericht einen "Rekurs" gegen den Beschluss des Bezirksrats ein. Sie ersuchte um Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses hinsichtlich der bestätigten Eigenleistung von 15 %.
Der Sozialausschuss des Gemeinderates X verzichtete am 19. Oktober 2001 auf eine Beschwerdeantwort, während der Bezirksrat Y am 25. Oktober 2001 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Der Streitwert beträgt Fr. 987.- (Eigenleistung von 15 % auf die Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 2'379.25 [Sohn B] und von Fr. 4'200.- [Beschwerdeführerin A]). Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass ihr monatlich nach Abzug der laufenden Kosten (Miete, Strom, Fernseher, Krankenkasse, Telefon) noch Fr. 950.- übrig blieben. Würde ihr der Grundbedarf II gestrichen, stünden ihr nur noch ca. Fr. 800.- zur Verfügung. Ausserdem müssten gemäss § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) alle ärztlichen Kosten einschliesslich zahnärztliche Kosten gedeckt werden.
Zahnarztkosten, die grundsätzlich vorgängig über einen Kostenvoranschlag zu ermitteln sind, werden zum SUVA-Tarif bzw. zum Sozialtarif übernommen, soweit es sich um jährliche Zahnkontrollen, Massnahmen der Dentalhygiene, Notfallbehandlungen und Sanierungen handelt. Eine Notfallbehandlung soll zur Schmerzfreiheit und Kaufähigkeit führen. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.2, H.2; VGr, 28. April 2000, VB.2000.00104 E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Bei der Beschwerdeführerin umfasst die zahnärztliche Behandlung im Wesentlichen die Einsetzung von Zahnkronen. Ging der behandelnde Zahnarzt zunächst von der Notwendigkeit von vier Zahnkronen mit mutmasslichen Kosten von insgesamt Fr. 5222.10 aus, hielt der beigezogene Vertrauenszahnarzt, Dr. E, lediglich drei Zahnkronen für erforderlich. Ansonsten erachtete er die geplante Behandlung für einfach, wirtschaftlich und zweckmässig. Entsprechend reduzierte sich die Kostenschätzung auf Fr. 4'200.-, welche wiederum der Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin zugrunde lag.
b) Die beiden beigezogenen Ärzte haben die Kostenschätzung geprüft und in diesem Zusammenhang entweder stillschweigend (B) oder ausdrücklich (Beschwerdeführerin) die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Behandlungen bejaht. Auch die Beschwerdegegnerin hat sich dieser Betrachtungsweise angeschlossen und im Lauf des Rechtsmittelverfahrens keine Einwände dagegen vorgebracht. Ebenso besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese Folgerungen in Zweifel zu ziehen, nachdem die Begutachtung der Kostenschätzungen durch Fachärzte, im Fall von B sogar durch den beratenden Kieferorthopäden der Gesundheitsdirektion für Sozial- und Fürsorgestellen, erfolgt ist.
b) Ein solche Konstellation liegt offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin begründet die Eigenleistung lediglich damit, dass Zahnbehandlungen für viele am Rande des Existenzminimums lebende Personen fast unerschwinglich seien. Gestützt auf den Grundsatz, dass Sozialhilfeempfänger nicht besser gestellt werden dürften als solche, die durch Arbeit für ihren Unterhalt selber aufkämen, könne erwartet werden, dass Sozialhilfeempfänger an die Behandlungskosten einen Beitrag leisteten.
Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe für diejenigen Personen besteht, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14 SHG). Ist die Bedürftigkeit, für deren Beurteilung die SKOS-Richtlinien heranzuziehen sind (§ 17 Satz 3 SHV), erstellt, sind alle Leistungen auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien zu erbringen, wozu auch der Grundbedarf II gehört. Dieser bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert; er steht allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). Es besteht daher ein Anspruch auf eine ungeschmälerte Ausrichtung des Grundbedarfs II, wenn nicht einer der erwähnten Kürzungsgründe zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistung zwingt. In einem solchen Fall wären überdies vor einer Verringerung des Grundbedarfs II zunächst allenfalls ausgerichtete situationsbedingte Leistungen zu kürzen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
Die Vorinstanz hat sich somit zu Unrecht auf eine blosse Rechtskontrolle beschränkt. Von einer Rückweisung (vgl. § 64 Abs. 1 VRG) ist aber gleichwohl abzusehen. Der Rechtsstreit spitzt sich nämlich letztlich auf die Rechtsfrage zu, ob trotz anerkannter Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlungen eine Eigenleistung im Sinn einer Kürzung des Grundbedarfs II zulässig ist. Eigentliche Ermessensfragen stellen sich bei genauer Betrachtungsweise gar nicht.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
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